Triplik auf den Beitrag von Peter Nahamowitz vom 07.05.2020

Bild:Bundestag, Einfügung Pixabay

Von Justus Lex
Da Nahamowitz in seiner Duplik vom 07.05.2020 einige juristische Fehler wiederholt, aber auch einige neue Gesichtspunkte bringt, soll hier nochmals erwidert werden. Die Gliederung folgt derjenigen aus der Duplik von Nahamowitz.

Zu 1.
Einigen Lesern, möglicherweise auch Herrn Nahamowitz, ist der zentrale Begriff bei der rechtlichen Beurteilung der Corona-Maßnahmen offenbar immer noch nicht hinreichend klar: „Beurteilungsspielraum“. Das bedeutet, dass die Regierenden mehrere rechtlich zulässige Möglichkeiten hatten, um auf die Situation im März 2020 zu reagieren. Es ist nicht so, dass es nur eine einzige Möglichkeit gab, darauf zu reagieren, wie es einige Autoren uns weismachen wollen. Es versteht sich außerdem von selbst, dass die Regierenden am 23.03.2020 nicht die Kenntnis haben konnten, die sie heute haben. Es ist daher völlig langweilig und irrelevant, wenn hier irgendwelche Autoren oder Kommentatoren die Fehlerhaftigkeit der Angaben des RKI nachweisen wollen mit Daten, die erst nach dem 23.03.2020 bekannt wurden. Das ist juristisch völlig belanglos. Es geht bei der juristischen Beurteilung der Maßnahmen nicht um „richtig“ oder „falsch“, sondern um „vertretbar“ oder „nicht vertretbar“.

Nahamowitz führt zwar in seiner Duplik die französische Studie „SARS-CoV-2: fear versus data“ vom 19.03.2020 als Argument dafür ins Feld, dass die Erstanordnung der Corona-Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen sei. Ob diese Studie wirklich viel taugt, kann ich als Jurist nicht beurteilen (sehr kritisch zu dieser Studie beispielsweise die Anmerkung von U. Langer als Kommentar auf den Nahamowitz-Beitrag).
Nahamowitz schreibt dann u.a.: „Es gehört zu den essentiellen Aufgaben eines auf Epidemien spezialisierten Instituts wie des Robert Koch Instituts (RKI), die einschlägige internationale Fachliteratur im Blick zu haben, gerade im Vorfeld eines für das Land so bedeutsamen Regierungsbeschlusses“.
Dieser Satz ist zwar richtig, geht aber juristisch wieder völlig am Thema vorbei. Vielleicht musste das RKI die einschlägige internationale Fachliteratur zu dem Virus und zur möglichen Pandemie „im Blick“ haben, aber nicht die Bundesregierung und die Landesregierungen. Die Regierungen waren und sind auf diesem Gebiet Laien. Juristisch konnte man daher von ihnen nur verlangen, dass sie Experten bzw. die entsprechende Behörde – und das war das RKI – um Rat fragten und entsprechend den Ratschlägen handelten. Nahamowitz hat den Beweis dafür weder angetreten noch geführt, dass eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Angaben des RKI schon in den Märztagen vor dem 23.03.2020 für einen Laien oder für die Regierenden offensichtlich erkennbar war. Es bleibt daher bei der juristischen Bewertung, dass die Befragung des RKI durch Bundes- und Landesregierungen kein Rechtsfehler war und dass sich dieses Verhalten im Beurteilungsspielraum der Regierenden bewegte und zwar selbst dann, wenn sich die Einschätzung des RKI nachträglich als unzutreffend herausstellen sollte.

Zu 2.
Nahamowitz schreibt, dass das „Fabulieren“ von einer zweiten oder dritten Infektionswelle durch das RKI reine Angstmache sei. „Seit hundert Jahren“ habe es in Deutschland keine Infektionswelle gegeben, welche nach dem Abklingen noch einmal angeschwollen wäre. Dieser Satz von Nahamowitz ist die reinste Halbwahrheit. Zwar ist es richtig, dass ein solches Phänomen in den letzten hundert Jahren in Deutschland nicht beobachtet wurde. Aber vor genau 102 Jahren litt Deutschland just unter einer solchen Epidemie, die in drei Wellen auftrat. Gemeint ist die spanische Grippe, die in den drei Wellen 1918, 1919 und 1920 auftrat und an der im Deutschen Reich etwa 300.000 Menschen starben. Es ist daher schon reichlich irreführend, wenn Nahamowitz in Kenntnis der spanischen Grippe davon spricht, dass in den letzten „hundert Jahren“ ein solches Phänomen nicht mehr aufgetreten sei.

Im März 2020 konnte außerdem kein Mensch eine Garantie dafür abgeben, wie sich das Corona-Virus entwickeln, wie gefährlich es sein und wie viele Tote es fordern würde. Insbesondere konnte niemand mit Sicherheit ausschließen, dass es eine zweite oder dritte Welle geben würde. Im Übrigen geht nicht nur das RKI, sondern auch der Ärztepräsident Montgomery sogar noch aktuell davon aus, dass es eine zweite Welle geben wird. Die Argumentation von Nahamowitz trifft somit einfach nicht zu.

Zu 3.
Ob die Risikoanalyse der Bundesregierung von 2013 völlig überzogen war, weiß ich nicht. Immerhin haben sich wesentliche Teile des damaligen Szenarios, dass nämlich in Fernost auf einem Wildtiermarkt das Virus auf einen Menschen überspringt und sich dann pandemisch ausbreitet, auch in Deutschland, als richtig herausgestellt. Wenn es dann durch Zufall ein Virus gewesen wäre, das gefährlicher als das Corona-Virus gewesen wäre, hätten wir vielleicht auch derart drastische Zahlen an Erkrankten und Toten bekommen. Jedenfalls war nicht von vornherein erkennbar, dass es sich bei den Ergebnissen dieser Risikoanalyse um völligen Unsinn gehandelt hätte. Es war daher frei von Rechtsfehlern, wenn die Regierungen diese Risikoanalyse bei ihren Überlegungen im März 2020 berücksichtigten. Im Übrigen kann ich keinerlei sachlichen Zusammenhang zwischen der Risikoanalyse der Bundesregierung über eine Virus-Pandemie aus dem Jahr 2013 und der Risikoanalyse des Weltklimarates IPCC bezüglich des Klimawandels erkennen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Zu 4.
Hier vergleicht Nahamowitz „Äpfel mit Birnen“. Was hat das Pariser Klimaschutzabkommen mit der Corona-Pandemie zu tun? Eigentlich gar nichts. Im Übrigen gibt es zwischen der Corona-Pandemie und der angeblichen Klimakatastrophe sehr große Unterschiede.

Beim Klima sprechen nach jahrzehntelanger Forschung gute Gründe dafür, dass das, was 190 Länder (oder wie viel auch immer) im Pariser Abkommen für notwendig hielten, falsch und überflüssig war.
Bei Corona hingegen gab es keine langjährige Forschung und es musste auf der Grundlage von unzureichenden Informationen schnell gehandelt werden, da sich das Virus, anfangs auch in Deutschland, exponentiell ausbreitete.

Den umgekehrten Fall, wie er auch hätte eintreten können, lässt Nahamowitz völlig unberücksichtigt. Hier muss man hypothetisch denken können. Angenommen es wäre tatsächlich ein Virus gekommen, welches Zehntausende oder Hunderttausende von Menschenleben in Deutschland gefordert hätte. Hätte dann irgendjemand noch Verständnis für die Bundes- oder Landesregierungen gehabt, wenn diese im Hinblick auf eine einzige Studie aus Frankreich, die erst wenige Tage zuvor am 19.03.2020 erschienen war, nichts unternommen hätten, obwohl das RKI deutlich warnte und obwohl beinahe alle Staaten der westlichen Welt strenge Maßnahmen ergriffen? Selbstverständlich nicht. Selbstverständlich hätte man dann den Regierungen – und zwar zu Recht – vorgeworfen, dass sie keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen hätten, um Leben und Gesundheit der Bürger zu schützen.

Zu 5.
Die Behauptung von Nahamowitz, es habe eine Reduzierung der Einschätzungsprärogative auf Null gegeben, war bereits in seinem ursprünglichen Beitrag falsch und wird durch die bloße Wiederholung nicht richtiger. Angesichts der unklaren Lage im März 2020 und angesichts der unzureichenden Informationen hatten die Regierungen einen erheblichen Beurteilungsspielraum, was Nahamowitz einfach nicht zur Kenntnis nehmen will. In dem Wort Beurteilungsspielraum steckt bereits per definitionem, dass es mehr als eine vertretbare (nicht unbedingt endgültig richtige) Entscheidung gibt und dass eine redlich getroffene Entscheidung nicht allein deshalb später rechtswidrig oder verfassungswidrig wird, weil im Nachhinein bessere Informationen bekannt werden. Wie ich in meinen Beiträgen bereits geschrieben hatte, kann niemand von einem Bundeskanzler oder einem Ministerpräsidenten Hellseherei verlangen. Genau das müssten sie aber können, wenn sie bereits im Vorhinein immer die angeblich einzige richtige Entscheidung treffen müssten, die auch allen späteren Erkenntnissen gerecht wird.

Zu 6.
Nahamowitz erwähnt eine Vorabentscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG. Dieser Hinweis vermag die Unzulänglichkeit seines ursprünglichen Beitrags nicht mehr zu ändern. Im Übrigen ist dieser Hinweis auch rein theoretischer Natur und im praktischen Ergebnis falsch.

Nahamowitz hatte in seinem ursprünglichen Beitrag lediglich auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde hingewiesen, ohne mit einem einzigen Wort den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG) und die praktischen Probleme bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erwähnen. Wenn ein Jurastudent im 2. Semester in einer Klausur dermaßen über eine Verfassungsbeschwerde schreiben würde, ohne auch nur mit einem Wort den Grundsatz der Subsidiarität anzusprechen, bekäme er dafür – zu Recht – ein „Mangelhaft“ (vgl. auch die zutreffende Kritik von Dr. jur Fritz Göhring). Die entsprechende Erörterung von Nahamowitz war somit unzureichend und wird durch den jetzigen Hinweis nicht gerettet.

Der Hinweis auf § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG ist im übrigen auch rein theoretischer Natur und verrät die Unkenntnis von Nahamowitz über die praktische Handhabung der Dinge beim Bundesverfassungsgericht. Mir ist kein Fall in den letzten 20 Jahren bekannt, in denen das Bundesverfassungsgericht ohne Erschöpfung des Rechtsweges nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen hätte. Selbst wenn ein solcher Fall noch gefunden werden sollte: Es würde sich um die absolute Ausnahme handeln. Sogar bei der Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwältin Beate Bahner gegen die Corona-Maßnahmen hielt das Bundesverfassungsgericht eisern am Subsidiaritätsgrundsatz fest, obwohl gerade dieser Fall sicherlich die Voraussetzung gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG erfüllte und von grundsätzlicher Bedeutung war. Der bloße Hinweis auf die Möglichkeit einer Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG ist daher weltfremd, irreführend und gibt dem juristisch interessierten Laien „Steine statt Brot“.

Zu 7.
Wenn Nahamowitz von „universitärer Praxis“ schreibt, ist das schon lustig. Denn die Universität ist gerade kein Ort der juristischen Praxis, sondern die Stätte, an der die reine Lehre und die hehre Theorie vermittelt werden. Die Praxis findet hingegen an der juristischen „Front“ statt, wo mit Worten und Argumenten gegeneinander gekämpft wird, also vor Gericht und zwischen Anwälten, die die Interessen ihrer Mandanten wahrnehmen. Die Tatsache, dass es sich dabei in der Sache um einen Kampf handelt, merkt die unterlegene Partei spätestens dann, wenn sie den gesamten Prozess einschließlich der Gerichtskosten und der Kosten des gegnerischen Anwalts bezahlen darf. Der Zivilprozess heißt übrigens bis auf den heutigen Tag ganz offiziell „Rechtsstreit“ und die Verwaltungsgerichtsordnung spricht in § 40 VwGO von „öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten“. Und ein verurteilter Angeklagter spürt das Ergebnis eines Strafprozesses sogar hautnah am eigenen Leib, wenn er ins Gefängnis wandert.

Wenn Nahamowitz das nicht weiß oder es vergessen hat, sollte er, wie jeder Rechtsreferendar, ein paar Monate bei einem Zivilrichter, bei einem Strafrichter und bei einem Verwaltungsrichter hospitieren. Das bedeutet Praxis.

Soweit Nahamowitz schreibt, dass er seinen Artikel nicht für den Recht suchenden Bürger geschrieben habe, ist das für einen Juristen der Offenbarungseid. Es entspricht etwa dem alten Mediziner-Motto: Operation gelungen, Patient tot. Abgesehen davon, dass sein Zitat unvollständig ist (Ich hatte in meiner Replik geschrieben: „Eine solche Darstellung der Rechtslage, wie sie durch Nahamowitz erfolgt, hilft dem nach Recht suchenden Bürger nicht weiter und gaukelt ihm eine Erfolgsaussicht vor, die in Wahrheit nicht besteht“), gibt Nahamowitz damit selbst zu, dass er gar nicht weiß, ob seine Argumentation vor Gericht Bestand hätte. Die meisten Laien lesen aber einen juristischen Text nicht, um sich an rechtsphilosophischen Betrachtungen zu ergötzen, die weltfremd sind und mit der praktischen Rechtsanwendung nichts zu tun haben. Vielmehr lesen die meisten Laien einen juristischen Text, um eine realistische Einschätzung der Rechtslage zu erhalten und um die etwaigen Chancen im Streitfalle abwägen zu können.

Fazit:
Es bleibt dabei, dass die erstmalige Anordnung der Corona-Maßnahmen für die Zeit vom 23. März bis 19. April ganz überwiegend verhältnismäßig im juristischen Sinne war und sehr wahrscheinlich von keinem Gericht in Deutschland für verfassungswidrig erklärt werden wird. Anders sieht es für die Zeit nach dem 19. April aus, wie ich bereits geschrieben hatte.

Im Übrigen: Wenn Nahamowitz sich seiner Sache juristisch so sicher ist, dass angeblich schon die erstmalige Anordnung der Corona-Maßnahmen ab 23. März verfassungswidrig war, dann soll er doch klagen und Verfassungsbeschwerde erheben. Aber das traut er sich offenbar nicht.

 

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16 Kommentare

  1. @ Dr. iur. Gudrun Frey: Es steht nicht der Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Regierung in Frage, sondern ob dieser richtig ausgefüllt wurde.
    Sonst könnte die Regierung ja auch Lieschen Müller auf der Straße fragen, was sie meine. Um überhaupt bestmöglich abwägen zu können, insbesondere in derart wichtigen Fragen, müssen rechtzeitig (genug Zeit war da) zahlreiche Experten gefragt werden und nicht nur ein Tierarzt und ein Virologe Prof. Drosten, die bekannterweise schon bei der Schweinegrippe mit ihren Prognosen völlig daneben lagen.

    Mich wundert, mehr noch entsetzt, dass Sie diese (auch auf anderen Gebieten wie dem Klimaschutz seit Jahren) verfehlte Politik noch in Schutz nehmen. Durch den unnötigen Shutdown werden zusätzlich Millionen Hungertote in armen Ländern prognostiziert. Siehe auch den eindringlichen Appell und Statement eines praktizierenden ! Facharztes auf Intensiv:
    https://www.youtube.com/watch?v=anrITSS4q30
    Wo bleiben Lebenspraxis undj Menschlichkeit, wenn man allein nach Paragrafen entscheiden wollte?

  2. Justus Lex versucht, wie unten Frau Dr. Frey schon schreibt, mit unermüdlicher Geduld dem Leser den Begriff des Beurteilungsspielraums klar zu machen. Dafür herzlichen Dank. Wer es jetzt noch nicht verstanden hat, der will es nicht verstehen.

    Ob, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum die Corona-Maßnahmen in Deutschland aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht falsch bzw. richtig waren, ist natürlich ein Problem. Diese Sachdiksussion sollte aber gesondert geführt und nicht automatisch mit Verfassungsmäßigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit gleichgesetzt werden.

    Wie J. Lex bereits in seinen früheren Beiträgen (s.u.) dargelegt hat, war der Beurteilungsspielraum für die Regierung zu Beginn der Virusausbreitung groß und verengt sich mit zunehmender Erkenntnislage. Daher ist er beim Klimathema auch unvergleichlich kleiner (siehe „Erst Corona, dann Klima?“ von J. Lex.)

    Übrigens erstaunlich, dass er bereits am 20. März schrieb, er würde eine Fortsetzung des Shutdown über den 15. Mai hinaus für verfassungswidrig halten. Und nun öffnen genau am 15. Mai die Restaurants.

    Da ich ein Fan der ausgewogenen, verständlichen und weitsichtigen Aufsätze von Justus Lex bin, hier noch einmal seine bisherigen Beiträge zum Coronathema:

    Corona und das Grundgesetz

    Dürfen die das überhaupt?

    Erst Corona, dann Klima?

  3. Die Rechtsauffassung von „Justus Lex“ unter Punkt 1 seines Artikels ist abenteuerlich und ungenügend. Sie unterschlägt, dass Covid-19 schon Ende Dez. 2019, spätestens aber Anfang Jan. 2020 allgemein bekannt war. Die Bundesregierung hätte also genügend Zeit gehabt, sich mittels weiterer Experten ein Bild der Lage zu machen.
    Dazu gehört nicht nur das eigene Politik-abhängige Bundesinstitut RKI mit Tier!-arzt Prof. Wieler und Prof. Drosten von der Charite. Denn beide haben schon in 2010 bei der Schweinegrippen-Pandemie, die keine war, versagt und immense Kosten für die Bürgerschaft hinterlassen.

    Wie auch bei jedem guten Gericht üblich, zieht man UNABHÄNGIGE Experten hinzu, das sind i.d.R. öbv. Sachverständige bzw. erfahrene Professoren auch anderer Fachrichtungen. Dr. Wodarg, Prof. Bhakdi und Prof. Joanidis sind erfahrene Medizinexperten, die man gleich im Januar hätte hinzuziehen müssen.
    Das das nicht gemacht wurde, ist nicht nur grob fahrlässig, sondern lässt den Verdacht des Vorsatzes aufkommen, den ein Untersuchungsausschuss wie auch die Staatsanwaltschaft prüfen muss.

    Diese Ausgrenzung statt Einbeziehung von fachkompetenten Wissenschaftlern gab und gibt es doch schon beim Thema „Klimawandel“. Dass die derzeit 30 000 ineffizienten und naturzerstörerischen Windräder nur ca. 3 % des Gesamtenergie-Bedarfs in D. liefern und absehbar Energie-Speicher fehlen, ist aus Zahlen des Wirtschaftsministeriums bekannt. Dass dennoch weiter WKA gebaut werden, zeigt gefährliche politische Inkompetenz bzw. Vorsatz.

    Diese sollte man nicht noch schön reden, wie es Justus Lex bei Corona tut. Auch politische Erfahrung und Bildung gehören zur Rechtsausübung, sonst kommt man rasch zu falschen und naiven Ergebnissen.

    Wenn J. Lex den erfahrenen Jura-Professor (em.) Nahamowitz wie in folgendem Satz polemisch und inakzeptabel belehren möchte, Zitat:
    „Wenn Nahamowitz das nicht weiß oder es vergessen hat, sollte er, wie jeder Rechtsreferendar, ein paar Monate bei einem Zivilrichter, bei einem Strafrichter und bei einem Verwaltungsrichter hospitieren. Das bedeutet Praxis.“
    verliert J. Lex damit Glaubwürdigkeit und schadet dem Ansehen der Richterschaft.

    Es wird durch den unsinnigen Shutdown mit sechs- bis siebenstelligen zusätzlichen Todeszahlen insbesondere in ärmeren Ländern aus medizin. und wirtschaftlichen Gründen gerechnet. Der shutdown war schon im Januar 2020 absehbar grob falsch zu beurteilen. Diese Schuld der Fehlentscheidung mittels weniger politischer Marionetten wie Prof. Wieler und Drosten, die schon beim Schweinegrippen-Fake versagt haben, ist politisch und ethisch unverzeihlich.

    Der typische Verlauf von Corona-Infektionen von Dezember bis April ist schon lange bekannt, die Bundesregierung hätte nur richtige unabhängige Experten befragen MÜSSEN !!

    • Herr Linn,
      J. Lex schreibt „Es geht bei der juristischen Beurteilung der Maßnahmen nicht um „richtig“ oder „falsch“, sondern um „vertretbar“ oder „nicht vertretbar“.“

      Damit erklärt er jetzt zum dritten Mal den Begriff Beurteilungsspielraum.
      Zum dritten Mal gehen Sie nicht darauf ein.
      Zum dritten mal wiederholen Sie Ihren Sermon, weshalb das Handeln der Regierung „falsch“ war.

      Sind Sie so xxxx, oder tun Sie nur so, möchte ich am liebsten fragen. Wahrscheinlich sind Sie einfach nur desinteressiert an anderer Leute Argumente. Es macht keinen Spaß, mit Menschen wie Ihnen zu diskutieren, die nicht zuhören, auf Argumente nicht eingehen und ihren Sermon nur stur wiederholen.

      Zu dem „erfahrenen Professor“ Nahamowitz: Eine universitäre Praxis, die einem Laien zum Verlust vor Gericht verhilft, ist wertlos.

    • @Johannes Linn: Thema verfehlt.

      Lesen Sie Absatz 1. des Artikel von Lex nochmal. Einfacher kann man es nicht mehr erklären. Ich bewundere Herrn Lex für seine unermüdliche Geduld, auch dem Letzten den Begriff des Beurteilungs- und Ermessensspielraums der Regierung („Entscheidungsprärogative“) nahezubringen.

      Ach so, vielleicht muss für Leute wie Linn ergänzt werden: Die gilt, ob man die Regierung mag oder nicht.

  4. Alles schön und gut. Aber das eigentliche Thema, warum fast weltweit keine Regierung auf eine ansteckende Krankheit mit einer Letalitätsrate von „nur“ 0,2% **aller Infizierten** (in D wären das maximal rund 165.000) vorbereitet war, wird völlig ausgeblendet. Wir kennen von der Spanischen Grippe 1918 angefangen, über SARS in 2003 und MERS in 2010 und die jährliche Influenza sehr genau, was dieses „Severe Acute Respiratory Syndrome“ alles anrichten kann, vor allem wenn kein Impfstoff vorhanden ist. Wir hatten keine Desinfektionsmittel, keine Masken, keine fertigen Pläne für Quarantäne, keine Vorbereitung für eine rasche Entwicklung von Impfstoffen gegen die Familie der SARS (gibt es Influenza seit Jahrzehnten), keine Behelfskrankenhäuser, keine eingemotteten Beatmungsgeräte, keine internationalen Vereinbarungen zu Pandemie-Vorbereitung, und so weiter.

    Dabei gibt es Empfehlungen für all diese Maßnahmen. Z.B. https://www.centerforhealthsecurity.org/event201/recommendations.html.

    Wir sind Dank des Technischen Hilfswerkes für jede Überschwemmung bei Hochwasser der Oder besser vorbereitet als für ein grassierendes Virus, das ein alter Bekannter ist.

    Aber unseren Gesundheitspolitikern sind die Folgen der Menschen-gemachten Klimawandel in Form der sommerlichen „Heißzeit“ auf Hochhausbewohner wohl wichtiger. Damit sich auch die Gesundheitsminister mit Beiträgen im Kampf gegen den „Klimawandel“ schmücken können.

  5. Geehrter Herr Lex,

    weder Sie noch Herr Nahamowitz würdigen die Tatsache, dass bereits am 16.3. weitreichende Maßnahmen getroffen wurden, deren Wirkung aber am 23.3. noch gar nicht bekannt sein konnte. Unter Berücksichtigung von Inkubationszeit und Dauer bis zu Testergebnissen hätten weitere Maßnahmen erst am 30.3. beschlossen werden können. Am 23.3. wäre dies nur möglich gewesen, wenn die Infektionsentwicklung ein nicht Ausreichen der Maßnahmen vom 16.3. nahegelegt hätte. Dies war nicht der Fall. Somit entbehrten die Maßnahmen vom 23.3. jeglicher Grundlage und wurden willkürlich getroffen.

  6. „Im Übrigen geht nicht nur das RKI, sondern auch der Ärztepräsident Montgomery sogar noch aktuell davon aus, dass es eine zweite Welle geben wird.“

    Das sagt gar nix!

  7. Jedes System, auch ein „Unrechtssystem“, hat seine Regeln und Gesetze.
    Hier geht es am Ende um die Einhaltung von Gesetzen und man sucht angestrengt die Außerkraftsetzung der Grundrechte zu legitimieren. Vielleicht ist dieses, daraus entstehende, Unrecht ja legitim. Das Ziel sollte doch sein, dieses als Fehler zu erkennen und daraus zu lernen. Gesetze können und müssen geändert werden, wenn aus ihnen Unrecht entstehen kann!

  8. Justus Lex führt zu 2. aus, der Satz von Nahamowitz, „Seit hundert Jahren“ habe es in Deutschland keine zweiten oder dritten Infektionswellen gegeben, sei die reinste Halbwahrheit. Dabei merkt der „zerstreute“ Richter Lex bei seinem beabsichtigten Freispruch für die Regierung nicht, daß er sich widerspricht, wenn er feststellt: „Zwar ist es richtig, dass ein solches Phänomen in den letzten hundert Jahren in Deutschland nicht beobachtet wurde“.

    • Herr Matthes, Sie kommen sich wohl besonder schlau vor. Aber zerstreut sind wohl eher Sie, denn
      1) den Begriff der Halbwahrheit gibt es in der Logik gar nicht. Logisch gibt es nur wahr oder falsch. Daher hat Lex korrekt geschrieben: „Zwar ist es RICHTIG, dass…“
      2) ist der Begriff „Halbwahrheit“, wie sich aus 1) ergibt, ein rein umgangssprachlicher und bei Lex auch so gemeint. Unter Halbwahrheit versteht man, „nur die halbe Wahrheit“, d.h. in der Sache zwar korrekt, aber unvollständig, und dadurch einen falschen Eindruck erzeugend.

      Genau das tut Nahamowitz mit den „letzten hundert Jahren“. Die Lex-Kritik ist daher berechtigt.

    • Mit Mathe hat es Lex vielleicht nicht so, aber formal hat er wohl „aus Versehen“ doch recht: Kalenderjahresmäßig sind 100 Jahre der Zeitraum von einschließlich 1921 bis Ende 2020, betrachtet man den Monat mit, sieht es schon anders aus, es sei denn, die spanische Grippe war im Mai 1920 noch nicht vorbei …. 😉

      Es ist ein wenig wie mit der Jahrtausendwende, die mahtematisch erst 2000/2001 erfolgte.

      Wenn Lex Nahamowitz gegenüber so spitzfindisch sein muß, hat er es wohl nötig.

      Dass die „Spanische Grippe“ so gewütet hat, hat wohl auch mit der damaligen Nachkriegssituation zu tun, so, wie sich auch die europäischen regionalen Unterschiede bei Corona vielleicht recht logisch irgendwann erklären lassen werden.

      Was an der Triplik wie bei den vorigen Beiträgen auffällt: Lex ist eben irgendwie „nur“ Jurist. Er hat formal möglicherweise recht, dass die Bundesregierung im März nicht mehr anders konnte, aber wie lange hat man es vorher schleifen lassen??? Und nun kann man ohne Gesichtsverlust nicht mehr zurück und opfert grundlos die Wirtschaft. Alle Spatzen pfeifen von den Dächern, dass Corona Mitte März im Grunde in D „durch“ war und die grob unlogischen „Maßnahmen“ seitdem die Gesundheit nicht gefördert haben. Merkel und Konsorten wollen das Pfeifen nicht hören, sie müßten ja sonst einräumen, auch hier auf ganzer Linie versagt zu haben und immer noch zu versagen.

      PS: In meiner ABI-Klasse hatte ich einen Mitschüler, der auch Juristerei studiert hat, der hatte / hat wirklich zwei linke Hände mit 10 linken Daumen. Das mir damals bekannt Schärfste war Folgendes: Er wollte sich einen Kaffee kochen. Wasser hat er ja noch zum Kochen gebracht. Dann tat er ein paar ganze Kaffeebohnen in die Tasse und überbrühte sie….., er war der Ansicht, die lösen sich auf ……… Da muß ich immer dran denken, wenn ich „juristische Aufsätze“ lese, die etwas weltfremd erscheinen ….

  9. „Immerhin haben sich wesentliche Teile des damaligen Szenarios, dass nämlich in Fernost auf einem Wildtiermarkt das Virus auf einen Menschen überspringt und sich dann pandemisch ausbreitet, auch in Deutschland, als richtig herausgestellt.“
    Nein. Das alte Märchen vom Huanan Seafood Market wird auch durch ständiges Wiederholen nicht richtig.
    Wir wissen seit Februar, daß die ersten COVID-19-Fälle in Wuhan keinen Bezug zu diesem Markt hatten, sondern daß von vorher Infizierten das Virus dort eingeschleppt wurde (und sich dann dort, von Mensch zu Mensch, verbreitete).
    https://els-jbs-prod-cdn.jbs.elsevierhealth.com/cms/attachment/01a2ccc7-8860-4521-acce-10a5ef5bfe42/gr1.jpg
    Erst kommen die blauen Fälle (no human seafood market exposure), dann die roten (human seafood market exposure) …

    Wie eigentlich immer in den letzten Jahrzehnten, gibt’s keinen überzeugenden Hinweis auf den zoonotischen Ursprung. Aber das scheint eine Fixierung unserer Wirrologen zu sein …

    • „Wir wissen seit Februar, …“

      Sie machen wieder denselben Fehler, den Lex nicht müde wird aufzuzeigen (sieh Punkt 1 oben).

      Es geht nicht darum, was man wissen KONNTE (abgesehen davon, daß Sie nur eine Position von vielen zitieren, von „wissen“ also keine Rede sein kann), sondern ob es nach vernünftigen menschlichen Maßstäben VERTRETBAR ist, bestimmte Sachverhalte anzunehmen.

      Wenn selbst Virologen eine Position annehmen, kann man es Politikern doch wohl erst recht nicht vorwerfen.

      Sie kommen mir vor wie die Hinterbliebenen, die den Arzt verklagen, wenn der Patient eine Notoperation nicht überlebt hat. („Warum hat er nach Lehrbuch X entschieden und nicht nach Lehrbuch Y“? Sachverständige verdienen sich post hoc eine goldene Nase daran.)

      • Hallo Herr Müller!

        Sie scheinen da einem Mißverständnis aufzusitzen …
        Mir ist schon klar, daß Herr „Lex“ Recht hat, und am 23-Mrz viele der getroffenen Entscheidungen, bei dem was bekannt und was plausibel war, vertretbar waren.
        Das hat aber eher nix mit dem Propagandamärchen vom Huanan Seafood Market zu tun.
        Ich bin’s nur leid, daß dies immer wieder als Fakt verkündet wird.
        Die ersten Patienten in Wuhan hatten keine Verbindung zu diesem Markt. Offensichtlich wurde dann der Virus von Menschen in diesen Markt hinein getragen und dort verbreitet. Und das war nun wirklich seit Anfang Februar klar, als die chinesische Studie veröffentlicht worden war.
        Und ja, das konnte großartig verfangen, weil unsere Wirrologen ja auf zoonotische Viren fixiert sind, auch wenn sie noch nie ein einziges nachweisen konnten …

        Eine Meinung von vielen, und eine neuere dazu, ist dann, daß das Virus vielleicht auch 40 Jahre alt ist, nicht nur sechs bis sieben Monate. *Das* konnte man nicht wissen, und das muß man auch nicht als erwiesen betrachten …m

  10. „Wenn Nahamowitz von „universitärer Praxis“ schreibt, ist das schon lustig. Denn die Universität ist gerade kein Ort der juristischen Praxis, sondern die Stätte, an der die reine Lehre und die hehre Theorie vermittelt werden.“

    In der Tat ist die Ausbildung durch Professoren an Universitäten in Jura nicht geeignet, um ein juristisches Staatsexamen zu bestehen. Bekanntermaßen bereiten sich die Studenten in mehrsemestrigen Privatkursen, den so genannten Repetitorien, auf die Prüfungen vor.

    In allen anderen Fächern vermitteln Professoren (auch) praxisrelevantes Wissen. Nicht so in Jura.

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