Verwaltungsgericht Düsseldorf stellt Entfall der Bindungswirkung der TA-Lärm und Maßgeblichkeit des sogenannten Interimsverfahren fest

WKA Lärm macht krank! Bild Benjamin Thorn/pixelio.de

Mit Beschluss vom 25.09.2017 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Abänderungsantrag des Vorhabenträgers eines Windparks in Hünxe abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage des von KALDEWEI RECHTSANWÄLTE vertretenen Klägers bleibt daher nach wie vor bestehen, weshalb der Windpark faktisch stillgelegt ist.

Urteil Schallprognose

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Schutz der Nachbarschaft nicht hinreichend sichergestellt sei, weil die vom Vorhabenträger angefertigte Lärmimmissionsprognose nach dem bislang gebräuchlichen sogenannten alternativen Verfahren, nicht aber nach dem sogenannten Interimsverfahren angestellt worden war. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf – sowie ersichtlich bundesweit erstmalig – entschieden, dass aufgrund des Beschlusses der Bund- Länder/Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom September 2017, den Ländern zu empfehlen, das Interimsverfahren zu verwenden, gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik vorliegen, die den der TA-Lärm zugrunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen, weshalb die Bindungswirkung der TA-Lärm entfällt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat weiter festgestellt, dass die Empfehlungen des LAI lediglich Erkenntnisfortschritte wiederspiegeln, bei denen es sich auch nicht um eine Veränderung der Sach- und Rechtslage, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage handelt, die keiner weiteren Rechtsumsetzung bedürfen und daher in laufenden Genehmigungs- und Anfechtungsverfahren einschränkungslos zu berücksichtigen sind. Die fehlerhafte Bestimmung der maximal Schalleistungspegel in den Genehmigungsbescheiden führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungen, der auch nicht im Wege eines „Nachsteuerns“ durch einen schallreduzierten Betrieb der Anlagen begegnet werden könne. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf dürfte weitreichende Auswirkungen auf die Genehmigungspraxis und Zulässigkeit von Windenergieanlagen haben. Die Anwendung des Interimsverfahrens führt nämlich tendenziell zu höheren Einwirkungspegeln an den Immissionsorten, weshalb nur geringere Schallleistungspegel zugelassen werden können. Da entsprechende Aspekte in laufenden Anfechtungsprozessen berücksichtigt werden können, führt die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf auch zu einer erheblichen Verbesserung der Erfolgsaussichten von Anfechtungsklagen betroffener Anlieger.http://kanzlei-kaldewei.de/news.html#news2

Mit Dank an Spürnase Stallmann

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5 Kommentare

    • TA steht für „technische Anleitung“ und ist ein verbindliches Regelwerk für den danach genannten Bereich. Bspw. sorgte die Anfang der 70er erlassene TA Luft, dass rel. schnell alle Emittenten von gefährlichen Stoffen ihre Prodktionsanlagen umrüsten mussten, d.h die Luft wurde danach wieder sauberer.

    • Das kann aber auch anders ausgehen! Wenn das Gericht „Beweise“ erheben möchte, da darf man ja mal gespannt sein. Vielleicht schlägt das Pendel dann doch in die andere Richtung aus…

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