Corona und das Grundgesetz

Pixabay Bilder zusammengesetzt

Von Justus Lex
Sollte das Grundgesetz im Hinblick auf das Corona-Virus geändert werden? Eine juristische Betrachtung

Vor Kurzem war zu hören, dass der Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble gegenüber den Fraktionsspitzen des Bundestages im Hinblick auf das Corona-Virus über eine Änderung des Grundgesetzes nachgedacht hat.

Der folgende Beitrag soll kurz die geltende Verfassungs- und Rechtslage für den Notstandsfall darstellen, in einem zweiten Teil die Frage erörtern, welche Änderungen von Schäuble anscheinend erwogen werden und in einem dritten Teil besprechen, wie die weitere Entwicklung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.

1.

Die Notstandgesetze wurden im Sommer 1968 in der Zeit der damaligen Großen Koalition vom Bundestag und Bundesrat mit jeweils Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

Historisch betrachtet erstaunt es, dass erst zu einem so späten Zeitpunkt Regeln für den Fall eines staatlichen Notstands in die Verfassung aufgenommen wurden. Denn eigentlich hätte eine solche Regelung bereits 1949 nahe gelegen, als das Grundgesetz verabschiedet wurde und als tatsächlich echte Not in Deutschland herrschte: In den Großstädten und Ballungsräumen fehlte 1949, nur vier Jahre nach Kriegsende, Wohnraum, der durch die Bombardierungen des Zweiten Weltkriegs zerstört worden war Die Wohnraumsituation wurde noch dadurch erheblich verschärft, dass Millionen von Flüchtlingen aus den Ostgebieten zusätzliche Wohnungen benötigten. Die Lage war dermaßen angespannt, dass eine staatlich reglementierte Wohnraumbewirtschaftung stattfand (was sich heutige Zeitgenossen kaum vorstellen können). Viele Konsumgüter gab es nur auf Bezugsschein. Die Wirtschaft lag darnieder. Hunderttausende von deutschen Soldaten saßen noch in Kriegsgefangenschaft, insbesondere in Sowjet-Russland. Auch Krankheiten wie Tuberkulose waren weit verbreitet.

Gegen eine Implementierung von Notstandsregeln sprach hingegen die schlechte Erfahrung, die man mit den Notstandsverordnungen der Weimarer Republik gemacht hatte. Die Notstandsverordnungen der 1930er Jahre hatten letztlich einen „Sarg-Nagel“ für die Weimarer Republik dargestellt. Beispielsweise hatte die sogenannte Reichtstagsbrandverordnung der Regierung Hitler die Möglichkeit gegeben, Grundrechte einzuschränken und missliebige Personen, beispielsweise Kommunisten, zu verhaften und einzusperren (in sogenannte „Schutzhaft“. Das geschah wohlgemerkt noch vor der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes im Reichstag!). Ein gehöriges Misstrauen im Parlamentarischen Rat gegenüber Notstandsregeln war daher nur allzu verständlich.

Da sich 1949 im Parlamentarischen Rat letztlich keine Mehrheit für eine Notstandsverfassung fand, wurde eine Regelung des Notstands nicht in das Grundgesetz aufgenommen, obwohl es bereits damals entsprechende Überlegungen der Verfassungsrechtler gab (Beispielsweise enthielt der Entwurf des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee im August 1948 eine umfassende Notstandsverfassung, die sich an die der Weimarer Reichsverfassung von 1919 anlehnte).

Die Bundesrepublik konnte sich in den folgenden Jahren erfolgreich als Demokratie und Rechtsstaat etablieren. Im Zuge des Kalten Krieges (z.B. Ausbruch des Koreakrieges 1950, Niederschlagung des Volksaufstandes in der DDR 1953, Eintritt der Bundesrepublik in die Nato 1955 zusammen mit der Wiederbewaffnung, Mauerbau 1961, Kubakrise 1962) und aufgrund der zunehmenden Proteste und Demonstrationen in der Bundesrepublik, insbesondere von Studenten und jungen Leuten, setzte sich immer mehr, auch bei der SPD, der Gedanke durch, dass man eine Regelung für Notstandsfälle im Grundgesetz aufnehmen müsse. Glücklicherweise waren damals Männer wie Herbert Wehner, Helmut Schmidt und Georg Leber, die den Stalinismus, den Nationalsozialismus und den Krieg – also echte Krisen – kennengelernt hatten, tonangebend in der SPD. So kam es, dass im Sommer 1968 die Notstandsgesetze – gegen Massenproteste, u.a. der sogenannten außerparlamentarischen Opposition APO – verabschiedet werden konnten, durch die das Grundgesetz für den Fall des inneren Notstandes, für den Verteidigungsfall und für den Katastrophenfall in vielen Punkten geändert wurde. Eine vollständige Aufzählung aller Änderungen würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Daher seien nur die wichtigsten Änderungen erwähnt:

Artikel 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) wurde dahingehend ergänzt, dass aufgrund eines Gesetzes in dieses Grundrecht eingegriffen werden darf. (Das sogenannte G 10 Gesetz vom 01.11.1968 führte diesen Eingriff durch. Seitdem darf in Deutschland aufgrund von Gesetzen unter engen Voraussetzungen abgehört und mitgelesen werden).

In Artikel 11 GG (Recht auf Freizügigkeit) wurde ergänzt, dass zur Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr (!), Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen ein Eingriff in dieses Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist.

Diese Regelung spielt gerade im Augenblick – in Zeiten von Corona – eine erhebliche Rolle. Beispielsweise enthält das Infektionsschutzgesetz schon jetzt Regelungen über die Quarantäne für bestimmte Personen bei bestimmten übertragbaren Krankheiten. Es steht außer Frage, dass die Bekämpfung des Corona-Virus als Bekämpfung einer Seuchengefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GG anzusehen ist mit der Folge, dass der Gesetzgeber die Freizügigkeit in noch weiterem Maße einschränken könnte, als er es bisher schon getan hat, beispielsweise durch eine Ausgangssperre oder durch die Anordnung einer totalen Residenzpflicht, dass sich jeder Einwohner in der Stadt oder in dem Kreis aufzuhalten hat, in der bzw. in dem er mit seinem ersten Wohnsitz gemeldet ist oder auch durch ein zeitlich befristetes Ausreise-Verbot für alle Einwohner der Bundesrepublik.

In Artikel 81 Grundgesetz wurde der Gesetzgebungsnotstand geregelt, wenn nämlich ein Bundeskanzler im Bundestag keine Mehrheit für einen als dringlich bezeichneten Gesetzentwurf erhält, aber weiter im Amt bleiben und den Bundestag nicht auflösen möchte. Mit Zustimmung des Bundesrates kann dann sogar das Gesetz ohne mehrheitliche Zustimmung des Bundestages in Kraft treten (Art. 81 Abs. 2 GG). Diese Regelung war bislang nur graue Theorie und allenfalls gut dafür, um Jurastudenten oder Referendare in ihren Staatsexamina zu quälen. Praktisch ist ein solcher Fall, dass ein amtierender Kanzler tatsächlich bei einer Gesetzesvorlage keine Mehrheit mehr im Parlament fand, noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vorgekommen. (Auch bei der Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 handelte es sich nicht um einen Gesetzgebungsnotstand im Sinne von Art. 81 GG, sondern um eine reine Taktik, um Neuwahlen herbeizuführen. Tatsächlich hatte Kohl, nachdem er durch ein konstruktives Misstrauensvotum gemäß Art. 67 GG im Jahre 1982 Bundeskanzler geworden war, die Mehrheit des Hauses hinter sich. Er stellte 1983 die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG und schlug dann, als die Mehrheit aus CDU und FDP verabredungsgemäß das Vertrauen nicht ausgesprochen hatte, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vor, was dieser auch tat. So kam es zu den Neuwahlen).

Wenn man aber die aktuellen Geschehnisse in Thüringen bedenkt und die Umfragen für die nächste Bundestagswahl liest, ist es wohl zumindest nicht mehr völlig ausgeschlossen, dass unser Land in absehbarer Zeit unregierbar werden könnte und eine Bundesregierung eines Tages vielleicht tatsächlich auf den Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG zurückgreifen müsste.

In Artikel 91 GG wurde die Amtshilfe zwischen den Polizeien der Länder und dem Bundesgrenzschutz deutlich ausgeweitet. Insbesondere wurde neu geregelt, dass im Extremfall, wenn ein Bundesland nicht zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist, die Bundesregierung (also nicht die entsprechende Landesregierung!) die Polizeikräfte dieses Landes oder auch anderer Bundesländer ihrer Weisung unterstellen und einsetzen darf. Wie man sieht, handelt es sich dabei um einen sehr weitreichenden Eingriff, durch den der Föderalismus in einem ganz wichtigen Punkt außer Kraft gesetzt wird, wenn die Bundesregierung die Polizeikräfte eines Landes befehligt und einsetzt. Auch ein solcher Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik noch niemals eingetreten. Völlig undenkbar ist aber auch das nicht mehr.

Wenn infolge der Corona-Krise nicht nur die deutsche Wirtschaft, sondern die Weltwirtschaft insgesamt zusammenbricht und es daraufhin zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten kommt, kann die Gefahr, dass es zu Plünderungen und örtlichen Aufständen kommt, nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Solche Aufstände müssten dann mit starken Polizeikräften, notfalls auch mit Waffengewalt, niedergeschlagen werden. An dieser Stelle soll aber keine Panik verbreitet werden. Es handelt sich lediglich um einen theoretisch denkbaren Fall, den der Gesetzgeber bei der Regelung des Notstandes im Grundgesetz berücksichtigt hat, der aber zur Zeit nicht aktuell ist. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist Gott sei dank sicher in Deutschland.

Schließlich wurde durch die Notstandsgesetzgebung auch der Verteidigungsfall geregelt

(Art. 115a ff. GG, also der Fall, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht). In diesem Zusammenhang sei besonders die Regelung über den sogenannten Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a GG) hervorgehoben:

Ist der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt worden und stellt der Gemeinsame Ausschuss fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass der Bundestag nicht beschlussfähig ist, so tritt der Gemeinsame Ausschuss gemäß Art. 115e Abs. 1 GG an die Stelle von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. Das bedeutet also die faktische Ausschaltung des Parlaments und eine einschneidende Verkürzung des Föderalismus.

Als Sicherheit gegen einen Missbrauch dieser Vorschrift wurde geregelt, dass das Grundgesetz nicht durch Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses geändert werden darf (Art. 115e Abs. 2 GG) und dass sämtliche Gesetze und Rechtsverordnungen des Gemeinsamen Ausschusses automatisch spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft treten (Art. 115k Abs. 2 GG).

Nur zur Erinnerung: Alle diese unerfreulichen Dinge sind bereits jetzt geltendes Recht. Dazu bedarf es keiner Änderung des Grundgesetzes mehr.

 

2.

Die Gedanken, die sich Bundestagspräsident Wolfang Schäuble ausweislich einer Meldung des Nachrichtenmagazins Spiegel und ausweislich einer dpa-Meldung über eine Änderung des Grundgesetzes macht, kreisen um die Frage, was geschehen soll, wenn das Corona-Virus dem rechtzeitigen Zusammentritt oder der Beschlussfähigkeit des Bundestages über längere Zeit entgegen steht, weil beispielsweise die Abgeordneten schwer krank in Kliniken und Intensivstationen liegen oder weil im Bundestag bei über 700 Abgeordneten kein 2-Meter-Abstand zwischen den einzelnen Abgeordneten eingehalten werden kann oder weil die Abgeordneten vielleicht schlicht nicht mehr anreisen können.

Wenn der Bundestag wegen des Corona-Virus nicht mehr rechtzeitig zusammentreten kann oder deswegen nicht mehr beschlussfähig wird, steht die Bundesrepublik nach derzeitiger Rechtslage ohne funktionierendes Parlament dar. Die Corona-Epidemie ist zweifelsfrei kein Verteidigungsfall im Sinne des Grundgesetzes, so dass die Regeln über den Gemeinsamen Ausschuss nicht angewendet werden können. Eine Ergänzung im Grundgesetz, dass der Gemeinsame Ausschuss auch dann tätig werden kann, wenn dem Zusammentritt des Bundestages oder seiner Beschlussfähigkeit eine Seuche oder andere gewichtige Gründe entgegenstehen, wäre daher aus juristischer Sicht eine vernünftige Regelung.

Nebenbei bemerkt wird das auch eine interessante Frage für die Zeit nach 2038, wenn sämtliche Atom- und Kohlekraftwerke in Deutschland abgeschaltet sind und sich wahrscheinlich die Windkraft- und die Solarenergie als unzuverlässiger erweisen werden, als es die rot-grünen Glaubensbekenntnisse heute vorschreiben (nach dem alten bekannten Motto: Es kann nicht sein, was nicht sein darf). Wenn Deutschland dann seinen ersten großen Blackout erlebt, glaube niemand daran, dass der öffentliche Nah- oder Fernverkehr oder auf Dauer noch der Individualverkehr in Deutschland funktionieren werden. Wenn dann die Abgeordneten gar nicht mehr zum Bundestag anreisen können (es soll ja noch Abgeordnete geben, die sich in ihrem Wahlkreis blicken lassen), wie soll dann das Parlament zusammentreten und beschlussfähig werden?

 

3.

Wie ist die weitere Entwicklung im Hinblick auf das Corona-Virus verfassungsrechtlich zu beurteilen?

Leider liegen bezüglich des Corona-Virus derzeit keinerlei wirklich verlässliche Zahlen vor. Wir wissen in medizinischer Sicht nicht genau, wie viele Menschen mit dem Virus infiziert wurden (die Untersuchungen sind äußerst lückenhaft, wie der Autor dieses Beitrages selbst feststellen musste), wir wissen nicht, wie aggressiv es ist und wir wissen nicht, wie viele Menschen deshalb schwer erkranken oder sterben werden.

Im Gegensatz dazu wissen wir in verfassungsrechtlicher Sicht aber beinahe alles über die jetzige Situation. Die derzeitigen Maßnahmen stellen erhebliche und schwerwiegende Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten dar, beispielsweise in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG: bei einer Ausgangssperre kann man sich nicht mehr frei bewegen, sondern ist in seiner Wohnung eingesperrt), in das Recht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 GG: derzeit sind die meisten Gottesdienste in den meisten Bundesländern verboten), in das Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 GG: Man kann seine Verwandten, die in Krankenhäusern, Altersheimen oder Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, nicht mehr besuchen. Auch Eheschließungen werden derzeit schwierig bis unmöglich), in das Recht auf Beschulung von Kindern (Art. 7 GG: Die Schulen wurden geschlossen), in das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG: derzeit sind wohl Versammlungen in den meisten Bundesländern verboten), in das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG: Freies Reisen im Inland und ins Ausland ist verboten), in das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG: Viele Gewerbetreibende, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, werden in die Insolvenz gehen, wenn die derzeitigen Verbote und Maßnahmen über längere Zeit weiter aufrecht erhalten werden), und mit dem zuletzt Genannten korrespondierend in das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit es den Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angeht.

Diese erheblichen und schwerwiegenden Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang, auch wenn er nirgendwo ausdrücklich im Grundgesetz geregelt ist. Die juristisch spannenden Fragen lauten daher: Sind die derzeitigen Maßnahmen verhältnismäßig? In welchem, auch zeitlichen, Ausmaß sind bzw. bleiben die Maßnahmen verhältnismäßig?

Die erste Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Die derzeitigen Maßnahmen sind im Moment verhältnismäßig. Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Gefahr dar, auch wenn, wie bereits erwähnt, bislang keine verlässlichen Zahlen vorliegen, ob Corona nun gefährlicher ist als eine gewöhnliche Grippewelle oder nicht.

Soweit hier eine Gefahren-Einschätzung vorgenommen werden muss, sind zwei Punkte in rechtlicher Hinsicht zu beachten, nämlich in Bezug auf die Person des Einschätzenden und in Bezug auf den Inhalt der Einschätzung:

Zum einen wird die juristisch maßgebliche Gefahren-Einschätzung nicht von irgendjemandem getroffen (Der Einzelne kann seine eigene Meinung haben. Eine solche Privatmeinung ist juristisch aber irrelevant), sondern von der Exekutiven, von der „vollziehenden Gewalt“, wie es im Grundgesetz formuliert wird. Im Klartext heißt das, dass die juristisch maßgebliche Gefahren-Einschätzung durch die Regierungschefs von Bund und Ländern vorgenommen wird, also durch den jeweiligen Bundeskanzler (der nach Art. 65 S. 1 GG die Richtlinien der Politik bestimmt) und durch die Ministerpräsidenten der Länder.

Zum anderen kann, soweit es den Inhalt der Einschätzung angeht, niemand erwarten, dass ein Bundeskanzler oder die Ministerpräsidenten Hellseher sind und bereits in der Gegenwart genau und exakt erkennen, was in der Zukunft geschehen wird. Aus diesem Grund wird von der Rechtsordnung dem jeweiligen Bundeskanzler und den Ministerpräsidenten eine sogenannte Einschätzungs-Prärogative zugebilligt. Das bedeutet, dass die Regierungschefs einen Beurteilungsspielraum haben, wie sie eine Gefahr einschätzen und welche Maßnahmen sie für erforderlich halten. Solange sich die politisch Verantwortlichen dabei von Sachverständigen beraten lassen und Entscheidungen treffen, die zumindest von der Absicht geleitet werden, das Wohl des Volkes zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden (so ungefähr lautet der Amtseid des Bundespräsidenten gemäß Art. 56 GG), solange müssen deren Entscheidungen von jedermann befolgt und respektiert werden. Anders kann ein Staat nicht funktionieren. Demokratie ist keine Anarchie, in der jeder machen kann, was er will, sondern eine geordnete Herrschaftsform, in der Macht ausgeübt wird durch Personen, die vom Volk hierfür in Wahlen legitimiert wurden.

Die zweite Frage ist deutlich schwieriger zu beantworten. In welchem, auch zeitlichen, Ausmaß sind bzw. bleiben die Maßnahmen verhältnismäßig?

Bei aller Unklarheit ist eines gewiss: Die derzeitigen schwerwiegenden Maßnahmen können nicht über beliebig lange Zeit aufrechterhalten werden. Das wäre zweifelsfrei unverhältnismäßig. Es ist völlig klar: Jeder Verantwortliche, der die Schließung einer Schule anordnet oder das öffentliche Leben lahmlegt, muss sich Gedanken darüber machen, wann er die Schule wieder öffnet und wann er wieder das öffentliche Leben erwachen lässt.

Eine genaue zeitliche Grenze kann hier niemand ziehen. Auch insoweit haben Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten eine Einschätzungs-Prärogative. Bei der Abwägung der Frage, ob durch ein völliges Lahmlegen des öffentlichen Lebens die Ansteckung weiterer Personen über möglichst lange Zeit hinausgezögert werden soll, mit dem gegenteiligen Gesichtspunkt, dass ein längerfristiges Lahmlegen des gesamten Landes die Wirtschaft ruinieren wird, dass Tausende ihren Arbeitsplatz verlieren werden und dass große Vermögenswerte in Betrieben vernichtet werden, muss ein vernünftiges Augenmaß angewendet werden. Eine völlige Vernachlässigung der wirtschaftlichen Folgen für Gewerbetreibende, aber auch für das gesamte Land, wäre unverantwortlich. Das gilt um so mehr, als eventuell ohnehin etwa 70 Prozent der Bevölkerung das Virus über Kurz oder Lang bekommen werden. Solche Infektionszahlen sind bei echten Pandemien unvermeidlich. Die Frage nach den wirtschaftlichen Folgen muss auch deshalb sehr genau im Auge behalten werden, weil man in den Diskussionen der letzten Jahre über die sogenannte Energiewende den Eindruck gewinnen konnte, dass es vielen Grünen und Gutmenschen völlig egal ist, ob in Zukunft noch ausreichend Energie in Deutschland selbst produziert wird und ob die deutsche Wirtschaft auf Dauer auf dem Weltmarkt noch konkurrenzfähig ist.

Unter Abwägung dieser Umstände scheint es nach jetziger Lage unumgänglich, dass die einschneidenden Maßnahmen, die wir zur Zeit erleben, spätestens nach zwei Monaten, also etwa zum 15. Mai wieder aufgehoben werden müssen, um noch als verhältnismäßig bezeichnet werden zu können.

 

 

 

 

 

 

 

image_pdfimage_print

56 Kommentare

  1. Nichts desto trotz, hat der Bundestag, von den Medien fast völlig unbeachtet, schon damit begonnen Grundrechte der Deutschen einzuschränken!

    Zum Teil leider schon Verfassungswidrig!

    https://afdkompakt.de/2020/03/28/massnahmen-der-merkel-regierung-gegen-corona-zum-teil-verfassungswidrig-zum-schaden-fuer-rechtsstaat-und-demokratie

    P.S. Allein die größte Opposition im Bundestag, die AFD scheint das zu erkennen und macht es Öffentlich!
    Gott sei Dank gibt es wieder eine bitter nötige Opposition im Deutschen Bundestag.

  2. Mir ist bei dem Artikel v. Herrn Lüdecke die Einleitung „von Justus Lex“ immer noch nicht eingänglich, kann der Autor bitte (nach)helfen!

  3. Ethik-Empfehlung im Kontext der COVID-19-Pandemie

    Diese „Empfehlungen“ könnten schnell vor Gericht enden. Wer hat dem Arzt befohlen z. B. meinen Angehörigen zu selektieren und sterbenzulassen?
    Niemand!

    Die „vereinigten Gesellschaften“, die Regeln aufstellen, aufgrund einer COVID‑19‑Pandemie und letztlich, wie benannt, aufgrund einer COVID‑19‑Krankheit, die es nicht gibt, haben eine Fiktion als Grundlage für ihre „Empfehlungen“ genommen. Alle Entscheidungen werden, Zahlenspielereien als Grundlage, niemals zutreffenden Ereignissen zugeordnet.

    Nichts spricht gegen Notfallpläne, die geeignete Räume wie geeignetes Material voraussetzen – eine Aufgabe für die Zukunft.

    Die Neigung, auch von „Experten“, sich zurückzulehnen und alles zu akzeptieren, wenn irgendwelche „Fachgremien“ etwas beschlossen haben, entspringt einer Gutgläubigkeit wie Faulheit, die geradezu himmelschreiend ist. Alles muss hinterfragt werden, insbesondere wenn die Politik als Brötchengeber oder Wirtschaftszweige, die sogar ganz direkt von solchen Entscheidungen profitieren, involviert sind.

    So etwas wie eine COVID‑19‑Krankheit wird es wohl, hoffentlich, auch in der Zukunft, niemals geben.

  4. Lieber Herr Lex,
    wegen der Verhaeltnismaessigkeit, die sich die Regierenden zumessen:
    Folgendermassen: Das WUWT bringt seit 17 Maerz Coronaartikel, die ja bald zeitnah hier bei EIKE in der Uebersetzung erscheinen werden. Auch die Kommentare zu diesen Artikeln (bitte nachlesen) geben noch viel mehr Links zu neuen medizinischen Erkenntnissen. Und zwar handelt es davon, dass wirkende Virenkillermedizin 1. existiert, billig und viel, 2. wissenschaftlich in Effektivitaetsstudien bewiesen, 3. in China mit dieser Medizin von 80,000 Infizierten bereits 60,000 geheilt und entlassen wurden. So auch die 50 Australier von dem Kreuzfahrschiff aus Japan. Das Mittel, jetzt in Pakistan, China und Israel hergestellt heisst Chloroquine, das haben wir seinerzeit bei Tropenreisen als Resochin genommen. Israel sendet 6 Millionen Tabletten jeden Moment in die USA.
    Verhaeltnismeassigkeit bedeutet, so ein gutes, wirksames Mittel, dazu von Bayer hergestellt, in Heilung und Prophylaxe anzuwenden. Das wurde bislang nicht gemacht, und Herr Spahn, so die WELT, hat sich nur eine gewissen Menge beschrieben als „gesichert“, kein Preis und Termin gegeben. Aus diesem Grunde sind bei 23,000 Infizierten in DE nur 300, als 1% geheilt entlassen. In der Welt sind von 350,000 Infizierten bereits 100,000 geheilt. Das wird in allen DE-Analysen nicht kommentiert.
    Ich sehe KEINE Verhaeltnismaessgkeit, wenn man in DE keine Heilungsmittel einsetzt und auf den St-Nimmerleinstag wartet und nur noch oeff. Quarantaene betreibt.

    • So ein Unsinn.

      In China und der Welt sind so viele der bestätigt Infizierten allein deshlab geheilt, weil die CoViD-19-Erkrankung nach 2-3 Wochen von selbst ausheilt.

      Chloroquin/Resochin wird derzeit überall getestet, aber es gibt noch keine großen und verlässlichen Studien. Ein Verwandter von mir, Oberarzt in einem deutschen Krankenhaus, berichtete mir letzte Woche: Er habe bei einem schwerkranken CoViD-19-Patienten Resoching zunächst verordnet, aufgrund obiger Hoffnung. das Medikament habe aber erhebliche Nebenwirkungen, die bei derart Erkrankten selbst lebensgefährlich seien. Auf der Rückfahrt im Auto hört er diesen PodCast

      https://www.pharmazeutische-zeitung.de/virologe-drosten-nimmt-stellung-zu-chloroquin/

      und habe daraufhin telefonisch die sofortige Absetzung des Medikaments angeordnet. Sie sehen, derzeit tappen alle im Dunkeln. Es gibt kein Wundermittel. Hören Sie mit Verschwörungstheorien auf.

      • An die Lieselotte:
        Es geht um die Wirkung von Resochin/Chloroquin. Ich verlasse mich lieber auf die 3 klinischen Studien, gelinkt im Coronaartikel vom 17. Maerz in — WUWT–, fuer Sie zum Nachlesen. Das sind wissenschaftliche Studien.
        Sie dagegen bringen nur Meinung von irgendwelchen Bekannten oder Medizinern, die Schwerkranken, die viele andere Vorerkrankungen haben, Resochin verabreichen, Keine wiss. Studien. Und der Obermeinungsmacher Drosten, der von „Durchseuchung“ spricht, hat auch nur Meinung anstatt klinische Studien.
        Das brint alles nichts. Die Studien sind frisch im Februar gemacht worden. Noch ein Detail: An das Paper mit den 3 Studien hat man noch eine statistische Analyse angehaengt, die zeigt, dass in Laendern mit Resochin-benutzung und Malariafiebermittelanwendung die Infektionsrate die absolut NIEDRIGSTE ist, das sprich fuer die Wirkung des Chloroquins.
        Was soll der Hinweis auf „Verschwoerungstheorien“? Da sind Sie auf die Verschwoererei reingefallen und meinen nun, Antiverschwoererpropaganda zu betreiben.
        Zusammenfassung: Herr Spahn hat sich, siehe WELT-online, eine grosse Menge Chloroquin „gesichert“ wie es heisst. Wahrscheinlich wohl, nach Ihrer Leseart, weil er es dringend in den Rhein schuetten lassen will.

      • PS noch an die Liselotte: Habe gerade die Frankreichstudie gelesen: Da wurden 20 Leut getestet – viel zu wenig, um sich eine Meinung zu bilden. Und wenn Herr Drosten darauf anspringt, naja, Meinung, Meinung, nichts weiter.
        Wenn er schon etwas sagt, dann soll er ueber wissenschaftliche Studien reden, die in renommierten Zeitschriften veroeffentlicht sind.

        • Mit „Verschwörungstheorie“ meinte ich, dass laut Ihrem Posting angeblich
          a) die Genesenen in anderen Ländern durch Resochin/Chloroquin genesen seien, und
          b) in Deutschland ein bewiesen gutes Mittel absichtlich nicht angewandt wird.
          Ich bleibe dabei, das ist Verschwörung und Unsinn.

          Wie schon gesagt, die ganz, ganz überwiegende Zahl von CoViD-Patienten weltweit genesen spontan, ohne Resochin. Die Studien, die Sie erwähnen, gibt es, aber von „Beweis“ sind die weit entfernt. Kann noch kommen, aber ist noch nicht. Und in Deutschland waren gestern 2800 als genesen gemeldet, nicht 300.
          https://www.br.de/nachrichten/meldung/rki-meldet-starken-anstieg-von-corona-infektionen-aber-auch-2800-genesene,3002ad5a9

          • An die Liselotte: Bei einer „Verschwoerung“ verschwoert sich jemanden mit anderen Personen. Also dann sagen Sie mir, wer sich hioer mit wem verschwoert hat und mit wem ich mich verschwoert habe,
            Dies weil Sie auf dem Wort so dringend bestehen.

  5. Wie würde es denn bei uns aussehen, wenn, wie in Italien, die Betten knapp werden und die Ärzte anfangen zu selektieren, nach dem Motto, du bist alt, über 65, wir geben unsere Betten eher einem Jüngeren…..
    Klingt nach Selektion im Sinne „wertes / unwertes Leben“ – was wir ja leider schon einmal hatten.

    • Ich gehe davon aus, dass eine solche Situation in Deutschland nicht eintreten wird. Die Verantwortlichen haben die Zahlen der Intensiv-Betten deutlich erhöht. Allein Nordrhein Westfalen hat mehr Intensiv-Betten als ganz Italien. Wenn aber tatsächlich die Katastrophe eintreten sollte, dass nicht genügend Betten vorhanden sind, müssten die Ärzte entscheiden, welcher Patient behandelt wird und welcher nicht. Was sollten die Ärzte sonst tun? Wenn ein Arzt in einer solchen Notlage eine solche Entscheidung treffen würde, bliebe er straflos, auch wenn der unbehandelte Patient sterben würde. In diesem Fall läge eine entschuldigende Pflichtenkollision vor. Der Arzt hätte eigentlich die Pflicht, beide Patienten zu behandeln, könnte aber rein faktisch die Pflicht nur bei einem Patienten erfüllen.

      • Das ist jetzt weniger der Punkt, wenn Ärzte vor die Entscheidung gestellt werden, sondern wenn sich die Ärzte schon vorab diesbezüglich festlegen, wie es wohl schon geäußert worden sein soll.
        Nach dem Motto, Ältere über 65 behandeln wir nicht, wenn es eng wird.
        Da sieht es wohl anders aus, oder sehe ich das falsch ?

        • Wie ich bereits geschrieben habe, gehe ich davon aus, dass eine solche Situation in Deutschland vermutlich nicht eintreten wird. Falls es doch zu einer solchen Katastrophe kommen sollte, wird wahrscheinlich eine sogenannte Triage stattfinden. Das bedeutet, dass ein Notarzt nach standardisierten Kriterien entscheiden wird, welcher Patient kurzfristig intensivmedizinisch behandelt wird und welcher nicht.

          • Es geht mir um die angeordneten internen Verhaltensregeln. Dass im Fall der Fälle nach Sachlage entschieden werden muß ist soweit klar, aber von vornherein anzuordnen, wer darf (unter 65) und wer nicht (über 65) geht finde ich zu weit !

          • Eine Anordnung, dass Personen über 65 Jahren generell nicht mehr behandelt würden, ist mir nicht bekannt. In dieser pauschalen Form wäre eine solche Anordnung meiner Ansicht nach auch rechtswidrig. Richtig ist, dass das Alter des Patienten bei einer Triage eine Rolle spielen kann.

          • Lieber Herr Lex, gerade stand im Tagesspiegel, in FR im Elsass ist das Cut=off age 80 Jahre, Dann gibt es nur noch „Sterbebegleitung“ (vielleicht auch mit „Begleitmusik?“) und Opiate.
            Werden die Fallzahlen immer hoeher, so will ich mal annehmen, wird das Grenzalter weiter gesenkt, 78…76…usw. und dann mochte ich kein Elsaesser ueber 70 sein.
            Weil die schlimmen Viren mutieren, muessen wir neue Virenausbrueche aller paar
            Jahre annehmen und Bundeskapital ansparen, die vielen neuen Finanzausfaelle in den 2020er Jahren kompensieren zu koennen. Aber im BT will man nur Schuldenfalle und Geld ausgeben. Ansparen und das Wort „Tilgung“ existiert bei denen ueberhaupt nicht.

          • Ich schreibe das mit der Anordnung, weil ich genau das aus klinischen Kreisen gehört habe, klar, nicht öffentlich.
            Das soll generell in denn Kliniken vorgegeben zu sein.

          • Antwort auf die Leser Gans und Seifert vom 26. März:

            Eine echte Triage ist nicht lustig, sondern grausam. Am Ende läuft sie nämlich auf eine Selektion hinaus, welcher Patient behandelt und vermutlich gerettet wird und welcher Patient nicht behandelt wird und vermutlich stirbt. In Italien sind nach meinem Wissen über 80 Prozent der Corona-Toten vorher nicht in Intensivstationen behandelt worden.
            Eine echte Triage ist daher ein moralisches Dilemma. Ich kann nicht erkennen, dass es geboten wäre, bei einer solchen Auswahl einen lebensgefährlich erkrankten Rentner einem lebensgefährlich erkrankten Jüngeren, beispielsweise 45 Jahre alt, grundsätzlich vorzuziehen. Ich habe den erwähnten Artikel im Tagesspiegel gelesen. Furchtbare Verhälntisse. Wenn dort in Frankreich Patienten über 80 Jahren bei einer zu geringen Bettenzahl nicht mehr behandelt wurden, kann ich dieses Kriterium nachvollziehen. Denn die durchschnittliche Lebenserwartung eines in Deutschland geborenen Jungen liegt bei 77 Jahren und 9 Monaten und die durchschnittliche Lebenserwartung eines in Deutschland geborenen Mädchens liegt bei 82 Jahren und 10 Monaten (Stand 2015 gemäß wikipedia). Wenn also mehrere Patienten lebensgefährlich erkrankt sind und der Arzt nur noch einige, aber nicht mehr alle, behandeln kann, kann ich verstehen, dass er einen Patienten von über 80 Jahren, der statistisch seinem Lebensende ohnehin recht nahe ist, nicht mehr behandelt. Für ein Alter von 65 Jahren gilt das aber nicht, wie ich bereits erwähnt hatte. An weiteren Spekulationen, wie weit die Altersgrenze im Katastrophenfall herabgesenkt werden könnte und ob das Alter dann das alleinige Entscheidungskriterium wird, werde ich mich nicht beteiligen.

  6. Lieber Herr Lex,
    ich bitte um ein paar Worte zum GG Art 1, der Menschenwuerde. Diese Wuerde muss erhalten bleiben, darf auch nicht wie Art 20 modifiziert oder gestrichen werden. Meine Wuerde ist klar beeintraechtigt durch die neuen Massnahmen. Ich werde eingesperrt, obwohl ich nichts als ein Starftaeter begangen habe.
    Der Wuerdeartikel wird auch mit Erfolg hergenommen, wenn Menschen weniger Stuetze als andere bekommen, und sie kommen damit durch.
    Und hier soll man Freiheits-und Wuerdeeinschraenkungen hinnehmen?
    Sicher, sicher, Klage erst nach dem Notstand zugelassen.

    • Sehr geehrter Herr Seifert,
      die wegen Corona getroffenen Maßnahmen verletzen nicht die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 GG. Diese Vorschrift über die Menschenwürde gehört dem objektiven Recht an. Ob sich der Einzelne subjektiv in seiner Würde verletzt fühlt, ist juristisch ohne Belang. Menschenwürde im Sinne von Art. 1 GG bedeutet, dass der Staat den einzelnen Menschen nicht völlig rechtlos stellen darf und dass er den Menschen nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns degradieren darf. Davon kann im Falle von Corona keine Rede sein. Die Menschen in Deutschland behalten grundsätzlich ihre Grundrechte – die sind nicht abgeschafft – und können gegen Ausgangssperren, Isolation u.ä. den Rechtsweg beschreiten und dagegen klagen (vermutlich ohne Aussicht auf Erfolg). Diejenigen Personen, die wegen Corona in eine echte Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz gebracht werden und die dewegen einen Verdienstausfall erleiden, haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG einen Entschädigungsanspruch wegen des entgangenen Verdienstes. Insoweit wird es nach dem Ende von Corona juristisch auch interessant werden, ob die ordentlichen Gerichte in entsprechender Anwendung von § 56 IfSG einen Schadensersatzanspruch auch für diejenigen Menschen zusprechen, die ohne formelle Quarantäne aufgrund der Ausgangsverbote einen Verdienstausfall oder einen Schaden erlitten haben.
      Im Übrigen verstößt eine Kontaktsperre, eine Ausgangssperre oder eine echte Quarantäne nicht von sich aus gegen die Menschenwürde. Juristisch betrachtet ist das auch nichts völlig Neues. Neben den Straftätern, die Sie bereits erwähnt haben und die Freiheitsstrafen in Justizvollzugsanstalten verbüßen müssen, hat es in Deutschland in den letzten 70 Jahren (seit 1949) jedes Jahr Tausende von Menschen gegeben, die ohne eigenes Verschulden eingesperrt und der Freiheit beraubt wurden. Hier sind beispielsweise die Kranken zu erwähnen, die wegen schwerer und ansteckender Krankheiten in Quarantäne gebracht wurden (das hat es auch schon vor Corona gegeben). Hierunter fallen auch die Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldunfähig sind, im schuldunfähigen Zustand eine Straftat begehen und deswegen nach § 63 StGB in einem geschlossenen psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Schließlich fallen hierunter auch alle anderen psychisch Kranken, die wegen Eigen- oder Fremdgefährdung nach dem jeweiligen Gesetz über psychisch Kranke (PsychKG) in geschlossenen Anstalten untergebracht werden. Auch alle diese Unterbringungen haben nicht die Menschenwürde im Sinne von Art. 1 GG verletzt.

      • Recht vielen Dank fuer Ihre Analyse….. Ja wirklich ein juristisches Meisterwerk, so viele Details und ueberzeugend. Die Frage war wirklich wichtig, weil man eben in seinen Rechten verletzt ist…. und dies alles GG-rechtskonmform ist. Welche Ueberraschung. Ich nahm an, da gaebe es hoechste Gueter fuer jedermann durch das GG garantiert.

    • Ich denke mal, kein Grundrecht gilt absolut. Jedes Grundrecht findet seine Beschränkung dort, wo andere kGrundrechte, insbesondere die anderer Menschen, berührt sind.
      Hier das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG).

  7. Sehr guter Artikel, danke EIKE! (Auf Achse des Guten bisher genau das vermisst.)

    War bisher gegen die Beschränkungen. Herr Lex hat mich überzeugt daß sie zur Zeit sinnvoll sind. Oder soll Deutschland allein gegen den Rest der Welt tatenlos zusehen wie Menschen sterben. Das kann kein Politiker verantworten.

    Meine Frage an Herrn Lex geht etwas weiter: Gelten die gleichen Freiheits-Beschränkungs-Möglichkeiten (z.B. Verbot Auto zu fahren) auch im Fall eines so genannten Klimanotstandes? Kann sich die Regierung dann auf Notstandsgesetze berufen?

    Das bereitet mir Sorge.

    • Der Autor ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen Einschränkungen verhältnismäßig seien, und verweist darauf, dass diese Verhältnismäßigkeit von der Bundes-Regierung bzw. den Ministerpräsidenten festgestellt werden könne, die dann, und das ist die Crux sich in eigener Sache bescheinigen dürfen verhältnismäßig gehandelt zu haben.

      Er stellt dazu fest:

      Die derzeitigen Maßnahmen sind im Moment verhältnismäßig. Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Gefahr dar, auch wenn, wie bereits erwähnt, bislang keine verlässlichen Zahlen vorliegen, ob Corona nun gefährlicher ist als eine gewöhnliche Grippewelle oder nicht.

      Danach müsste bspw. die Inflationsgefahr, oder die Migrantenflut, oder die letzte oder auch die aktuelle Grippewelle mit sehr hoher Todeszahlen, mit ähnlich schwerwiegenden Eingriffen bekämpft werden dürfen, weil sie alle eine „ernsthafte Gefahr“ darstellen. Z.B. wurde ein leicht zu organisierende Grenzsschließung 2015 (de Maiziere) gar nicht erst versucht.
      Daher kann eigentlich die Feststellung einer „ernsthaften“ Gefahr allein, nicht ausreichen, denn auch eine „ernsthafte“ Gefahr darf nur mit Mitteln bekämpft werden, deren Anwendung nicht nur die Gefahr mindert, sondern auch keine Schäden hinterlassen, die größer sind, als es die bekämpfte Ursache es täte. Doch weder die reale Größe der Gefahr noch die wahrscheinlichen Schäden wiederum, so stellt der Autor fest, sind bekannt.

      Um diesen Mangel zu beheben, darf die Autorität selber die Verhältnismäßigkeit ihrer Maßnahme feststellen.

      Im Klartext heißt das, dass die juristisch maßgebliche Gefahren-Einschätzung durch die Regierungschefs von Bund und Ländern vorgenommen wird, also durch den jeweiligen Bundeskanzler (der nach Art. 65 S. 1 GG die Richtlinien der Politik bestimmt) und durch die Ministerpräsidenten der Länder.

      Zum anderen kann, soweit es den Inhalt der Einschätzung angeht, niemand erwarten, dass ein Bundeskanzler oder die Ministerpräsidenten Hellseher sind und bereits in der Gegenwart genau und exakt erkennen, was in der Zukunft geschehen wird. Aus diesem Grund wird von der Rechtsordnung dem jeweiligen Bundeskanzler und den Ministerpräsidenten eine sogenannte Einschätzungs-Prärogative zugebilligt. Das bedeutet, dass die Regierungschefs einen Beurteilungsspielraum haben, wie sie eine Gefahr einschätzen und welche Maßnahmen sie für erforderlich halten. Solange sich die politisch Verantwortlichen dabei von Sachverständigen beraten lassen und Entscheidungen treffen, die zumindest von der Absicht geleitet werden, das Wohl des Volkes zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden (so ungefähr lautet der Amtseid des Bundespräsidenten gemäß Art. 56 GG), solange müssen deren Entscheidungen von jedermann befolgt und respektiert werden.

      Nach meiner Auffassung ist daher die Meinung des Autors natürlich zulässig, wird jedoch von mir nicht geteilt, weil, wie schon erwähnt, die wirtschaftlichen Schäden welche die „Gegenmaßnahmen“ mit Sicherheit verursachen, um ein Vielfaches höher sein werden, als die evtl. vermiedenen Schäden selber.
      Und ob diese aktuelle Rechtsauslegung der Demokratie nützt, wage ich auch zu bezweifeln. Denn unmittelbar vorstellbar ist auch, dass aufgrund der mit unverhältnismäßigen Mitteln, die zwar nach geltendem Recht als „verhältnismäßig“ definiert werden können herbeigeführten vielfach höheren Folgeschäden, zu großen ökonomischen und von diese ausgelösten starken sozialen Verwerfungen führen werden, die wiederum nur mit dem weiteren Abbau demokratischer Rechte bekämpft werden können.
      Und die Regierung möchte ich sehen, die nicht dem alten Politik-Grundsatz folgt: „Lasse keine Krise ungenutzt“

      • Wie ich schon in meinem Beitrag ausgeführt habe, ist für die Einschätzung der Gefahr und für die Entscheidung, was jetzt sofort zu tun ist oder nicht, keine Privatperson zuständig, auch nicht der Administrator, sondern die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten. Ob das Handeln der Regierenden verhältnismäßig war, bescheinigen sie sich nicht selbst, sondern unabhängige Gerichte, die mit Sicherheit später angerufen werden, z.B. wegen Schadensersatzes. Angesichts der nachweislichen Zahlen von Toten in Italien und China – echte Zahlen und nicht nur Modelle – bleibe ich dabei, dass ich die Maßnahmen derzeit für verhältnismäßig halte und dass wahrscheinlich später auch die Gerichte so entscheiden werden.

        • Wenn ich richtig verstanden hatte was Sie schrieben, dann bescheinigen sich die Regierenden zunächst mal selbst, ob ihr Handeln verhältnismäßig sei. Erst wenn im Anschluss, meisten Jahre später, Gerichte angerufen werden, müssen und werden die zu entscheiden haben. Wiederum Jahre später.
          Ist das so?
          Gerade lese ich dass die Bundesregierung bis zu 600 Milliarden € bereitstellt, um die Wirtschaft zu stützen. Geld was sie nicht hat.
          Allein der deutsche Wirtschaftseinbruch wird aber m.E.n. ein Mehrfaches davon kosten.
          Wieviele vernichtete Existenzen mit allen Konsequenzen, angefangen von Selbstmord, oder Depression, zerrüttete Familien und oder bittere Armut dies zur Folge hat, will ich mir nicht vorzustellen. Es werden aber viele hunderttausende sein, vielleicht sogar mehrere Millionen.
          Daher glaube ich nach wie vor, dass der allgemeine „Lockdown“ unverhältnismäßig ist. Massenhafte Tests, und gezielte Isolation wären adäquate Maßnahmen. Wohl wissend, dass sich Demokratien schwer damit tun, rationale Maßnahmen zu ergreifen, wenn mediale Panik und das weltweit, angesagt ist.

          Hier ein Auszug aus einer Arbeit vom evidenzbasierten Netzwerk Deutschland e.V.

          Die Stellungnahme „COVID-19: Wo ist die Evidenz?“ wurde gestern auf deren Homepage veröffentlicht. Sie ist für eine wissenschaftliche Leserschaft geschrieben, aber mit ein wenig Vorkenntnis gut zu verstehen. Auch hier empfehle ich, das Original zu lesen. Eine kurze Zusammenfassung, teilweise wörtlich:

          Keine Evidenz

          Weder zu COVID-19 selbst noch zur Effektivität der derzeit ergriffenen Maßnahmen gibt es bisher belastbare Evidenz. Kein Epidemiologe glaubt noch daran, dass es gelingen kann, das Virus durch Isolierung und Quarantäne vollständig zu eliminieren. Die Frage, die sich angesichts der heutigen Situation vordringlich stellt, ist, wie es gelingt, dass das Virus möglichst wenig Schaden anrichtet. Hier gilt es, direkten Schaden durch Todesfälle, Arbeitsausfall oder Überlastung des Gesundheitssystems gegen indirekte Schäden wie die Folgen von sozialer Isolierung und Wirtschaftsstillstand abzuwägen.

          Dabei prognostizieren Hochrechnungen, dass die Kapazitäten der Kliniken und Spitäler für die Versorgung der Erkrankten im deutschsprachigen Raum spätestens Anfang April erschöpft sein werden. Man kann aber sicher davon ausgehen, dass u.a. aufgrund der Dunkelziffer wirklich infizierter die angenommen Letalität als zu hoch angesehen wird. Die Todesfälle werden drastisch ansteigen, aber die derzeit für Deutschland gemessene Sterblichkeit 0,2% liegt jedoch unter den Daten des RKI errechneten für Influenza der Jahre 2017/18 von 0,5% und von 2018/19 von 0,4%. Aber es fehlen Messungen an repräsentativen Stichproben, um derzeit eine belastbare Schätzung vornehmen zu können.
          Weiter in der angegebenen Quelle.

          • Ich habe an keiner Stelle geschrieben, dass sich die Regierenden zunächst einmal selbst „bescheinigen“, ob ihr Verhalten verhältnismäßig ist. Was ich geschrieben habe und was juristisch richtig ist, ist der Umstand, dass eine Demokratie keine Anarchie ist und auch in einer Demokratie jemand die Entscheidungen treffen muss, was in einem konkreten Fall sofort bzw. kurzfristig zu tun ist. Es ist ähnlich wie auf einem Segelboot oder beim Militär: der Skipper bzw. der Oberkommandierende muss in einer kritischen Situation Entscheidungen treffen, die auch befolgt und nicht von der Mannschaft diskutiert werden. Da wir ziemlich sichere Zahlen haben, dass in Italien und China jeweils mehr als 3.000 Menschen an dem Corona-Virus gestorben sind, ist die Einschätzung der Bundesregierung und der Landesrerierungen, dass eine „ernsthafte Gefahr“ – so meine Formulierung – vorliegt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Weisungen der Regierung sind daher auf jeden Fall zu befolgen. Ob die Maßnahmen nach Einschätzungen von Privatpersonen richtig oder falsch sind oder ob sie sich später eventuell als zu kostspielig oder unangemessen herausstellen, spielt dabei in der jetzigen Situation juristisch keine Rolle.

          • Nun bin ich verwirrt.

            Zunächst mal geht es um die Frage:
            Ist es so, dass die Regierung bei jeder ihrer Entscheidungen, also auch die, die sie in Notsituationen zu treffen hat, unter Wahrung ihres notwendigerweise auf unvollständigen Informationen und des damit erweiterten, Ermessensspielraumes, gleichwohl immer die Verhältnismäßigkeit zu beachten hat?

            Wenn ja? Wer „bescheinigt“ ihr das im Moment vor und während der Entscheidungsfindung?

            Wenn nein? Kann sie demnach in solchen Zeiten völlig losgelöst von allen rechtlichen Begrenzungen in eigenem Ermessen handeln?
            Das würde ich gerne wissen um es zu verstehen

            Dann, Ihre allgemeine Begründung für die zwingende Notwendigkeit von Entscheidungsketten in kritischen Situationen teile ich völlig, bin aber ebenso völlig anderer Ansicht bei der Bewertung der Begründung allein auf die absolut (vglw. geringe) Zahl von „vermutlichen“ Coronatoten in China und (vglw. höhere aber auch überschaubare) Zahl in Italien abzuheben.

            China mit seinen 1,3 Milliarden Einwohnern verzeichnet jährlich ca. 14 Millionen Tote, wenn man die Zahl für Deutschland mit rd. 900.000 (Statista) jährlich zugrunde legte. Das sind wöchentlich rd. 270.000 Menschen.

            Italien hatte ca. 633.000 Todesfälle in 2018. Das sind über 12.000 pro Woche, bei linearer Teilung. In den Wintermonaten sicher mehr im Sommer weniger. Da sind über 3000 Todesfälle über ca. 6 Wochen,im Mittel also 500 aber Tendenz steigend, die auch mit Corona in Verbindung stehen, sicher statistisch sehr signifikant, aber damit extremste Maßnahmen damit bei uns zu begründen, kann ich rational nicht nachvollziehen.

            Ich empfehle einen Blick in diesen Beitrag eines Arztes bei ACHGUT „Wenn der Elefant aus Angst vor der Katze die Klippe hinunterspringt“

          • Die Bundesregierung darf auch bei Entscheidungen in Notlagen nicht willkürlich handeln und ist auch bei Entscheidungen in Notlagen an den Verhältnismäßigkeitssatz gebunden. Die Bundesregierung prüft dabei eigenständig, welche Maßnahmen sie für erforderlich hält. Es gibt niemanden, der ihr in dieser Situation die Verhältnismäßigkeit „bescheinigen“ würde oder könnte. Bei ihrer Entscheidung hat die Regierung, wie ich es bereits in meinem Beitrag geschrieben hatte, einen Beurteilungsspielraum. Solange die Maßnahmen der Regierung auch nur ansatzweise objektivierbar sind, sind sie daher verbindlich.
            Eine solche Objektivierbarkeit liegt zur Zeit vor. Beinahe alle Länder Europas schließen ihre Grenzen und versuchen, den Kontakt zwischen den Menschen in der Bevölkerung zu minimieren. Außerdem liegen Zahlen vor, nach denen in China und Italien jeweils etwa 3.000 Menschen in sehr kurzer Zeit an Corona gestorben sind. Daher kann niemand behaupten, dass es überhaupt keinen Anlass für die derzeitigen Maßnahmen gebe und dass sich die Bundesregierung ERKENNBAR außerhalb ihres Beurteilungsspielraums bewegen würde.

          • >>Massenhafte Tests, und gezielte Isolation wären adäquate Maßnahmen.<<
            Genau das MASSENHAFTE MACHEN von Tests ist nicht möglich. Und es ist auch nicht erforderlich.
            In der Medizin haben schon immer nach Einführung der Thermometermessungen und anderer Methoden die Mediziner bestimmte gefährliche Zustände feststellen können.
            Ich habe mir mal die Zeit genommen und binnen 6 Tagen 130 Körpertemperaturmessungen "gegönnt".
            Das Ergebnis ist höchstinteressant. Vor allem räumt es mit dem meist dummen Gequassel der Mediziner in der Öffentlichkeit auf. Davon gibt es zur Zeit leider extrem viele.

      • Lehrreicher Schlagabtausch.

        @Admin. Sie haben Recht, die Kosten werden unermeßlich sein, wenn der Shutdown nicht bald aufhört. Aber ich möchte die Regierung sehen die sich als einzige den Einhegungsmaßnahmen verweigert und tausende Vorerkrankte und Alte sterben läßt. Man wird ihr Nazimehtoden vorwerfen (Ausmerzen der Schwachen um das gesunde Volk zu erhalten).

        @Justus Lex. Gut daß bei Eike jetzt ein Jurist ist der auch auf Kommentare antwortet. Die meißten Autoren tun das leider nicht. Mit der Diskussion lernt man etwas, denn die Beiträge sind oft zu lang und komplex. Ich hatte die selben Fragen wie der Admin: Kann die Regierung willkürlich sich selbst die Regeln geben. Habe jetzt verstanden (habe auch gegoogelt), daß der Bürger ein Widerstandsrecht hat wenn es ganz abwegig ist, und daß die Regierung sich hinterher verantworten muß, und daß das alles nur die klar definierten Not-Situationen betrifft. Also nicht Flüchtlingskriese oder andere Gefahren egal wie ernst die sind.

        MfG Ulf Stäcker, Bäckermeister

    • Antwort zu der Frage von Herrn Klausdirk Appelt:

      Sehr geehrter Herr Appelt,
      Sie stellen eine sehr gute Frage. Der Begriff „Klima-Notstand“ ist eine Wortneuschöpfung, die der politischen Klima-Hysterie und dem dazugehörigen Populismus entsprungen ist. Im Grundgesetz taucht der Begriff an keiner Stelle auf. Das Grundgesetz kennt den Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG), den Spannungsfall (Art. 80a GG) sowie den inneren Notstand in Form einer Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (z.B. Art. 91 GG) oder in Form einer Naturkatastrophe oder eines besonders schweren Unglücksfalles (z.B. Art. 35 Abs. 2 GG). Außerdem kann die Freizügigkeit auch im Falle einer Seuchengefahr (Art. 11 Abs. 2 GG) eingeschränkt werden. Der sogenannte Klimanotstand erfüllt keinen einzigen dieser Begriffe. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Naturkatastrophe im Sinne des Grundgesetzes, da Naturkatastrophen sich nach allgemeiner Meinung im Inland ereignen müssen, z.B. die Sturmflut mit vielen Toten in Hamburg 1962 oder das Oder-Hochwasser o.ä. Man kann daher die jetzt wegen Corona getroffenen Maßnahmen nicht wegen eines angeblichen Klima-Notstandes anwenden. Das wäre verfassungswidrig und rechtswidrig.

  8. Es ist wohl an der Zeit, sich auch über das Klima hinaus mit bestehenden Dogmen zu befassen und die dafür notwendigen Fragen zu stellen:
    Grundregeln für das Eike Institut oder Grundregeln des Eike Institut?
    Was genau macht den Unterschied zwischen einem Grundgesetz und einer Verfassung? Und falls es keinen gibt oder dies Unwichtig wäre, warum gibt es dann im GG den Artikel 146? Und braucht ein Gesetz/Regelung nicht grundsätzlich einen Geltungsbereich? Und warum sind immer noch Gesetze in Kraft, die zwischen 1933 und 1945 erlassen wurden (z.B. Einkommensteuer 1934)?
    So viele Fragen und keine oder nur unzureichende Antworten. Aber eventuell sind diese auch überhaupt nicht mehr notwendig und man muss einfach nur bedingungslos glauben, doch dann sollte jedem auffallen, dass der Staat lediglich die Alternative für die Kirche ist, um die vielen Unzufriedenen ruhig zu stellen. Der Glauben ist eben eine mächtige Waffe und wie in jeder Religion findet man eifrige Helfer, die von ihrer Stellung innerhalb des Systems profitieren und auch bereit sind für eine etwas modernere Form der Inqusition.
    Buddha hatte recht als er behauptete: In Zeiten, wo die Menschen schlechter werden und die wahre Lehre untergeht, steigt die Zahl der Gesetzesregeln.
    Nun ja, schon Goethe hatte bemerkt: Niemand ist hoffnungsvoller versklavt, als jene die sich frei wähnen.

  9. Kann man eigentlich gegen die Ausgangssperre klagen, wenn man sie für unverhältnismäßig hält? Welches Gericht ist zuständig? Brauche ich einen Anwalt?

    • Ich möchte den Beitrag ausdrücklich loben und wünsche mir mehr davon!

      Allgemeine Hetze gegen „den Staat“ führt nicht weiter, alles Anarchisten hier?

      Schließlich habe ich die selbe Frage wie Herr Meyer: Kann man gegen die Ausgangssperre die bald kommt juristische vorgehen? Und eine schnelle Entscheidung erzwingen? Über eine Auskunft wäre ich dankbar.

      MfG Schmidt

    • Die Ausgangssperren werden vermutlich durch eine Allgemeinverfügung der Kreise oder der Länder angeordnet werden. Dagegen kann man Widerspruch einlegen, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat, da sicherlich der Sofortvollzug der Ausgangssperren angeordnet werden wird. Man müsste dann gleichzeitig die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht nach Paragraph 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Das Geld für einen Anwalt kann man sich aber sparen, weil der Antrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkein abgelehnt werden wird. Ich möchte den Verwaltungsrichter sehen, der sich in dieser Sache gegen alle Behörden von Bund und Ländern stellt.

  10. Randnotiz zum langen Posting:

    Die gesteuerte Zuwanderung dient nur zur Schwächung der Gruppe, bzw. des alten Pogrammes, was sich wehrt

    MfG
    Christian Möser
    Zimmerer

    • zu: langes Posting
      Ist mir zuviel eingefärbt mit anderer Leute Behauptung, für die keine Quellen zitiert werden.

      Das mit den Quellen anerkenne ich als [allg.] Problem, mein Ausweg sucht dann irreduzible [nackte] Tatsachen, für die auf Verlangen Belege aufgeführt werden können.

      Interesse? senden Sie E-Mail an Mein.Klarname @ t-online.de (meinen Online-Klarnamen einsetzen).

  11. Im Teil 1 ist von „Flüchtlingen“ aus den Ostgebieten die Rede. Gerade im Hinblick auf die sog. „Klimaflüchtlinge“ sollte doch auf eine genaue Bezeichnung Wert gelegt werden. Die ostdeutschen „Flüchtlinge“ waren letztlich nicht solche, sondern Vertriebene. Sie als Flüchtlinge zu bezeichnen, sind eine Verschleierung und Verharmlosung, die dem tatsächlichen Geschehen nicht gerecht wird.
    Im übrigen ist es, soweit ich es als Laie beurteilen kann, ein sehr informativer Beitrag, dem eine große Verbreitung zu wünschen ist. Meine mir selbst häufig gestellte Frage, welches wohl die gesetzlichen Grundlagen für derartig einschneidende Maßnahmen sind, beantwortet der Beitrag überzeugend. Danke. Wußte gar nicht, daß „Eike“ eine so breit gefächerte Kompetenz besitzt?.

    • Meine Mutter und Großmutter gehörten dazu. Sie haben sich damals selbst immer als Flüchtlinge bezeichnet. Vor allem wurden sie von der Umgebung in Norddeutschland so genannt.

      Ansonsten bedanke auch ich mich für die verständliche juristische Aufklärung. Als Ärztin unterstütze ich die Abriegelungsmaßnahmen trotz des wirtschaftlichen Schadens. Die letzten Tage haben die Lungenentzündungen in unserer Klinik schon zugenommen.

    • Vielen Dank für Ihr Lob. Ich halte den Begriff Flüchtling aber für völlig korrekt. In der Zeit von Januar bis Mai 1945 sind über 2 Millionen Deutsche aus den Ostgebieten vor der Roten Armee geflüchtet und zwar möglichst früh, bevor sie einen russischen Panzer oder Soldaten zu Gesicht bekamen, die sie hätten vertreiben können. Ich weiß wovon ich rede. Die Familie meiner Mutter flüchtete im Frühjahr 1945 aus Ostpreußen. Sie wurden im Westen jahrelang als „Flüchtlinge“ bezeichnet. Es war sprachlich vielmehr unkorrekt, alle Migranten des Jahres 2015 als „Flüchtlinge“ zu bezeichnen.

      • @ Herrn Lex (210320) und sinngem. auch für Frau Dr. Susanne Groll (200320):
        Orwell lässt grüßen. Denn nichts anderes ist es, wenn heute mit der geschichtlichen Erfahrung die Vertriebenen als Flüchtlinge bezeichnet werden. Hierbei ist es auch unerheblich, wie die Betroffenen es selbst benannt haben. Bei ihnen mag vielleicht eine Rolle gespielt haben, daß bei „Flüchtling“ die Intention mitschwingt , daß eine Rückkehr in die Heimat nach Wegfall des Fluchtgrundes möglich sein wird. Wir wissen aber heute, daß hier getäuscht worden ist. Im übrigen war man schon mal weiter. Die DBP hat im Jahre 1955 eine Gedenkbriefmarke „10 Jahre Vertreibung“ herausgegeben, die bei den Machthabern in der SBZ dazu geführt hat, die Marken, die in ihren Machtbereich gelangten, vor Aushändigung an die Briefempfänger zu schwärzen. Man beachte die vergleichbare Handlungsweise. Da war ja der damalige Bundespräsident noch „einfühlsamer“, der in seiner berühmt/berüchtigten Rede zum 40. Jahrestag der Kapitulation die Vertriebenen als „Zwangswanderer“ bezeichnet hat.
        Kurzum: Die Bezeichnung der Vertriebenen als Flüchtlinge ist eine orwellsche Verschleierung etwa vergleichbar, wenn Personen als „Klimawandelleugner“ bezeichnet werden, die lediglich den menschlichen Anteil für mehr oder weniger irrelevant halten.
        MfG Werner Philipzik, Heimatvertriebener aus Ostpreußen

  12. Es gibt keine validen Daten und keine Evidenz für außergewöhnliche gesundheitliche Bedrohung. Zitat von der Seite: https://www.wodarg.com/.
    Somit gibt es überhaupt keinen Grund auf das Grundgesetz zu schielen. Zu Schäuble und seine laut geäußerten Ansichten: dagegen waren Politiker von vor 1945 geradezu Waisenknaben. Die sog. „Notstandsgesetze von 1968“ sind der US-Besatzungsmacht geschuldet, was kein Politiker bestreitet (falls das Politik-1×1 gelernt wurde). Über den Artikel vom Herrn Lex sage ich nichts, weil sich mir die Haare sträuben. Vielleicht hat er diese Gründungs-Jahre nicht erlebt. Dann sollte man darüber auch schweigen.

    • Sehr geehrter Herr Jäckel,
      bei Medizinern wie Dr. W. Wodarg besteht das Problem darin, dass sie keine Ahnung von Mathematik haben. So begreift Herr Wodarg eben nicht, was ein exponentielles Wachstum ist und welchen Einfluss der Wachstumsfaktor auf den Verlauf des Wachstums hat. Allein die vorhandenen Krankheitszahlen und Todeszahlen reichen aus, um mathematisch (nicht medizinisch) das Problem aufzuzeigen.
      Vielleicht sollte sich Dr. Wodarg mal einen Mathematikstudenten greifen, der ihm das erklärt.
      MfG
      PS: Bei Medizinern ist es üblich, bei Doktorarbeiten und wissenschaftlichen Arbeiten Bücher wie „Statistik für Dummies“ zu verwenden und dann ist das mathematische Ergibnis von solchen Werken eben nur was für Dummies.
      Komisch, dass es „Blinddarmoperationen für Dummies“ nicht gibt, sonst könnte ich fachmännisch helfen, wenn ein Nachbar Bauchschmerzen hat!

      • Herr Langer,
        es gibt keine belastbaren Zahlen.
        Offiziell gibt es weltweit, seit Januar, aktuell insgesamt ca. 305.000 Fälle. Davon sind ca. 13.000 gestorben und ca. 91.000 geheilt.
        Was wir nicht kennen, ist die Dunkelziffer. Wir wissen auch nicht welche Begleiterkrankungen es eventuell gab – also im Einzelfall eigentlich schon. Dies fließt aber nicht in solche Statistiken ein. Wir wissen auch nicht, welche Wirkung von anderen Erregern es gab. Krankheitserreger neigen nicht zum Türsteherdasein und lassen keinen Anderen mehr rein.
        Aber entweder handelt es sich um ein hochinfektiöses Virus mit relativ geringer Gefahr, oder es handelt sich um ein gering infektiöses Virus mit großer Gefahr.
        Ein hochinfektiöses Virus mit großer Gefahr kann es nicht sein. Dann hätten wir ganz andere offizielle Zahlen, vor allem hinsichtlich der Todesfälle.
        Wie gefährlich das Virus ist, werden wir erst hinterher sehen.
        Ca. 70.000 Menschen sterben allein in der BRD jedes Jahr an Atemwegserkrankungen – Lungenkrebs ausgeklammert. Vielleicht helfen die Maßnahmen ja sogar den Wert in diesem Jahr deutlich zu drücken.
        Im übrigen würde ich mich mit Aussagen, wie „solche Mediziner haben keine Ahnung von Mathematik“ etwas zurückhalten. Ganz sicher können die alle rechnen und Statistiken lesen.
        Und wir sollten nicht versuchen medizinische Probleme mathematisch lösen zu wollen.

        Ach ja Mathematik…
        Kennen Sie den alten Witz, wo der Mathematiker, der Physiker und der Praktiker jeweils in einem Raum eingesperrt sind und lediglich eine Konservendose zur Versorgung besitzen. Der Praktiker wirft die Dose so lange gegen die Wand, bis sie aufplatzt. Der Physiker fängt an endlose Berechnungen anzustellen, ist nach einem Tag fertig, zielt und wirft die Dose, entsprechend der Berechnung, gegen die Wand und sie platzt auf.
        Der Mathematiker sitzt nach 3 Tagen noch immer vor der Dose und brabbelt vor sich hin…“angenommen die Dose wäre offen…“ 😉

        Viele Grüße

        S. Eulitz

    • Wenn man nicht drastische Maßnahmen setzt, dann kommt das Virus – auch zu Ihnen – früher als Ihnen lieb ist.

      Gut, man könnte sich auch für diese Möglichkeit entscheiden und einfach nichts tun (was ich nicht befürworte), aber Sie suggerieren mit Ihrem Posting, dass ohne drastische Maßnahmen der Politik, eh nichts passieren würde. Das ist Unfug.

      Es gibt nur so oder so.

      In Ö haben wir uns schon vor einer Woche für drastische Maßnahmen entschieden, was ich gut finde.

  13. >> … muss sich Gedanken darüber machen, wann er die Schule wieder öffnet und wann er wieder das öffentliche Leben erwachen lässt.<<

    Wenn ich daran denke, wie ich beobachtete, wie sich die dummerhaftigen Typen in eine volle U-Bahn gequetscht haben, wird mir immer noch übel.
    Und demgemäß wird es ohne massive Änderungen der Transportmöglichkeiten im ÖPNV nix werden.
    Ich fahr jetzt nur noch Auto. Und das wird so bleiben. Vielleicht noch nutze ich das Fahrrad. Aber da muß man jetzt auch die Griffe desinfizieren, denn was Genaues über die Überlebensmöglichkeiten der Viren wissen die Mediziner immer noch nicht.
    Hätten die aber m.E. schon längst überprüfen können.
    Aber so sind die Mediziner nun einmal. Auswendiglernenkönnen ist deren Haupteigenschaft. Habe 4 von der Sorte in meiner Familie. Wissenschaftliches Arbeiten haben die nicht gelernt.
    Normalerweise dauert ein glatter Knochenbruch mit korrekter Fixierung durch einen Nagel 6 bis 8 Wochen. Bei mir dauerte der 1 Jahr, bis der wieder raus konnte. Und krumm ist der Oberarmknochen auch geblieben.
    Und als der Nagel mir zu Gesicht kam, war der seitlich angebohrt. Das heißt: Die Mediziner hatten ein Nagelloch nicht getroffen.
    Und alle, auch die eigene Verwandtschaft, die es wußten (man konnte das auf den Röntgenbildern sehen) schwiegen darüber.

    Ich sah es dann, als ich den Nagel nach dessen Entfernung ausgehändigt bekam, weil ich das verlangte. Aber keiner der Mediziner, die den entfernt hatten, sprach mit darüber und die Splitter, die im Oberam drin sind.

    Wer also jetzt glaubt, daß die Mediziner richtige Entscheidungen treffen werden, der irrt m.E. gewaltig.
    So wie die Jugendlichen, die jetzt in Massen unnötige Touren gemacht haben … . Mieserabel erzogen und noch mieserabler gebildet in Fragen der Biologie und Soziologie.

    • @ Herr Heinzow Sie haben hoffentlich entsprechende Schadensersatzforderungs-Maßnahmen gegen die Schädiger eingeleitet, zumindest die Schlichtungsstelle für ärztliche Kunstfehler eingeschaltet. Derartige Institutionen gibt es m.W. in allen Bundesländern, und sie werden für den Geschädigten unentgeltlich tätig.
      MfG Werner Philipzik

Antworten

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.


Wir freuen uns über Ihren Kommentar, bitten aber folgende Regeln zu beachten:

  1. Bitte geben Sie Ihren Namen an (Benutzerprofil) - Kommentare "von anonym" werden gelöscht.
  2. Vermeiden Sie Allgemeinplätze, Beleidigungen oder Fäkal- Sprache, es sei denn, dass sie in einem notwendigen Zitat enthalten oder für die Anmerkung wichtig sind. Vermeiden Sie Schmähreden, andauernde Wiederholungen und jede Form von Mißachtung von Gegnern. Auch lange Präsentationen von Amateur-Theorien bitten wir zu vermeiden.
  3. Bleiben Sie beim Thema des zu kommentierenden Beitrags. Gehen Sie in Diskussionen mit Bloggern anderer Meinung auf deren Argumente ein und weichen Sie nicht durch Eröffnen laufend neuer Themen aus. Beschränken Sie sich auf eine zumutbare Anzahl von Kommentaren pro Zeit. Versuchte Majorisierung unseres Kommentarblogs, wie z.B. durch extrem häufiges Posten, permanente Wiederholungen etc. (Forentrolle) wird von uns mit Sperren beantwortet.
  4. Sie können anderer Meinung sein, aber vermeiden Sie persönliche Angriffe.
  5. Drohungen werden ernst genommen und ggf. an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben.
  6. Spam und Werbung sind im Kommentarbereich nicht erlaubt.

Diese Richtlinien sind sehr allgemein und können nicht jede mögliche Situation abdecken. Nehmen Sie deshalb bitte nicht an, dass das EIKE Management mit Ihnen übereinstimmt oder sonst Ihre Anmerkungen gutheißt. Wir behalten uns jederzeit das Recht vor, Anmerkungen zu filtern oder zu löschen oder zu bestreiten und dies ganz allein nach unserem Gutdünken. Wenn Sie finden, dass Ihre Anmerkung unpassend gefiltert wurde, schicken Sie uns bitte eine Mail über "Kontakt"

*


Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.