Verzerrt die klimapolitische Gesetzgebung der EU nachhaltig den Wettbewerb?

Wettbewerb zu fördern, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, oder wenn vorhanden mit großer Strenge abzustellen gehört zu den Basisaufgaben der Europäischen Union. Ja, ist direkt ihre Gündungsrechtfertigung. Der bekannte Staatsrechtler Prof. Dr. Kerber von Europolis Berlin-Paris hat die fortlaufende klimapolitische Gesetzgebung der EU untersucht. Am Beispiel der CO2-Richtlinie untersucht er die Auswirkungen dieser Gestzgebung auf den Wettbewerb. Sein Ergebnis: Diese Gesetzgebung ist inapplikabel und wettbewerbsverzerrend.

Auszug: * Die Durchführungslegislation der Europäischen Kommission zur Umsetzung der CO2- Richtlinie vom 18.12.2008 (ETS) belegt das Defizit an Gewaltenteilung im Verfahren der Europäischen Gesetzgebung und veranschaulicht das Spannungsverhältnis zwischen der vermeintlichen ökologischen Ratio des neuen ETS und der (fast willkürlichen) Beliebigkeit seiner Anwendung auf die energieerzeugende und energieverbrauchende Industrie. Angesichts der Fehlschätzungen der Emissionsvolumina durch die Kommission könnte sich die darauf fußende Berechnung der Höchstzahl von Emissionszertifikaten und damit die gesamte ETS-Richtlinie als unverhältnismäßig erweisen.  
 
Die besagte Richtlinie zur Ausweitung des CO2-Emissionszertifikate-Handels ist nach ihrem Wortlaut ein Katalog inapplikabler Ausnahmebestimmungen zur Erlangung des Rechts der Gratis-Allokation von Emissionszertifikaten zugunsten jener Industriezweige mit hohem Energieverbrauch und starker Handelsintensität  ausserhalb der EU. Da die rechtssichere Ableitung dieser tatbestandlichen  Voraussetzungen aus Statistiken nicht durchweg möglich ist, erfolgt im Rahmen des Komitologie-Verfahren ein bargaining zwecks legislativer Präzisierung der  vorgenannten Branchen. Dieser überwiegend technokratisch geprägte, nicht dagegen rechtlich strukturierte Prozess, dessen Intransparenz hervorsticht, ist nicht nur ein formaler Makel der Legislation, sondern  ein inhaltliches Manko, das ggf. erst durch  ein Musterverfahren der betroffenen Unternehmen vor dem EuGH unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geklärt werden kann.
 
Unabhängig von einer solchen gerichtlichen Überprüfung wäre die fehlende Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz (also des Verbots der  Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte) ein weiterer Grund, die klimapolitische  Gesetzgebung der EU als eine Quelle von Wettbewerbsverfälschungen anzusehen.
Die Verfälschung des Wettbewerbs zugunsten von Unternehmen in  Ländern ohne ETS (China, Brasilien, USA, Indien) liegt auf der Hand. Die direkte Begünstigung von Unternehmen in Polen (durch Subventionen) und die indirekte Favorisierung i Frankreich (85% des Energiebedarfs werden durch Atomstrom gedeckt) sind ums problematischer als sie innerhalb des europäischen Binnenmarktes stattfinden. Die willkürliche Ungleichbehandlung von Unternehmen mit starkem Energiebedarf und hoher Handelsintensität  außerhalb der EU würde die EU Kommission mit dem Vorwurf konfrontieren, den Telos der EU- „ein System, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt“(Art. 3 I g.) EGV), völlig aus  den Augen verloren zu haben. 

Lesen Sie den ganzen Text in der Anlage:

Michael Limburg EIKE

*Wettbewerbsverfälschungen durch die klimapolitische Gesetzgebung der EU ?
Anmerkungen zur CO2-Richtlinie (ETS) und ihrer europarechtlichen Umsetzung aus ordnungspolitischer und staatsrechtlicher Sicht  von MARKUS C. KERBER**
Occasional Paper Nr. 2009/1

*Der Autor, Prof. Dr. iur, lehrt an der TU Berlin, Institut für VWL und Wirtschaftsrecht sowie am Institut des Etudes Politiques, Paris.

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