Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten

von Klaus-Peter Krause
Ein Gerichtsurteil am Beispiel von zwei Bussard-Arten – Das VG Gießen bescheinigt einer Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot Rechtswidrigkeit – Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen – Die Naturschutz-Initiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium – Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraft-Branche

Nicht immer geben Gerichtsurteile Anlass zur Freude. Diesmal aber doch: Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht

töten, jedenfalls nicht Mäuse- und Wespenbussarde; eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung davon ist rechtswidrig. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und damit dem hessischen Regierungspräsidium in Darmstadt einen Rechtsverstoß bescheinigt. Dieses hatte am 12. Oktober 2018 genehmigt, dass drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald vom Tötungsverbot für beide Vogelarten ausgenommen sind. Ein Urteil wie dieses wurde erstmals erwirkt, jedenfalls ist ein gleiches bisher nicht bekannt geworden. Als Grundsatzurteil dürfte es weitreichende Folgen haben und sich kaum auf die beiden Bussard-Arten beschränken lassen. Erstritten hat es der im Westerwald ansässige Umweltschutzverband Naturschutz-Initiative e.V. (NI). In einem „Sonderrundbrief“ hat er darauf aufmerksam gemacht. Vögel, Fledermäuse und Insekten fallen den inzwischen schon 30 000 Windkraftanlagen in Deutschland in schlimmsten Größenordnungen zum Opfer (siehe hier und hier).

Die Naturschutz-Initiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium

Dass Regierungspräsidium hatte seine Genehmigung auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestützt. In ihm sieht der Paragraph 45 Absatz 7 Satz 1 Ausnahmen vom Paragraphen 44 vor. Nach diesem ist es unteranderem verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Diesen Genehmigungsbescheid hat das Gericht nach dem Erörterungstermin am 22. Januar 2020 am 28. Januar aufgehoben. Der Umweltverband NI (hier) hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So habe der Bescheid für den Wespen- und Mäusebussard Ausnahmen vom Tötungsverbot zugelassen, die aus Sicht des Verbandes mit der EU-Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren seien.

Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist

Wie der Verband in seinem Rundbrief vom 10. Februar mitteilt, folgt die 1. Kammer des Gerichts der NI-Argumentation in ihrer Urteilsbegründung in vollem Umfang. Hiernach sehe sie das Tötungsverbot zu Lasten der Arten Wespenbussard und Mäusebussard als verletzt an. Dabei verweise sie auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des Helgoländer Papiers, die Fachkonvention der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW 2015). Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot sei deswegen rechtswidrig, weil sie gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Diese Ausnahme dürfe nicht angewandt werden. Dies gelte, so das Gericht, unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.

Mit der Argumentation gescheitert

Das Regierungspräsidium als der Beklagte hatte versucht, dem Umweltverband die Klagebefugnis abzusprechen. Es scheiterte damit aber ebenso wie mit seinem Versuch, nachträglich die Ausnahme auch auf andere Weise zu erreichen, nämlich dadurch, dass es sich auf die Gewährleistung der „öffentlichen Sicherheit“ durch die Errichtung von Windenergieanlagen berief (Paragraph 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). Bei dieser Norm gehe es nach Auffassung des Gerichtes und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um Fragen, die sich „wesentlich“ auf die „Existenz des Staates“ auswirken würden. Doch sei, so die Kammer, nicht „ernsthaft“ zu befürchten, „dass die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen“ würde. „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“

Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen

Ferner heißt es im Urteil „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit die mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 ca. 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“. Ferner stellt das Gericht klar, dass sich der Umweltverband NI bei seiner Klage auch dann auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften berufen kann, wenn der Artenschutz bei einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht berücksichtigt werden muss. Damit stehe die Entscheidung des VG Gießen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. (Aktenzeichen: 1 K 6019/18.GI).

Der NI-Umweltschutzverband ist Ausnahmefall

Für den NI-Bundes- und Landesvorsitzenden Harry Neumann ist das Urteil „ein wichtiger Meilenstein für den Natur- und Artenschutz“. Er rechnet damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Entscheidung bestätigen wird, sollte das Land Hessen gegen das Urteil in Berufung gehen. Den ganzen Inhalt des NI-Rundbriefes und der gleichlautenden Pressemitteilung finden Sie hier. Mit seiner Klage ist der NI-Umweltschutzverband als Ausnahmefall zu würdigen. Denn andere Umwelt- und Naturschutzverbände nehmen das Töten der Vögel, Fledermäuse und Insekten durch Windkraftanlagen in Kauf und segeln insofern unter falscher Flagge.

Dürfen die Butzbacher Windkraftanlagen nur die beiden Bussard-Arten nicht meucheln?

Zu bedenken ist, dass nach dieser Darstellung des Urteils die Ausnahmegenehmigung nur für Mäuse- und Wespenbussarde als rechtswidrig gilt. Wenn das so ist, würde es bedeuten, dass jene drei Butzbacher Windkraftanlagen alles übrige fliegende Getier weiterhin meucheln dürfen. Doch weil die drei Flügel der Anlagen bestimmt große Schwierigkeiten haben, die beiden Bussarde von der ganzen übrigen Avifauna zu unterscheiden – „die dürfen wir nicht erschlagen, die anderen weiterhin“ – wird nichts anderes übrigbleiben, als das Urteil als Stillstandsgebot für die Anlagen zu deuten.

Aber alle anderen knapp 30 000 Windkraftanlagen töten weiterhin

Aber alle anderen knapp 30 000 Windkraftanlagen drehen sich weiter und töten weiter. Sollen die das immer noch dürfen? Die Antwort muss nein lauten.*) Der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in Gießen wird, so ist zu hoffen, zu weiteren Klagen ermuntern. Der erste Schritt dahin wäre, die anderen Ausnahmegenehmigungen aufzuspüren und auf ihre gleichfalls mögliche Rechtswidrigkeit zu prüfen. Mut macht dieser Kernsatz des Gießener Urteils: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.“ Das gelte auch unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.

Ein merkwürdiger Gegensatz

Dazu im merkwürdigen Gegensatz steht allerdings dieser Satz des Urteils: „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“ Das heißt im Klartext: Töten dürfen die Anlagen Europas Vögel durchaus, nur nicht in signifikanten Mengen.

Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraft-Branche

Leider wimmelt das Bundesnaturschutzgesetz von unbestimmten, daher deut- und dehnbaren Begriffen. Das erleichtert der Windkraftindustrie das Weiter wie bisher. Lebensfähig ist sie nur durch die massiven Subventionen. Von diesem süßen Gift ist sie wie Drogensüchtige abhängig geworden. Daher wird sie keine Mühe scheuen, Verfahren gegen sie in die Länge ziehen und durch die Instanzen zu schleppen, damit ihre sich drehenden Goldesel so lange wie möglich weiterlaufen.

_______________________________________________

*) Über den Mord von Windkraftanlagen an allem fliegendem Getier habe ich auf dieser Web-Seite zuletzt am 13. April 2017 (hier) und am 4. April 2018 (hier) geschrieben. Die Schlagworte dazu lauten: 30 000 Windkraftanlagen in Deutschland zerschlagen Vögel und Fledermäuse zu Hunderttausenden – Töten aus niedrigen Motiven, das bisher ungeahndet bleibt – Die Naturschutzverbände ducken sich weg – Julia Klöckner (CDU): Tie­re sind Mit­ge­schöp­fe, kei­ne Weg­werf­wa­re – Aber Vögel und Fledermäuse sind es – Warum schweigen die Naturschutzverbände? – Die deutschen Intellektuellen: Wieder einmal versagen sie – Bienen sind „systemrelevant“, Vögel und Fledermäuse offenkundig nicht – Ein überfahrener Wolf erfährt mehr Mitleiden als die erschlagenen Vögel

Der Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Autors hier

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11 Kommentare

  1. § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat – Strafgesetzbuch

    (1) 1In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
    2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
    2. die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
    3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
    4. aus Gewinnsucht handelt.

    (2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329
    1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
    2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,

    wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

  2. Wir haben per heute 1120 Bürgerinitiativen gegen Windkraft, hier die Quelle:
    https://www.windwahn.com/karte-der-buergerinitiativen/

    Wir haben etwa 8.000.000 – 24.000.000 (also vierundzwanzig Millionen) Schallopfer im Land, Quelle:

    Windräder häufig Ursache für Schlafstörungen und mehr

    und langsam aber sicher trauen sich auch Ärzte, die Problematik direkt anzusprechen:

    “Windkraftbetrieb ist fortgesetzte bewusste Körperverletzung” 5. Februar 2020

    “Windkraftbetrieb ist fortgesetzte bewusste Körperverletzung”

    Das sagt unser Strafgesetzbuch in den Paragraphen 223 – 231 zu den Windrädern

    Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 – 231)
    § 212 vorsätzliche Tötungsdelikte
    § 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
    § 223 Körperverletzung
    § 224 Gefährliche Körperverletzung
    § 226 Schwere Körperverletzung
    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    § 227 Körperverletzung mit Todesfolge

    Anwohner von Windrädern im Umkreis von 15-25 Kilometern erleiden öfters
    – Hirnblutungen (und sind somit schwerstverletzt, § 226 und 227 StGB)
    – Erblindung – wie oben
    – Tinnitus – wie oben
    – Platzen der Aorta (Verblutung in 2-3 Minuten) – wie oben –
    – Herzinfarkt, Herzstillstand, Herzinsuffizienz, Herzmuskelabriss – wie oben
    – alle Arten von Krebs, insbesondere in den Drüsen – wie oben
    uvam.

  3. „wird nichts anderes übrigbleiben, als das Urteil als Stillstandsgebot für die Anlagen zu deuten.“
    Bleibt zu hoffen, daß die Richter von VG und OVG nicht von Geldinteressenten unter Druck gesetzt werden.
    Windmühlen dienen ja nicht dem Umweltschutz sondern nur den Geldinteressenten. Und das sind extrem viele von den Plastil, Glasfaser, Stahl- und Betonproduzenten. Dann den Hochspannungsleitungsbauern und -betreibern. Nicht die Ärzte vergessen, die an den Erkrankungen der Anwohner, die durch den stark variablen Lärm und Infraschall erzeugt werden.
    Und dann die Typen, die die primitive TEchnik reparieren und transportieren dürfen.
    Windmühlen und Solarzellen sind ein extrem gutes Geschäft auf Kosten der Bürger und deren Gesundheit.
    Selbstverständlich schreiben darüber die Ärzte nicht. Es würde ja das Geschäft schädigen.

  4. „Die deutschen Intellektuellen – wieder einmal versagen sie“. Ja, das ist traurige, historisch immerwährend bestätigte Markenzeichen der dt. Intelligenz. Sie haben sich stets als dümmer und zugleich angepasster erwiesen als der große Rest!
    Immerhin sehr erfreulich, dass es tatsächlich noch unabhängige Richter gibt! Wer weiß, wie lange noch, wenn ich an den Münchner Richter denke, der anlässlich der EIKE-Konferenz vor der AntiFa einknickte…

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