Dokument des Grauens: Der Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes aus dem Hause Svenja Schulze (SPD)

Umweltministerin Svenja Schulze SPD; Bild Screenshot PHOENIX aus der Sendung vom 13.6.18 im Deutschen Bundestag.

von EIKE Redaktion
Getreu der Devise von Schonklod Junker „“Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“ – in Die Brüsseler Republik, Der Spiegel, 27. Dezember 1999″ legt die Bundesumweltminsterin einen Entwurf für ein „Klimaschutzgesetz“ vor. Damit würde die Berliner Republik der erste Staat der Welt, der sich anheischig macht das Wetter zu schützen.

In den Ministerien der Berliner Republik geistert zur Zeit der erste Entwurf des von der kleinsten Gro-Ko aller Zeiten angedrohte Klimaschutzgesetzes. Der Entwurf liegt uns vor. Er umfasst 15 Seiten A4 und 50 Seiten Anhang RefE Bundes-Klimaschutzgesetz. Die 15 Seiten wollen wir Ihnen nicht vorenthalten und bringen sie hier in voller Pracht.  Wäre er nicht so unfassbar dumm, ideologisch verblendet, durchweg planwirtschaftlich, aber grausig perfekt gesetzgeberisch formuliert, würde man ihn als dummen und lächerlichen Schildbürgerstreich just zur Karnevalszeit abtun können. Doch gegen das, was sich seit Jahren unter Überschrift Klimaschutz zusammenbraut waren die Schildbürger harmlose fröhliche Praktiker, die nur gelegentlich mal daneben lagen.

Liest man den Entwurf, so hätte vor nicht mal zwanzig Jahren keiner glauben wollen, dass sich eine Regierung, die sie tragenden Parteien und deutlich über 80 % der Abgeordneten, so weit vom gesunden Menschenverstand entfernen könnten, wie es dieser Gesetzentwurf zeigt. Jeder der das prophezeit hätte, wäre zu recht als für nicht ganz dicht angesehen worden, seine Prophezeiungen hätten nicht mal in einem Esoterikblättchen Erwähnung gefunden. Für so abstrus hätte man sie gehalten. Aber jetzt ist es bald politische Wirklichkeit!

Ach ja, einen Vorschlag hätten wir noch: Das Gesetz sollte wenigstens „Gutes Weltklima – Gesetz“ heißen, vielleicht auch „Gutes-Klima-Greta-Gesetz“. Da lassen wir mit uns handeln.

Lesen Sie selbst.

(Anmerkung der Redaktion: Durch die Konvertierung ist vielfach das im Original verwendete § Zeichen in • umgewandelt worden. Es war uns zu aufwändig das jedesmal zu korrigieren)

Referentenentwurf des   Bundesministeriums   für   Umwelt,   

Naturschutz   und   nukleareSicherheit

Artikel  1

Bundes-Klimaschutzgesetz   (KSG)

 

vom  

Der  Deutsche  Bundestag  hat  das  folgende  Gesetz  beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

§ 1. Zweck  des  Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt  2

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

§ 3 Nationale  Klimaschutzziele

 

§ 4 Jahresemissionsmengen

 

§ 5 Emissionsdaten

§ 6 Lastentragung

§ 7 Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

§ 8 Sofortprogramm

Abschnitt  3

Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzplan

§ 10 Maßnahmenprogramm

§ 11 Berichterstattung

 

Abschnitt  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

Abschnitt  5  Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

§ 14 Berücksichtigungspflicht

§ 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

§ 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

Abschnitt  6

Schlussvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten

 

Anlage  1  –  Sektoren

 

Anlage  2  –  Jahresemissionsmengen  nach  §  4

 

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

 

  • Zweck  des  Gesetzes

 

Zweck  dieses  Gesetzes  ist  es,  zum  Schutz  vor  den  Auswirkungen  des  weltweiten  Klima-

wandels  die  Erfüllung  der  deutschen  Klimaschutzziele  sowie  die  Einhaltung  der  europä-

ischen  Zielvorgaben  zu  gewährleisten.  Grundlage  ist  die  Verpflichtung  nach  dem  Über-

einkommen  von  Paris  aufgrund  der  Klimarahmenkonvention  der  Vereinten  Nationen,

den  Anstieg  der  globalen  Durchschnittstemperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  mög-

lichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem  vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  um  die  Aus-

wirkungen  des  weltweiten  Klimawandels  so  gering  wie  möglich  zu  halten.  Zur  Vermei-

dung  einer  anthropogenen  Störung  des  Klimasystems  soll  die  Freisetzung  von  Treib-

hausgasen  weitestgehend  gemindert  und  bis  zur  Mitte  des  Jahrhunderts  die  Netto-Treib-

hausgasneutralität  erreicht  werden.

 

  • Begriffsbestimmungen

Für  dieses  Gesetz  gelten  die  folgenden  Begriffsbestimmungen:

  1. Treibhausgase

Kohlendioxid  (CO2),  Methan  (CH4),  Distickstoffoxid  (N2O),  Schwefelhexafluorid  (SF6),

Stickstofftrifluorid  (NF3)  sowie  teilfluorierte  Kohlenwasserstoffe  (HFKW)  und  perfluo-

rierte  Kohlenwasserstoffe  (PFKW)  entsprechend  Anhang  V  Teil  2  der  Europäischen

Governance-Verordnung  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. Treibhausgasemissionen

Die  anthropogene  Freisetzung  von  Treibhausgasen  in  Tonnen  Kohlendioxidäquiva-

lent;  eine  Tonne  Kohlendioxidäquivalent  ist  eine  Tonne  Kohlendioxid  oder  die  Menge

eines  anderen  Treibhausgases,  die  in  ihrem  Potenzial  zur  Erwärmung  der  Atmo-

sphäre  einer  Tonne  Kohlendioxid  entspricht.  Das  Potenzial  richtet  sich  nach  der  De-

legierten  Verordnung  (EU)  Nr.  666/2014  der  Kommission  vom  12.  März  2014  über

die  grundlegenden  Anforderungen  an  ein  Inventarsystem  der  Union  und  zur  Berück-

sichtigung  von  Veränderungen  der  Treibhauspotenziale  und  der  international  verein-

barten  Inventarleitlinien  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäischen

Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  179  vom  19.06.2014,  S.  26)  oder  einer  aufgrund

von  Artikel  26  Absatz  6  Buchstabe  b  der  Europäischen  Governance-Verordnung  er-

lassenen  Nachfolgeregelung;

  1. EuropäischeGovernance-Verordnung

Verordnung  (EU)  2018/1999  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  11.

Dezember  2018  über  das  Governance-System  für  die  Energieunion  und  für  den  Kli-

maschutz,  zur  Änderung  der  Verordnungen  (EG)  Nr.  663/2009  und  (EG)  Nr.

715/2009  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  94/22/EG,

98/70/EG,  2009/31/EG,  2009/73/EG,  2010/31/EU,  2012/27/EU  und  2013/30/EU  des

Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  2009/119/EG  und  (EU)

2015/652  des  Rates  und  zur  Aufhebung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Eu-

ropäischen  Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  328  vom  21.12.2018,  S.  1)  in  der  je-

weils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaschutzverordnung

Verordnung  (EU)  Nr.  2018/842  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom

  1. Mai2018  zur  Festlegung  verbindlicher  nationaler  Jahresziele  für  die  Reduzierung

der  Treibhausgasemissionen  im  Zeitraum  2021  bis  2030  als  Beitrag  zu  Klimaschutz-

maßnahmen  zwecks  Erfüllung  der  Verpflichtungen  aus  dem  Übereinkommen  von

Paris  sowie  zur  Änderung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  (ABl.  L  156  vom

19.06.2018,  S.  26)  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaberichterstattungsverordnung

Durchführungsverordnung  (EU)  Nr.  749/2014  der  Kommission  vom  30.  Juni  2014

über  die  Struktur,  das  Format,  die  Verfahren  der  Vorlage  und  die  Überprüfung  der

von  den  Mitgliedstaaten  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäi-

schen  Parlaments  und  des  Rates  gemeldeten  Informationen  (ABl.  L  203  vom

11.7.2014,  S.  23);

  1. Klimaschutzplan

Die  deutsche  Langfriststrategie  nach  dem  Übereinkommen  von  Paris  vom  12.  Sep-

tember  2015  und  nach  Artikel  15  der  Europäischen  Governance-Verordnung.

  1. Landnutzung,Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft

Der  in  Anlage  1  Ziffer  7  definierte  Sektor  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und

Forstwirtschaft;  für  diesen  Sektor  finden  die  §§  3  Absatz  1,  4,  7,  8  keine  Anwendung.

 

Abschnitt  2

 

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

 

  • Nationale  Klimaschutzziele

 

(1)  Die  Treibhausgasemissionen  werden  im  Vergleich  zum  Jahr  1990  schrittweise  ge-

mindert:

 

  1. ummindestens  40  Prozent  bis  zum  Jahr  2020,

 

  1. ummindestens  55  Prozent  bis  zum  Jahr  2030,

 

  1. ummindestens  70  Prozent  bis  zum  Jahr  2040,

 

  1. ummindestens  95  Prozent  bis  zum  Jahr  2050.

 

(2)  Darüber  hinaus  soll  bis  zum  Jahr  2050  ein  Gleichgewicht  zwischen  verbleibenden

Treibhausgasemissionen  und  dem  Abbau  von  Treibhausgasen  aus  der  Atmosphäre

(Netto-Treibhausgasneutralität)  erreicht  werden.

 

(3)  Die  teilweise  Zielerreichung  im  Rahmen  von  staatenübergreifenden  Mechanismen

zur  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  bleibt  unberührt.

 

(4)  Sollten  zur  Erfüllung  europäischer  oder  internationaler  Ziele  höhere  nationale  Klima-

schutzziele  erforderlich  werden,  so  leitet  die  Bundesregierung  die  zur  Erhöhung  der  Ziel-

werte  nach  Absatz  1  notwendigen  Schritte  ein.  Klimaschutzziele  können  erhöht,  aber

nicht  abgesenkt  werden.

 

  • Jahresemissionsmengen

 

(1)  Zur  Erreichung  der  Ziele  nach  §  3  Absatz  1  werden  für  die  nachfolgenden  Sektoren

absinkende  Emissionsmengen  festgelegt:

  1. Energiewirtschaft,
  2. Industrie,
  3. Verkehr,
  4. Gebäude,
  5. Landwirtschaft,
  6. Abfallwirtschaft  und  Sonstiges.

 

Die  Abgrenzung  der  Sektoren  richtet  sich  nach  Anlage  1.  Die  Bundesregierung  wird  er-

mächtigt  durch  Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

die  Zuordnung  von  Emissionsquellen  in  Anlage  1  zu  ändern,  soweit  dies  zur  Sicherstel-

lung  der  einheitlichen  internationalen  Berichterstattung  über  Treibhausgasemissionen

erforderlich  ist  und  unionsrechtliche  Vorgaben  nicht  entgegenstehen.

 

(2)  Die  Emissionsmengen  sinken  für  den  Zeitraum  bis  zum  Jahr  2030  in  den  Sektoren

nach  Absatz  1  Ziffer  2  bis  6  jährlich  linear  und  im  Sektor  Energiewirtschaft  möglichst

stetig;  sie  richten  sich  nach  Anlage  2.  Für  nachfolgende  Zeiträume  werden  sie  gemäß

Absatz  5  durch  Rechtsverordnung  fortgeschrieben.

 

(3)  Sofern  die  Treibhausgasemissionen  in  einem  Sektor  die  für  den  Zeitraum  von  einem

Jahr  zur  Verfügung  stehende  Emissionsmenge  über-  oder  unterschreiten,  wird  die  Dif-

ferenzmenge  auf  die  verbleibenden  Jahresemissionsmengen  des  Sektors  bis  zum  Errei-

chen  des  nächsten  in  §  3  Absatz  1  genannten  Zieljahres  gleichmäßig  angerechnet.  Die

Vorgaben  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  bleiben  unberührt.

 

(4)  Das  aufgrund  seines  Geschäftsbereichs  für  einen  Sektor  überwiegend  zuständige

Bundesministerium  ist  für  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmengen  verantwortlich.  Es

hat  die  Aufgabe,  die  dafür  erforderlichen  nationalen  Maßnahmen  zu  veranlassen,  insbe-

sondere  die  Maßnahmen  nach  §  8  und  §  10  vorzulegen  und  umzusetzen.  Die  Zustän-

digkeitsverteilung  innerhalb  der  Bundesregierung  bleibt  unberührt.  Die  Bundesregierung

kann  bei  Überschneidungen  zwischen  den  Zuständigkeiten  einzelner  Bundesministerien

nach  Satz  1,  insbesondere  in  Ansehung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10,  die  Ver-

antwortlichkeit  nach  Satz  1  zuweisen.

 

(5)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  insbesondere  nach  der  Fortschreibung  des

Klimaschutzplans  nach  §  9,  durch  Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesra-

tes  die  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  in  Anlage  2  mit  Wirkung  zum  Beginn  des

nächsten  Kalenderjahres  zu  ändern  und  für  weitere  Zeiträume  nach  dem  Jahr  2030  jähr-

lich  absinkende  Emissionsmengen  festzulegen,  sofern  diese  Veränderungen  im  Ein-

klang  mit  der  Erreichung  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  Absatz  1  und  mit  den  unions-

rechtlichen  Anforderungen  stehen.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zu-

stimmung  des  Deutschen  Bundestages.  Der  Deutsche  Bundestag  kann  diese  Zustim-

mung  davon  abhängig  machen,  ob  Änderungswünsche  übernommen  werden.  Über-

nimmt  die  Bundesregierung  die  Änderungen,  ist  eine  erneute  Beschlussfassung  durch

den  Deutschen  Bundestag  nicht  erforderlich.  Hat  sich  der  Deutsche  Bundestag  nach

Ablauf  von  sechs  Sitzungswochen  seit  Eingang  der  Rechtsverordnung  nicht  mit  ihr  be-

fasst,  gilt  seine  Zustimmung  zu  der  unveränderten  Rechtsverordnung  als  erteilt.

 

  • Emissionsdaten

 

(1)  Das  Umweltbundesamt  veröffentlicht  die  Daten  der  Treibhausgasemissionen  in  den

Sektoren  nach  Anlage  1  für  das  zurückliegende  Kalenderjahr  (Berichtsjahr)  bis  zum  15.

März  des  Folgejahres,  beginnend  mit  dem  Berichtsjahr  2020  auf  Grundlage  der  metho-

dischen  Vorgaben  der  Europäischen  Klimaberichterstattungsverordnung  oder  einer

nach  Artikel  26  der  Europäischen  Governance-Verordnung  erlassenen  Nachfolgerege-

lung.  Mit  den  Emissionsdaten  werden  ab  dem  Berichtsjahr  2021  auch  die  Einhaltung,

Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  nach  Anlage

2  sowie  die  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  der  Folgejahre  nach  Anrechnung  von

Über-  oder  Unterschreitungen  gemäß  §  4  Absatz  3  dargestellt.  Die  Emissionsdaten  nach

Satz  1  umfassen  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  auch

Quellen  und  Senken  von  Treibhausgasen.  Als  Anhang  werden  die  an  die  Europäische

Kommission  übermittelten  Emissionsdaten  der  Vorjahre  ab  dem  Berichtsjahr  2020  bei-

gefügt  und  die  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  unterliegenden  Emissionsan-

teile  der  Sektoren  ausgewiesen.

 

(2)  Das  Umweltbundesamt  darf  die  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  nach  diesem  Gesetz  er-

forderlichen  Daten  nach  Maßgabe  der  Rechtsverordnung  aufgrund  von  Satz  3  von  Drit-

ten  erheben.  Die  Erhebung  der  Daten  von  natürlichen  und  juristischen  Personen  des

privaten  und  öffentlichen  Rechts  sowie  von  Personenvereinigungen  ist  ausgeschlossen,

soweit  diese  Daten  bereits  auf  der  Grundlage  sonstiger  Rechtsvorschriften  gegenüber

Behörden  des  Bundes  oder  der  Länder  mitgeteilt  wurden.  Dem  Umweltbundesamt  wird

Zugang  zu  diesen  Daten  eingeräumt,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  gemäß

Absatz  1  erforderlich  ist.  Die  Zweckbestimmung  der  ersten  Datenerhebung  ist  für  die

Datenweitergabe  unbeachtlich.  Die  Bundesregierung  kann  durch  Rechtsverordnung,  die

nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

1. die  Verantwortlichkeit  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,

2. bestimmen,  welche  Daten  ermittelt  und  mitgeteilt  werden  müssen,

3. bestimmen,  dass  Einzelangaben  nur  in  einer  Form  erhoben  werden  dürfen,

die  sicherstellt,  dass  Daten  von  natürlichen  oder  juristischen  Personen  des

privaten  Rechts  oder  von  Personenvereinigungen  nicht  oder  nur  durch  unver-

hältnismäßig  großen  Aufwand  an  Zeit,  Kosten  und  Arbeitskraft  zugeordnet

werden  können,

4. Anforderungen  an  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,  sowie

5. das  Verfahren  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  regeln.

 

  • Überschreitung  der  Jahresemissionsmengen

 

Im  Falle  der  Überschreitung  der  nach  §  4  Absatz  2  vorgegebenen  Jahresemissionsmen-

gen  trägt  der  Bund  die  Ausgaben,  die  der  Bundesrepublik  Deutschland  auf  Grund  der

Nichteinhaltung  jährlicher  Minderungsziele  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung

entstehen.  Diese  Ausgaben  werden  im  Bundeshaushalt  anteilig  nach  dem  Grad  der

Nichteinhaltung  der  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  in  den  Einzelplänen  der  nach

  • 4Absatz  4  verantwortlichen  Bundesministerien  veranschlagt.  Soweit  zusätzliche  Aus-

gaben  für  den  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  aufgrund  der  Ausgleichsregelung  des

Artikels  9  Absatz  2  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  anfallen,  gilt  Satz  2  ent-

sprechend  für  das  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderungen  und  Forstwirtschaft  zu-

ständige  Bundesministerium.

 

 

  • 7  Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

 

(1)  Der  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  zur  Erfüllung  der  Pflichten  nach  der  Euro-

päischen  Klimaschutzverordnung  wird  zentral  durch  das  für  diese  zuständige  Bundes-

ministerium  in  Abstimmung  mit  dem  für  Finanzen  zuständigen  Bundesministerium  durch-

geführt.  Dabei  ist  darauf  zu  achten  es,  dass  der  europäische  Verkäuferstaat  zusichert,

die  erzielten  Einnahmen  für  die  Bekämpfung  des  Klimawandels  zu  verwenden.

 

(2)  Die  Bundesregierung  legt  dem  Deutschen  Bundestag  und  dem  Bundesrat  zusammen

mit  dem  Entwurf  des  Bundeshaushaltsplans  eine  zahlenmäßige  Übersicht  vor,  die  ins-

besondere  gegliedert  ist  in

 

  1. dieEinhaltung,  Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der

Sektoren  nach  Anlage  2  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst

seit  2021,

 

  1. dienach  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  zur  Verfügung  stehenden

Emissionszuweisungen  im  Haushaltsjahr,  und

 

  1. dieAnzahl  der  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst  seit  2021

erworbenen  Emissionszuweisungen.

 

Zusätzlich  wird  eine  Übersicht  der  aufgewendeten  Haushaltsmittel  beigefügt.

 

  • Sofortprogramm

(1)  Weisen  die  Emissionsdaten  nach  §  5  Absatz  1  eine  Überschreitung  der  Jahresemis-

sionsmenge  eines  Sektors  im  Berichtsjahr  aus,  beschließt  die  Bundesregierung  inner-

halb  von  sechs  Monaten  nach  Veröffentlichung  der  Emissionsdaten  ein  Sofortprogramm,

das  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmenge  des  Sektors  für  die  folgenden  Jahre  si-

cherstellt.  Für  die  Sektoren,  die  teilweise  dem  Europäischen  Emissionshandel  unterlie-

gen,  kann  die  Frist  nach  Satz  1  um  drei  Monate  verlängert  werden,  um  die  dem  Europä-

ischen  Emissionshandel  unterliegenden  Emissionsanteile  dieser  Sektoren  zu  berück-

sichtigen.

 

(2)  Die  Bundesregierung  unterrichtet  den  Deutschen  Bundestag  über  das  beschlossene

Sofortprogramm.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  legt  der  Bundesregie-

rung  und  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  drei  Monaten  eine  Bewertung  des

Sofortprogramms  nach  Absatz  1  vor.

 

(3)  Die  Maßnahmen  des  Sofortprogramms  sollen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach

dem  Beschluss  des  Sofortprogramms  umgesetzt  werden.  Ist  für  die  Umsetzung  ein  Ge-

setz  erforderlich,  bringt  die  Bundesregierung  innerhalb  der  Frist  nach  Satz  1  einen  Ge-

setzentwurf  in  den  Deutschen  Bundestag  ein.

 

(4)  Für  den  Sektor  Energiewirtschaft  finden  die  Absätze  1  bis  3  beginnend  mit  der  Über-

prüfung  im  Jahr  2023  im  Turnus  von  drei  Jahren  entsprechend  Anwendung.

 

 

Abschnitt  3

 

Klimaschutzplanung

  • Klimaschutzplan

 

(1)  Die  Bundesregierung  schreibt  den  Klimaschutzplan  in  den  im  Übereinkommen  von

Paris  festgelegten  Überprüfungszeiträumen  fort.  Dabei  achtet  sie  insbesondere  auch  da-

rauf,  dass  bei  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  die  Bindung

von  Treibhausgasen  die  Treibhausgasemissionen  aus  diesem  Sektor  übersteigt,  sodass

dieser  eine  Netto-Senke  bleibt.  Der  Klimaschutzplan  ist  maßgeblich  für  die  integrierten

nationalen  Energie-  und  Klimapläne  nach  Artikel  3  der  Europäischen  Governance-Ver-

ordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirtschaft  und  Energie  im  Einvernehmen

mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

(2)  Vor  jeder  Fortschreibung  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen  Konsul-

tationsverfahren  Länder,  Kommunen,  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche  Verbände

sowie  Bürgerinnen  und  Bürger  ein.  Die  Bundesregierung  dokumentiert  öffentlich,  welche

Ergebnisse  des  Konsultationsverfahrens  bei  der  Fortschreibung  der  Langfriststrategie

berücksichtigt  wurden.

 

  • 10 Maßnahmenprogramme

 

(1)  Die  Bundesregierung  beschließt  erstmals  im  Jahr  2019  und  danach  jeweils  mindes-

tens  nach  jeder  Fortschreibung  des  Klimaschutzplans  ein  Maßnahmenprogramm.  In  je-

dem  Maßnahmenprogramm  legt  die  Bundesregierung  auf  Basis  des  Klimaschutz-Pro-

jektionsberichts  nach  §  11  Absatz  2  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zur  Erreichung  der  Kli-

maschutzziele  in  den  einzelnen  Sektoren  ergreifen  wird.  Maßgeblich  für  die  Maßnahmen

nach  Satz  2  ist  die  Einhaltung  der  in  §  4  festgelegten  Jahresemissionsmengen.  Zudem

legt  die  Bundesregierung  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zum  Erhalt  der  Netto-Senke  bei

Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  ergreifen  wird.  Empfehlungen

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  §  13  sind  bei  der  Erstellung  des

Maßnahmenprogramms  zu  berücksichtigen.

 

(2)  Das  Maßnahmenprogramm  wird  spätestens  in  dem  Kalenderjahr  nach  der  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  beschlossen.  Die  nach  §  4  Absatz  4  für  die  Sektoren

verantwortlichen  Bundesministerien  schlagen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  Maßnahmen  vor,  die  geeignet  sind,  die  in  den  jeweili-

gen  Sektoren  erforderlichen  zusätzlichen  Treibhausgasminderungen  zu  erzielen.  Die

Maßnahmenvorschläge  enthalten  neben  wissenschaftlichen  Abschätzungen  zu  den  vo-

raussichtlichen  Treibhausgasminderungswirkungen  auch  wissenschaftliche  Abschät-

zungen  zu  möglichen  ökonomischen,  sozialen  und  weiteren  ökologischen  Folgen.  Diese

Abschätzungen  schließen  soweit  möglich  auch  Auswirkungen  auf  den  effizienten  Ein-

satz  von  natürlichen  Ressourcen  ein.  Das  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz

und  nukleare  Sicherheit  ermittelt  die  voraussichtliche  Gesamtminderungswirkung  der

vorgeschlagenen  Maßnahmen.

 

(3)  Für  jedes  Maßnahmenprogramm  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen

Konsultationsverfahren  Länder,  Kommunen  sowie  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche

Verbände  ein.

 

  • 11 Berichterstattung

 

(1)  Die  Bundesregierung  erstellt  jährlich  einen  Klimaschutzbericht,  der  die  aktuellen

Trends  der  Emissionsentwicklung  in  den  verschiedenen  Sektoren,  den  Stand  der  Um-

setzung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10  und  der  Sofortprogramme  nach  §  8  und

eine  Prognose  der  zu  erwartenden  Minderungswirkungen  enthält.  Die  Bundesregierung

leitet  den  Klimaschutzbericht  für  das  Vorjahr  bis  zum  30.  Juni  dem  Deutschen  Bundestag

zu.

 

(2)  Die  Bundesregierung  erstellt  ab  2021  alle  zwei  Jahre  einen  Klimaschutz-Projektions-

bericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  der  die  Projektionen

von  Treibhausgasemissionen,  einschließlich  der  Quellen  und  Senken  des  Sektors  Land-

nutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft,  und  die  nationalen  Politiken  und

Maßnahmen  zu  deren  Minderung  enthält.  Bei  der  Erstellung  des  Klimaschutz-Projekti-

onsberichtes  sind  Stellungnahmen  und  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums

für  Klimafragen  gemäß  §  13  zu  berücksichtigen.  Die  Bundesregierung  leitet  den  Klima-

schutz-Projektionsbericht  bis  zum  31.  März  des  jeweiligen  Jahres  dem  Deutschen  Bun-

destag  zu.

 

(3)  Der  Klimaschutz-Projektionsbericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-

Verordnung  ist  maßgeblich  für  die  integrierten  nationalen  Fortschrittsberichte  gemäß  Art

17  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirt-

schaft  und  Energie  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Natur-

schutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

Abschnitt  4

 

Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

  • 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

(1)  Es  wird  ein  interdisziplinäres  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  eingerichtet,

das  aus  sieben  sachverständigen  Personen  besteht.  Der  Deutsche  Bundestag  ernennt

für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  sieben  Mitglieder,  davon  je  eines  auf  Vorschlag  des  Sach-

verständigenrates  für  Umweltfragen,  des  Wissenschaftlichen  Beirats  Globale  Umwelt-

veränderungen,  des  Rates  für  nachhaltige  Entwicklung,  des  Sachverständigenrates  für

Verbraucherfragen  und  des  Sachverständigenrates  zur  Begutachtung  der  gesamtwirt-

schaftlichen  Entwicklung.  Hierbei  ist  eine  gleichberechtigte  Vertretung  von  Frauen  und

Männern  sicherzustellen.  Eine  einmalige  Wiederernennung  ist  möglich.

 

(2)  Aus  seiner  Mitte  wählt  das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  in  geheimer

Wahl  eine  vorsitzende  und  eine  stellvertretend  vorsitzende  Person.  Das  Sachverständi-

gengremium  für  Klimafragen  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung,  die  der  Genehmigung

durch  den  Deutschen  Bundestag  bedarf.

 

(3)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  ist  nur  an  den  durch  dieses  Gesetz

begründeten  Auftrag  gebunden  und  in  seiner  Tätigkeit  unabhängig.  Der  Bund  trägt  die

Kosten  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  Maßgabe  des  Bundes-

haushaltes.

 

(4)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  wird  bei  der  Durchführung  seiner  Ar-

beit  von  einer  Geschäftsstelle  unterstützt.  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  durch

Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesrates  Regelungen  zum  Sitz,  zur  Ge-

schäftsstelle,  zur  pauschalen  Entschädigung  der  Mitglieder,  zur  Reisekostenerstattung,

zur  Verschwiegenheit  sowie  zu  sonstigen  organisatorischen  Angelegenheiten  zu  bestim-

men.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zustimmung  des  Deutschen  Bun-

destages.  §  4  Absatz  5  Satz  2  bis  5  gilt  entsprechend.

 

  • 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

(1)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  prüft  die  bestehenden  und  geplanten

Klimaschutzmaßnahmen  auf  ihre  Wirksamkeit  zur  Erreichung  der  nationalen  und  euro-

päischen  Klimaschutzziele  und  der  entsprechenden  Zielsetzungen  des  Übereinkom-

mens  von  Paris.  Es  legt  dem  Deutschen  Bundestag  bis  zum  15.  Dezember  jeden  Jahres

ein  Hauptgutachten  vor,  in  dem  es  den  Klimaschutzbericht  nach  §  11  unter  Berücksich-

tigung  der  Emissionsdaten  nach  §  5  sowie  weiterer  veröffentlichter  Dokumente  bewertet

und  Empfehlungen  ausspricht.  In  dem  Hauptgutachten  soll  das  Sachverständigengre-

mium  für  Klimafragen  insbesondere  dazu  Stellung  nehmen,

 

  1. obdie  tatsächliche  und  voraussichtliche  Entwicklung  der  Treibhausgasemis-

sionen  bei  wissenschaftlicher  Folgenabschätzung  der  bestehenden  und  ge-

planten  Klimaschutzmaßnahmen  erwarten  lässt,  dass  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  und  die  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  eingehalten  werden;

 

  1. obdie  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  geeignet  sind,  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  zu  erreichen;

 

  1. welchezusätzlichen  Maßnahmen  und  Instrumente  erforderlich  sind,  um  unter

Berücksichtigung  der  ökologischen,  sozialen  und  gesamtwirtschaftlichen  Be-

lange  die  Klimaschutzziele  nach  §  3  zu  erreichen.

 

Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  sich  auf  eigene  Initiative,  auf  An-

frage  einer  Fraktion  des  Deutschen  Bundestags  oder  auf  Anfrage  der  Bundesregierung

mit  besonderen  Themen  der  Klimaschutzpolitik  befassen.

 

(2)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  leitet  seine  Stellungnahmen  an  den

Deutschen  Bundestag  sowie  die  Bundesregierung  weiter  und  veröffentlicht  sie  auf  seiner

Internetseite.  Die  Bundesregierung  nimmt  gegenüber  dem  Deutschen  Bundestag  zu  den

Bewertungen  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  innerhalb  von  drei  Mona-

ten  Stellung  und  berücksichtigt  die  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums  für

Klimafragen  bei  der  Fortschreibung  ihrer  Klimaschutzplanung.

 

(3)  Zusätzlich  zu  den  Bewertungen  nach  Absatz  1  holt  die  Bundesregierung  eine  Stel-

lungnahme  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  ein,  bevor  sie  folgende

Maßnahmen  veranlasst:

 

  1. Änderungender  Klimaschutzziele  nach  §  3;

 

  1. Änderungender  Jahresemissionsmengen  durch  Verordnung  nach  §  4  Ab-

satz  5;

 

  1. Fortschreibungdes  Klimaschutzplans  nach  §  9;

 

  1. Beschlussvon  Maßnahmenprogrammen  nach  §  10.

 

(4)  Alle  öffentlichen  Stellen  des  Bundes  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1  des  Bundesdaten-

schutzgesetzes  gewähren  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Einsicht  in

die  zur  Wahrnehmung  seiner  Aufgaben  benötigten  Daten  und  stellen  diese  zur  Verfü-

gung.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  stellt  sicher,  dass  der  Schutz  von

Betriebs-  und  Geschäftsgeheimnissen  Dritter  sowie  der  Schutz  personenbezogener  Da-

ten  gewährleistet  ist.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  zu  klima-

schutzbezogenen  Themen  Behörden,  sowie  Sachverständige,  insbesondere  Vertreter

und  Vertreterinnen  von  Organisationen  der  Wirtschaft  und  der  Umweltverbände  anhören

und  befragen.

 

(5)  Der  Deutsche  Bundestag,  ein  Ausschuss  oder  eine  Fraktion  des  Deutschen  Bundes-

tages  kann  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Gesetzentwürfe  zur  Ein-

schätzung  der  Folgen  für  den  Klimaschutz  zuleiten.  In  diesem  Fall  soll  die  Einschätzung

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  in  die  Nachhaltigkeitsprüfung  des  Ge-

setzentwurfs  aufgenommen  werden.

 

Abschnitt  6

 

Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

 

  • 14 Berücksichtigungspflicht

 

(1)  Die  Träger  öffentlicher  Aufgaben  berücksichtigen  bei  ihren  Planungen  und  Entschei-

dungen  den  Zweck  dieses  Gesetzes  und  die  zu  seiner  Erfüllung  festgelegten  Ziele.  Die

Kompetenzen  der  Länder  und  Gemeinden,  die  Berücksichtigungspflicht  innerhalb  ihrer

jeweiligen  Verantwortungsbereiche  auszugestalten,  bleiben  unberührt.

 

(2)  Der  Bund  prüft  bei  der  Planung,  Auswahl  und  Durchführung  von  Investitionen  und

bei  der  Beschaffung,  wie  damit  zum  Erreichen  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  dieses  Ge-

setzes  beigetragen  werden  kann.  Unter  mehreren  Varianten  ist  solchen  der  Vorzug  zu

geben,  mit  denen  das  Ziel  der  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  über  die  ge-

samte  Nutzungsdauer  zu  den  geringsten  Kosten  erreicht  werden  kann.  Mehraufwendun-

gen  sollen  nicht  außer  Verhältnis  zu  ihrem  Beitrag  zur  Treibhausgasminderung  stehen.

Bei  der  Wirtschaftlichkeitsberechnung  sind  auch  die  zu  erwartenden  finanziellen  Folge-

wirkungen  in  späteren  Jahren  bei  sinkenden  Jahresemissionsmengen  sowie  erforderli-

chenfalls  zu  leistende  Kompensationen  gemäß  §  16  Absatz  2  Satz  2  zu  berücksichtigen.

 

  • 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

 

(1)  Unbeschadet  der  Vereinbarkeit  mit  Bundesrecht  können  die  Länder  eigene  Klima-

schutzgesetze  erlassen.

 

(2)  Der  Bund  und  die  Länder  arbeiten  in  geeigneter  Form  zusammen,  um  die  Ziele  dieses

Gesetzes  zu  erreichen.

 

  • 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

 

(1)  Der  Bund  setzt  sich  zum  Ziel,  die  Bundesverwaltung  bis  zum  Jahr  2030  klimaneutral

zu  organisieren.  Zur  Verwirklichung  dieses  Zieles  verabschiedet  die  Bundesregierung

spätestens  im  Jahr  2020  Maßnahmen,  die  die  Behörden  des  Bundes  und  sonstige  Bun-

deseinrichtungen  ohne  eigene  Rechtspersönlichkeit  verpflichten,  soweit  sie  der  unmit-

telbaren  Organisationsgewalt  des  Bundes  unterliegen.  Soweit  zur  Verwirklichung  des  in

Satz  1  genannten  Zieles  gesetzliche  Regelungen  erforderlich  sind,  legt  die  Bundesre-

gierung  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  18  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  einen  Entwurf  vor.

 

(2)  Die  Klimaneutralität  der  Bundesverwaltung  soll  insbesondere  durch  die  Einsparung

von  Energie,  die  effiziente  Bereitstellung,  Umwandlung,  Nutzung  und  Speicherung  von

Energie  sowie  die  effiziente  Nutzung  erneuerbarer  Energien  und  die  Wahl  möglichst  kli-

maschonender  Verkehrsmittel  erreicht  werden;  dabei  ist  auf  die  effiziente  Nutzung  na-

türlicher  Ressourcen  zu  achten.  Nicht  vermiedene  Treibhausgasemissionen  sollen  kom-

pensiert  werden.

 

(3)  Der  Bund  wirkt  in  den  unter  seiner  Aufsicht  stehenden  selbständigen  öffentlich-recht-

lichen  Einrichtungen  (Körperschaften,  Anstalten  und  Stiftungen),  seinen  Sondervermö-

gen  sowie  den  sich  ausschließlich  oder  zum  Teil  in  seinem  Eigentum  befindenden  juris-

tischen  Personen  des  Privatrechts  darauf  hin,  dass  auch  diese  ihre  Verwaltungstätigkeit

klimaneutral  organisieren.

 

(4)  Die  Bundesregierung  soll  mit  den  Ländern  einen  Erfahrungsaustausch  durchführen,

um  die  Länder  bei  der  Prüfung  vergleichbarer  Regelungen  für  ihren  Verantwortungsbe-

reich  zu  unterstützen.

 

  • 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

(1)  Der  Bund  und  seine  Einrichtungen,  Agenturen,  Körperschaften  und  Sozialversiche-

rungsträger  mit  Selbstverwaltung  sowie  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechts,  die  dem

Bund  zugeordnet  sind  und  die  berufsständischen  Kammern,  soweit  ihre  Angelegenhei-

ten  durch  Bundesrecht  geregelt  sind,  haben,  soweit  sie  am  Kapitalmarkt  Kapitalanlagen

tätigen,  darzulegen  und  zu  veröffentlichen,

 

  1. wiesie  die  Ziele  des  Übereinkommens  von  Paris,  die  globale  Durchschnitts-

temperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  möglichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem

vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  und  die  Ziele  der  2030-Agenda  für  nach-

haltige  Entwicklung  in  ihrer  Anlagepolitik  und  -strategie  berücksichtigen;

 

  1. welchenKlimarisiken  das  auf  dem  Kapitalmarkt  angelegte  Vermögen  ausge-

setzt  ist  und  welche  Treibhausgasemissionen  damit  verbunden  sind.

 

Sie  legen  dar,  welche  Kriterien  sie  für  die  Berücksichtigung  der  in  Satz  1  genannten

Belange  heranziehen,  wie  sie  diese  Kriterien  anwenden  und  welche  selbst  gesetzten

Zielgrößen  erreicht  wurden  und  zukünftig  erreicht  werden  sollen.  Sie  geben  an,  wie  sie

die  Stimmrechte  aus  den  Aktien  mit  Rücksicht  auf  die  in  Satz  1  genannten  Belange  aus-

üben.

 

(2)  Soweit  von  der  Berichterstattung  nach  Absatz  1  abgesehen  wird,  ist  zu  erklären,  in

welchem  Umfang  und  aus  welchen  Gründen  keine  Angaben  gemacht  werden.

 

(3)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  nach  Anhörung  der  beteiligten  Kreise  durch

Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,  nähere  Bestim-

mungen  über  Inhalte,  Umfang  und  Darstellung  der  Informationen  nach  Absatz  1  zu  er-

lassen.

Abschnitt  7

 

Schlussvorschriften

 

  • 18 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig  handelt,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einer  Rechtsverordnung

nach  §  5  Absatz  2  Nummer  2  und  4  oder  einer  vollziehbaren  Anordnung  auf  Grund  einer

solchen  Rechtsverordnung  zuwiderhandelt,  soweit  die  Rechtsverordnung  für  einen  be-

stimmten  Tatbestand  auf  diese  Bußgeldvorschrift  verweist.

 

(2)  Die  Ordnungswidrigkeit  kann  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzigtausend  Euro  geahn-

det  werden.

 

 

14

 

 

 

 

 

  • 19Inkrafttreten

 

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tag  nach  seiner  Verkündung  in  Kraft.

 

 

 

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39 Kommentare

  1. Das Bundes-Klimaschutzgesetz wurde in einigen Teilen vom Bundesverfassungsgerichts als Verstoß gegen das GG Artikel 20a eingestuft und der Gesetzgeber muss bis Ende kommenden Jahres die Reduktionsziele für Treibhausgasemissionen für die Zeit nach 2030 näher regeln.Hierauf bezieht sich das Gericht. Es dürfe nicht einer Generation zugestanden werden, „unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde“.Das Bundes-Klimaschutzgesetz sagt ja in Konsens das wir bis 2030 fasst so wieder machen könne wie die letzten Jahrzehnte und die nach 2030 dann den Großteil der CO2 Minderung stemmen müssen.Umweltverbände bezeichneten das Urteil als bahnbrechend. Luisa Neubauer von Fridays for Future sagte am Donnerstag: „Es ist ein unfassbar großer Tag für viele“. Klimaschutz sei ein Grundrecht. Neubauer gehörte zu den Klägerinnen. Felix Ekardt als rechtlicher Vertreter sagte, dass das Gericht der Bundesregierung eine schallende Ohrfeige verpasst habe. Der Rechtsanwalt Remo Klinger sprach von einem Meilenstein. Die Klimaziele bis 2030 müssten deutlich verschärft werden. Die Klägerin Sophie Backsen sagte: „Wir sind superglücklich und erleichtert.“ Wirksamer Klimaschutz müsse nun umgesetzt werden und nicht erst in zehn Jahren, wenn es zu spät sei.

  2. “In der Politik geschieht nichts zufällig! Wenn etwas geschieht, kann man sicher sein, dass es auf diese Weise geplant war!” (Frank Roosevelt, US-Präsident )
    Da für jeden einigermaßen gebildeten Mitbürger, also auch die Angehörigen unserer politischen „Eliten“ von Frau Dr. rer. nat. Merkel bis Herrn Dr. rer. nat. Hofreiter oder … (die Berufsabbrecher spare ich mir), bewußt sein sollte, was man tut, muß man davon ausgehen, daß die industrielle Basis unseres Landes bewußt zerstört werden soll. Einhergehend – wie bereits von Morgenthau (ich muß immer wieder daran erinnern) geplant – eine Reduzierung der Bevölkerung auf die durch mittelalterliche Landwirtschaft ernährbaren 30 Millionen Esser. Export gibt es dann nicht mehr – Wovon auch? Import natürlich auch nicht. Das wissen die, und die werden immer wieder gewählt! 

  3. 35 Leser haben bis jetzt ihre Meinung zu diesem neuen Gesetzentwurf gesagt.  Aber noch keiner hat auf die neue Gefahr hingewiesen,  was es heißt, wenn nach Paragraph 18  Ordnungswidrigkeiten möglich sind und mit Geldstrafen belegt werden können.  Dort steht, wer der Rechtsverordnung nach Paragraph fünf, Abs. 2 ,Nummer zwo und vier , zuwiderhandelt ,kann mit bis zu 50.000 € bestraft werden.

    In besagten  Paragraph fünf mit der Überschrift „Emissionsdaten“ steht folgendes geschrieben :

    “  Das Umweltbundesamt darf die.… erforderlichen Daten.… von Dritten erheben.  Die Erhebung von Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen. “

    D.h. doch, dass das Umweltbundesamt der alleinige Herausgeber von Daten ist ( Wahrheitsministerium), während alle andern nichts zu sagen haben. Meine juristischen Kenntnisse reichen nicht aus, um die in Punkt zwei , Nummer  zwei und vier,  begehbaren  Ordnungswidrigkeiten herausdeuten zu können. Die Parlamentarier, die an einer ernsthaften Prüfung dieses Gesetzentwurfs interessiert sind ,sollten sich  noch einmal genau sachkundig machen ,ob nicht hier durch die Hintertür erstmalig die finanzielle Bestrafung von  „Klimaleugnern“ möglich gemacht werden soll.

    G. Kühn

    P.S.  Um die wahre Tragweite dieses Themas vor Augen zu führen, schlage ich vor, dass   es an der Zeit ist, sich neuen Herausforderungen zu stellen. Wie wäre es mit einer neuen  Kommission , die sich dem deutschen „GESCHICHTSSCHUTZ“ widmet . Schließlich  hätten wir dann auch ein neues Geschichtsschutzgesetz  und die ewige Meckerei über unsere Vergangenheit  könnte in finanziell gesteuerte Bahnen gelenkt werden. Der Text des Klimaschutzgesetzes könnte zu 90 % übernommen werden.

  4. die masse weiß doch nicht worum es geht, und was es kostet. hier sollten doch bitte mal zahlen genannt werden, und bitte nicht in milliarden, sondern in millionen. bei vielen sind  z.b. 5 milliarden nicht viel, schreibt man 5000.000.000 millionen werden die augen aber gross.

    auch die vielen fachbegriffe und statistiken begreift kein mensch. das muß vereinfacht werden um die menschen wieder an eine logische denkweise ( ohne gez gehirnwäsche ) zu gewönnen.

    vielleicht würde eine unregelmässige zeitweise stromabschaltung zur vorbereitung auf die zukunft auch helfen.

    wenn allerdings wie ich gestern gesehen habe, unsere bundesraute a. merkel, den klimahüpfenden schule schwänzenden schülern ihren zuspruch gibt, sehe ich komplett düsteren zeiten endgegen.

    deutschland schafft sich ab, und damit meine ich nicht nur die flüchtlingspolitik, sondern hauptsächlich die klimapolitik.

    es ist mir nach 50 jahren gez gehirnwäsche, auch sehr schwer gefallen, überhaupt mal etwas zu hinterfragen und mich zu informieren, manchmal glaube ich sogar, das a. hitler noch lebt. es gibt jeden tag ihrgend eine doku im tv.

    da sollte doch mehr über zeitgemässe themen gezeigt werden.

  5. Man sollte bedenken, dass bereits im Vorfeld flankierende Gesetze erlassen wurden. Z.B. das, welches damals im Entwurf “Energieeffiziensgesetz“ genannt wurde. Enthalten war u.a. , Energieträger nach der Freisetzung der CO2 Menge zu besteuern. Und zwar alle, vom Scheitholz über Pellets bis zum Benzin.

    Es wird letztlich zu echter Energiearmut führen. Energiearmut wird aber echte materielle Armut bedeuten. Wohlstand beruht auf preiswerter, ständig verfügbarer Energie. Da gibt es kein wenn und aber, so wie angekündigt durchgeführt, steht Deindustriealisierung und Wohlstandsniveau von 1920 auf dem Plan.

    Ressourcenschonung ist wichtig zum Selbsterhalt. Umweltschutz eine wichtige Sache. Mit planlosem Handeln auf Grund unhaltbarer Hypothesen ist allerdings beiden nicht gedient.

    Meine persönliche Meinung ist die, dass sich mit diesen Maßnahmen temporär weitere Geschäftsfelder für unser sich in einer Krise befindliches Finanzsystem generieren lassen. Wahrscheinlich wird der Absturz umso heftiger sein.

  6. Richtig schön wird es in der Begründung weiter hinten (in der pdf-Datei Ref.-Entwurf):

    Kostet doch alles nix. Da werden doch die Abgeordneten ganz beruhigt die Hand heben können:

    Begründung
    ………..
    4. Erfüllungsaufwand
    a) Erfüllungsaufwand  für  Bürgerinnen  und  Bürger
     Der  Gesetzentwurf  begründet  keine  unmittelbaren  Pflichten  gegenüber  Bürgerinnen  und Bürgern.  Ein  Erfüllungsaufwand  für  Bürgerinnen  und  Bürger  ergibt  sich  daher  nicht.
     b)  Erfüllungsaufwand  für  die  Wirtschaft
    Auch  gegenüber  Wirtschaftsunternehmen  begründet  der  Gesetzentwurf  keine  unmittelbaren  Pflichten  und  damit  keinen  Erfüllungsaufwand.

    5.  Weitere  Gesetzesfolgen
    Das  Gesetz  richtet  sich  nur  an  die  Bundesregierung  und  Träger  öffentlicher  Aufgaben. Die  Belange  von  kleinen  und  mittleren  Unternehmen  (KMU)  sind  daher  durch  die  Regelungen  dieses  Gesetzentwurfs  nicht  betroffen.

    6.  Weitere  Kosten
    Aus  der  EU-Klimaschutzverordnung  ergeben  sich  unmittelbar  geltende  Verpflichtungen der  Bundesrepublik  Deutschland  zur  Einhaltung  der  Emissionsziele  für  die  nicht  vom  EU-Emissionshandel  erfassten  Sektoren.  Um  dieser  Verpflichtung  nachzukommen,  werden zusätzliche  Maßnahmen  notwendig  sein,  deren  Realisierung  mit  zusätzlichen  Kosten verbunden  ist.  Die  Festlegung  dieser  zusätzlichen  Maßnahmen  ist  Gegenstand  der  Maßnahmenplanung.  Im  Zusammenhang  mit  dieser  Maßnahmenplanung  wird  dann  auch eine  Abschätzung  der  Kosten  für  die  Durchführung  dieser  konkreten  Einzelmaßnahmen möglich  sein.
     Vor  diesem  Hintergrund  der  zusätzlich  erforderlichen  Durchführungsmaßnahmen  sind durch  das  Klimaschutzgesetz  selbst  keine  unmittelbaren  Auswirkungen  auf  die  Einzelpreise,  das  allgemeine  Preisniveau  oder  das  Verbraucherpreisniveau  zu  erwarten.

  7. Normal
    0
    21

    Man ersetze doch einmal das Wort Klima durch Wetter (was das Klima ja ist).
    …….. wahllos herausgegriffen …..
     
    Allgemeine  Vorschriften
    1 Zweck  des  Gesetzes
    Zweck  dieses  Gesetzes  ist  es,  zum  Schutz  vor  den  Auswirkungen  des  weltweiten  Wetterwandels  die  Erfüllung  der  deutschen  Wetter- schutzziele  sowie  die  Einhaltung  der  europäischen  Zielvorgaben  zu  gewährleisten.  …..
     
    Im übrigen fehlt bei Begriffsbestimmungen „Treibhausgase“ der Wasserdampf: dann wäre alles noch lustiger!
     
    … dann ist alles eine Kabarettnummer (aber leider mit schlimmem Ausgang).
    Mit freundlichen Grüßen
     

  8. In diesem neuen Werk der Geisteskranken ist kein Gültigkeitsbereich zu finden!

    Wo gilt das Gesetz? In Afrika? In Absurdistan?

    Wieder so ein saudummes „Spielgesetz“ und Alle richten sich danach…..

  9. Mein Ansatz ist nicht so sehr die „naturwissenschaftliche Seite“ – das ist sowieso unwissenschaftlicher Klimbim. Was mich da fasziniert ist eher dieser Glaube die Welt als regelbare, dem Menschen „dienliche Maschine“ zu behandeln – bei der man nur einige „Knöpfe“ einstellen muss, um ein vermeintliche optimales Klima herzustellen. Und da das unbedingt scheitern muss – wird dieses Gesetz die Ursache im Menschen sehen – der Mensch entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzgebers – der Mensch so wie er ist – ist anachronistisch, die staatliche Vernunft wird darauf abzielen einen neuen Menschen herzustellen, der den Vorgaben von EU und Bundesministerien entspricht. Dabei wird man (es gibt solche Rechnungen schon) entdecken, dass die Erde eigentlich nur 300 Millionen Menschen verträgt. Und danach geht man dann vor.

  10. Bei den Verfassern des Entwurfes handelt es sich offenbar um Nachkommen der Autoren des Hexenhammers, der Rassengesetze und der Enteignung vorgeblicher Kapitalisten.

    Zur mentalen Bewertung der Schreiber hilft:  https://www.scribd.com/document/399717205/Klimawandel-und-Energiewende-ein-Intelligenztest

    Zur Sache selbst gilt:  https://www.scribd.com/document/379087623/Das-CO2-ist-klimaneutral

    Der ausländische Beobachter erwartet nun – bereits freudig erregt – den Erlaß des Gesetzes!!

  11. Was soll man von einem Volk halten ,das einer 16 Jährigen folgt wie früher die Christen dem Messias? Und jeden Freitag diese Schulschwänzer auf unseren Straße  ,man braucht ja keine Strafe zu befürchten. Und sie wissen nicht mal was sie tun . Man sollte all diesen Schülern das Handy abnehmen und der Urlaub wird auch gestrichen. Nach Schellenhuber ,macht Ferien in der Nachbarschaft. Und was unseren verrückten Parteien angeht , kann ich nur sagen ich wähle die AfD basta . Ich habe es schon einmal geschrieben,wir gehen bösen Zeiten entgegen !

  12. Das Klimaschutzgesetz der Groko
    Ich dachte erst EIKE übertreibt. Aber es ist ja noch schlimmer, als ich es mir das in meinen kühnsten Albträumen vorstellen konnte.
    Reduzierung von 95% aller Treibhausgasemissionen bis 2050. AUCH von Methan und vielen anderen Gasen.

    Bei allen Sektoren, Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und alles Sonstige.

    Kontinuierlich mit festen, kontrollierten Zielwerten, beginnend ab 2020 mit minus 40%.

    Bei Überschreitungen muss der Bund aus Steuermitteln Emissionszuweisungen kaufen.

    Und innerhalb 6 Monaten ein Sofortprogramm auflegen.

    Klimawirksame Änderungen der Landnutzung werden eingeschränkt. Das betrifft praktisch JEDE Änderung!

    2019 wird das erste Klimaschutz-Maßnahmenprogramm beschlossen.

    Aus dem bestehenden Umwelträten wird ein paritätisch m/w besetztes 7 (!) köpfiges “Sachversrändigengremium für Klimafragen“ gegründet. Analog zum französischen Wohlfahrtsausschuss wahrscheinlich oder es ist der Anfang von der unabhängigen Experten-Regierung, die Schellnhuber immer fordert. Der Mr. HEISSZEIT wird sicher der erste “Robespierre“ des Gremiums.

    Die Öffentliche Hand wird darauf verpflichtet in allen Bereichen des Klimaschutzes die Vorreiter-Rolle zu übernehmen, bei allen zukünftigen Handlungen.

    Die Bundesverwaltung wird bis 2030 klimaneutral. Die stellen wahrscheinlich das Atmen ein.

    Die Investitionen des Bundes müssen alle nachhaltig werden.

    Dazu gibt es viele Vorschriften, wann was wie zu erfolgen hat.

    Das ist das Gesetz zur Großen Transformation der Bundesrepublik. Danach wird Deutschland deindustrialisiert in Trümmern liegen. Wir wohnen alle im Hambi im Baumhaus und leben davon, uns gegenseitig die Haare zu schneiden.

    Good Night and good Luck!

  13. Wenn dieses Diktat umgesetzt wird, werden die letzten noch verbliebenen Industrien, die Landwirtschaft und die Energieversorger entweder vertrieben oder in die Insolvenz geschickt. Der Kommunismus hat dann endgültig das Ruder übernommen und das Land wird sich in einem veritablen Bürgerkrieg wiederfinden. Und langsam glaube ich, das dieses genau das Ziel der Machthaber ist.

  14. Guten Morgen,

    Ein Entwurf, welcher ein Konstrukt schaffen soll, dass eine Umkehr auf parlamentarischer Ebene unmöglich macht.  Mit der Unterordnung in europäisches Recht und den Klauseln zur Mindestzielsetzung und dem Ausschluss der Möglichkeit einer Verringerung der Zielsetzung verlieren Punkte, wie die Sozislverträglichkeit, ihre Wirkung. Und dann, bei Verfehlung der Zielsetzung (wovon stark auszugehen ist) auch noch eine Art Masterplan zum dann beginnenden Notfallmaßnahmeprogramm. Da können wir mal gespannt sein was die Fachkommission voller „Fachkräfte “ dann uns so auferlegt. Es ähnelt doch stark an unser aktuelles selbst auferlegtes Luftreinhaltungsgebot, aber eben dann nicht nur die Innenstädte sondern unsere ganze Art wie wir leben in Frage stellen kann.

    Hier wird es dann um individuelle Kontingente jedes einzelnen Bürgers gehen, welcher bei Überschreitung dessen zur Kasse gebeten werden kann. Auch denkbar ist die Rationierung von allen energetischen Produkten für jeden einzelnen. Die rechtlichen Grundlagen für diese dann nicht mehr parlamentarisch zu beschließenden Maßnahmen wären mit Umsetzung dieses Gesetzes geschaffen.

    Bleibt zu hoffen das der deutsche Michel noch rechtzeitig erwacht….

    Mit freundlichen Grüßen!

    Christian Möser

    Zimmerer

     

  15. Überall Konflikte, vielerorts droht Krieg oder herrscht er schon. Ein neues Wettrüsten beginnt – und Deutschland macht ein Klimaschutzgesetz. Oh tu felix  Germania, dass Du keine anderen Sorgen hast!

  16. Kann mir wer erklären, was ein sogenanntes „Treibhausgas“ ist und was es mit unserem Wetter macht?

    In Treibhäusern verwendet man CO2, um das Pflanzenwachstum, den Ertrag zu fördern. Welche Funktion sollen solche Gase im Detail haben, um Einfluß auf das Wetter zu haben. Gibt es irgendwo auf der Welt Korrelationen zwischen Gasquellen und Wettererscheinungen?

  17. Wie sieht es mit einer Petition gegen dieses „Klimaschutzgesetz“ aus?

    Es müssten sich doch viele Unterstützter und Unterzeichner auftreiben lassen.


  18. eine  Tonne  Kohlendioxidäquivalent  ist  eine  Tonne  Kohlendioxid  oder  die  Menge
    eines  anderen  Treibhausgases

    Die wollen uns sogar die Möglichkeit nehmen mit Wasserstoff zu heizen, unglaublich dieser Entwurf. Ja da hilft nur Abwählen!!

  19. Die Frau ist Germanistin und Politologin, also naturwissenschaftlich eine dumme Frau. Hat nur an einem normalen Gym Abi gemacht und somit nur grobe naturwissenschaftliche Grundkenntnisse. Und sie ist Kommunistin (Dort engagierte sie sich im SHB (Sozialistischer Hochschulbund) und war 1990/91 AStA-Vorsitzende).

    So wie Merkel ja auch. Die schlich ja im Auftrag der SED um das Haus von Robert Havemann rum. Und in ihrem Elternhaus gingen die SED-Regierungsbonzen ein aus.

    Die Historie sagt viel über die Ziele dieser kommunistischen Frauen aus.

    • Viele politischen Entwicklungen in Deutschland kann man nur noch mit Verschwörungstheorien erklären. So fällt mir immer das letzte Interview mit Margot Honecker in Chile ein, in dem sie so kryptisch gesagt hat, die Saat ist gelegt!

  20. Mannomann! Ist unsere Bevölkerung wirklich so dämlich, dass nur die wenigsten erkennen, was hier gespielt wird? Ich kann es mir kaum vorstellen! Wie deutlich muss man denn noch werden?!

    Oder sind es wieder mal die Medien, die die Verdummung vorantreiben? Gilt das auch für die Redakteure selber?

    Chris Frey

    • Lieber Herr Frey,

      eine Erklärung wäre folgende Meldung von Sat 1:

      in 22 Toiletten von 28 des Reichstages wurden Spuren von Kokain gefunden.

      Schöne Grüße

       

    • Ja, so ist es: ist dämlich. Nicht nur deutsche, aber am meisten.

      Ich konnte das nicht zur Ende lesen, mir wurde   übel. Wirklich. Meine Frau sagt: Nimt es nicht so persönlich! Ja. Leicht zu sagen…

  21. Da kann man nur sagen: „da müssen Greta und ihre hiesigen Mitstreiter aber stolz auf das sein was sie erreicht haben “

    Ich habe mir den Unsinn nicht wirklich intensiv durchgelesen um mir mein Wochenende nicht zu versauen, wo ich ja endlich,  bis auf etwas „Büroarbeit“ mal frei hab.

    Bleibt zu hoffen das der Spuk der Dummheit bald ein Ende findet- gerne mit Schrecken als umgekehrt.

    Mit freundlichen Grüßen!

    Christian Möser

    Zimmerer

    (Vielleicht sollte ich doch mal das mit dem aus dem Fenster lehnen nochmal probieren)

  22. Na, das ist doch nichts Überraschendes. War zu erwarten, und was macht der „Deutsche Michel“?

    Schläft weiter!!! Das Aufwachen wird sicherlich bitter – auch nichts Neues für die Deutschen!

    Wenigstens kommen wir nicht gleich ins Zuchthaus oder Arbeitslager, wenn wir gegen dieses Gesetz verstossen – kann aber noch kommen, falls nach den nächsten Wahlen die CDU sich ins Bettchen der GRÜNEN legt!

  23. Wahnsinn, man sollte Groko und Grün nach Nepal schicken, da können die mit Fladen vom Yak die Energiewende betreiben. Das geht ja noch über den Morgenthauplan hinaus, dort sollte ja zumindest noch Agrarwirtschaft möglich sein. Das ist ein Vernichtungszug.

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