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Klima gerettet! Danke, Erster Senat!

Respekt auch fürs Gendern. Genau 149-mal schreibt ihr von den „Beschwerdeführenden“. Gut, 13-mal sind euch noch die altmodischen „Beschwerdeführer“ reingerutscht – kann passieren. Ich will da nicht päpstlicher sein als der Papst. Im Fußball würde bei einem Ergebnis von 149:13 ja auch keiner sagen, sorry, da müsst ihr noch mal ran. Die Tendenz ist eindeutig. Euer klares Bekenntnis zur Modernität ist für jeden offensichtlich. Und für jede und jedes.

Apropos, was mir gerade einfällt, wegen modern und der FDP-Verfassungsbeschwerde zum Gute-Ausgangssperre-Gesetz: Habt ihr eigentlich mitgekriegt, dass die Liberalen sechs Stunden und 19 Minuten lang versucht haben, ihren Sermon per Fernkopie an euch zu übermitteln? Irgendwann nachts hatten die FDPler das Faxen dicke und schickten am nächsten Tag einen Boten nach Karlsruhe. Kleiner Tipp: Ihr könntet euch für solche Fälle eine E-Mail-Adresse zulegen. Kein Witz. Geht bei vielen Anbietern sogar kostenlos. Falls ihr dazu Fragen habt: Einfach an Achgut.com faxen.

„Ein cooler Spruch“

Bleiben wir bei der Klima-Entscheidung. Die ist unbestreitbar sehr modern, um auf das neue Lieblingswort von Markus Söder zurückzukommen. Der Erfinder von Modernität erkannte dank eures Beschlusses umgehend, dass das „ambitionierte“ Ziel 2050 Quatsch war und Bayern easypeasy auch 2040 schon klimaneutral sein kann. Bam!

Das muss man sich mal reinziehen. 110 Seiten mit Wörtern machen zehn Jahre weniger Klimamord. Das beweist, dass Weltrettung gar nicht so schwer ist. Man muss nur wollen. Praktischer Hinweis für euch Richter: Wenn ihr nächstes Jahr elf Seiten Atmosphärisches schreibt, ist der Planet – zack – schon wieder zwölf Monate früher klimaneutral. Wenn ihr mehr schreibt, könnten wir damit vielleicht sogar ein paar grundlastfähige Kohlekraftwerke ein bisschen länger … egal, das nur am Rande. Ich will euch da nicht unter Druck setzen.

Ein anderer extrem moderner Politiker ist Olaf Scholz, auch wenn das noch nicht so viele gemerkt haben. Scholz wurde bereits 2019 vom „Stern“ zum „Mr. Cool der SPD“ ernannt und findet, dass euer Beschluss ein „cooler Spruch“ ist (hier ab Min. 57:42). Und er hat gesagt, dass er es „gar nicht anders sagen“ kann. Cool, oder?

„Klingt wie Extinction Rebellion“

Dazu versprach der künftige Ex-Kanzlerkandidat, die Sozis würden „nächste Woche im Kabinett sein mit einem ehrgeizigen Klimaschutzgesetz, das allerdings“ – Kunstpause – „machbar ist“. Das Vorhaben begrüße ich, denn ich bin grundsätzlich für machbare Gesetze. Ich gebe zu, ein bisschen gewundert hat mich schon, dass ein machbares Gesetz offenbar die Ausnahme ist und nicht die Regel. Aber ich bin ja auch kein Politikprofi.

Auch sonst hagelte es Begeisterung. Umweltverbände feierten einen „historischen Tag“. Aus Sicht von Peter Altmaier ist euer Beschluss „ein großer Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden“, und Armin Laschet nannte ihn einen „Quantensprung“. Solche Hüpfer sind bekanntlich ziemlich klein, ähnlich wie die der Freitagskinder. Macht aber nichts, weil jeder wusste, was gemeint war. Luisa Neubauer, das deutsche Klima-Postergirl, sprach von einem „großartigen Erfolg“, und Claudia Kemfert, Fachfrau für spirituelle Energie und Heilsteine, findet das „Urteil bahnbrechend und richtig“. Das schönste Lob kam aus der „Taz“-Ecke: „Lest das Urteil zum Klimaschutzgesetz! Wow! Klingt wie Extinction Rebellion.“ Genau, fand ich auch!

Klar, es gab auch Kritik – wie üblich von den üblichen Verdächtigen. Unmittelbar nach dem Klima-Verdikt zwirbelte euch Dirk Maxeiner dermaßen was auf die Zwölf, dass mir das CO2 im Hals steckenblieb. „Entmündigung und Anmaßung“ bescheinigte er euch, verbunden mit der Vermutung, das Verfassungsgericht sei nicht länger Garant für das „Prinzip der Freiheit“. Uiuiui, hab ich gedacht, so was muss man erst mal aushalten.

Hetze von der Springer-Presse

Weitere Ultras setzten nach, zum Beispiel hier („Um die Urteilsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts muss man sich Sorgen machen“), hier („Das Gericht hat einen momentanen, mit hohen Unsicherheiten behafteten Diskussionsstand der Klimadebatte zum Anlass genommen, den CO2-Knopf in Deutschland für 2030 bis 2050 auf null zu stellen“), hier („Totengräber des Grundgesetzes“) und hier („erstmals in großer Deutlichkeit als politisches Gericht geoutet“).

Auch die Klimafeinde von der Springer-Presse warfen ihre Propagandamaschine an. Die „Welt“ verbreitete eine Hetzschrift unter dem Titel: „Die Verfassungsrichter liegen bedenklich falsch.“ Geht gar nicht, wenn ihr mich fragt. Als Jurist weiß ich, Verfassungsrichter liegen niemals falsch, schon vom Prinzip her. Verfassungsrichter sind wie Papst. Nur ohne die Musik.

Das „Welt“-Machwerk war der Höhepunkt einer von gewissen Kreisen gesteuerten Verleumdungskampagne. „Besorgniserregend falsch“ sei die Entscheidung, hieß es da, von „unpräzisen Bezugsgrößen“, „ungenauer Sprache“, „höchst fragwürdiger Sichtweise“ und „viel Raum für Falschinterpretationen“ war die Rede. Ihr „Robenträger“ hättet euch „nur oberflächlich mit klimawissenschaftlichen Grundlagen beschäftigt“ und ein „höchst umstrittenes“ Modell eines „willkürlichen CO2-Budgets“ zur Grundlage eurer Argumentation gemacht.

Im Großen und Ganzen sehr geil

Als wäre das nicht genug, meinten die „Welt“-Spalter euch auch noch belehren zu müssen: „Das von der Bundesregierung gesetzte Zieldatum für Klimaneutralität 2050 ist recht willkürlich gepickt – es leitet sich jedenfalls nicht aus dem Weltklimaabkommen von Paris ab.“ Als Zeugen für ihre kruden Behauptungen zogen sie einen „Oliver Geden von der Stiftung Wissenschaft und Politik“ hinzu.

Dieser Geden ist „einer der Leitautoren und Mitglied des Kernautorenteams beim anstehenden Synthesebericht des Intergovernmental Panel on Climate Change der Vereinten Nationen (IPCC)“. Okay, das ist natürlich schon ein bisschen blöd, wenn ausgerechnet ein wichtiger Heini vom Weltklimarat euren wegweisenden Beschluss zur Planetenrettung kritisiert.

Andererseits, wir wissen doch alle, wie es ist. Gewisse Kreise schaffen es immer wieder, auch in die honorigsten Organisationen zersetzende Elemente einzuschleusen. Ich würde mir da jedenfalls an eurer Stelle nicht allzu viele Sorgen machen. Eure Klima-Entscheidung ist im Großen und Ganzen sehr, sehr geil. Und modern, wie gesagt. Nebenbei, wes Geistes Kind die Springer-Lohnschreiber sind, zeigt sich bereits am Begriff „Robenträger“. Wer Menschen heutzutage noch wegen ihrer Diversität in der Kleiderwahl verächtlich macht, hat einfach den Schuss nicht gehört.

Ein Land hat die Arschkarte

Dass ihr alles richtig gemacht habt, lieber Erster Senat, beweist ein Umstand, den bisher niemand angemessen würdigte: Es gab keinen Beifall von der falschen Seite. Die Bösen hassen euch, die Guten lieben euch. Stellt euch nur mal vor, ihr hättet auf dubiosen Plattformen wie welt.de und achgut.com Zustimmung erfahren! Oder, noch schlimmer, bei Tichy und „Cicero“. Dann hätten einige von euch rubbeldiekatz die Unterschrift zurückgezogen, und ihr müsstet bei Maybrit Illner erklären, was bei euch schiefgelaufen ist.

Gott sei Dank ist es nicht so gekommen. Hättet ihr auch nicht verdient gehabt. Ich fasse euren Beschluss mal mit meinen Möglichkeiten zusammen, also in einfacher Sprache. So, wie ich das sehe, habt ihr sozusagen eine Wenn-schon-denn-schon-Entscheidung getroffen. Mit anderen Worten: Wer so sackdämlich ist, Klima in die Verfassung zu schreiben, und dazu noch ein internationales Abkommen abschließt, der ist selbst schuld. Und muss halt auch ein passendes Gesetz basteln.

Klar hat dann ein ganzes Land die Arschkarte, aber hätte man sich ja vorher überlegen können. Kurz: Augen auf bei der Zukunftswahl. Beziehungsweise der zum Bundestag. Also, ich finde das schlüssig und konsequent und bin deshalb mit eurem Klimaspruch voll einverstanden.

Weder an noch mit Klimawandel verstorben

Zum besseren Verständnis hätte ich nur noch ein paar Detailfragen. Genau genommen zwei. Die erste betrifft die Sache mit den Prognosen. Wusstet ihr eigentlich, dass es seit 2020 auf der Zugspitze keinen Gletscher mehr gibt? Hab ich mir nicht ausgedacht, hat unsere Kanzlerin gesagt. Und zwar in weiser Voraussicht bereits im November 2007. Die erzählt so was bekanntlich nicht ohne Grund, sondern evidenzbasiert und weil sie „der Wissenschaft“ folgt. Und außerdem viel vom Ende her denkt. Zur Bekräftigung hatte sie hinterhergerufen: „Manch einer will das nicht wahrhaben, aber es ist so!“

Wahrhaben hin oder her, ist doch nicht so. Das Zugspitz-Eis ist immer noch da und weder an noch mit Klimawandel verstorben. Kein Witz, ich hab’s gegoogelt. 2017 gab es übrigens eine neue Prognose mit einem Aufschlag von 60 Jahren: Permafrost auf der Zugspitze „könnte“ 2080 verschwunden sein. Und ausgerechnet seit dem Donnerstag, an dem euer Klima-Urteil rauskam, sind es zufälligerweise wieder 50 Jahre weniger. „Womöglich“ sei Bayern bis 2030 eisfrei, sagen die Gelato-Experten.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Sicher, es läuft derzeit eher medium fürs „ewige“ Eis. Es wird wärmer, die Bayern-Gletscher schmelzen ab. Und irgendwann sind sie weg, wenn sich das fortsetzt. Glaubt mir, schön finde ich das auch nicht, ich bin Skifahrer.

Griffe ins Forscherklo

Liebe Richter, ich bin bestimmt nicht so modern wie ihr, Markus Söder und Luisa Neubauer. Was Forschungsergebnisse und darauf beruhende Prognosen angeht, bin ich sogar ziemlich oldschool, gebe ich offen zu. Ich finde es zum Beispiel nicht schlecht, wenn sie stimmen.

Das mit dem Schneeferner-Gletscher ist ja bei weitem nicht der einzige Griff ins Forscherklo. Ist euch eigentlich bewusst, wie es seit 2020 wegen des Klimawandels auf der Welt aussieht, so rein wissenschaftlich? Wir haben Atomkrieg, Aufstände, Megadürren und Hungersnöte, außerdem „sibirisches Klima“ in Großbritannien und überflutete europäische Großstädte (Pentagon-Report von 2004). Nebenbei gibt’s Probleme mit dem Tourismus, zum Beispiel aufgrund grassierender Malaria in Spanien (WWF-Studie von 1999).

Das kriegen nicht mehr alle mit, denn eine Milliarde Menschheit vergeht just in diesem Moment wegen Nahrungsmangel (Wissenschaftsberater der US-Regierung, Senatsanhörung von 2009). 75 bis 250 Millionen Erdlinge leiden unter erschwertem Zugang zu Trinkwasser (UN-Klimarat 2007). Auch Deutschland zählt zu den Weltregionen mit Wassernot (ZDF laut Forschungsbericht von 2008).

Unzählige Quatschvorhersagen

50 Millionen „Klimaflüchtlinge“ klopfen seit 2020 an Türen in nördlichen Regionen (korrigierte Prognose von 2011, ursprünglich hätten sie laut UN schon 2010 da sein sollen). Ach ja, und dann wäre da noch das Eis. Der Kilimandscharo hat seit spätestens 2020 keins mehr (Studie von 2002), das sommerliche Meereis in der Arktis ist ebenfalls längst weg (seit 2013, so die einen Forscher, andere wetteten auf 2016).

Nichts davon hat sich bewahrheitet. All diese (und eine Menge weitere) Prognosen waren Quatsch mit Soße. Sicher, das afrikanische Eis wurde weniger, aber es ist nach wie vor da, genau wie das bayerische und das arktische. Und trotz enorm angewachsener Weltbevölkerung leiden weniger Menschen unter Wassermangel und Hunger. Die Zahl der Unterernährten ging in den vergangenen 30 Jahren global um rund 20 Prozent zurück. Die Zahl der Menschen in extremer Armut reduzierte sich in diesem Zeitraum sogar um rund 60 Prozent.

Zu den Themenfeldern Atomkrieg, Aufstände, sibirisches Großbritannien und überflutete Großstädte spare ich mir weitere Ausführungen, liebe Richter. Falls ihr da Fragen habt, könnt ihr ja einfach mal in Karlsruhe aus dem Fenster schauen.

Brennende Kinderfüße

Die Zusammenstellung fehl gegangener Prognosen mit Zielmarke 2020 habe ich übrigens bei einem „Welt“-Autor namens Axel Bojanowski gefunden. Ich will mich nicht mit fremden Federn schmücken. Jetzt sagt ihr natürlich, ach Gottchen, ein Hater von der Springer-Presse. Klar, liebe Verfassungsrichter, aber Problem ist, ich habe alle Quellen gecheckt – und die sind korrekt. Ganz im Gegensatz zu den Vorhersagen.

Da gäbe es ja noch viel mehr, von herbeigelogenen Inseluntergängen bis zu den Weisheiten einer Luisa Neubauer. Germany’s übernext Kanzlerin verkündete zwischen zwei Buchdeckeln, in Zukunft würden sich Kinder auf Schulhöfen die Füße verbrennen. Sicher, so was kann passieren, sogar heute schon, wenn wärmespeichernder Bodenbelag und das irre Naturphänomen „Sonne“ zusammenkommen. Andererseits hilft gegen derlei Unbill seit Jahrtausenden eine Kulturtechnik namens „Schuhe“. Deren Existenz blieb der Reemtsma-Sprosse offenkundig bisher verborgen. Aber seien wir nicht zu streng. Sie ist jung, und mit 25 gibt es noch eine Menge zu entdecken.

Auf der anderen Seite gibt es höchst seriöse Stimmen, die vor „Panik“ warnen. Da wäre zum Beispiel der Hamburger Max-Planck-Klimatologe Jochem Marotzke. Der sagt mit Blick auf das Jahr 2100: „Deutschland wird nicht direkt durch den Klimawandel bedroht sein.“ Und von den schrecklichen „Kipppunkten“ im Klimasystem macht Professor Marotzke welcher am meisten Angst? Genau, „keiner“.

Welche Fakten sind faktisch?

Ich weiß ja nicht, wie es euch geht, liebe Verfassungsrichter, aber mich macht das ein wenig nervös. Klar, ich habe von Klima keine Ahnung, also ungefähr so viel wie ihr, Markus Söder und Luisa Neubauer. Nur, mein Gefühl sagt mir, dass es einen gewissen Unterschied macht, ob bestimmte Ereignisse in zehn Jahren oder in tausend Jahren oder nie eintreten. Entsprechend hätten wir dann vielleicht auch unterschiedlich viel Zeit, uns vorzubereiten oder Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zum Beispiel zehn Jahre, tausend Jahre oder ewig.

Wie gesagt, ist nur so ein Gefühl. Bei einem bin ich mir allerdings sicher, nämlich, dass ihr ganz bestimmt nicht nach Gefühl urteilt, sondern auf Basis von Recht und Gesetz. Und natürlich Fakten. Deshalb hier meine erste Frage: Wie genau erkennt man, welche Fakten faktisch sind beim Klima? Ich gehe davon aus, dass ihr da so eine interne Richtlinie habt, sonst hättet ihr schließlich nicht entscheiden können, wie ihr entschieden habt, stimmt’s? Wäre supernett, wenn ihr mir diese Richtlinie zuschickt, würde mir wirklich weiterhelfen. Ich persönlich bin ja im Prinzip sehr für Klimawandel, und deshalb wüsste ich gerne, welche Vorteile ich noch erleben werde. Link genügt. Oder PDF, egal.

Jetzt zu meiner zweiten Frage – und die treibt mich mehr um als die erste. Ich sag’s ganz ehrlich, was ich unter euren Randnummern 199 bis 204 gelesen habe, macht mich noch erheblich nervöser als die vielen Nonsens-Prognosen.

Ich bin verwirrt

Ab Seite 84 schreibt ihr von „internationaler Dimension“ und „genuin globaler Natur“ der Klimasache und dass der „nationale Gesetzgeber“ irgendwelche Klimaziele „nicht allein, sondern nur in internationaler Kooperation erreichen kann“. So weit d’accord. Alles super und absolut nachvollziehbar.

Aufmerken ließ mich Folgendes: „Der Klimaschutzverpflichtung aus Art. 20a GG steht nicht entgegen, dass Klima und Klimaerwärmung globale Phänomene sind und die Probleme des Klimawandels daher nicht durch die Klimaschutzbeiträge eines Staates allein gelöst werden können.“ Verstehe, alle Staaten müssen zusammenwirken, richtig? Einverstanden, auch wenn ich persönlich das Wort „Probleme“ durch „Vorzüge“ ersetzen würde. Aber das ist natürlich Geschmackssache, da sind wir uns einig.

Danach kommen allerdings Sätze, die mich ziemlich verwirren: „Zu nationalem Klimaschutz verpflichtete Art. 20a GG zudem auch, wenn es nicht gelänge, die internationale Kooperation in einem Abkommen rechtlich zu formalisieren.“ Weiter heißt es: „So oder so kann dem Gebot, nationale Klimaschutzmaßnahmen zu ergreifen, nicht entgegengehalten werden, sie könnten den Klimawandel nicht stoppen.“ Und schließlich: „Dabei könnte sich der Staat seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen.“

Geht’s ums Klima oder ums Prinzip?

Ich weiß wirklich nicht, ob ich das richtig verstanden habe, deshalb frag ich lieber nach. Also, ihr schreibt, dass Deutschland mit seinem mickrigen Zwei-Prozent-Anteil beim Ausstoß von CO2 und ähnlichem Zeugs alleine nichts am Weltklima ändern wird. Und dann sagt ihr, macht aber nichts, die Deutschen müssen trotzdem in Zukunft auf Diesel, Nackensteak und Türkei-Urlaub verzichten, selbst wenn die Chinesen, Amis, Russen und andere Inder ihre eigenen Reduktionsziele nicht einhalten und das Weltklima deswegen so oder so den Gletscherbach runtergeht. Korrekt?

Aber warum, wenn es doch eh nichts bringt? Ist das mit dem Klimaschutz so eine Art L’art pour l’art, wie der Franzmann sagen würde? Anders gefragt, geht es ums Klima oder ums Prinzip? Gut, den Deutschen geht es bekanntermaßen prinzipiell häufig ums Prinzip. Aber wenn Diesel, Nackensteak und Türkei-Urlaub auf dem Spiel stehen, bin ich mir da nicht so sicher.

Ich vermute, ich habe irgendwas überlesen in eurer Klima-Entscheidung. Es wäre klasse, wenn ihr mir kurz die Randnummer mitteilt, aus der sich ergibt, dass das alles nur ein Missverständnis ist. Oder vielleicht Satire, hat man ja heutzutage öfters. Eure Antworten könnt ihr einfach unten in den Kommentarbereich reinschreiben, lieber Erster Senat. Faxen ist aber auch kein Problem, Nummer habt ihr. Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße, auch an den Zweiten Senat!

PS, mir fällt gerade doch noch was ein: In Randnummer 118 schreibt ihr von den „weitgehend unumkehrbaren tatsächlichen Auswirkungen von CO2-Emissionen auf die Erdtemperatur“ und „dass das Grundgesetz die tatenlose Hinnahme eines ad infinitum fortschreitenden Klimawandels durch den Staat nicht zulässt“. Meine Frage wegen „ad infinitum“: Wie heiß ist eigentlich unendlich heiß? So heiß wie die Sonne? Oder noch heißer? Etwa so wie euer Badewasser in Karlsruhe?

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier




Wie mittels Coronapanik & „Klimaschutz“ das Grundgesetz beerdigt wurde.

Haben Sie eigentlich auch Blumen oder einen Kranz zur Beerdigung geschickt? Sie wissen nicht, von welcher Beerdigung ich spreche? Ich rede von der Beerdigung des Grundgesetzes. Denn das Grundgesetz, das bislang in Deutschland galt und das ich als Jura-Student gründlich gelernt habe, wurde zu Grabe getragen. Es war kein lauter Militär-Putsch mit Toten und Verletzten, sondern ein ganz leiser, stiller und sich „normal“ gerierender Abschied, in etwa so wie der Abschied von Prinz Philip in Großbritannien. Dieser Abschied, eigentlich ein Staatsstreich, wurde betrieben und durchgeführt von den eigenen Institutionen des Staates. Wie komme ich zu dieser Behauptung?

Es sind zwei Dinge, mit denen faktisch die Geltung der Grundrechte, wie sie im Grundgesetz stehen, und die Freiheit, wie sie im Grundgesetz definiert ist, auf die Müllhalde der Geschichte verabschiedet wurden. Bei diesen zwei Dingen, die das Ende einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung eingeläutet haben, handelt es sich um die sogenannte Notbremse im Infektionsschutzgesetz und um den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 zu Verfassungsbeschwerden gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz.

Zunächst ist hier die von den Regierenden herbeigeführte „Notbremse“, also § 28b Infektionsschutzgesetz, zu erörtern. Diese Vorschrift klingt erst einmal recht harmlos und ist doch angeblich „für einen guten Zweck“. Bereits an dieser Stelle sollte man hellhörig werden. Denn das Ermächtigungsgesetz von 1933 klang in den Ohren der meisten damaligen Zeitgenossen auch recht harmlos – man hatte schon mehrere Notverordnungen und Notstandsgesetze in der Weimarer Republik erlebt – und es sollte doch auch nur einem guten Zweck dienen. Was ist also an § 28b Infektionsschutzgesetz so schlimm?

An diesem Gesetz ist so schlimm, dass damit auf dem Gebiet des Infektionsschutzgesetzes der Föderalismus abgeschafft wurde. Von nun an wird zentralistisch von Berlin aus bis in den letzten Kreis und das letzte Dorf in Deutschland durchregiert. Aber das ist ja nach Meinung der Herrschenden auch gut so. Denn ein zentralistisches Durchregieren ist doch viel effektiver als der blöde Föderalismus. Wir haben außerdem mit dem Zentralismus in Deutschland immer gute Erfahrungen gemacht, das war von 1933 bis 1945 in ganz Deutschland so und von 1945 bis 1989 in Ostdeutschland. Also wofür noch diesen blöden Föderalismus?

An § 28b Infektionsschutzgesetz ist über seinen Inhalt hinaus schlimm, wie dieser Paragraph formal zustande kam und Gesetz wurde. Nach dem Modell des Grundgesetzes steht die gesamte staatliche Macht grundsätzlich den Ländern zu und nur in genau bezeichneten Ausnahmen dem Bund (Art. 30 GG). Bei den Gesprächsrunden mit Kanzlerin Merkel hätten also eigentlich die Ministerpräsidenten den Ton angeben müssen und hätte Merkel lediglich moderieren und vermitteln dürfen. In der Realität sah es genau andersherum aus. Merkel machte die Ansagen und die Ministerpräsidenten kuschten wie eine Schulklasse von Pennälern.

Die Ministerpräsidenten haben sich aber auch von ihrem eigenen Amt verabschiedet

Von den mächtigen Landesfürsten war so gut wie nichts zu hören. Hierzu ein konkretes Beispiel: Selbst in der Situation, als deutsche Urlauber über Ostern nach Mallorca fliegen und dort in Hotels wohnen konnten, aber die Hotels an der deutschen Nord- und Ostseeküste geschlossen blieben (trotz guter Hygiene-Konzepte), kam von den Ministerpräsidenten der Meeres-Anrainer-Bundesländer (Schleswig-Holstein, Niedersachen, Mecklenburg-Vorpommern) keine Reaktion. Wenn die Ministerpräsidenten dieser drei Bundesländer so etwas ähnliches wie ein Rückgrat gehabt hätten, wären sie aufgestanden und hätten die Besprechung mit Merkel verlassen. Aber tatsächlich passierte nichts. Überhaupt nichts. Die Ministerpräsidenten – alle Ministerpräsidenten – haben sich zwar als angeblich selbstbewusste Landesfürsten präsentiert, insbesondere unser Super-Ministerpräsident Söder, tatsächlich aber als stromlinienförmige, rückgratlose Würmer herausgestellt.

Das i-Tüpfelchen war dann die faktische Zustimmung der Bundesländer zum § 28b Infektionsschutzgesetz im Bundesrat. Zumindest an dieser Stelle hätten die Ministerpräsidenten die Zustimmung zum Gesetz verweigern und den Vermittlungs-Ausschuss anrufen können. So sähe es eigentlich das Grundgesetz bei einer streitigen Gesetzesvorlage für ein Bundesgesetz vor. Es wurde doch sonst in jeder Sonntagsrede von den Ministerpräsidenten der Föderalismus und seine Sinnhaftigkeit so hoch gelobt. Aber als es jetzt ernst wurde, unterschrieben sie ihr eigenes Abdankungs-Urteil. Die Bundesländer ließen § 28b Infektionsschutzgesetz im Bundesrat ohne jeglichen Widerstand passieren.

Mit diesem Gesetz haben sich alle Beteiligten – die Kanzlerin, die Ministerpräsidenten und die Abgeordneten des Bundestages, die für das Gesetz gestimmt haben – vom Föderalismus-Modell des Grundgesetzes endgültig verabschiedet. Die Ministerpräsidenten haben sich aber auch von ihrem eigenen Amt verabschiedet.

Denn solches Personal wie die jetzigen Ministerpräsidenten braucht wirklich niemand mehr. Wofür benötigen wir beispielsweise noch 16 verschiedene Landesbauordnungen oder 16 verschiedene Landesschulgesetze? Wenn dann doch allein Berlin festlegt, wann Schulen geschlossen werden müssen. Und wofür brauchen wir dann noch 16 Landesparlamente und 16 Landesregierungen mit Ministerpräsidenten, Ministern und Staatssekretären, wenn letztlich allein das Bundeskanzleramt den Durchblick bei den inneren Angelegenheiten hat und der Bundestag dem mehrheitlich zustimmt?

Absichtlich den Rechtsschutz für die Bürger abgeschnitten

Der schlimmste Aspekt von § 28b Infektionsschutzgesetz ist aber, dass damit in diesem Bereich absichtlich der Rechtsschutz für die Bürger abgeschnitten werden sollte und abgeschnitten wurde.

Als Jura-Student habe ich vor vielen Jahren gelernt, dass nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG jeder Bürger einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt hat. Das war über 70 Jahre lang die gemeinsame Überzeugung aller Juristen in Deutschland und die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Aber davon ist nichts mehr übriggeblieben. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates genau das Gegenteil gemacht: Er hat einen bestehenden Rechtsschutz abgeschafft.

Bislang waren die Corona-Maßnahmen in Rechtsverordnungen der Länder geregelt, gegen die der einzelne Bürger ein ordentliches Rechtsmittel hatte, nämlich den Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist aber nur gegen Rechtsverordnungen der Länder möglich, nicht gegen Gesetze oder Rechtsverordnungen des Bundes. Bei § 28b Infektionsschutzgesetz handelt es sich aber um ein Bundesgesetz. Also ist kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen gegeben. Es ist ein Schelm, der Böses dabei denkt. Angela Merkel hat es unlängst selbst ausgesprochen, dass das der Sinn der Übung war, nämlich die lästigen Klagen bei den Oberverwaltungsgerichten zu beenden.

Theoretisch kann zwar der einzelne Bürger noch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich aber um kein ordentliches Rechtsmittel, sondern um einen außerordentlichen Rechtsbehelf. Außerdem bedarf die Verfassungsbeschwerde der Annahme durch das Bundesverfassungsgericht. Wenn die Damen und Herren in Karlsruhe also keine Lust haben, lehnen sie einfach die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab, ohne sich überhaupt inhaltlich mit dem Vorgebrachten zu beschäftigen. Wenn man ehrlich ist, ähnelt die Verfassungsbeschwerde oftmals mehr einem Gnadenakt als überhaupt noch einem Rechtsmittel.

Infektionsschutzgesetz nur die Generalprobe

Es muss also nochmals deutlich für alle Nichtjuristen herausgestellt werden: Durch § 28b Infektionsschutzgesetz wurde ein bestehender Rechtsschutz abgeschafft. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG wurde mit Füßen getreten. Und fast alle haben mitgemacht: unsere Bundeskanzlerin (der Gesetzentwurf stammte aus dem Kabinett), die Abgeordneten des Bundestages, die für das Gesetz gestimmt haben, und die Ministerpräsidenten der Länder, die im Bundesrat dem Gesetz nicht entgegengetreten sind.

Wenn es sich bei dem Vorgehen der Herrschenden (Abschaffung des Föderalismus nach Art. 30 GG im Infektionsschutz-Bereich, Abschaffung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Bereich) nur um einen einmaligen Ausrutscher handeln würde, könnte man darüber großzügig hinweggehen. Aber das Gegenteil ist leider der Fall. Denn es steht zu befürchten, dass § 28b Infektionsschutzgesetz nur die Generalprobe war und dass wir in Zukunft regelmäßig mit Grundrechtseinschränkungen aus politischen Motiven „beglückt“ werden.

  • 28b Infektionsschutzgesetz ist eine perfekte Blaupause für zukünftige Einschränkungen und Beschneidungen von Grundrechten, beispielsweise zum angeblichen Klimaschutz (als ob der Mensch oder ein so kleiner und unbedeutender Teil der Menschheit wie Deutschland ernsthaft in der Lage wäre, das Weltklima zu verändern oder zu „retten“. Welche eine Anmaßung). Man kann dann sogar teilweise den jetzigen Gesetzes-Text gleich weiterverwenden und muss nur noch Kleinigkeiten ändern. Das ist doch sehr praktisch. Statt eines bestimmten Inzidenzwertes (aktuell 100 nach dem Gesetz) kann man dann ja regeln, dass ab einem bestimmten – ebenso willkürlichen – CO2-Wert oder ab einem bestimmten NOx-Wert oder ab einem bestimmen Temperatur-Wert das Autofahren verboten wird, Flugreisen verboten werden, Ausgangssperren verhängt werden, Schulen, Theater und Kinos geschlossen werden und dergleichen.

Das alles ist keine bloße Fantasie. Vielmehr haben schon verschiedene Politiker, insbesondere unser Ober-Experte für Corona, Karl Lauterbach, ganz offen darüber gesprochen, dass man Grundrechtseinschränkungen wie für Corona auch für den Klimaschutz einsetzen müsste.

Keinen Schutz mehr gegen Grundrechtseinschränkungen

An diesem Punkt komme ich dann zum Bundesverfassungsgericht und seiner jüngsten Entscheidung zum Klimaschutzgesetz. Das Traurige ist nämlich, dass nicht nur einige durchgedrehte Politiker solche Grundrechtseinschränkungen herbeireden, sondern dass das Bundesverfassungsgericht genau solche zukünftigen Grundrechtseinschränkungen für den Klimaschutz „abgesegnet“ hat. Es ist mit dieser Entscheidung völlig klar, dass es in Zukunft vom Bundesverfassungsgericht keinen Schutz mehr gegen Grundrechtseinschränkungen, welcher Art auch immer, gegen Maßnahmen zum Klimaschutz geben wird. In seinem Beschluss zum Klimaschutzgesetz heißt es wörtlich:

„Zwar können selbst gravierende Freiheitseinbußen künftig zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und gerechtfertigt sein; gerade aus dieser zukünftigen Rechtfertigbarkeit droht ja die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen. Weil die Weichen für künftige Freiheitsbelastungen aber bereits durch die aktuelle Regelung zulässiger Emissionsmengen gestellt werden, muss deren Auswirkung auf künftige Freiheit aus heutiger Sicht und zum jetzigen Zeitpunkt – in dem die Weichen noch umgestellt werden können – verhältnismäßig sein“ (Randnummer 192 der Entscheidung).

Das ist ein „Hammer“. In der Sache hat sich das Bundesverfassungsgericht damit nämlich vom Grundgesetz verabschiedet. Denn es macht völlig klar, dass selbst „gravierende“ Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas möglich sind und es dagegen nicht einschreiten wird.

Bislang waren Einschränkungen von Grundrechten nur nach den besonderen Voraussetzungen der Artikel 1 bis 20 Grundgesetz möglich. Dabei war die Einschränkungsmöglichkeit von Grundrechten im Grundgesetz selbst geregelt, nämlich im Rahmen eines einfachen Gesetzesvorbehaltes, eines qualifizierten Gesetzesvorbehaltes oder – mangels ausdrücklicher Einschränkbarkeit eines Grundrechtes – durch andere Grundrechte im Rahmen einer praktischen Konkordanz.

Von dieser klaren Systematik hat sich das Bundesverfassungsgericht verabschiedet, wenn es nebulös davon spricht, dass Maßnahmen zum Klimaschutz zukünftig auch gravierende Freiheitseinbußen rechtfertigen können. Aus einem bloßen Staatsziel in Art. 20a GG – und mehr war das bislang nicht nach ganz überwiegender verfassungsrechtlicher Ansicht – macht das Bundesverfassungsgericht plötzlich eine eigenständige Rechtfertigung für alle möglichen Eingriffe in alle möglichen Grundrechte. Das war es dann mit den Grundrechten.

Verbote von Autofahrten und Flugreisen

Denn es liegt auf der Hand, dass wirklich alle Grundrechtseinschränkungen, die wir seit dem Beginn der Corona-Krise erlebt haben, auch mit dem Schutz des Klimas formal begründet werden können. Beispielsweise Verbote von Autofahrten und Flugreisen sind danach gut, weil weniger CO2 ausgestoßen wird. Das rechtfertigt also einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und in die Berufsfreiheit (auf Menschen, die gerne einmal Auto fahren oder die beruflich bedingt mit einem Auto fahren müssen, wird dann mit Sicherheit keine Rücksicht mehr genommen werden).

Auch nächtliche Ausgangssperren ließen sich damit begründen, weil durch weniger Verkehr zur Nachtzeit, durch weniger Treffen von Menschen und durch weniger Partys natürlich auch weniger CO2 ausgestoßen würde.

Auch die Schließung von Theatern und Kinos lässt sich leicht mit dem Klimaschutz rechtfertigen. Denn die meisten Besucher von Theatern und Kinos gelangen mit Autos oder öffentlichen Verkehrsmitteln dort hin und wieder zurück. Auch dabei wird „völlig unnötig“ CO2 ausgestoßen. Es ist daher viel einfacher, eigentlich geradezu erforderlich, wie zu Corona-Zeiten die Menschen ab 22.00 Uhr wieder in ihren Wohnungen und Häusern einzusperren, um unnötigen Verkehr und unnötigen CO2-Ausstoß zu vermeiden.

Ich könnte diese Beispiele noch endlos fortsetzen. Das erspare ich aber Ihnen und mir. Wenn Sie das Szenario noch näher betrachten wollen, lesen Sie sich das Wahlprogramm der Grünen durch, unter anderm das Verbot zum Bau von Einfamilienhäusern, den Veggie-Day und das angestrebte Verbot von Autos mit Verbrennungsmotoren.

Das Erschütternde ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht auf einer – noch immer – unsicheren Tatsachengrundlage so weit aus dem Fenster gelehnt hat und ernsthaft meint, zweifelsfrei und ohne jeden Fehler in die Zukunft schauen zu können.

Die Überheblichkeit des Ansatzes

Wie schreibt das Gericht so schön an anderer Stelle wörtlich: „Ein unbegrenztes Fortschreiben von Erderwärmung und Klimawandel stünde aber nicht im Einklang mit dem Grundgesetz“ (Randnummer 120 der Entscheidung). Solche Sätze, von denen die Entscheidung strotzt, sind an Beschränktheit und Arroganz eigentlich kaum mehr zu überbieten.

Hierzu nur wenige Punkte: Bereits das Wort „Klimawandel“ ist völliger Unsinn, weil sich das Klima immer und ständig gewandelt hat in den letzten 100.000 Jahren. Die Vorstellung, wir hätten ein seit langem bestehendes konstantes Klima, welches allein durch den menschgemachten CO2-Ausstoß gewandelt würde, ist schlicht grotesk. Wenn die Damen und Herren aus Karlsruhe im Schulunterricht aufgepasst hätten, müssten sie wissen, dass Skandinavien und die Ostsee in der letzten Eiszeit von einem riesigen Gletscher überzogen war, der komplett abschmolz, ohne dass menschgemachtes CO2 eine Rolle gespielt hätte. Es gibt keinen wirklich gesicherten Beweis (sondern nur Modelle), dass die jetzige Erwärmung auf das menschgemachte CO2 zurückzuführen wäre. Aber solche Feinheiten interessieren die Richter in Karlsruhe anscheinend nicht mehr.

Ein weiterer Punkt ist die Überheblichkeit dieses Ansatzes. Glauben die Verfassungsrichter ernsthaft, dass die völlige Einsparung von CO2 in Deutschland, die jedes Jahr allein schon durch den weiteren und erhöhten CO2-Ausstoß von Russland, China und Indien mehr als kompensiert wird, irgendetwas am Weltklima ändern könnte?

Keine Ahnung von der Normenhierarchie des Grundgesetzes

Ein dritter Punkt schließlich lässt an den grundlegenden juristischen Fähigkeiten Verfassungsrichter zweifeln. Unter Randnummer 120 heißt es u.a., dass nach Art. 20a GG ein Klimaschutzgebot bestünde (das hat bisher eine überwiegende Zahl von Verfassungsrechtlern nicht so gesehen), welches die Gesetzgebung – verfassungsrechtlich maßgeblich – durch das Ziel konkretisiert habe, die Erwärmung der Erde (das wird alles von Deutschland aus geregelt…) auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

Hier wird also nicht das Regelwerk des Grundgesetzes angewendet, wonach die Verfassung über jedem Gesetz und über jeder Regierung steht. Nein, es wird das Gegenteil praktiziert. Die Gesetzgebung – also die jeweilige Mehrheit im Bundestag, die sich bekanntlich ändern kann – steht plötzlich auf gleicher Höhe mit dem Grundgesetz und ist „verfassungsrechtlich maßgeblich“. Eine solche Aussage würde ich jedem Referendar, der zur Ausbildung bei mir wäre, um die Ohren hauen. Denn er hätte dadurch gezeigt, dass er keine Ahnung von der Normenhierarchie des Grundgesetzes hat.

Außerdem halten es die Bundesverfassungsrichter offensichtlich für ausgeschlossen, dass eines Tages ein anderer Gesetzgeber, also eine andere Mehrheit im Bundestag entstehen könnte. Und dieser Ausschluss ist seinerseits verfassungswidrig. Es ist immerhin denkbar – und daran hätten auch die Karlsruher Richter denken müssen, ehe sie sich so großspurig und arrogant aus dem Fenster lehnen – dass eines Tages eine Mehrheit im Bundestag eine Regierung stützt, die aus dem Pariser Klima-Abkommen aussteigt, die sich vom 1,5 Grad-Ziel verabschiedet und die eine gänzlich andere Politik verfolgt.

Immerhin hat es das in der größten Nation des Westens, in den USA, unter Trump gegeben. Wäre eine solche Regierung oder Bundestagsmehrheit dann allein deshalb verfassungswidrig? Selbstverständlich nicht. Aber eine solche Möglichkeit haben die Richter offenbar überhaupt nicht in Rechnung gestellt, sondern die gerade aktuelle Politik der gerade aktuellen Regierung zum Verfassungsmaßstab erklärt. Das ist juristisch nur noch eins: mangelhaft.

Das Gericht hat sich von seiner Aufgabe verabschiedet

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter seinem Präsidenten Stephan Harbarth ist völlig klar, wohin die Reise geht: Das Gericht wird alle zukünftigen Grundrechtseinschränkungen zum angeblichen Klimaschutz akzeptieren und nicht aufheben. Das Gericht hat sich von seiner Aufgabe, die ihm nach dem Grundgesetz obliegt, nämlich den Gesetzgeber zu überwachen und in seine Schranken zu weisen, verabschiedet.

Wer jetzt noch ernsthaft glaubt, dass das Gericht unter einem Präsidenten wie Harbarth in Zukunft auch nur eine einzige Regelung des Klimaschutzes noch für verfassungswidrig erklären könnte, ist grenzenlos naiv. Gerade unter einem solchen Präsidenten, der ein stromlinienförmiger Parteisoldat war, ein treuer Merkel-Untertan (sonst wäre er überhaupt nicht Richter oder Präsident des Bundesverfassungsgerichts geworden) und ein karriere-bewusster Anpasser, ist nicht mehr mit eigenständigen und richterlich unabhängigen Entscheidungen durch den 1. Senat des Gerichts zu rechnen. Ganz im Gegenteil hat er mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass der 1. Senat des Gerichts ein zuverlässiger Handlanger und Erfüllungsgehilfe der Merkel-Regierung oder einer zukünftigen Grünen-Regierung unter Annalena Baerbock sein wird.

Der Weg zu einer grünen Öko-Diktatur ist damit dank Stephan Harbarth und Komplizen geebnet. Einen echten Grundrechts- und Freiheitsschutz der Bürger, der nach dem Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht obliegt, wird es nicht mehr geben. Also liebe Leser, spenden Sie Blumen oder schicken Sie einen Kranz. Das alte Grundgesetz, was wir einst hatten, war die beste Verfassung, die Deutschland jemals gehabt hat. Faktisch wird sie in Zukunft kaum noch eine Rolle spielen.

 

Der Autor ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt hier unter Pseudonym.

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Lockdown bald auch fürs Klima – die wahre Tragweite des Karlsruher Beschlusses!

Vorgestern titelte Achgut.com noch: „Vermisst: Prof. Dr. Harbarth, Präsident des Bundesverfassungsgerichts“. Es ging in dem Beitrag um die seit über einem Jahr von der Corona-Politik veranlasste Beschneidung der Grundrechte der Bürger. Und die Frage, warum zahlreiche dagegen anhängige Verfassungsbeschwerden entweder nicht angenommen wurden oder der Bearbeitung harren. Das Verfassungsgericht scheint es nicht sehr eilig zu haben mit der Klärung dieser Frage.

Am heutigen Tage sind wir etwas klüger. Professor Doktor Stephan Harbarth und sein erster Senat sind wieder aufgetaucht und zwar mit einem wegweisenden Urteil. Nein, nicht zur Coronapolitik und den notleidenden Grundrechten der Menschen in diesem Lande. Stattdessen geht’s ums Klima.

Das Klimaschutzgesetz von 2019 greift nämlich aus Sicht der Verfassungsrichter zu kurz. Es fehlten ausreichende Vorgaben für die Emissionsminderung ab 2031, erklärten sie und gaben einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Das klingt schön harmlos und umweltbewegt, hat es aber in sich. In der Pressemitteilung wird aus dem Urteil wie folgt zitiert:

„Künftig können selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein; gerade deshalb droht dann die Gefahr, erhebliche Freiheitseinbußen hinnehmen zu müssen.“ 

Dies lässt nun wirklich nichts Gutes ahnen. „Gravierendes“ sind keine Petitessen oder Lästigkeiten, sondern Robustes, Manifestes: Ausgangssperren, Reiseuntersagungen, Betätigungsverbote, Eigentumsentziehungen. Es geht also um das volle Programm dessen, was wir derzeit unter dem Corona-Regime erleben. Soll der sofortige Grundrechtsentzug jetzt zur Rettung des Weltklimas und einer vermuteten Temperaturentwicklung in 100 Jahren fortgeschrieben werden?

Insofern wären die Verfassungsbeschwerden zur Corona-Politik bereits obsolet. Mit diesem Urteil lässt sich ab Herbst strikt grün durchregieren. Nach dem Vierten Bevölkerungsschutzgesetz (mit seinem Automatismus zwischen amtlich festgestellter Inzidenz und Menschenrechtsverkürzungen) soll nun offenbar bei der Rettung des Weltklimas analog vorgegangen werden. Zeitpunkt und Art dieses Urteils dürften politisch hochwillkommen sein (Peter Altmaier, als Mitglied der Bundesregierung der eigentlich Beklagte, hat sich auch schon euphorisch über seine „epochale“ Niederlage gefreut).

Der Orwellsche Gedanke, Freiheiten abzuschaffen, um die Freiheit zu schützen, findet auch beim bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder („Die Maske ist ein Instrument der Freiheit“) begeisterte Zustimmung. Er nannte das Klima-Urteil „wuchtig, aber richtig“. Es müsse von allen als positive Chance verstanden werden. Noch nie habe ein Gericht in einer solchen Art und Weise einen Generationenvertrag eingefordert. „Das muss man jetzt umsetzen in positive Energie“, verlangte Söder. Man dürfe sich nicht wegducken, sondern müsse „jetzt anpacken“. Generationengerechtigkeit als eine Frage der Freiheit kommender Generationen“ zu sehen, sei „epochal und wegweisend!“, dichtete sein getreuer Generalsekretär Blume.

Dazu noch einmal ein Zitat aus der Presserklärung des Bundesverfassungsgerichtes:

„Die angegriffenen Regelungen entfalten eingriffsähnliche Vorwirkung auf die durch das Grundgesetz umfassend geschützte Freiheit. Die Möglichkeiten, von dieser Freiheit in einer Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden ist, stoßen an verfassungsrechtliche Grenzen, weil CO2-Emissionen nach derzeitigem Stand weitestgehend irreversibel zur Erwärmung der Erde beitragen, der Gesetzgeber einen ad infinitum fortschreitenden Klimawandel aber von Verfassungs wegen nicht tatenlos hinnehmen darf.“

In einfacher Sprache: Ein wie auch immer gearteter „Klimawandel“ (hat sich das Klima jemals nicht gewandelt?) wird als Begründung ausreichen, Freiheiten einzuschränken, „die direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden sind“. Dazu sei gesagt: Das gesamte Leben auf der Erde ist direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden.

In Zukunft vermutlich keine Wurst als Belag

Ohne CO2 bleibt bald nur noch tote Materie. Der Mensch atmet bereits CO2 aus, wenn sein Stoffwechsel das Frühstücksbrötchen verbrennt, das in Zukunft aber vermutlich keine Wurst als Belag mehr enthalten darf, weil Fleisch ja als klimaschädlich gilt. Das Bundesverfassungsgericht lässt uns am heutigen Tage in die Öko-Hölle schauen.

Die Verfassungbeschwerde wurde von den üblichen Verdächtigen unter den Umweltverbänden eingereicht, die stellvertretend eine Reihe von vorgeblich bereits vom Klimawandel betroffene Pappkameraden aufmarschieren ließen. Die Kläger wurden von großen Umweltschutzorganisationen BUND, Germanwatch, Greenpeace, der Deutschen Umwelthilfe, dem Solarenergie-Förderverein Deutschland und Protect the Planet unterstützt. Darunter Aktivisten von „Fridays for Future“, aber auch vorgeblich klimageschädigte junge Leute „aus Bangladesh und Nepal“. Dazu gehören auch einige Bewohner der Insel Pellworm, die argumentieren, dass der landwirtschaftliche Betrieb ihrer Familie durch den Klimawandel zerstört werde.

Zu Pellworm nur eine exemplarische Feststellung: Die Insel liegt im Durchschnitt einen Meter unter dem Meeresspiegel, und das nicht erst seit heute. Acht Meter hohe Deiche schützen sie vor den Fluten. Ein beschleunigter Anstieg des Meeresspiegels in der Nordsee ist nicht festzustellen. Die Pegelmessungen in Cuxhaven und Norderney lassen das nicht erkennen. Auch die Universität Siegen (Meeresspiegel_Nordsee) bestätigt in einer Veröffentlichung aus 2013 den säkularen Anstieg mit derzeit 1,7 mm im Jahr oder 17 cm im Jahrhundert, das sind weniger als die vorher angenommenen 25 cm im Jahrhundert. Aber es kommt auf einen Zentimeter mehr oder weniger auch nicht an. Um den moderaten Anstieg werden die Deiche ohnehin routinemäßig erhöht. Ohne den postglazialen Meeresspiegelanstieg gäbe es übrigens weder das Watt noch beispielsweise die ostfriesischen Düneninseln. Dies nur als Schlaglicht auf den von den Klägern insinuierten Notstand (ähnlich Erdendes ließe sich zu den Klimafolgen in Bangladesh oder im Himalaya anführen).

Aber es geht ja auch gar nicht – und das ist das Fatale an diesem Urteil – um das Hier und Heute, sondern um eine wie auch immer imaginierte Zukunft und dort auf unsere Kinder und Kindeskinder lauernde Gefahren. Das Bundesverfassungsgericht macht sich mit seinem aktuellen Urteil und der kritiklosen Übernahme vollkommen willkürlich gesetzter Ziele („1,5 Grad Ziel“) und raunender Gummibegriffe („Kipp-Elemente“), die ähnlich frei schwebend sind wie die Inzidenzwerte in diesem Lande, die Diktion der Klimaaktivisten zu eigen. In dieser Hinsicht erinnert die Klimadiskussion mit ihren ständig wechselnden Argumenten (aus „Globaler Erwärmung“ wurde „Klimawandel“ und schließlich eine ominöse „Klimakrise“) ebenfalls an das regierungsamtliche Corona-Spiel. Besonders erschreckend ist dabei die unglaublich naive Vorstellung darüber, wie monokausal das Klima auf Erden der Menschheit zugeschrieben werden könne.

Das Klima entzieht sich dem Bundesverfassungsgericht

Eine Zivilisation mit fast 8 Milliarden Menschen beeinflusst das Klima auf vielfache Art. Die natürlichen Einflüsse, die in der Vergangenheit oft abrupte Klimaumschwünge einleiteten, haben jedoch nicht einfach aufgehört zu existieren, nur weil die Dampfmaschine oder das Auto erfunden wurden. Und doch erliegen viele diesem Trugschluss: Das Klima wird in der Öffentlichkeit mittlerweile als ein System wahrgenommen, das durch die Ausschaltung anthropogener Einflüsse in einen sanften Ruhezustand versetzt werden könnte. Als ginge es lediglich darum, das Klima nach eigenem Gusto angenehm zu gestalten, wie zuhause mit dem Stellrad die Heizung runterzudrehen. Das ist natürlich barer Unsinn. Das Klima wird sich so oder so weiterhin verändern – aus welchen Gründen auch immer. Gottseidank entzieht sich dieser Umstand auch dem Durchsetzungsbereich des Bundesverfassungsgerichts.

Aber zumindest juristisch befinden wir uns inzwischen auf einem anderen Planeten. In dem Beitrag: „Vorsorgeprinzip: Schutzhaft für ein ganzes Land“ schrieb Achgut.com vor zwei Monaten:

„Eines der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaates heißt: Im Zweifel für den Angeklagten. Das Vorsorgeprinzip in seiner heutigen Auslegung kehrt diesen Grundsatz um. Der gut gemeinte und vernünftige Gedanke der Vorsorge ist in ein freiheitsfeindliches Konzept verwandelt worden. Auch am heutigen Tage wird die „Prävention“ beim Treffen der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten wieder als panzerbrechendes Argument herangezogen werden. Die Begründungen für einen Lockdown sind ja inzwischen schneller gewechselt worden als die Unterwäsche. Jetzt wo die Zahlen wieder sinken, müssen die vermuteten Eigenschaften auftretender Mutationen als Grund für die Rettung der Menschen vor sich selbst herhalten. Ein Argument für die Ewigkeit, denn Mutieren gehört nun mal zum Grundsatzprogramm von Viren. Nach Zero-Covid kommt dann Zero-CO2. Von der Umweltpolitik salonfähig gemacht, zeigt die Corona-Politik das Vorsorgeprinzip endgültig als Schritt ins Totalitäre.“

Nach Zero-Covid kommt dann Zero-CO2: Der Verfasser hätte sich vor acht Wochen noch nicht vorstellen können, wie schnell diese Vorhersage eintreffen würde. In dem Urteil ist zwar zwischendrin auch einmal von „Abwägung“ und „Verhältnismäßigkeit“ die Rede; wie sehr solchen Sätzen aber zu trauen ist, zeigt die gegenwärtige vollkommen willkürliche und unverhältnismäßige Corona-Verbotsorgie, der bislang vom Bundesverfassungsgericht nicht Einhalt geboten wurde.

Zurück unter die Knute von Hohepriestern und Päpsten

Der ehemalige Chef des Umweltbundesamtes, Andreas Troge (CDU), empfahl schon vor vielen Jahren aus Gründen der Vorsicht, „Nichtwissen als gegen uns gerichtet zu betrachten“. Heute liest sich dieser Satz noch beängstigender als damals schon. Da die grundsätzliche Durchsetzung des Vorsorgeprinzips das Leben sofort zum Stillstand bringen würde, beschränkt man sich auf willkürlich ausgesuchte ideologische Steckenpferde. Und ein Bereich, in dem man nahezu das ganze Leben des Bürgers bevormundend regeln kann, ist der Klimaschutz, der nun auch mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts zur Staatreligion befördert wird. Wir befinden uns auf dem strammen Weg zurück unter die Knute von Hohepriestern und Päpsten.

Wenn ein Fabrikant oder Konsument künftig gegen ein Verbot eines lediglich vermutlich gefährlichen Produktes (siehe oben: „direkt oder indirekt mit CO2-Emissionen verbunden“) verstößt, läuft er womöglich Gefahr, hart bestraft zu werden. „Dann sind wir auf dem Weg in ein anderes Universum“, schrieb der französische Nationalökonom Henri Lepage schon am 13. Januar 2001 in der FAZ. Seit heute ist der Marsch dieses Gedankens durch die Institutionen zumindest in Deutschland vollbracht.

Es ist damit denkbar, dass jemand aus vorbeugenden Gründen eingesperrt wird. Mit dieser Entwicklung werde eine Grundlage der freien Gesellschaft und des Rechtsstaates ausgehöhlt. Die Zuschreibung einer Schuld werde zu etwas Künstlichem, zu einer Art willkürlicher Scheinjustiz. Auch der Bundesverfassungsrichter Winfried Hassemer ahnte schon vor vielen Jahren nichts Gutes: Er beklagte die Gefahr wachsender Willkür des Staates und entsprechende Tendenzen in der Entwicklung des deutschen Strafrechts. Der Jurist sah beispielsweise im Umweltstrafrecht „Neukriminalisierungen außerhalb eines Täter-Opfer-Bereichs“ sowie eine „flächendeckende Vorfeldkriminalisierung, bevorzugt über abstrakte Gefährdungsdelikte“.

Bislang galt in Deutschland zumindest eine Frage als juristisch geklärt: Rechte haben können nur Menschen, genauer gesprochen: bereits geborene, lebende Menschen. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt genau dies gleich in Paragraph 1 fest: „Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.” Auch der Endpunkt dieser Rechtsfähigkeit ist klar bestimmt, indem nämlich Paragraph 1922 BGB den Übergang des Vermögens auf einen oder mehrere Erben im Todesfall regelt. Auf achgut.com schrieb Oliver Hartwich schon 2009 dazu sehr treffend:

„Zwischen Paragraph 1 und Paragraph 1922 liegt das gesamte Leben, in dem der Mensch Kaufverträge schließen, ein Arbeitsverhältnis eingehen oder auch heiraten kann. Mit anderen Worten: Zwischen Geburt und Tod kann er Rechte ausüben und Verpflichtungen eingehen. Eigentlich ist das keine besonders bahnbrechende Erkenntnis, aber deutsche Juristen mögen es eben gerne präzise. Man denke nur an die berühmte Vorschrift aus dem Bundesreisekostengesetz von 1973: „Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.”

Zukünftige Generationen als Rechtsträger?

Man muss kein Jurist sein, um den Sinn dieses klar umgrenzten Begriffs der Rechtsfähigkeit, also der Fähigkeit, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten zu sein, zu verstehen. Wer noch nicht geboren oder bereits verstorben ist, kann keinerlei Verpflichtungen eingehen. Er kann keine Forderungen erheben; er kann keine Willenserklärungen abgeben; er kann keine vertraglichen Bindungen eingehen. Wer hingegen lebt, der kann und darf all dies tun.

Es ist diese Privatautonomie, in der sich die Würde des Menschen spiegelt, die durch das Grundgesetz besonders geschützt ist. Man könnte auch sagen, dass Rechtsfähigkeit und Privatautonomie gerade aus dieser Menschenwürde erwachsen. Denn nichts wäre des Menschen unwürdiger, als nicht selbstbestimmt seine Angelegenheiten wahrnehmen zu können. Rechtsfähigkeit und Privatautonomie sind gemeinsam der wichtigste Ausdruck der Konzeption des freiheitlichen Rechtsstaates.

So weit, so unstrittig. Doch gibt es seit langem von entsprechender Seite Gedankenspiele, den Kreis der Rechtsfähigkeit weiter zu ziehen. Zukünftige Generationen könnten ebenfalls als Rechtsträger anerkannt werden, argumentieren ihre selbsternannten irdischen Sachwalter. Dies wird häufig unter Verweis auf das Konzept der sogenannten Nachhaltigkeit getan, ein weiteres Wieselwort in dieser Debatte. Zur Begründung wird dabei angeführt, dass künftige Generationen in ihren eigenen Freiheitsrechten durch heutige Handlungen eingeschränkt würden. Folglich seien bei der Nutzung heutiger Ressourcen die Interessen jener künftigen Generationen zu berücksichtigen, insbesondere, wenn dies Auswirkungen auf die Umwelt hätte. Und genau dies hat heute wortwörtlich das Bundesverfassungsgericht getan.

Es findet damit gleichzeitig eine Entmündigung und eine Anmaßung statt. Entmündigt wird die heutige Generation, denn ihr wird eine eigene Entscheidung, ihr Leben selbstverantwortlich zu führen, abgenommen. Zweitens maßt sich derjenige, der im angeblichen Interesse künftiger Generationen Forderungen erhebt, an, für eben jene Generationen sprechen zu können. Implizit treibt dieses Urteil auch einen Keil zwischen die ältere Generation, die sich als Kohlenstoff-Frevler schuldig gemacht hat, und diejenigen der  jüngeren Generation, die den Verzicht auf den Schulunterricht als Methode zur Rettung des Klimas entdeckt haben.

Paradoxer geht es nicht. Gerade die Sorge um das zarte Pflänzchen der Freiheit ist die beste Voraussetzung dafür, dass zukünftige Generationen in Freiheit und Wohlstand leben können. Es ist der inzwischen berühmte Konflikt zwischen denen, die Angst vor dem Ende der Welt haben, und jenen, die Angst vor dem Ende des Monats haben. Vor diesem Hintergrund ist das Prinzip der Freiheit der beste Garant für eine im Wortsinne nachhaltige, klimaschonende, erfinderische und kreative Gesellschaft und Entwicklung. Das Bundesverfassungsgericht scheint dieser Garant nicht mehr zu sein.

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Bundestagsdebatte über abhanden kommende Wissenschafts­neutralität

Die Spatzen pfeifen es längst von den Dächern. Die Wissenschaftsneutralität, grundgesetzlich sogar als „Freiheit der Wissenschaft“ gesichert, kommt in diesem „besten aller Länder in dem wir gut und gerne  leben“ mehr und mehr unter die Räder. Und das nicht erst sei Corona.

Die „Klimaleugner“ wissen es schon lange. Alles was sich nicht dem Mainstream unterordnet, wird nicht nur verschwiegen, sondern sogar aktiv und mit allen Mitteln bekämpft. Wir erinnern uns an den Fall Jan Veizer, der schon 2003 von einer Gruppe von Wissenschaftlern um Stefan Rahmstorf öffentlich scharf und persönlich wegen seiner abweichenden Meinung angegriffen wurde und daraufhin die Ruhruniversität Bochum und seinen Lehrstuhl entnervt aufgab und nach Kanada ging. Und es ist beileibe kein Einzelfall, wie der Autor dieser Zeilen, durch den illegalen Versuch der Universität Leipzig seine Dissertation zur Bestimmung der globalen Mitteltemperatur, abzuschmettern im Jahre 2010 erfahren musste.

Seitdem ist es nur effektiver und dadurch nur schlimmer geworden, denn Klimawissenschaft, die sich nicht dem Mainstream unterordnet, findet in der deutschen Wissenschaftswelt einfach nicht mehr statt. Und die jüngsten Angriffe auf Nachbargebiete, wie sie Prof. Ulrich Kutschera von der Uni Kassel erleben musste, sind auch nur die Spitze des Eisbergs. Ist doch die Verleumdungs- Verdrängungs- und Unterdrückungsstrategie derjenigen, die sich Besitz der Wahrheit wähnen, schon lange nicht mehr nur auf die Klimawissenschaft beschränkt, sondern hat schon länger auf die Geisteswissenschaften übergegriffen, wovon der Historiker Prof. Baberowski von der Humboldt-Uni sicher ein Lied singen kann.

Und auch die Medizin und ihre naturwissenschaftlichen Schwestern, wie Virologie und Epidemiologie sind spätestens seit  Corona in hohem Maße davon betroffen. Deren gegen den Mainstream argumentierende Vertreter werden nicht nur nicht öffentlich gehört, Facebook und Youtube löschen ihre Kanäle, sondern auch sonst mit den gemeinsten Mitteln zur Strecke gebracht. Namen wie Dr. Wodarg und Prof. Bhagdi stehen dafür, aber auch Finanzwissenchaftler wie Prof. Homburg, werden offiziell zur Schnecke gemacht.

Und ganz aktuell traf es jetzt den Münchner Wirtschaftsethiker Prof. Christoph Lütge, der aus der  „Ethikkommission“, die sich die bayerische Landesregierung gerade erst auf den Leib geschneidert hatte,  auf „einstimmigen Beschluss“ des Ministerrates rausgeschmissen wurde, weil er zur bayerischen Variante des Lockdowns andere als genehme Ansichten hatte. Und dazu noch die Frechheit besaß diese öffentlich zu machen.

Oder der  Münsteraner Medizinprofessor Paul Cullen, Zitat aus dem ACHGUT Artikel ..“dazu Facharzt für Laboratoriumsmedizin und als Leiter des MVZ Labors für die Corona-Testungen in der gesamten Region Münster verantwortlich“. Ihm warf eine „Vereinigung namens Kritische Mediziner*innen in einem gemeinsamen Statement „unwissenschaftliche, antifeministische und antisemitische Äußerungen” vor. Die studentische „Regierung“ fordert eine Untersuchung des Falls und, sollte das öffentliche Auftreten von Prof. Cullen mit den Grundsätzen der Universität Münster in Konflikt stehen, die Aberkennung seiner Professur. …Der Vorgang befindet sich aktuell noch in der Prüfung“, zitiert das Regionalmagazin Wiedertäufer den Dekan der medizinischen Fakultät.“ Zitatende

Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Umso fröhlicher feiern sogenannte Genderwissenschaften Erfolge. Mehr als 200 Lehrstühle für diese  Leute wurden bereits hierzulande eingerichtet, und geben gerne ihre abstrusen, rein weltanschaulichen Ideen, als Wissenschaft verbrämt, an schwache aber clevere  Gemüter weiter.

Das und noch viel mehr weiß eigentlich ein jeder, der mit offenen Augen durch die Welt geht. Nur manche wissen es nicht, und dazu gehören, wen wundert’s, weite Teile der deutschen Bundestagsabgeordneten.

Und auf diese Gemengelage, die jeder kennt, traf nun besonders dreister Fall der direkten Einflussnahme. Innenstaatsekretär Markus Kerber hatte die naheliegende Idee, einen besonderen Fall des Greta Thunberg Slogans „Unite behind science“ herbeizuführen und erbat von ausgewählten „Professores“ eine Vorlage, welche die Bundesregierung zur Rechtfertigung „präventiver und repressiver“ Maßnahmen verwenden könne. Und fügte noch hinzu, er erhoffe „maximale Kooperation“. Und die so Gefragten ließen sich nicht lange bitten und lieferten innerhalb von 4 Tagen  das Gewünschte. Das wiederum nutzte die Regierung um den ersten Lockdown zu verhängen.

Geliefert wie bestellt, „wissenschaftlich“ streng abgesichert natürlich und damit so gut wie unangreifbar. Unite behind Science!

Es ist das Verdienst der Anwaltskanzlei Nico Härting in Berlin, diese Ungeheuerlichkeit  aufgedeckt zu haben, in dem sie das RKI zwangen den mehr als 200 Seiten umfassenden E-Mail Verkehr zu veröffentlichen.

Die Welt am Sonntag nahm sich in ihrer Ausgabe vom 6.2.21 der Sache auf fast einer ganzen Seite an, und in Folge  auch noch online (hier). Doch dann passierte …. erstmal so gut wie nichts. Weder berichteten Nachrichtensendungen der ÖR Medien darüber – wohl aber unisono, ein paar Tage später über die Fakestudie, dass Querdenker und AfD Anhänger dank ihrer Anti-Corona-Demos zu Superspreadern mutiert seien, aber mit keinem Wort über diesen echten Skandal. Lediglich bei Maischberger durfte eine der Autorinnen, Frau Dowideit, ein wenig dazu sagen, und von den überregionalen Tageszeitungen nahmen nur FAZ und die FR den Faden lustlos auf. Ansonsten Funkstille und kein Rauschen im Blätterwald

Daher nahm die Schwefelpartei (Klonowski), bzw. deren Bundestagsfraktion den Ball auf und beantragte, und bekam sie bewilligt,  eine aktuelle Stunde zum Thema „Neutralität der Wissenschaft bewahren – Politischen Druck auf Forschungsinstitute verhindern“. Die Webseite des Bundestages berichtete anschließend kühl darüber (hier) :“ Die Debatte war von gegenseitigen Vorwürfen geprägt, der Ton unfreundlich, teilweise feindlich.“

Diese Darstellung hat durchaus Chancen als Untertreibung des Jahres in die Geschichte einzugehen. Denn während sich die AfD Beiträge (Dr. Gottfried Curio und Karsten Hilse) zunächst mit dem auslösenden Sachverhalt beschäftigten und dann ihre eigenen Schlussfolgerungen daraus zogen, nutzten die anderen 5 Parteien die Gelegenheit, um der AfD wieder mal ordentlich eins über den Scheitel zu ziehen, gestreng nach der ewigen Regieanweisung „ wirf´ dem anderen vor, was Du selbst ständig tust“  oder volkstümlicher „haltet den Dieb, schrie der Dieb!“. Was zwar am Thema und damit der Aufgabe völlig vorbeiging, aber für kurzweilige Unterhaltung der jeweiligen eigenen Kollegen sorgte.

Video der BT-Rede Karsten Hilse am 11.2.21 zum Thema Wissenschaftsneutraltität

Besonders hervor taten sich dabei, meiner eigenen unmaßgeblichen Meinung nach, die Abgeordneten, Dr. Petra Sitte (die Linke)

Video der BT-Rede von Dr. Petra Sitte am 11.2.21 zum Thema Wissenschaftsneutralität

Frau Astrid Mannes (CDU) -leider kein Video bei YT verfügbar

Zitat“..(dass) Professor Christoph Schmidt, Präsident des Leibniz- (C) Instituts für Wirtschaftsforschung, erklärt hat, dass keine Empfehlungen für besonders restriktive Coronamaßnahmen auf Bestellung geliefert wurden und dass die Wis- senschaftler der Politik durch ihren Rat in einer Situation gewaltiger Unsicherheit bei der Entscheidungsfindung geholfen haben. Das ist etwas anderes, als sich für poli- tische Zwecke einspannen zu lassen. Nichts deutet derzeit auf eine Abhängigkeit der Wissenschaftler von der Politik oder darauf hin, dass Wissenschaftler sich haben instrumentalisieren lassen. – Entweder man legt Beweise auf den Tisch, oder man unterlässt solche Behauptungen Zitatende.

und Kai Gehring (Grüne).

Video der BT-Rede von Kai Gehring (Grüne) am 11.2.21 zum Thema Wissenschaftsneutralität

Da ich aber nicht alle gehört habe, kann es noch weitere Lowlights geben. Siehe Gesamtvideo am Ende des Beitrages.

Wie das, was der Grüne Kai Gehring ablieferte, der sich besonders für die „Genderwissenschaft“ einsetzt:

Zitat:  Sie fordern (Anmerkung: die AfD) die Abschaffung ganzer Disziplinen, Fakultäten und Institute, weil Ihnen Klimaforschung, Rassismusforschung, Geschichts- und Genderforschung unbequem sind. Gucken Sie sich Ihre eigenen Haushaltsanträge an und Ihr Fehlverhalten gestern im Wissenschaftsausschuss! Schämen sollten Sie sich! „ Zitatende

Als ob das, wenn es denn stimmte,  irgendwas mit der verlorengehenden Neutralität der Wissenschaft zu tun hätte.

Nun mögen sich die Leser ein eigenes Urteil bilden.

Offizielles Video des Deutschen Bundestags aller Beiträge zu dieser Aktuellen Stunde




Grundgesetz: Professor Ahnungslos vom RKI

Bei Wikipedia kann man nachlesen, dass Brockmann am Robert-Koch-Institut die Projektgruppe P4 „Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten“ leitet. Im Ergebnis handelt es sich bei ihm also zweifellos um einen jener Experten am RKI, die von der Bundesregierung bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu Rate gezogen werden. Um so erstaunlicher ist es, welche Erklärungen er in dem Interview von sich gegeben hat, die juristisch betrachtet – gelinde formuliert – unhaltbar sind.

In dem Interview wird Brockmann unter anderem vorgehalten, dass Politiker und Juristen eine Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer als unverhältnismäßig kritisieren und dass es bessere, passgenauere Maßnahmen gebe, beispielsweise das Schließen von Skigebieten. Laut t-online antwortete Brockmann: „Ich lehne das Wort „unverhältnismäßig“ in diesem Zusammenhang ab. Da steckt ‚Verhältnis‘ drin. Das suggeriert, dass man Zahlen zum Zusammenhang zwischen Kontakten und Reisen kennt… Es gibt diese Daten nicht. Bisher wurde der Zusammenhang zwischen Reisen und der Anzahl der Kontakte nur wenig beziehungsweise unzureichend erforscht“.

Diese Aussage ist, wenn man ehrlich bleibt, ein geistiges Armutszeugnis. Es sollte jedem gebildeten Staatsbürger in Deutschland, auch Herrn Brockmann, mittlerweile klar sein, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein Rechtssatz ist und nicht nur die Beschreibung eines mathematischen Zusammenhangs von Zahlen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat darüber hinaus – dieses Wissen kann man bei einem Physik-Professor wahrscheinlich nicht erwarten, sondern nur bei einem Juristen – nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang!

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt also immer und in jedem Zusammenhang, auch im Zusammenhang mit Corona. Brockmanns Satz: „Ich lehne das Wort ‚unverhältnismäßig‘ in diesem Zusammenhang ab“ ist folglich absurd und schlicht unvertretbar. Brockmann hat erkennbar von Grundrechten und vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz so viel Ahnung, wie ein Medizinmann aus dem Busch Kenntnis hat von moderner Herzchirurgie: nämlich gar keine. Sein Satz, er lehne das Wort „unverhältnismäßig“ im Zusammenhang mit Corona ab, ist etwa so richtig, wie wenn er gesagt hätte, dass er im Zusammenhang mit Corona die Beachtung von Grundrechten ablehne. Leider gibt das Interview Anlass dafür, genau das zu vermuten.

Im juristischen Sinne völlig unverhältnismäßig

Die Antwort von Brockmann ist auch in einem weiteren Punkt bemerkenswert. Denn aus seiner oben erwähnten Antwort ergibt sich, wenn auch von ihm unbeabsichtigt, dass die Anordnung einer Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer im juristischen Sinne völlig unverhältnismäßig ist.

Für alle juristischen Laien, zu denen erkennbar Brockmann sowie einige Ministerpräsidenten in Deutschland gehören, sei daher an dieser Stelle ein kurze juristische Einführung in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben: Nach jahrzehntelanger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und aller übrigen obersten Bundesgerichte ist eine staatliche Maßnahme nur dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet ist, das beabsichtigte Ziel zu erreichen, wenn sie erforderlich ist, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen und wenn sie verhältnismäßig im engeren Sinne ist, also nicht gegen das Übermaßverbot verstößt.

Das beabsichtigte Ziel ist klar definiert: Eine Absenkung der Infektionszahlen zur Eindämmung der Pandemie. Ist eine Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer geeignet, um dieses Ziel zu erreichen?

Klare Antwort: Nein! Sogar Brockmann, ein Experte für „Epidemiologische Modellierung von Infektionskrankheiten“, erklärt selbst in seiner oben zitierten Antwort, dass es keine Daten gibt, die einen Zusammenhang zwischen Reisen und Kontakten belegen und dass diese gesamte Frage bisher nicht erforscht ist! Es fehlt also bereits an einem Nachweis, dass die beabsichtigte staatliche Maßnahme der Beschränkung der Reisen auf 15 Kilometer überhaupt geeignet ist, um das beabsichtigte Ziel zu erreichen. Zumindest die Geeignetheit einer Maßnahme muss aber zweifelsfrei feststehen, wenn sie als Rechtfertigung für einen Eingriff in Grundrechte herhalten soll. Von der Erforderlichkeit der Maßnahme (gibt es nicht tatsächlich weniger einschneidende und mildere Mittel?) und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (schießt man hier nicht deutlich übers Ziel hinaus?) braucht gar nicht mehr gesprochen zu werden. Sie liegen beide zweifelsfrei ebenso nicht vor.

Aus der eigenen Antwort eines Experten des Robert-Koch-Instituts ergibt sich also bereits, dass die Beschränkung von Reisen auf 15 Kilometer Entfernung im Rechtssinne völlig unverhältnismäßig ist. Die Bundesregierung bzw. die Landesregierungen haben insoweit auch keinen Beurteilungsspielraum mehr und keine Einschätzungsprärogative. Im Gegensatz zum ersten Lockdown im Früjahr 2020, als man über das Corona-Virus so gut wie nichts wusste, keine Masken und keine Impfungen hatte und man eine Pandemie mit Millionen von Toten allein in Deutschland befürchten musste, wissen wir heute eine ganze Menge über das Virus, haben Masken und Impfmittel und können auch mit Sicherheit sagen, dass keine Millionen von Menschen in Deutschland an Corona sterben werden.

Ein Akt der Willkür und bloßer Aktionismus

Da nach den eigenen Angaben des RKI-Experten Brockmann keinerlei Zahlen und keine Forschung dafür vorliegen, dass ein Zusammenhang zwischen Reisen von mehr als 15 Kilometern Entfernung und vermehrten Kontakten und Infektionen besteht, liegt das generelle Verbot von Reisen von mehr als 15 Kilometern Länge nicht mehr im Beurteilungsspielraum der Regierenden, sondern stellt einen Akt der Willkür bzw. bloßen Aktionismus dar.

Brockmann offenbart in dem Interview, aber auch ansonsten, eine – vorsichtig formuliert – sehr eigenwillige Sichtweise auf die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes. So erklärt er u.a.: „Generell gilt: Jede Reise, die nicht unternommen wird, schadet nicht“.

Diese Aussage lässt tief blicken. In der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist nämlich, was Brockmann offenbar nicht weiß, grundsätzlich erst einmal alles erlaubt, was nicht verboten ist. Das ergibt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Der Staat darf nicht völlig willkürlich und nicht unverhältnismäßig irgendwelche Verbote erlassen. Vielmehr muss der Staat einen vernünftigen Grund vorweisen können, um in die Freiheit seiner Bürger eingreifen zu dürfen.

In einem freiheitlichen Rechtsstaat stellt sich also nicht die Frage, ob eine Reise „nicht“ schadet. Das ist eine Sichtweise, die in Diktaturen gehört. Sondern in einem freiheitlichen System ist die einzige Frage, „ob“ eine Reise schadet. Denn nur dann kann sie verboten werden! Sonst nicht. Die Denkweise, erst einmal prophylaktisch alles zu verbieten, was unter Umständen schaden könnte, gehört, wie bereits erwähnt, in Diktaturen, aber nicht in eine freiheitliche Demokratie.

Wenn es darum ginge, alles zu verbieten, was möglicherweise schaden könnte, müsste man nicht nur Reisen von mehr als 15 Kilometer Entfernung, sondern beinahe sämtliche Errungenschaften der modernen Gesellschaft verbieten. Hier nur einige Beispiele: Man müsste den Autoverkehr komplett verbieten, weil nachweislich durch den Autoverkehr jedes Jahr in Deutschland durchschnittlich mehr als 3.000 Menschen ums Leben kommen. Man müsste sämtliche Demonstrationen und den Zusammentritt des Bundestages verbieten. Überlegen Sie sich mal, welches Infektionsrisiko besteht, wenn sich 709 Abgeordnete des Bundestages bei den Debatten einfinden, dort Stunden lang debattieren und sich teilweise sogar lautstark beschimpfen. Man möchte gar nicht wissen, wie viele Aerosole und wie viele Tröpfchen dort umherschwirren und andere Menschen anstecken könnten. Und man müsste Computer und Internet – zumindest für die Allgemeinheit – verbieten, weil sie Strom benötigen, viel CO2-Ausstoß verursachen und von „schlechten“ Menschen missbraucht werden.

Das Modell der vorbeugenden Inhaftierung

Eine solche Herangehensweise, alles zu verbieten, was möglicherweise gefährlich werden könnte, wäre auch im Strafrecht interessant. Wenn jemand beispielsweise schon viermal rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt wurde, müsste er beim fünften Mal ohne Wenn und Aber – auch ohne komplizierte und mühevolle Gerichtsverhandlung – sofort eingesperrt werden. Denn er könnte ja möglicherweise wieder stehlen gehen. Und eine solche Prognose wäre statistisch nicht einmal von der Hand zu weisen. Denn es ist wissenschaftlich erwiesen, dass jemand, der ein bestimmtes Verhaltensmuster erlernt hat und mehrfach einschlägig zuvor verurteilt wurde, auch in Zukunft mit signifikant höherer Wahrscheinlichkeit wieder eine solche Straftat begehen wird als ein unbescholtener Bürger aus der Durchschnittsbevölkerung.

Das Modell der vorbeugenden Inhaftierung hatten wir übrigens schon einmal in Deutschland zwischen 1933 und 1945. Damals wurden auch missliebige Personen ohne Gerichtsverhandlung in „Schutzhaft“ genommen, weil angeblich die Gefahr bestand, sie könnten weitere Straftaten begehen oder dem System gefährlich werden.

Dieses drastische Beispiel zeigt, wie absurd eine solche Denkweise ist, prophylaktisch alles zu verbieten, was gefährlich werden könnte, und dass diese Denkweise in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung nach dem Grundgesetz nichts zu suchen hat. Die Tatsache, dass Brockmann anscheinend nicht viel von Freiheit hält, wird auch noch an einer anderen Stelle des Interviews deutlich.

Auf das Ansprechen der Ein-Personen-Regel (dass sich also die Angehörigen eines Haushalts nur noch mit einer einzigen haushaltsfremden Person treffen dürfen), antwortet Brockmann:

„Das ist die sinnvollste Regel überhaupt! Es sprengt die Kontaktnetzwerke, zerstückelt sie. Das ist das wichtigste.“

Wenn man die Situation allein und ausschließlich unter dem Blickwinkel der Absenkung der Infektionszahlen betrachtet, hat Brockmann sicherlich recht. Aber mit einem freiheitlichen Staat, der seinen Bürgern Grundrechte, unter anderem das Recht auf Freizügigkeit und Berufsfreiheit garantiert, hat das nicht mehr viel zu tun. Außerdem blendet Brockmann die negativen Folgen solcher Beschränkungen einerseits für die Menschen und ihre Bedürfnisse, andererseits für die Wirtschaft, die unser aller Lebensgrundlage darstellt, völlig aus. Er orientiert sich leider völlig einseitig nur an dem Ziel, die Infektionszahlen zu senken.

Sofern man die Aussage von Brockmann zugrunde legen würde, nämlich um jeden Preis die Kontaktnetzwerke zu „sprengen“ und zu „zerstückeln“, läge die effektivste Bekämpfung der Infektionszahlen zweifellos darin, alle Deutschen, mit Ausnahme der Menschen in systemrelevanten Berufen, einzusperren und zu isolieren, entweder im Gefängnis oder in einem geschlossenen Krankenhaus oder bei sich zu Hause. Man müsste auf jeden Fall verhindern, dass sich noch eine nennenswerte Zahl von Menschen in Deutschland frei auf den Straßen bewegt. Vielmehr wäre es nach Brockmann sinnvoll, eine Friedhofsruhe herzustellen, bei der sich niemand mehr anstecken könnte. Das würde dann aber leider sehr den Verhältnissen in Nordkorea ähneln.

Von unserer Rechts- und Werteordnung keine Ahnung

Auch an einer weiteren Stelle wird Brockmanns problematisches Verständnis von unserer Gesellschaftsordnung nach dem Grundgesetz deutlich.

Er führt u.a. aus: „Wir brauchen einen System-Switch, glaube ich. Die Dauer des Lockdowns würde ich nicht mehr von einem Datum abhängig machen, sondern von der Inzidenz“.

Mit einem solchen Unterfangen hätten wir einen unbefristeten Lockdown (!), und die Bevölkerung dürfte sich in ängstlicher Neugier täglich die Inzidenzzahlen angucken, ob dort eine Besserung in Sicht ist. Auch das erinnert leider fatal an Diktaturen, die wir in Deutschland schon hatten, als beispielsweise während des Zweiten Weltkrieges die Menschen gläubig die Wehrmachtsberichte von den Geschehnissen an der Front hören oder während der Zeit des Arbeiter- und Bauernstaates die Erfolge der sozialistischen Wirtschaft in den Fünfjahresplänen zur Kenntnis nehmen durften. Beide Diktaturen waren nicht sehr menschenfreundlich und auf Dauer nicht erfolgreich. Sie dürften daher kaum als Vorbild für die Bewältigung der heutigen Aufgaben in der Bundesrepublik dienen.

Brockmann und andere „Experten“, zu denen anscheinend auch mancher Ministerpräsident gehört, mögen zwar viel über Corona und die Ausbreitung von Infektionen wissen. Von unserer Rechts- und Werteordnung nach dem Grundgesetz, zu der auch die Abwägung von Belangen und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehören, haben sie aber offenbar keine Ahnung. Oder, was ebenso schlimm wäre, sie ignorieren sie, um die eigene Macht und das eigene Prestige zu bewahren.

 

Der Autor ist Richter an einem deutschen Gericht und schreibt hier unter Pseudonym.

Der Beitrag erschien zuerst bei ACHGUT hier




Corona-Panik, die dritte : Zentrale Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Teil-Lockdown vom 28. Oktober 2020

Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht hätte jedoch nicht den Beschluss zum Gegenstand, sondern die ihn umsetzenden Rechtsverordnungen, welche von den zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer erlassen werden. Die nachfolgende verfassungsrechtliche Prüfung hingegen hat nicht eine konkrete Landesverordnung zum Gegenstand, sondern den Beschluss vom 28. Oktober 2020. Dabei unterstelle ich, dass die Landesverordnungen sich eng an die Anordnungen und Begründungen der unten zitierten Verlautbarung der Bundesregierung zum Bund-Länder-Beschluss halten.

Regelungsgegenstand

Das außerhalb des Grundgesetzes bestehende, informelle Entscheidungsgremium aus den 16 Ministerpräsidenten der Länder und dem „Coronakabinett“ der Bundesregierung hat am 28.10.2020 für den Monat November einen Teil-Lockdown beschlossen, der weniger strikt ist als der vom 23. März. Vor allem die Schulen und Kitas bleiben offen, ebenso der Groß-und Einzelhandel sowie die Friseure. Geschlossen werden die Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen, Diskotheken sowie die Hotels für touristische Übernachtungen.

Geschlossen werden auch die Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser, Kinos oder auch Schwimmbäder und Fitnessstudios. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird eingestellt. Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden.

Private Kontakte in der Öffentlichkeit sind auf maximal 10 Personen beschränkt und nur mit Angehörigen aus dem eigenen und einem weiteren  Hausstand möglich. In der privaten Häuslichkeit sollen Feieraktivitäten vermieden werden.

Angesichts der „inzwischen exponentiellen Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden“, ist es erklärtes Ziel der Maßnahmen, „das Infektionsgeschehen aufzuhalten und  die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung  von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken“.

Der Bund gewährt Unternehmen und Einrichtungen, die von den Schließungen erfasst werden, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Sie erhalten Ersatz für ihre Umsatzverluste in Höhe von 75 % des Umsatzes im November 2019. Bestehende Hilfsmaßnahmen für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Soloselbständigen werden verlängert (Aus der Verlautbarung der Bundesregierung vom 28. Oktober zum Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie).

 

Grundrechtseingriffe

Die angeordneten Kontaktbeschränkungen stellen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG dar. Die Verbote und Einschränkungen der beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten  in den unterschiedlichen Bereichen sind Eingriffe in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Rechtlich umstritten ist es, ob letztere, und zwar unter dem Aspekt des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“, auch Eingriffe in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG darstellen. Dieses innerrechtliche Problem soll im Folgenden offen bleiben und nur Art 12 Abs. 1 GG geprüft werden.

 

Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe

Die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe in Grundrechte richtet sich, wie sich erfreulicherweise mittlerweile herumgesprochen hat, in erster Linie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit seinen drei Elementen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zweck/ Mittelproportionalität der Eingriffe. Für diese Prüfung, die hier allein auf der grundrechtlichen Ebene der Art. 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG erfolgt, spielt die Gewährung von Entschädigungszahlungen keine Rolle. Die Grundrechte sind grundsätzlich nicht monetarisierbar.

Während die beiden Lockdownbeschlüsse vom März und April noch ohne explizite verfassungsrechtliche Bezugnahme auskamen, verwendete die Bundeskanzlerin nun mit demonstrativer Betonung die trinitarische Formel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hilfreich für diesen Lernprozess mögen die gerichtlichen Niederlagen gewesen sein, welche zu zahlreichen Aufhebungen von Bestimmungen der  Länderverordnungen (vor allem.bei den Beherbergungsverboten) geführt hatten. Freilich ist die bloß demonstrative und affirmative Verwendung der Verhältnismäßigkeitsformel unzureichend, wenn sie nicht mit überzeugendem Inhalt gefüllt wird.

 

  1. Die Geeignetheit der Eingriffe

Bei der Prüfung dieses Merkmals des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (wie auch bei der Prüfung der beiden anderen Merkmale) gilt grundsätzlich das Prinzip des Gestaltungs- und Prognosespielraums der handelnden legislativen (Gesetzgeber) oder exekutiven (Verordnungsgeber) Organe. Das Bundesverfassungsgericht spricht auch von der „Einschätzungsprärogative“ dieser Organe. Je intensiver freilich in die Grundrechte eingegriffen wird und je gewichtiger der Sachverhalt ist, desto intensiver erfolgt auch die gerichtliche Kontrolle, wie das BVerfG u.a. in seinem bahnbrechenden Mitbestimmungsurteil postuliert hat (BVerfGE 50, 290 /  333-Mitbestimmung; näher zum Problem der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kontrolldichten Schlaich / Korioth 2017, 398 ff) . Da auch der Lockdown light in historisch einmaliger Schärfe in wesentliche Grundrechte einer ganzen Nation eingreift, ist mit der intensiven Inhaltskontrolle der strengste verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstab anzuwenden. Er reduziert die Einschätzungsprärogative des Bundes- und Landesverordnungsgebers auf Null.

Die Beschränkung der menschlichen Kontakte in der dargestellten Weise greift in den personalen Kernbereich der Versammlungsfreiheit des Art. Abs. 1 GG ein. Die zeitweise Schließung von Geschäften und Unternehmen greift in den personalen Kernbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein, es handelt sich um temporäre Berufsverbote. Die Eignung dieser Anordnungen, das Infektionsgeschehen aufzuhalten, hätte daher sorgfältig begründet werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Als Ziele des Lockdown nennt der Beschluss, 1. „das Infektionsgeschehen aufzuhalten“ und 2. die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 50 pro 100.000 Einwohner zu senken. Über die Erreichung des ersten Ziels gibt die folgende Graphik aus worldometer Auskunft:

Es zeigt sich, dass am Beginn des Lockdown am 2.11.2020 der „7–day moving average“ der Fallzahlen bei rund 15.700 lag und am 23.11.2020 bei rund 18.450. Das Infektionsgeschehen aufzuhalten, ist bei strenger Betrachtung offensichtlich auch nach 3 Wochen nicht erreicht worden. Allerdings hat sich die Zunahme seit dem 7.11. auf hohem  Niveau stabilisiert. Dies könnte als „Aufhalten“ gesehen werden. Entscheidend dafür ist mangels Einschätzungsprärogative aber nicht die Auffassung des Verordnungsgebers, sondern die des Gerichts. Dieses wird erstens das Eingeständnis des RKI in Rechnung stellen, dass die Stabilisierung der Fallzahlen zumindest zum Teil auf die aktuelle Verringerung der Tests, nicht aber auf die Maßnahmen zurückzuführen ist. Das Gericht wird außerdem das 2. Ziel der 50/100.000 -Inzidenz hinzunehmen und dann wahrscheinlich die Zielerreichung verneinen. Denn laut täglichem Lagebericht des RKI vom 23.11, d.h. nach immerhin 3 Wochen Laufzeit der Maßnahmen, kommen nicht 50, sondern 141 „Infizierte“ auf 100.000 Einwohner.

Die fehlende Zielerreichung des Lockdown wiederholt die Erfahrung aus dem Frühjahr. Damals konnte eine weitere Absenkung des R-Faktors als eines zentralen Indikators für die Infektionsdynamik, nachdem er einmal unter 1 gefallen war, auch Wochen nach der Anordnung des Lockdown nicht erreicht werden (Nahamowitz 2020). In dieselbe Richtung weist die Erfahrung, dass die am 22. April eingeführte Maskenpflicht ohne Einfluss auf das Infektionsgeschehen in Deutschland war (CIDM online, Graphik Aktuelles Corona-Monitoring 2 / 2).

Diese negativen Erfahrungen aus dem Frühjahr können verallgemeinert werden. In einer hochrangigen aktuellen Studie des amerikanischen National Bureau of Economic Research wird gezeigt, dass Lockdowns, Schließungen, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen Sperrstunden und Masken keinen Einfluss auf die Übertragungsraten des Corona-Virus und die Todesfälle haben (Atkeson, Kopecky, Zha 2020). Ob diese Erfahrung aus dem Frühjahr eins zu eins auf die gegenwärtige kalte und dunkle Jahreszeit übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Immerhin erhält die Studie die Erinnerung wach an die inhärenten, von politischen Steuerungsmaßnahmen nicht oder kaum beeinflussbaren Tendenzen einer Epidemie – das ist angesichts des allerorten auffindbaren politischen Aktionismus ein wertvoller Fingerzeig.

Letztlich kann freilich die Frage der Geeignetheit des Teil-Lockdown dahingestellt bleiben. Denn wie im folgenden zu zeigen sein wird, folgt seine Verfassungswidrigkeit eindeutig aus seiner mangelnden Erforderlichkeit.

  1. Die Erforderlichkeit der Grundrechtseingriffe

Die Erörterung der Erforderlichkeit ist die zweite Station der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein Grundrechtseingriff ist nur dann erforderlich, wenn es kein milderes Mittel zur Zielerreichung gibt. Das wäre im Fall eines Lockdown nur dann der Fall, wenn Corona ein gemeingefährliches Killervirus wäre. Hätte es hingegen nur die Gefährlichkeit eines Grippevirus, wäre überhaupt keine staatliche Zwangsmaßnahme zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überforderung erforderlich. Nirgendwo auf der Welt, und auch nicht in Deutschland, wird gegen eine Grippeepidemie mit staatlichen Zwangsmaßnahmen vorgegangen, auch nicht beim Auftreten einer schweren Grippewelle mit vielen Tausend Toten.

 

  1. 2. 1. Ist SARS-CoV-2 gefährlicher als das Grippevirus?

Es ist vor allem der seit seiner Heinsbergstudie prominent gewordene Bonner Virologe Hendrik Streeck, der mit großer Entschiedenheit die Auffassung vertritt, zuletzt in den Talkshows von Lanz und Maischberger, dass Corona 4 bis 5 Mal gefährlicher als das Grippevirus sei. Der Meinung des ansonsten geschätzten Virologen ist mit derselben Entschiedenheit zu widersprechen.

Die kürzliche schwere Grippewelle von 2017/ 18 forderte in Deutschland nach Schätzung des RKI 25.000 Todesopfer. Sie ist kein Einzellfall. Ihre Vorläufer waren die Grippewellen 1995/ 96 (mehr als 30.000 Tote), 2002/ 2003 (etwa 15.000 Tote), 2004/ 2005 (ebenfalls etwa 15.000 Tote). Alle Todeszahlen gelten für Deutschland (vgl. Reiss, Bhakdi 2020, 32 f). Während in Deutschland eine gewöhnliche saisonale Grippe mit einigen Hundert Toten eine Fallsterblichkeit von 0,1 % bis 0,2 % hat, lag die Sterblichkeitsrate der Grippe 2017/ 18 deutlich über 1 % (ebd.). Ihr steht die in der Heinsbergstudie für Corona festgestellte Letalitätsrate von 0,37 % gegenüber, welche Streeck viele Anfeindungen eingebracht hat, liegt sie doch mehr als ein Zehntel niedriger als die von WHO und RKI lange Zeit propagierten  Sterblichkeitsraten von 3 – 5%.

Im Vergleich zu einer gewöhnlichen saisonalen Grippe liegt die Heinsbergrate von 0,37 % etwa  2 bis 3 Mal höher, im Vergleich zu den nicht seltenen schweren Grippewellen ist sie viel niedriger. Insgesamt geht man sicher nicht fehl, wenn man Grippevirus und Coronavirus als etwa gleich gefährlich einstuft. Diese Einschätzung hat nun eine sensationelle Bestätigung durch einen Strategieschwenk der WHO erfahren. Das Bulletin der WHO vom 14. Oktober enthält die Ergebnisse einer umfangreichen Metaanalyse des weltweit renommierten Stanford Epidemiologen John Ioannidis von über 60 vorliegenden Coronastudien, einschließlich der Heinsbergstudie (Ioannidis 2020). Ioannidis sieht die Median-COVID-19-Infektionssterblichkeitsrate bei nur 0,23 %. Sie liegt damit auf dem Niveau eines mittelschweren Grippevirus. Diese Veröffentlichung hat das Zeug zum game changer im weltweiten Corona-Spiel. Nirgendwo auf der Welt hat bisher das Grippevirus,   auch nicht in seinen schweren Varianten, spezielle staatliche Schutzmaßnahmen ausgelöst, welche über die jährliche Grippeimpfung mit ihrer in Deutschland durchschnittlichen Wirksamkeit von nur 10 % hinausgehen. Offenbar gelten derartige Schutzmaßnahmen weltweit nicht als erforderlich.

Im Zusammenhang mit dem WHO-Bulletin ergibt sich zunächst die Frage, wie es zu dieser überraschenden Veröffentlichung kommen konnte, galt die WHO doch bis dahin allgemein als die globale Speerspitze der Corona-Alarmisten. Die Vermutung ist, dass chinesischer Druck die Veröffentlichung befördert hat. Das chinesische Interesse an einer solchen Deeskalation ist ökonomischer Art. Zur Aufrechterhaltung der eigenen Exporte soll verhindert werden, dass die besinnungslose Jagd auf das Virus via staatlicher Containement-Maßnahmen zu einer erneuten drastischen Schwächung der Wirtschaft in den Industrieländern führt.

Wichtiger ist freilich die Frage, warum die WHO-Publikation nicht bremsend auf die europäischen Länder Deutschland, Frankreich, Italien, England, Griechenland u.a. gewirkt hat, die etwa 14 Tage nach Veröffentlichung der Publikation gleichsam im Gleichschritt rigide Beschränkungen  angeordnet haben. Immerhin impliziert das Ergebnis der Veröffentlichung die Gleichsetzung der Gefährlichkeit von Corona mit einem mittelschweren Grippevirus.

Man kann von den Regierungen nicht erwarten, dass sie die Veröffentlichungen der WHO kennen. Das kann man aber von ihren Public-Health-Instituten, in Deutschland dem RKI, erwarten. Das RKI, eine Bundesoberbehörde, hat sicherlich Kenntnis von der Publikation genommen. Die Frage ist, hat es seine Kenntnis nicht an seinen Dienstherrn weiter gegeben, oder hat sich die Regierung über sie hinweg gesetzt? Die Beantwortung dieser spannenden Frage muss leider offen bleiben.

Klar aber ist, dass die WHO-Botschaft potentiell eine große Explosivkraft für die Lockdown-Regierungen hat. Denn sie bedeutet, dass die Regierungen von Beginn der Corona-Krise an einer Chimäre nachgejagt sind. Statt ein gemeingefährliches haben sie ein Virus gejagt, dessen  Gefährlichkeit auf dem Niveau eines mittelschweren Grippevirus liegt. Würde das der Öffentlichkeit bewusst werden, wären die negativen Konsequenzen für das politische Renommee, die Popularität und die Legitimation der verantwortlichen Regierungen gar nicht zu überschätzen.

Die Nichtbeachtung der empirischen Evidenz, welche die Lockdown-Strategie der staatlichen Corona-Bekämpfung von Beginn an auszeichnet (Nahamowitz 2020), ergibt sich noch aus einer anderen Überlegung, in deren Mittelpunkt noch einmal die große Grippewelle 2017/ 18 steht. Diese raffte in 3 Monaten nach der Schätzung des RKI 25.000 Menschen dahin. Die Krankheit COVID-19 forderte in den 9 Monaten ihres Wirkens von Februar bis November 2020 knapp 11.000 Tausend Tote, wobei in dieser Zahl auch die große Anzahl bloß „mit“ Corona Verstorbener enthalten ist. Der unmittelbare Vergleich zeigt die sehr viel höhere Gefährlichkeit des Influenzavirus gegenüber SARS-CoV-2. Mir ist bei ARD und ZDF unter den unzähligen Corona- Sendungen keine einzige bekannt, in der ein solcher doch nahe liegender Vergleich angestellt worden wäre – man erkennt, die TV-Sender sind mit viel Beflissenheit im Dienst der Regierung am Werk. Außerdem erkennt man, dass das Evidenz-Argument  nicht immer hochwissenschaftlicher Forschungsanstrengungen im Stil eines John Ioannidis bedarf, manchmal genügt die alltägliche vergleichende Anschauung. Auch sie ergibt die fehlende Erforderlichkeit des Teil-Lockdown.

3.2.2. Das Ignorieren der Testhäufigkeit führt in die Verfassungswidrigkeit

Von KW 33 (10.8. – 16.8.2020) bis KW 46 (9.11. – 15.11.2020) nahm die Zahl der Testungen um etwa 850.000 auf ungefähr das Doppelte zu (vgl. die Graphik).

Da dadurch die relativ hohe Dunkelziffer von etwa 10:1 (Reiss, Bhakdi 2020, 33) stärker ausgeleuchtet wurde, stieg zwangsläufig auch die wöchentliche Zahl der positiv (und falsch-positiv) Getesteten in KW 46 auf 131.037). Sie ist auf der roten „Panikkurve“ abgetragen. Durch die Zunahme der Testungen hat die Politik also wesentlich selbst den Zustand geschaffen, den sie nun mittels Lockdown bekämpft.

Bezieht man hingegen zutreffend die positiv Getesteten auf 100.000 Testungen, ergibt sich statt des steilen („exponentiellen“) Anstiegs der roten Kurve ein sanfter Anstieg auf 7.786 positiv Getestete in KW 46,  wie ihn die blaue „Realkurve“ zeigt. Von den im Lockdownbeschluss an die Wand gemalten Schreckensbildern einer „exponentiellen Infektionsdynamik“ und einer drohenden „Überforderung des Gesundheitswesens“ kann dann keine Rede sein. Die Realkurve entzieht dem Lockdown die epidemische Grundlage, womit seine Erforderlichkeit und damit seine verfassungsrechtliche Legitimation entfällt. In epidemiologischer Hinsicht widerlegt die Realkurve zudem die permanente öffentliche Behauptung von der Existenz einer „zweiten Welle“.

3.2.3. Untersterblichkeit in Deutschland – Lockdown auch deswegen nicht erforderlich

Seit KW 35 (24. 8. – 30.8.2020) besteht in Deutschland (hier für Berlin gezeigt) vermutlich eine beträchtliche Untersterblichkeit, die sich letzthin sogar verstärkt hat. Das macht die Euromomo-Kurve anschaulich.

Grob gesprochen bedeutet Untersterblichkeit, dass die Sterbezahlen im fraglichen Zeitraum im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 5 Jahre niedriger sind. In KW 46 (9.11. – 15.11.), der  zweiten Woche des Lockdown, betrug der Untersterblichkeitswert (Standardabweichung) beträchtliche  minus 1,65. Zurückgehende Sterblichkeitszahlen entlasten das Gesundheitssystem auf allen Ebenen, vor allem die Krankenhäuser und Intensivabteilungen – das Gegenteil der im Lockdownbeschluss heraufbeschworenen Belastung.

Die gegenwärtigen Meldungen, dass die Intensivbettenbelegung den Höchststand vom Frühjahr überschreite, haben mal wieder eine alarmistische Zielsetzung. Sie unterschlagen, dass nicht nur die Zunahme für die Herbstsaison normal ist, sondern vor allem, dass im Frühjahr die Intensivabteilungen in Deutschland zu 50 % unterbelegt waren, so dass aus dem Ausland Patienten aufgenommen wurden und zudem Kurzarbeit für die Ärzte angemeldet werden musste,

Gegenwärtig taucht in diversen Talkshows der Hamburger Intensivmediziner Stefan Kluge auf, der das vor allem vom RKI propagierte Narrativ, dass die deutschen Intensivstationen alsbald drohen, „an ihre Kapazitätsgrenzen zu stoßen“, beflissen bestätigt. Der Mediziner, gleichsam das Hamburger Gegenstück zum Corona-kritischen Rechtsmediziners Prof. Püschel, sollte einmal erklären, wie es sein kann, dass in einer längeren Phase deutlicher Untersterblichkeit im Land die Intensivstationen überzulaufen drohen. Laut RKI sind gegenwärtig denn auch nur 3.700 Corona-Kranke auf Intensivstation (bei insgesamt 28.000 Intensivbetten), wobei man sicher sein kann, dass unter ihnen ein hoher Anteil auf Corona umetikettierter Kranker sich befindet.

Das im Lockdownbeschluss formulierte Ziel, „die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken“, spricht die gegenwärtige Überlastung der Gesundheitsämter an. Diese liegt freilich in erster Linie an den politisch via Zunahme der Testungen gesteigerten „Infektions“-Zahlen. Würde sich die Politik außerdem endlich die tatsächliche nur mittlere Gefährlichkeit des Corona-Virus eingestehen, entfiele gänzlich der Grund, die Gesundheitsämter mit der Wahrnehmung von Tracing-Aktivitäten zu überlasten. Damit entfällt auch unter diesem Aspekt die Erforderlichkeit des Lockdown.

Die These, dass die Intensivstationen in Deutschland weit entfernt davon sind, an ihre Kapazitätsgrenzen zu stoßen, wird bestätigt durch eine weitere Graphik der Corona Initiative Deutscher Mittelstand.

Die nahezu waagrechte braune Kurve unten bildet die Corona-Krankheitsfälle in Behandlung ab. Sie ist gegenwärtig nicht nur flacher als im April, sondern ergibt auch zusammen mit den stark gestiegenen absoluten Fallzahlen das „Corona-Paradox“: anders als im Frühjahr bilden die gegenwärtigen Krankheitszahlen nicht mehr so proportional das Steigen der Fallzahlen ab, sie haben sich relativ von diesen entkoppelt.

Angesichts der aus mehreren Gründen festgestellten fehlenden Erforderlichkeit des Teil-Lockdown erübrigt sich die Erörterung der Zweck/ Mittelproportionalität als des dritten Elements des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Teil-Lockdown vom 28. Oktober ist im Gesamtergebnis verfassungswidrig.

Schlussbetrachtung: Die doppelte Absurdität der Corona-Politik

In Deutschland sterben gegenwärtig im Jahr durchschnittlich rund 950.000 Menschen, das sind 2.600 am Tag. An und mit Corona starben im laufenden 7-Tage- Durchschnitt laut worldometer 236 Menschen, etwa 9 % der´Toten dieser Tage. Zur Erinnerung: davon sind höchstens die Hälfte „echte“, d.h. „an“ Corona Verstorbene. Von den Ü80-Jährigen sterben fast die Hälfte an Herz-Kreislauferkrankungen, fast ein Drittel an Krebs und nur ca` 10 % an Atemwegserkrankungen wie Influenza oder COVID-19 (Reiss, Bhakdi 2020, 29).

Auf diese 9 % „Corona-Tote“ konzentriert sich seit März in Deutschland absurderweise nicht nur die Gesundheitspolitik, sondern auch fast die gesamte übrige Politik, vor allem die Wirtschaftspolitik mit viel Energie und gewaltigen Finanzmitteln. Andere wichtige Krankheits- und Todesursachen genießen nicht annähernd so viel Aufmerksamkeit.

Um die geschätzt jährlich 30 – 40.000 Tote aufgrund von Krankenhauskeimen z.B. kümmert sich die Politik nicht. Krankenhauskeime töten, weil erstens in den Krankenhäusern aufgrund von Sparmaßnahmen nicht ausreichend gereinigt wird und zweitens die Pharmakonzerne wegen zu geringer Renditechancen nicht in die Antibiotikaforschung investieren (näher zum Problem der Krankenhauskeime Arvay 2020, 79 ff). Ein Bruchteil der für die Corona-Bekämpfung aufgewendeten staatlichen Finanzmittel würde in diesem Bereich wahrscheinlich signifikante Erfolge erzielen. Dass dies nicht geschieht, entlarvt das von der Politik beim Kampf gegen Corona immer wieder betonte humanistische Engagement für die Erhaltung von Leben als verlogen und scheinheilig.

Ebenfalls nicht wichtig erscheint der Politik die konsequente Vermeidung von Zucker. Dieser, verborgen in den industriell gefertigten Nahrungsmitteln, ist eine primäre Ursache für Diabetes, Übergewicht, Bluthochdruck und auch Krebs (Perlmutter 2014), welche wesentliche letale Vorerkrankungen bei den „Corona-Toten“ sind. Hier fehlt es an angemessenen Verboten und gezielter Aufklärung, die auch für ausreichend körperliche Bewegung werben sollte.

Abschließend werfen wir noch einmal einen Blick auf die epidemiologische Gegensätzlichkeit der drei winterlichen Grippemonate 2018 einerseits und der Lockdownphase ab 2. November 2020 andererseits. Die obige Euromomo-Graphik weist die hohe Übersterblichkeit des Grippewinters 2018 mit einer Standardabweichung von in der Spitze plus 7,82 aus, auf der anderen Seite die erste Woche (KW 45) des Teil-Lockdown im November 2020 mit ihrer beträchtlichen Untersterblichkeit (Standardabweichung minus 1,71). Die Absurdität besteht darin, dass die Phase hoher Übersterblichkeit mit ihren zwangsläufigen Belastungen für das Gesundheitswesen von diesem gewissermaßen lautlos verarbeitet wurde und die Politik nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen veranlasst hat, wohl aber die gegenwärtige Phase beträchtlicher Untersterblichkeit mit ihren zwangsläufigen Entlastungen des Gesundheitswesens.

Gesamtfazit: Die deutsche Corona-Politik ist durch eine von Beginn an bestehende Unverhältnismäßigkeit und das heißt auch: durch das Schießen mit Kanonen auf Spatzen, Panik, Ignoranz und Unwahrhaftigkeit gekennzeichnet. Ich habe die Hoffnung, dass die politisch Verantwortlichen in dieser oder jener Form für ihre unablässigen Fehlleistungen, deren schädliche Effekte in alle Poren der Gesellschaft eingedrungen sind, zur Verantwortung gezogen werden.

 

Quellen:

Arvay, Clemens G. 2020: Wir können es besser,  Köln.

Atkeson, Andrew, Kopecky, Karen, Zha, Tao 2020:  Four stylized facts about COVID-19, Working Paper 27719, National Bureau of Economic Research.

Joannidis, John P.A 2020: Infection fatality rate of COVID-19 inferred from seroprevalence data, Bulletin der WHO vom 14. Oktober.

Nahamowitz, Peter 2020: Sechs kurze Begründungen für die Verfassungswidrigkeit des Shutdown in Deutschland, EIKE-Publikation vom 17. Mai.

Perlmutter, David 2014: Dumm wie Brot, München (6. Aufl.).

Reiss, Karina, Bhakdi, Sucharit 2020: Corona Fehlalarm ?, Berlin.

Schlaich / Korioth 2017: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen, Mü

Zum Autor:

Peter Nahamowitz war Prof. für öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht sowie Politikwissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaften der Leibniz Universität Hannover. Er ist seit 2007 im Ruhestand.




Aus welchem Grund der Bundespräsident das Kohleausstiegsgesetz nicht gem. Artikel 82 GG wird ausfertigen können

  1. Das Bundespräsidialamt ist zuletzt mit einem Schreiben, das jederzeit auf diesem BLOG angefordert werden kann, über den Inhalt der verfassungsrechtlichen Argumentation von Professor Dr. Dietrich. Muerswiek informiert worden. Es kennt die Anstrengen, mit denen unermüdlich versucht worden ist, eine öffentliche Debatte über die Verfassungsfrage aus Artikel 20 a GG im Lichte dieser Argumentation herbeizuführen. (vgl. Insoweit www.Gegenwind-Greven.de).Die Prüfer wissen also, dass sie rechtliche Argumente suchen müssen, die geeignet sind, überzeugend zu begründen, dass es dem Staat erlaubt ist, soviel Anlagen zu bauen, wie benötigt werden, um Strom nur noch aus „erneuerbaren Energien“ herstellen zu können.Bislang ist es noch niemandem in Deutschland gelungen, die Feststellung von Prof. Murswiek zu widerlegen, dass mit dem Bau von immer mehr Windenergieanlagen (WEA) gegen das Schutzgebot in Artikel 20 a GG verstossen wird!Das liegt nicht daran, dass die Verbotswirkung von Artikel 20a GG für Juristen nicht erkennbar ist. Es ist allgemein anerkannt, dass Artikel 20 a GG ein Verschlechterungsverbot beinhaltet und die immensen Schadwirkungen, die WEA schon bis heute in Natur und Landschaft und in der Tierwelt verursacht haben, sind unübersehbar!

    Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bundespräsident seinen prüfungspflichtigen Mitarbeitern schon deshalb intensive Anstrengungen abverlangen wird, weil ihm bekannt ist, dass sich die Exekutive einer Debatte über die Verfassungsfrage stets entzogen hat. Ihm ist bekannt, dass alle Anfragen an die Politik unbeantwortet geblieben sind.
    Zu dem häufig geäusserte bekannten Bekenntnis des Bundespräsidenten für die Wichtigkeit einer politischen Debattenkultur würde es gut passen, wenn jetzt seine Behörde mit Argumenten aus der Sicht der WEA – Befürworter die dringend notwendige Debatte eröffnen würde.

    Seine Glaubwürdigkeit stünde auf dem Spiel, wenn auch diese Behörde argumentationslos bleibt.

  2. Die Aufgabe der Prüfer im Bundespräsidialamt ist mit der Kontrollaufgabe der Richter am Bundesverfassungsgericht im Falle einer Normenkontrollklage gem. Artikel 92 GG vergleichbar:
    Es empfiehlt sich deshalb folgende Formulierung für die Prüffrage:„Beruht die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von WEA auf einer Norm, die mit dem Schutzgebot in Artikel 20 a unvereinbar ist?“Wenn diese Frage mit Ja beantwortet werden muss, hat eine Normenkontrollklage Erfolg. Natürlich verbietet sich dann auch für den Bundespräsidenten; diese Erkenntnis zu ignorieren und ein Gesetz auszufertigen, das seinen Zweck nur mit dem Bau von immer mehr WEA erreichen kann.
  3. Vorhaben der Windindustrie werden bauplanunsrechtlich nach Paragraf 35 Absatz 1 Nr. 5 BauGB beurteilt. Diese Vorschrift ist erst mit Inkraftsetzung durch die BauGB Novelle vom 30. 07. 1996 formell geltendes Recht geworden, materielle Wirksamkeit hat die Änderungsbestimmung nie erlangen können!Das ergibt sich eindeutig aus deren Entstehungsgeschichte:Vor dem 30.07.1996 hätte die Beurteilung nach Absatz 2 von Paragraf 35 BauGB erfolgen müssen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im Jahre 1994 rechtskräftig festgestellt, dass Windenergieanlagen nicht zu den nach Absatz 1 privilegierten Anlagen gehören, sondern als „sonstige Vorhaben“ nach Absatz 2 diese Vorschrift behandelt werden müssen. Das bedeutet: ihre Zulassung ist grundsätzlich nicht möglich!

    Tatsächlich haben die Genehmigungsbehörden aber von Anfang an WEA als privilegierte Außenbereichsvorhaben behandelt. Nachdem der Gesetzgeber seinen Rechtsirrtum erkannt hatte, hat er mit der BauGB – Novelle vom 30. 07. 1996 die Gesetzeslage seiner politischen Zielsetzung angepasst.

    Das geschah, ohne zu fragen, wie dieser Federstrich des Änderungsgesetzgebers sich auf das geltende normative Schutzsystem auswirken wird.

    Welche Verschlechterung mit diesem Wechsel von Absatz 2 nach Absatz 1 Nr. 5 in Paragraf 35 Bau BG für die Schutzgüter i.S von Artkel 20 a bewirkt worden ist, wird klar, wenn man folgendes bedenkt:

  4. Die Regelungen für das Bauen im Aussenbereich sind von grundlegender Bedeutung für den Erhalt von von Natur und Landschaft, Der ökologische Nutzen des Schonungsgebots wird durch eine Zulassung von Bauvorhaben beeinträchtigt, Absatz 1 beschränkt deshalb die Bautätigkeit im Aussenbereich auf solche Vorhaben, die wegen Ihrer Ortsgebundenheit mit dem Privileg eine Bebaubarkeit nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ausgestattet sein müssen. Für alle Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, wirkt sich Absatz 1 als generelles Bauverbot aus! Sie können nur noch verwirklicht werden, wenn die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung eigens ein Baurecht für sie normiert. Wirksames Baurecht kann aber mit einem Bebauungsplan nur dann begründet werden, wenn die Planer eine sachgerechte Abwägung vorgenommen haben. Der Ökologische Belang muss dabei, verstärkt durch Artikel 20a GG als besonders gewichtig bewertet werden.Man kann erkennen: das generell geltende Bauverbot und das planerische Abwägungsgebot sind die Säulen eines gesetzlichen Schutzsystems, das in seiner Wirkung nicht verschlechtert werden darf!
  5. Die BauGB Novelle hat dieses System auf den Kopf gestellt. Aus dem Bauverbot hat sie für Anlagen der Windenergie eine Bau-Zulassungsnorm gemacht!Die Novelle macht den Weg frei für massenhafte Ansprüche auf Genehmigungserteilung., Antragsteller erhalten in unbegrenzter Zahl Rechtsansprüche, denen der Staat – von besonderen Fällen abgesehen – stattgeben muss. Soweit in besonderen Fällen Gründe des öffentlichen Interesses eine hemmende Wirkung haben können, versteht die Rechtsprechung die Privilegieungentscheidung des Gesetzgebers als Ausdruck seines Willens, wonach möglichst viel Vorhaben verwirklicht werden sollen.Dass eine derartige Verschlechterung des optimalen gesetzlichen Schutzsystems vor Artikel 20 a GG nicht gerechtfertigt sein kann, ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Argumentation offenkundig. Der Gesetzgeber hat mit der Novelle vom 30. 07.1996 ein als Hindernis empfundenes Schutzsystem beseitigt, ohne zu ermitteln, was für Folgen diese Entscheidung haben wird. Die Preisgabe eines funktionierenden Schutzsystems war für den an Artikel 20 a gebundenen Gesetzgeber unverantwortlich.
  6. Die BauGB – Novelle markiert mittlerweile verfassungswidriges Staatshandeln über den Zeitraum von 24 Jahren. Der in diese Zeit entstandene ökologische Schaden ist immens, die Klimaschutzwirkung ist „gleich Null“!Die Prüfung im Bundespräsidialamt muss mit der Feststellung schließen, dass die BauGB Novelle die im Jahre 1996 geltende schutzwirksam geregelte Rechtslage nicht wirksam hat verändern können.Das Kohleausstiegsgesetz, das seinen Zweck nur erreichen kann, wenn immer weiter verfassungswidrige WEA genehmigt werden, darf nicht ausgefertigt werden.
  7. Politisch soll bemerkt werden, dass im Deutschen Bundestag offenbar nicht bemerkt worden ist, dass dem Parlament ein kastrierter Entwurf für das Ausstiegsgesetz vorgelegt worden ist, ein Entwurf, der in dieser Verstümmelung bedeutungslos (sinnlos) bleiben wird weil er für die Rechtsanwendung läßt offen, wie künftig der Anlagenbau bewerkstelligt werden soll!In seiner ursprünglichen Konzeption waren noch Regelungen konzipiert, mit denen erreicht werden sollte, dass der wegfallende Kohlestrom tatsächlich auch durch Windstrom substituiert werden kann. Eine Rechtsgrundlage, die durchsetzbare Ansprüche auf Zubau von Windkraftanlage zur Sicherstellung des Anlagenbaus für die Produktion von Windstrom schuf, war für jeden Einsichtigen unverzichtbarDie Regierung der Groko hat vor dem Hintergrund des Zusammenbruchs des WEA Ausbaus immer wieder betont, dass ein forcierter Anlagenbau für den Erfolg der Energiewende unerlässlich ist. Es wurde beklagt, das Widerstand in der Bevölkerung die Ursache für den desaströsen Rückgang des Anlagenbaus sei, Widerstand, den man mit einer Politik der Akzeptanz Gewinnung überwinden werde. Als deutlich wurde, wie zeitraubend und schwierig das Werben für Akzeptanz in der Bürgerschaft wurde, ist der Kastrationsschritt erfolgt. Irgend wann – so macht insbesondere Wirtschaftsminister Altmaier hoffen – werde mit einer Kompromisslösung Akzeptanz erreicht werden können.Diese Einschätzung verkennt, dass es in der bürgerschaftlichen Opposition. („im GEGENWIND“) eine verfassungsrechtlich argumentierende Gruppierung gibt, die vornehmlich aus rechtsstaatlichen Gründen agiert und nie und nimmerverfassungswidriges Staatshandeln akzeptiere wird.
  8. Wie sollte sich der Bundespräsident in einer solchen Situation verhalten?Dem Bundespräsidenten ist zu Sondierungen zu raten:
    macht es wirklich Sinn, das Konstrukt, dass der Bundestag in dieser sinnlos verstümmelten Form verabschiedet hat, als Gesetz zu behandeln? Spricht nicht alles dafür, dass das legislative Vorhaben, das schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zieluntauglich und nutzlos für die Rechtsanwendung ist aufzugeben?Die Rolle des Bundespräsidenten verlangt von dem Amtsinhaber, mit allen Verfassungsorganen zum Wohl der Republik zusammenzuarbeiten. Es fehlt ihm also nicht an der Möglichkeit, eine Konferenz einzuberufen.In einer Demokratie darf daraus allerdings keine Geheimkonferenz werden. Die Bevölkerung kann Aufklärung erwarten:

    Die Politik – inzwischen der Bundespräsident – muss den Bürgerinnen und Bürgern sagen, wie es um das Projekt Kohleausstieg steht!

  9. Freilich: Bürger müssen auch selber Fragen stellen. Medien müssen Fragen Gehör verschaffen! Abgeordnete haben ein gesetzlich verankertes parlamentarisches Fragerecht! Ministerien haben Infomationspflichten!

Wenn niemandem zu denken gibt, dass überall die Verfassungsfrage aus Artikel 20a GG verdrängt wird, muss der Bundespräsident seine Aufgabe wahrnehmen: als „Schirmherr“ einer rechtsstaatlich geboten Debatte!

Der Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Autors hier




Die Verfassungswidrigkeit des am 23. März 2020 von Bund und Ländern beschlossenen und am 15. April im Kern verlängerten Shutdown und das Totalversagen der Politik

Auch die „Coronakrise“ ist, wie neue empirische Daten über die weitgehende Harmlosigkeit von COVID-19 zeigen, nicht wirklich existent, es handelt sich in epidemiologischer Hinsicht allenfalls um ein Coronaproblem. Eine Krise ist entstanden allein in sozialer und ökonomischer Hinsicht infolge fehlerhafter und panischer politischer Entscheidungen; zu erwarten ist eine Jahrhundertrezession mit einer Massenarbeitslosigkeit in ihrem Gefolge, die der verheerenden Arbeitslosigkeit während der Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre gleich kommen könnte.

Aufgrund der Modellrechnung von Virologen (auch hier spielen also Modelle eine  entscheidende Rolle) wurde von der Bundesregierung bei der Anordnung des Shutdown am 23. März 2020 unterstellt, dass 5 % der mit dem Virus Infizierten beatmungspflichtig und ein Intensivbett benötigen würden. Dazu ist festzustellen, dass Modelle prinzipiell methodisch ungeeignet sind, komplexe Probleme zu analysieren, denn ihre Analyseergebnisse hängen stark ab von der Willkürlichkeit der ins Modell eingegeben Ausgangsannahmen (Nahamowitz 2020, 14 ff). Bei 300.000 Infizierten wären es nach dieser Modellrechnung 15.000 zusätzlich benötigte Intensivbetten, was zweifellos das Krankenhaussystem an den Rand der Belastbarkeit gebracht hätte. Denn nach einer Schätzung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist Anfang April die Zahl der Intensivbetten von 28.000 auf 40.000 also nur um 12.000 gesteigert worden (Handelsblatt vom 24./25./26. April 2020, S. 33).

Daher zielten die staatlichen Abwehrmaßnahmen mit dem Shutdown als Höhepunkt auf eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens ab. Es sollte den Krankenhäusern die Zeit eingeräumt werden, ihre Intensivkapazitäten zu erhöhen, um damit, wie immer wieder von den Politikern betont wurde, „Leben zu retten“.

Bei dieser Strategie ist bereits der Ansatz falsch, weil nicht  zwischen Infizierten mit und ohne Symptome unterschieden wurde. Letztere, die ungefähr die Hälfte ausmachen könnten, bedürfen keines Intensivbettes in der Zukunft. Ihre Anzahl wurde und wird nicht erhoben – epidemiologisch ein schwerer Fehler, so der renommierte Infektionsepidemiologe Sucharit Bhakdi (Bhakdi, Video vom  29.3.2020 ). Hinzukommt, dass von Anfang an eine weitere wesentliche Unterscheidung, diesmal bei der Zählung der Toten, nicht vorgenommen wurde, nämlich die, ob der Exitus entscheidend durch das Coronavirus herbeigeführt wurde oder ob es eine andere wesentliche Ursache gab (z.B. Diabetes, Bluthochdruck oder Herzinfarkt). In der Statistik werden alle Toten als Corona-Tote aufgeführt, bei denen das Virus aufgefunden wurde, eine Obduktion findet nicht statt  – nach Bhakdi ein Verstoß gegen die deutschen ärztlichen Leitlinien. Diese Handhabung beruht auf einer Empfehlung des Robert Koch Instituts (RKI) mit der nicht überzeugenden Begründung, dass Obduktionen das Infektionsrisiko erhöhten. Die obduzierenden Ärzte sind aber in Wahrheit bei ihrer Tätigkeit gegen Infektionen ausreichend geschützt. Erst am 21.4.2020, also erst 4 Wochen nach dem Shutdownbeschluss hat das RKI, eine Bundesoberbehörde mit einem Tiermediziner (!) an der Spitze, seine verfehlte Empfehlung aufgegeben und empfiehlt nun ebenfalls Obduktionen zur Feststellung der wirklichen Todesursache. Man wird abwarten müssen, wie sich das neue Verfahren in der Praxis bewährt.

Beide Unterlassungen wurden und werden freilich weiterhin weltweit praktiziert, sie führen in der politischen Realität zu Angsterzeugung und einer überhöhten Alarmierung der Öffentlichkeit. Im ersten Fall erscheint die Zahl der kranken Infizierten zu hoch, im zweiten die Zahl der echten, tatsächlich „an“ (und nicht nur „mit“) Corona Gestorbenen. Die Ähnlichkeit des Coronaalarmismus zum vor allem in Europa staatlich geförderten Klimaalarmismus drängt sich auf.

Auf dieser inkorrekten Faktenlage beruhte der Shutdown- Beschluss vom 23. März, der weitreichende Eingriffe in die Grundrechte der deutschen Bürger und Unternehmen mit sich brachte, und zwar vor allem in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), die Freizügigkeit (Art. 11), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG).

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt „an Gesetz und Recht gebunden“. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG beurteilt sich die Verfassungsmäßigkeit von Grundrechtseingriffen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit seinen drei Elementen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zweck/Mittel- Proportionalität des Eingriffs.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung würde anders ausfallen, wenn von den zuständigen Stellen die sachgerechten Parameter statistisch erhoben worden wären. Unterstellt, nur die Hälfte der Infizierten würde Symptome entwickeln, würden bei 300.000 Infizierten nicht 15.000, sondern nur 7.500 zusätzliche Intensivbetten benötigt, eine Aufgabe, welche die Krankenhäuser bereits Anfang April bewältigt hatten. Und dann wäre sehr genau zu prüfen, ob die Radikalmaßnahme einer Verlängerung des Shutdown am 15. April überhaupt erforderlich gewesen wäre. Würde sich weiterhin herausstellen, dass die sogenannten Corona -Toten nicht durch COVID-19 als wesentlicher Ursache, sondern wesentlich an ihren i. d. R. schweren Vorerkrankungen verstorben sind, wovon jedenfalls für Hamburg ausnahmslos auszugehen ist (so die bei Markus Lanz am 9. April 2020 getroffene Feststellung des Rechtsmediziners Klaus Püschel, der in Hamburg sämtliche „Corona-Tote“ obduziert hat), so würde sich die Prüfung der Proportionalität zwischen geretteten Leben (Zweck) einerseits und den gravierenden Beeinträchtigungen des öffentlichen und privaten Lebens einer ganzen Bevölkerung (Mittel) andererseits ebenfalls anders darstellen. Denn das Hamburger Obduktionsergebnis ist sicherlich zumindest in der Tendenz auf das ganze Bundesgebiet übertragbar. In diesem Fall würde der Zweck des Shutdown, Leben zu retten, sich nahezu vollständig verflüchtigen

Anzahl der gemeldeten Neu-Infektionen pro Tag. Berücksichtigt man den Zeitverzug von gut 10 Tagen zwischen Infektion und Meldung, dann lag der Scheitelpunkt der Epidemie etwa um den 20. März 2020. Daten Worldometer hier  Grafik mit Trendlinie Prof. Homburg im Video Punkt Preradovic vom 28.4.20 hier

Glücklicherweise brauchen wir diese mit notgedrungen hypothetischen Daten arbeitende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchzuführen. Denn knapp eine Woche vor dem Shutdown-Verlängerungsbeschluss vom 15. April ist ein Ereignis eingetreten, welches die verfassungsrechtliche Waagschale zuungunsten der staatlichen Radikalmaßnahmen gesenkt hat. Der Verlängerungsbeschluss vom 15. April brachte nur zögerliche Lockerungen. Vor allem kleinere Geschäfte, Autohäuser, Buchläden und Frisöre durften wieder öffnen, für die Schulen gab es partielle Lockerungen. Wie es sich für einen föderalen Staat gehört, wurden diese Erleichterungen in den Bundesländern durchaus unterschiedlich umgesetzt. Beibehalten am 15. April aber wurde das grundsätzliche Kontaktverbot. Geschlossen blieben Geschäfte ab einer Verkaufsfläche von 800 qm, alle Hotels und Restaurants sowie die Kitas, wobei es auch hier zu föderalen Abweichungen kam. Das angesprochene verfassungsrechtlich bedeutsame Ereignis bestand in dem Ergebnis einer engagierten Forschergruppe.

Eine Anfang April von einer Forschergruppe um den Bonner Virologen Hendrik Streeck erhobene repräsentative Stichprobe mit 1.000 Probanden in der nordrhein-westfälischen Gemeinde Gangelt im Kreis Heinsberg hat nämlich die äußerst geringe Letalitätsrate von 0,37 % der Infizierten erbracht, wie auf einer Pressekonferenz am 9. April in Anwesenheit von NRW-MP Armin Laschet von Streeck mitgeteilt wurde. Das wären 1.110 Tote auf 300.000 Infizierte und 370 Tote auf 100.000 Infizierte, was SARS-CoV-2 als ein weitgehendes harmloses Virus ausweist. Hinzu kommt, dass die weit überwiegende Zahl der Toten keine „an“ Corona gestorbene Toten wären. Bhakdi schätzt die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 als zwischen einem Fünfzigstel und einem Hundertstel schwächer als das Grippevirus, welches vor zwei Jahren in Deutschland 25.000 Tote forderte (Bhakdi ebd.). Diese Grippeepidemie wurde damals ohne jede Schwierigkeit und ohne jedes öffentliche Aufsehen vom Krankenhaussystem bewältigt; eine staatliche Abwehrreaktion war nicht nötig und erfolgte auch nicht (ebd.). Für das viel harmlosere SARS-CoV-2 hat das umso mehr zu gelten. Die weitgehende Harmlosigkeit von SARS-CoV-2 wird auch durch eine aktuelle französische Studie bestätigt, von der  Bhakdi ebenfalls berichtet. In ihr wird die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2  etwa gleich hoch eingeschätzt wie die alltäglicher Coronaviren. Der Titel der Studie „SARS-CoV-2“: fear versus data“ zeigt schon an, worum es geht: Die allgemeine Coronafurcht ist durch die Datenlage nicht gerechfertigt (Roussel et al. 2020).

Wir beginnen nun mit der schulmäßigen verfassungsrechtlichen Prüfung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit seinen drei Elementen der

 

  1. Geeignetheit,

 

  1. Erforderlichkeit und

 

  1. Zweck/Mittel- Proportionalität

 

des Grundrechtseingriffs.

Auf den ersten Blick scheint der Shutdown erfolgreich und damit geeignet zu sein, das Ziel der Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Denn die sog. Reproduktionsrate (R), die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter ansteckt, ist von ursprünglich über 3 auf knapp unter 1 gesunken. Im Zuge dieses Erfolgs haben die Krankenhäuser denn auch erhebliche Überkapazitäten im Intensivbereich aufgebaut, was den Anteil der freien Betten an der Gesamtzahl der Intensivbetten z.B. in Bayern auf 51 % (zweithöchster Wert) und in Berlin auf 31 % (niedrigster Wert) erhöht hat (Handelsblatt vom 24./25./26. April 2020, S. 33).  Der genauere Blick anhand einer Kurve, die vom Hannoveraner Ökonomen Stefan Homburg angefertigt und bei Markus Lanz am 21. April vorgeführt wurde, zeigt aber, dass R schon einige Tage vor dem Shutdownbeschluss vom 23. März auf unter 1 gesunken ist und seitdem leicht unterhalb dieser Marke pendelt, ohne weiter deutlich zu sinken. Damit wäre den beiden Shutdownbeschlüssen das Testat der Geeignetheit i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu versagen.

Das RKI wendet freilich ein, dass der R-Wert das reale Geschehen „etwas überschätzt“, vor allem weil die Testkapazitäten stark erhöht worden seien (17. Epidemiologisches Bulletin des RKI). Unterstellt, der R-Wert läge in Wahrheit 0,2 – 0,3 Punkte niedriger, also etwa bei 0,6, ändert das nichts an der Feststellung, dass der entscheidende Abstieg von dem hohen R-Sockel von über 3 auf unter 1 bereits vor dem Shutdown erfolgt ist. Und dass aus der geringen Verbesserung des R-Wertes danach die Eignung des Shutdown nicht hergeleitet werden kann.

Man kann diese Frage aber letztlich dahin gestellt sein lassen, denn es ergeben sich eindeutige Belege für die fehlende Erforderlichkeit des Shutdown. Diese sind im Vorstehenden bereits genannt worden, sie lassen sich in der Feststellung zusammenfassen, dass SARS-CoV-2 ein weitgehend harmloses Virus ist. Das legt die sehr geringe Letalitätsrate von 0,37 % zwingend nahe. Das Hamburger Obduktionsergebnis legt nahe, dass es nahezu keine ursächlich „an“ COVID-19 Gestorbenen gibt. Die französische Studie setzt die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 gleich mit derjenigen normaler Coronaviren. Schließlich zeigt der Vergleich mit dem 50- bis 100- fachen stärkeren Grippevirus von vor zwei Jahren, welches trotz 25.000 Toten keinerlei Abwehrmaßnahmen des Staates evoziert hat, dass die gegenwärtigen Maßnahmen des Shutdown weit überzogen sind. Die „milderen Mittel“ wie Hygieneregeln, Abstandsgebote und (die freilich medizinisch umstrittene) Maskenpflicht sind ausreichend zur Eindämmung des Virus, weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Schließlich ist auch die Zweck/Mittel- Proportionalität nicht gewahrt, die Shutdownbeschlüsse sind wie das Schießen mit Kanonen auf Spatzen: es werden wesentliche  Grundrechte einer ganzen Nation über Wochen in Quarantäne genommen, um ein weitgehend harmloses Virus zu besiegen.

Um der grundrechtsdogmatischen Vollständigkeit willen sei noch erwähnt, dass die Prüfung der Zweck/Mittel- Propotionalität des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nach den Regeln der sog. Drei-Stufen-Lehre erfolgt. Für die Berufsausübung (1. Stufe) sind „vernünftige“ Gesichtspunkte des Gemeinwohls ausreichende Rechtfertigung, für die subjektiven Zulassungsbeschränkungen bei der Berufswahl (2. Stufe) werden „wichtige“ Gesichtspunkte des Gemeinwohls zur Rechtfertigung gefordert und bei den objektiven Zulassungsbeschränkungen bei der Berufswahl (3. Stufe) „überragend wichtige“ Interessen des Gemeinwohls. Die Regelungen des Shut­down wie Restaurantschließungen und Veranstaltungsverbote erfolgen auf der 1. Stufe (Berufsausübung ), auf der wichtige Allgemeininteressen zur Rechtfertigung ausreichend sind. Das wäre klar der Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Aber auch bei der Berufsausübungsfreiheit muss der Eingriff geeignet und erforderlich sein, wobei letzteres oben schon verneint worden ist.

Aus den Wortmeldungen der Ministerpräsidenten im Vorfeld der Verlängerungsentscheidung ergibt sich, dass sie sich an „Gefühl und Wellenschlag“ ausrichteten, und das Ergebnis der lege artis nach den Regeln der WHO durchgeführten Feldstudie der Bonner Wissenschaftler ebenso in unglaublicher Ignoranz ignorierten wie das Ergebnis der schon vorher erschienenen französischen Studie. Eine Ausnahme in der Dilettantenrunde aus Ministerpräsidenten und Vertretern der Bundesregierung bildet wahrscheinlich auch der MP von NRW Armin Laschet nicht, obwohl er die Studie der Bonner Wissenschaftler bis zuletzt politisch begleitet hatte. Das schließe ich aus dem Umstand, dass Laschet in späteren Statements (zuletzt bei Anne Will am 26. April) sich niemals auf die geringe Letalitätsrate von 0,37 % zur Begründung seines Plädoyers für mehr Lockerung berufen hat.

Hier zeigte sich das Versagen der großen Politik ein weiteres Mal, nachdem sie schon am Anfang des Prozesses die Erhebung der sachgerechten Statistiken versäumt hatte. Genauso wie beim Klimathema zeigt sich, dass die große Politik in Deutschland mit Wissenschaft nicht adäquat umgehen kann. Lässt sie sich beim Klima einseitig von dem federführenden superalarmistischen Potsdam- Institut beraten unter vollständiger Nichtbeachtung der zahlreichen hervorragenden skeptischen Klimawissenschaftler, so sind ihre Ratgeber bei Corona offensichtlich allein Wissenschaftler vom Schlag des Virologen Christian Drosten von der Berliner Charité und des Robert Koch Instituts, welche es nicht einmal angedacht hatten, den methodisch einzig richtigen Weg einer repräsentativen Stichprobe zur Erhellung der Coronaproblematik einzuschlagen. Vollends dubios ist die Rolle von Armin Laschet, der direkten Kontakt zu dem abweichenden Virologen Streeck hatte und seine Ergebnisse kannte, diese im politischen Ringen aber niemals verwendete. Wollte er seine Chancen als Bewerber um den CDU- Vorsitz nicht schmälern? Denn die von Streeck und seinen Kollegen gefundene geringe Letalitätsrate des Coronavirus legt die Axt an die gesamte Shutdown-Politik der Bundesregierung.

Und aktuell zeitigt die Totalignoranz der Politik das fatale Resultat, dass sie trotz Rückgangs der Reproduktionszahl (R) auf unter 1 und mehr als ausreichender Intensivkapazitäten in den Krankenhäusern immer noch wie das Kaninchen auf die Schlange allein auf die Infektionszahlen schaut in der furchtsamen Erwartung einer zweiten Infektionswelle. Dass die Letalitätsrate mit 0,37 % minimal ist und damit auch einer eventuellen zweiten Infektionswelle den Schrecken nimmt, ist entweder weiter unbekannt oder wird verdrängt. Geräte dieser Umstand ins öffentliche Bewusstsein, würde die unverhältnismäßige Strategie des Shutdown wie ein Kartenhaus in sich zusammen fallen.

Aus dem zuvor im Rahmen der Prüfung der Verhähtnismäßigkeit Gesagten folgt die Verfassungswidrigkeit beider Shutdown-Beschlüsse. Dass zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses das Bonner Forschungsergebnis noch nicht vorlag, spielt keine Rolle, da es zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme auf die Kenntnis oder Unkenntnis entscheidungsrelevanter Fakten auf Seiten der handelnden staatlichen Stelle nicht ankommt. Die Verfassungswidrigkeit kann im Wege der Verfassungsbeschwerde von den Betroffenen (das sind alle Bürger) gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a vor dem BVerfG geltend gemacht werden. Nach § 32 BVerfGG ist auch ein Eilantrag zum BVerfG zulässig. Ist einem Bürger bzw. Unternehmen aufgrund des verfassungswidrigen Staatshandelns ein Vermögensschaden entstanden, der die staatlichen Kompensationszahlungen übersteigt, kann Schadensersatz nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts geltend gemacht werden (vgl. näher Will, Quarck 2018 ). Tun das viele  Rechtssubjekte, könnte die  verfassungswidrige Coronapolitik den Staat noch sehr viel mehr kosten, als sich bisher abzeichnet. Das wird genau so sein bei dem großen Klimaprojekt der „Energiewende“, nur auf sehr viel höherem Niveau – eine  letzte Ähnlichkeit zwischen  Coronapolitik und Klimapolitik.

Meine Überlegungen münden in einen kurzen Abstecher in die politische (Tiefen-) Psychologie. Gegenstand ist das Totalversagen der Politik, welches in weiten Teilen die Unfähigkeit ist, mit Wissenschaft sachgerecht umzugehen. Zum einen hat diese Unfähigkeit wohl den Grund, dass Intelligenz keine Bedingung einer erfolgreichen politischen Karriere ist. Zum anderen ist auffällig, dass die Politik sich nicht pluralistisch beraten lässt, weder in der Coronapolitik noch in der Klimapolitik. Und noch mehr fällt auf, dass sie anscheinend ohne Zögern, wie bei den Themen Klima und Corona geschehen, die alarmistische Wissenschaftvariante wählt und an dieser Wahl unbeirrt festhält. Dahinter mag auch das halb bewusste, halb unbewusste Wissen stehen, dass der Notstand (die Krise) nach einer gängigen staatsrechtlichen Erkenntnis die Stunde der Exekutive ist. Und die damit zuwachsende Macht dürfte gerade für die überall anzutreffenden narzistischen Politiker, für deren Beruf Machtausübung in all ihren Schattierungen gleichsam konstitutiv ist, ein großes Faszinosum sein. Nach dem bekannten Tiefenpsychologen und Narzissmusforscher H.-J. Maaz gilt die Erkenntnis: „Politik ist narzissmuspflichtig“ (Maaz 2016, 189 ff). Die Geltung dieser Erkenntnis ist nicht auf Deutschland beschränkt, sondern ist ebenso global wie COVID-19 global wirkt.

 

Quellenverzeichnis

 

Bhakdi, Sucharit 2020: Offener Brief an die Bundeskanzlerin, Video vom 29.3.

Maaz, Hans-Joachim 2016: Die narzistische Gesellschaft.,

 

Nahamowitz, Peter 2020: Klimawandel und CO2: falsche Alarmzeichen für die Weltgesellschaft, in: ScienceFiles, Blaue Reihe. Band 8.

 

Roussel, Yanis et al. 2020: SARS-CoV-2: fear versus data, in: International Journal of Antimicrobial Agents, 19 March.

 

Will, Quarck 2018: Staatshaftungsrecht.

 

Der Autor ist Prof. für öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht sowie Politikwissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Hannover und ist seit 2007 im Ruhestand. Er lehrte seit Jahrzehnten Verfassungsrecht  an seinem Fachbereich in Hannover.




Antwort – 3 –  auf den Artikel von Justus Lex „Dürfen die das ?“

In Zeiten, wo eine Frau Künast in 1. Instanz als „Stück Scheiße“ oder Frau Weidel als „Nazi-Schlampe“ gerichtlich abgesegnet wurden, nehme ich das mal als „Satire“ hin; stilvoll ist das in meinen Augen nicht.

Auch wie Frau Bahner von ihren Berufskollegen abqualifiziert wurde, war bemerkenswert. Ich persönlich gehe nicht davon aus, dass sie ihr Examen „im Lotto gewonnen“ hat.

Merkwürdig fand ich, dass die eigentliche Frage, nämlich der Schutz unserer Grundrechte, bei den Diskussionsbeiträgen eine nicht so große Rolle gespielt hat.

Laut Tagesschau.de gibt es inzwischen eine neue Entscheidung des sog. Bundesverfassungsgerichtes (siehe Art. 146 GG) zu der Frage, ob das in den diversen Verordnungen zur Corona-Krise enthaltene  Demonstrationsverbot zulässig sei. Zur Erinnerung Art 8 GG:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 8 

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Beides ist ja nach den Corona-Verordnungen verboten. Nun gibt es aber eine neue aktuelle Entscheidung des BVerfG zu den Versammlungsverboten:

Im konkreten Fall hatte die Stadt Gießen zwei Versammlungen verboten, die unter dem Motto „Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen – Schutz vor Viren, nicht vor Menschen“ angemeldet worden waren. Sie sollten heute und morgen in der Innenstadt stattfinden. Der Veranstalter gab an, dass die Zahl der Teilnehmer auf etwa 30 Personen begrenzt werde. Ein ausreichender Abstand zwischen den Teilnehmern werde gewährleistet.

Die Stadt verbot die Demonstrationen. Begründung: Nach der hessischen Corona-Verordnung seien Versammlungen von mehr als zwei Personen, die nicht dem gleichen Hausstand angehören, generell verboten. Der Veranstalter legte Widerspruch ein. Dieser wurde vom hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung nun auf. Die hessische Verordnung enthalte kein generelles Verbot von Versammlungen von mehr als zwei Personen. Vor einem Verbot müssten alle Umstände des Einzelfalls und damit auch die zugesicherten Schutzmaßnahmen hinreichend geprüft werden. Dies sei nicht geschehen. Damit habe die Stadt Gießen den Antragsteller offensichtlich in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Gießen reagierte ganz großherzig umgehend auf die Karlsruher Entscheidung: Die Versammlung sei jetzt zugelassen, sagte Bürgermeister Peter Neidel. Man habe die Kundgebung auf eine Stunde und die Teilnehmerzahl auf maximal 15 begrenzt. – Rache muss sein, kann man da nur feststellen. Wollen doch sehen, wer hier was zu bestimmen hat. Was soll man von solch einem Bürgermeister halten? Ich spare mir den Kommentar.

Ganz spannend ist m.E. ein Interview der Freien Welt mit Dr. Ulrich Vosgerau (https://www.freiewelt.net/interview/die-politik-war-ueberhaupt-nicht-vorbereitet-10080969/) Das ist der Jurist und Staatsrechtler, der trotz des Art. 5 GG quasi über Nacht den zugesagten Lehrstuhl in Münster verloren hat, weil er eine Meinung vertreten hat, die irgendjemanden nicht gefiel. Diese Meinung können Sie nachlesen in seinem Buch: „Die Herrschaft des Unrechts“. Googeln Sie mal den Art. 5. GG:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern…. Eine Zensur findet nicht statt.

Aber das kennen wir ja schon von Eva Herman und vielen anderen. Im Art. 5 steht leider nicht, dass man, wenn man seine Meinung frei äußert, u.U. ausgegrenzt wird. In der Schule habe ich mal gelernt, dass dies ein Zeichen von Faschismus sei. Was das erstaunliche ist, dass man dann nie so genau erfährt, wem diese Meinung nicht so gut gefallen hat usw. Und unsere Alt-Parteien beschimpfen ja immer die anderen als Populisten, Faschisten, rechts und bald nur noch rechtsextrem und merken dabei gar nicht, dass diese Aussagen auf sie selbst zurückfallen.

 

Zu dem Interview: 

Frage: Wie gut war oder ist Deutschland auf einen Katastrophenfall wie die Corona-Pandemie vorbereitet?

Ulrich Vosgerau: „Die Politik war überhaupt nicht vorbereitet, obwohl sie es hätte sein müssen.“

Bereits 2012 war die Corona-Epidemie in einer Art Planspiel durchgespielt worden unter Federführung des Robert-Koch-Instituts (RKI). Die Ergebnisse sind dem Deutschen Bundestag vorgelegt worden (Bundestags-Drucksache 17/12051).

Dort findet man die detaillierte Vorhergesage: Eine Variante des Sars-Virus wird Fieber, trockenen Husten und Atemnot auslösen und das Virus stammt von Wildtiermärkten in Südostasien her. Das Szenario von 2012 ging von einem sieben Millionen Toten in Deutschland aus. Seit 2012 wäre sehr viel Zeit gewesen, die Erkenntnisse der Großübung und der Studie zu nutzen, um Vorräte an Schutzkleidung, Atemmasken und Beatmungsgeräten anzulegen und Krankenhausbetten zu vermehren und nicht zu vermindern. Hat man aber nicht gemacht.

Frage: Die Regierungen von Bund und Ländern haben in kurzer Zeit viele bürgerliche Freiheitsrechte eingeschränkt. Das Recht auf Bewegungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, wirtschaftliche Betätigung… Können Sie uns erklären, auf welcher verfassungsrechtlichen Grundlage das geschieht?

Ulrich Vosgerau:Das passiert auf gar keiner verfassungsrechtlichen Grundlage, und hier liegt ein wichtiges Problem.

Notstandsgesetze gelten nur für den Verteidigungsfall. Wir haben allenfalls eine „Naturkatastrophe“, und diese rechtfertigt den Einsatz der Bundeswehr im Innern, so wie bei der Hamburger Sturmflut von 1962, aber nicht die Einschränkung von Grundrechten. Denn das besondere Verwaltungsrecht ist kein allgemeines Notstandsrecht. „Das Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Behörden, infizierte Personen, die also eine Gefahr für ihre Umwelt darstellen, notfalls auch gegen ihren Willen zeitweise zu internieren. Aber es ist sicher nicht dafür gedacht, lauter gesunde Personen, bei denen bislang keinerlei Indiz, keinerlei Anfangsverdacht auf eine Infektion besteht, auf unabsehbare Zeit aus dem Verkehr zu ziehen.
Einfaches Beispiel: Die Polizei ist ermächtigt, einen betrunkenen Mann, der irgendwo am Abend randaliert, in Gewahrsam zu nehmen, bis er sich wieder beruhigt hat. Man hielt es aber bislang nicht für gerechtfertigt, am Abend einfach allen Männern den Ausgang zu verbieten, damit sie sich gar nicht erst betrinken können.

Frage: Gibt es unter diesen Maßnahmen welche, von denen Sie als Staatsrechtler sagen würden, dass sie verfassungsrechtlich bedenklich sind? „

Die Anwendung des Polizei- und Ordnungsrechts ist kein allgemeines Notstandsrecht, sondern steht immer unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. D.h., es müsste für jede einzelne Maßnahme sorgfältig abgewogen werden, ob es nicht ein milderes Mittel gibt, also z.B. die Isolierung der Infizierten und die Abschottung der Alten- und Pflegeheime ohne eine generelle Stilllegung der gewerblichen Wirtschaft.  Jeder muss selbst entscheiden, ob er z.B. eine Buchhandlung aufsuchen will oder nicht.

Frage: Wie handlungsfähig ist die Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit in dieser Situation? Besteht aus ihrer Sicht noch eine ausreichende rechtliche Kontrolle der Politik? „

Ulrich Vosgerau: Die Rechtsprechung vielen, Anlass zur Sorge; sie wirkt wenig effizient. In den zahlreichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die bisher schon angestrengt worden sind – gegen Ausweisungen aus norddeutschen Landkreisen bzw. dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, gegen Ausgehverbote und Verbote von Gottesdiensten, gegen faktische Berufsverbote – haben die Kläger im einstweiligen Rechtsschutz alle verloren, also z.B. sogar in den Fällen, wo Bürger mit Zweitwohnsitz ausgewiesen wurden, was ich nicht für möglich gehalten hätte.

„Dass wir insofern in einem Tollhaus leben, sehen wir etwa am Fall von Monika Maron. Da lebt eine 78jährige Frau – voll und ganz Risikogruppe, sie sollte sich also möglichst in Sicherheit bringen! – auf einem Dorf allein in einem Haus, und die Behörde ordnet aus Infektionsschutzgründen an, dass sie ins überfüllte Berlin zurückkehren soll. Hier in Berlin ist es ja offensichtlich so: die ganzen Neuinfektionen werden wohl zu einem Großteil aus dem Öffentlichen Personennahverkehr kommen, den man nicht stilllegen will bzw. nicht stilllegen kann, und es nützt nichts, den ÖPNV nicht mehr zu benutzen, denn wenn man im Supermarkt ein Brot kaufen will, trifft man auf lauter Menschen, die gerade mit besten Infektionschancen aus der U-Bahn ausgestiegen sind. Das wäre in Mecklenburg anders.“
Ein Staat, der seit dreißig Jahren die ökonomische Globalisierung vorangetrieben hat und u.a. dadurch auch sagenhafte Steuereinnahmen hatte, hätte eben Vorsorge für die Nebenfolgen der Globalisierung treffen müssen – ob das nun die neue Völkerwanderung ist oder das neueste Fledermausvirus aus dem Reich der Mitte. 

Frage: „Derzeit stehen Euro-Bonds unter dem Namen „Corona-Bonds“ wieder auf der Agenda. Inwieweit ist diese Vergemeinschaftung der Schulden mit dem deutschen Grundgesetz und den europäischen Verträgen vereinbar?“

Ulrich Vosgerau: Gar nicht!

Er führt aus, dass wir die Euro-Bonds ja faktisch schon längst haben, nämlich in Gestalt der Anleihenkäufe durch die EZB. In Deutschland sei ja offenbar sogar die SPD gegen „Corona-Bonds“. Das Problem ist nur, dass sich gleichzeitig alle darauf geeinigt zu haben scheinen, dass die Corona-Krise in den überschuldeten Eurostaaten wie Italien aus dem ESM-Mechanismus bezahlt werden soll. Hätten die Italiener sich seit 1992 jemals an den Vertrag von Maastricht gehalten, hätten sie ja die Schulden nicht und könnten selber zu niedrigen Zinsen Geld aufnehmen. Dafür sei der aber auch nicht da!

Ich habe daher in der letzten Zeit einmal zu sondieren versucht, ob Kläger, die etwa schon im Zusammenhang mit der Errichtung des ESM und dann den Anleihekäufen durch die EZB aktiv waren, heute bereit wären, gegen die Zweckentfremdung des ESM-Mechanismus zu klagen, wenn man ihn schon nicht wegbekommt. Aber viele scheinen auch des Klagens müde, der EuGH ist parteiisch, das Bundesverfassungsgericht oft feige und politikhörig. Das hat manchen Kläger entnervt.“

Ergebnis: Es ist also anzunehmen, dass nun eine Klagewelle gegen die Anordnungen der Bundes- und Länderregierungen anrollt, den die vorsichtigen Änderungen dürften gegen eine Reihe von Grundsetzen des Grundgesetzes verstoßen, z.B. den Gleichheitsgrundsatz.




Antwort – Teil 1-  auf den Artikel von Justus Lex „Dürfen die das ?“

Hier der 1. Teil: Die juristische Antithese von Frau Beate Bahner, Heidelberg

In den Kommentaren zu „Dürfen die das?“ fragt Martin Müller heute (9.4.):

„Welcher der inzwischen 80 Kommentare setzt sich auch nur mit einem einzigen Argument von Herrn Lex auseinander?“

Die Antwort kommt postwendend 3 Minuten später von Klaus Degenhard mit dem Link zu Frau Rechtsanwältin Bahner, die den Shutdown als „verfassungswidrig“ und als den „größten Rechtsskandal, den die BRD je erlebt hat „ bezeichnet.

http://beatebahner.de/lib.medien/Beate%20Bahner%20Eilantrag%20Bundesverfassungsgericht.pdf

Da der Link gesperrt ist und die Staatsanwaltschaft gegen Frau Bahner vorgeht, am Ende die gespeicherte Datei:.beate-bahner-shutdown-verfassungwidrig.pdf

Für all die, die die 19 Seiten von Frau Bahner aus zeitlichen Gründen nicht lesen können, hier eine kurze Zusammenfassung.

Wer ist diese Frau Bahner : Frau Bahner ist Juristin und Fachanwältin für  Medizinrecht. Sie kommt – kurz gesagt und nicht überraschend – zu einer völlig anderen juristischen Sichtweise als Herr Lex:

Auch Frau Bahner stellt sich die Frage „dürfen die das ?“

Die persönlichen Einschränkungen bezogen auf die freiheitliche Grundordnung, in der wir so gerne leben, wurden von den Bundesländern und der Bundesregierung veranlasst. 11 Millionen Menschen in Baden-Württemberg und 83 Millionen in der BRD werden fast aller Grund- und Freiheitsrechte beraubt. Zu weiteren Zahlen-Vergleiche aus wissenschaftlicher Sicht werde ich im Teil 2 genau Stellung nehmen.

Frau Bahner betrachtet als erstes über ihr Bundesland Baden-Württemberg (BW). Sie durchleuchtet die Begründung für den Erlass der Corona-Verordnung, die auf die Regelungen des § 28 Abs. 1 S.1 und 2 sowie den §§ 31 und 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verweist. Sie kritisiert den Innenminister von BW, Herrn Strobel (CDU), der zur Denunziation der Unwilligen aufgerufen hat, obwohl 11 Millionen Menschen in B-W und 83 Millionen Menschen in der BRD gesund seien. Seit über 2 Wochen tragen wir alle diese Einschränkungen bis hin zu den Kontakt-Verboten mit unseren kranken und gesunden Alten. Wir Deutschen sind eben diszpliniert und nicht zu Revolutionen fähig. Dazu fällt mir nur der dem Kaiser Napoleon Bonaparte zugeschrieben Spruch über die Deutschen ein:

Dann fragt Frau Bahner sich, ob wir denn wirklich verpflichtet sind, diese „unglaublichen Verbote“ hinzunehmen? Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sie die Verordnungen nicht nur für „eklatant verfassungswidrig“ einstuft, sondern sie sieht die Gefahr, dass unsere Grundrechte und unser Grundgesetz und unsere freiheitliche demokratische Grundordnung in nur wenigen Wochen „profund und endgültig vernichtet werden“.

Sie ist nicht die Erste, die zu diesem Ergebnis kommt. (Anmerkung der Redaktion: Inzwischen sind lt. Süddeutsche Zeitung fast 80 Klagen gegen diese Einschränkungen anhängig)

Beschränkung fast aller Grund- und Freiheitsrechte der Bürger

In vielem Gesprächen in meinem beruflich bedingten Bekanntenkreis muss ich immer wieder feststellen, dass das Grundgesetz (GG) im Volke inhaltlich weitestgehend unbekannt ist. Es lohnt sich m.E. diesen Anlass zu nutzen, und sich mal mit dem GG zu beschäftigen. In den Art. 1 – 20 sind unsere Grundrechte verankert, die nur unter ganz genau definierten Bedingungen durch Gesetze eingeschränkt werden dürfen, wobei insbesondere das Zitiergebot Art. 19 beachtet werden muss.

Dies ist wird schon länger in der BRD nicht immer eingehalten.

Eingeschränkt werden nach Frau Bahner die Art 1, 2, 4, 8, 9, 12 GG. Das ist eine ganze Menge. Da das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner Neufassung vom 27.3.2020 keine Landesregierung berechtige, solche fundamentalen Beschränkungen auszusprechen, sind alle Corona-Verordnungen außer Kraft zu setzen. Das IfSG stamme aus dem Jahre 2000 und habe sich bewährt. Zu einer Änderung gebe es keine Veranlassung. Die Grippe-Saison 2017/2018 hatte mit ca. 25.000 Toten eine viel höhere Todesanzahl, als die, die Experten mit Corona diesmal erwarten (heutiger Stand nach JHU ): Ca. 113.300 Infizierte (nicht Kranke) und ca. 2.349 Tote. Da haben wir also noch 22.751 „gut“. Das sind kumuliert 0,136 % Infizierte und 0,0028 % vermutete Corona-Tote. Die Änderungen im IfSG sind zeitnah verfassungsrechtlich zu überprüfen. Die Frage hier ist nur, ob das BVerfG solche Klagen annimmt. Dazu ist es nicht verpflichtet und Sachen, die die Regierung in die Bredouille bringen könnte oder gar das BVerfG, werden einfach nicht zugelassen. So einfach ist dies in unserer Demokratie.

Zitat zum Sinn und Zweck des IfSG:

„Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern,    § 1 Abs. 1 IfSG. Hierfür müssen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen sowie sonstige Beteiligte entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft zusammenarbeiten, § 1 Abs. 2 IfSG.

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die hierfür zuständige nationale Behörde. Sie ist zuständig für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und für die frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Das RKI ist hierbei zur Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie zur Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten verpflichtet, § 4 Abs. 1 IfSG. Das RKI arbeitet hierfür mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen, § 4 Abs. 1 S. 2 IfSG. „

Nach Frau Bahner findet sich trotz der kürzlichen Änderungen das Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht im IfSG.Merkwürdig.

Weiter:

Das Infektionsschutzgesetz berechtigt nach einer entsprechenden Feststellung der Gesundheitsämter sodann zu folgenden Schutzmaßnahmen:

Anordnung von Ausgeh- und Betretungsverboten, § 28 Abs. 1 IfSG

– Anordnung einer Beobachtung, § 29 IfSG

– Anordnung von Quarantäne – allerdings nur bei Verdacht auf Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber, § 30 Abs. 1 IfSG.

– Anordnung von beruflichen Tätigkeitsverboten, § 31 IfSG.  

Zu den Anordnungen: 

Der ganz entscheidende Aspekt des Infektionsschutzgesetzes ist, dass  diese Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-verdächtigen oder Ausscheidern ergehen dürfen, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie dürfen ferner nur ergehen, solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Maßnahmen gegen Gesunde dürfen nur ausnahmsweise angeordnet werden.

Sehr interessant ist, dass die Ausgeh- und Betretungsverbote des Landes BW nicht nur gegen das IfSG verstoßen, sondern auch gegen die Masernentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 3 C 16.11), nach dem ein Schulbetretungsverbot gegenüber gesunden gegen Masern ungeeimpften Schülern rechtswidrig ist.

Frau Bahner hält die landesweite Schließung von Einrichtungen und Geschäften für rechtswidrig, da hier , wie beim Einkaufen in Lebensmittelgeschäften keine Ansteckung gegeben sei. Dafür gebe es keine Rechtsnorm. „Tätigkeitsverbote sind nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern zulässig.“ Hier vermute ich einfach, dass die Regierung jeden, der nicht getestet ist, in diesen Kreis einordnet. Frau Bahner dazu : „Zulässig ist diese sehr gravierende Maßnahme jedoch grundsätzlich nur gegenüber Personen, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsdächtige oder Ausscheider konkret festgestellt wurden, §§ 28 Abs. 1, 31 und § 34 IfSG. Sind Ladeninhaber also nachweislich nicht infiziert oder gefährdet, dann darf ihnen gegenüber auch kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.“

Bliebe juristisch zu klären, ob man alle, die nicht getestet wurden, verdächtig sind. Hier greift dann die Unzuverlässigkeit des nicht validierten Tests, den Herr Drosten in 3 Tagen entwickelt hat und sich von der WHO hat genehmigen lassen. Ca. 50 % falsch positive Ergebnisse machen eine begründete Entscheidung schwierig.

Unter 3.5 stellt dann Frau Bahner fest, dass die Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte ein schwerer Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle (Art 12 GG).

Interessant ist dann die Feststellung, dass das IfSG den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien ausdrücklich dazu verpflichtet, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichen und zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG.

Die Übertragung der Viren erfolgt nach RKI über Tröpfchen z.B. beim Nießen direkt auf die Schleimhäute des Gegenüber. Prof. Streeck konnte in der bisher einzigartigen Untersuchung in Heinsberg eine Kontamination durch kontaminierte Oberflächen nicht feststellen. Abstandhalten und Händewaschen reiche nach Ansicht der Experten zum Schutz aus.

Unter Punkt 4.3 greift dann Frau Bahner die Frage der Herdenimmunisierung auf, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist. Diese Entscheidung liege beim Bürger und nicht bei der Regierung.

Niemals zuvor in der Weltgeschichte seien zur Bekämpfung von Seuchen 99,9 % der gesunden Bevölkerung mit Ausgeh- und Betretungsverboten belegt und (fast) sämtliche Geschäfte geschlossen worden. Die Frage müsse erlaubt sein, warum die Regierung  zu existenzvernichtenden Maßnahmen greift..

Mit diesen Maßnahmen, deren Auswirkungen vermutlich keiner von uns überblicken kann, verstoßen die Regierungen (Bund und Länder) gegen das Grundgesetz und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der BRD. Für Gesunde können die ganzen Verbote nicht gelten.

Frau Bahner stellt dann noch diverse Straftatbestände bei Regierung und Polizei fest, da man Gesunde nicht bestrafen könne: Verfolgung Unschuldiger, Nötigung etc. Die Frage hier ist dann allerdings, muss ich beweisen, dass ich gesund bin, oder muss die Polizei beweisen, dass ich krank bin? Und das Ganze auf der Basis eines nicht validierten Tests. Die Chancen ohne Bestrafung durchzukommen sind dann 50:50. Bei solch eine mangelnden Güte sind wir dann beim Niveau des Aidstests angekommen, man testet solange, bis der Test mehr oder weniger zufällig positiv ist? Oder mit bestimmten Symptomen übereinstimmt? Nur dumm, dass die Mehrzahl der Symptome auch von einem grippalen Infekt stammen können. Der PCR-Test von Drosten findet dann u.U einen Abschnitt eines anderen Corona-Virus? Dann steh ich blöd da. Damit kommen wir dann zu Fragen, mit denen ich mich im Teil 2 beschäftigen will, der m.E. eine wichtige Grundlage für juristische und wirtschaftliche Folgerungen sein müsste.

Ergebnis: Die juristische Betrachtung der Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Bahner, beantwortet eine Reihe von Fragen zu den Einschränkungen unserer Grundrechte und unserer Freiheit anders als die Bundes- und Länderregierungen. Sie sieht eklatante Verstöße gegen das Grundgesetz, die als Basisnorm gelten sollte. Das Vorgehen von Frau Bahner verdient m.E. größten Respekt, da sie mutig – ohne Zukunftsängste – aus Ihrer Sicht die rechtliche Lage ehrlich beurteilt. Anmerkungen in den Kommentaren von Juristen-Kollegen, ob die Dame das Staatsexamen im Lotto gewonnen habe, halte ich für nicht für angemessen. Ich befürchte allerdings, dass auch der Mainstream über sie herfallen wird, wie über Herrn H.G. Maaßen. Allein dieser Fall zeigt, dass Art. 5 GG in der BRD nicht geachtet wird. Man wird sehen, was man mit Frau Bahner anstellen wird.

Einfach sind alle diese Fragen nicht zu beantworten und eine Verhältnismäßigkeit der Anordnungen wird man wohl nur feststellen können, wenn man die Faktenlage der Virus-Forschung überblickt. Seit den verordneten Einschränkungen hat sich die Faktenlage m.E. nur wenig, in manchen Punkten aber doch entscheidend  verändert. Mein Eindruck ist, wir stochern noch ganz schön im Nebel herum.

Bedauerlich ist mal wieder die Rolle der Mainstream-Medien, die Angst- und Panikmache verbreiten und damit sicher viel Unheil anrichten. Die öffentlich rechtlichen Sender nähern sich immer mehr der DDR-Propaganda an, allerdings viel subtiler. Sie stützen damit die Interessen der Regierung, wie ein Geheimpapier des Innenministeriums (Anmerkung der Redaktion: Inzwischen stark als von zweifelhafter Herkunft angezweifelt). Darüber durfte in der Bundes-Pressekonferenz nicht gesprochen werden, weil es sich um eine  Verschlusssache handelt. Man kann dem Souverän eben nicht alles zumuten, sondern muss ihn gängeln.

Über den Autor:

Dr. Uwe Erfurth schrieb  1974 und 1976 seine Diplomarbeit und seine Doktorarbeit an dem Vorläuferinstitut des heutigen Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung in Stöckheim/Braunschweig  im Bereich Molekularbiologie. Damals hieß das erst GMBF Gesellschaft für Molekular-biologische Forschung  danach GBF Gesellschaft für biotechnologische Forschung..
Anfang März d.J. suchte er zum Institut Kontakt und hat etwas andere Infos erhalten, als Prof. Wieler sie verbreitet.
Von der Ausbildung her ist er Biochemiker und Molekularbiologe, auch wenn er dann beruflich anderes gemacht hat.

 

 

 

 

 




ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER CORONA-POLITIK – Raus aus dem Ausnahmezustand!

Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie haben unser Land in einen Ausnahmezustand versetzt – in einen Zustand, in dem viele der normalen Regeln des Zusammenlebens nicht mehr gelten und verfassungsrechtlich garantierte Rechte suspendiert sind. Die Fortbewegungsfreiheit und die Freiheit der Wahl des Aufenthaltsorts sind massiv beschränkt worden. Die Ausübung der Berufsfreiheit wird Millionen von Geschäftsleuten, Handwerkern, Gastwirten, Hoteliers, Musikern und anderen Künstlern unmöglich gemacht. Schüler und Studenten können ihr Recht auf Bildung nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen. Die Religionsfreiheit kann nur noch zu Hause oder über die Funkmedien wahrgenommen werden. Die Versammlungsfreiheit ist vollständig suspendiert.

Davon ist auch die Betätigungsfreiheit der politischen Parteien betroffen. Auch alle anderen Aktivitäten, die jetzt zum Corona-Schutz verboten sind, sind grundrechtlich geschützt, nämlich durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (allgemeine Handlungsfreiheit). Das gilt insbesondere für die Einschränkung sozialer Kontakte. Die Aufzählung der Freiheitsbeschränkungen ist nicht vollzählig. Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland hat es noch nie eine derart weitgehende kollektive Einschränkung von Grundrechten gegeben. Innerhalb weniger Wochen wurde aus einem Gemeinwesen, das auf seine Freiheitlichkeit stolz ist, ein Staat, der von fundamentalen Freiheiten kaum etwas übrig lässt, ein Staat, der die individuelle Freiheit einem kollektiven Ziel in einem Maße unterordnet, das man in demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnungen sonst nicht kennt.

Kann all das mit dem Grundgesetz vereinbar sein, mit der Verfassung, die die individuelle Freiheit schützt wie keine andere Verfassung in der deutschen Geschichte zuvor? Liegt ein Notstand vor, der einen Shutdown fundamentaler bürgerlicher Freiheitsrechte rechtfertigt? Kennt Not verfassungsrechtlich kein Gebot?

Aus Sicht des Grundgesetzes nicht. Sicher – es gibt Situationen, in denen die Regeln des Normalfalls nicht gelten können, damit der Staat handlungsfähig bleibt. Aber das Grundgesetz versucht, den Notstand rechtlich einzufangen und stellt besondere rechtliche Regeln für den Ausnahmefall zur Verfügung. Der Notstand entbindet die Staatsorgane nicht von der Beachtung des Rechts. Auch im Notstand gilt die Verfassung, wenn auch mit modifizierten Regeln. Allerdings ist die Corona-Krise kein Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne – kein Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt (Verteidigungsfall), kein Putsch- oder Revolutionsversuch (innerer Notstand). Als einzige Notstandvorschrift, die hier Anwendung finden könnte, kommt Artikel 35 in Betracht, der bei Naturkatastrophen, wenn erforderlich, Amtshilfe auch durch die Bundeswehr erlaubt. Aber zu Grundrechtseinschränkungen ermächtigt diese Vorschrift nicht.

hier weiter lesen

Dietrich Murswiek ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg im Breisgau.




Corona und das Grundgesetz

Vor Kurzem war zu hören, dass der Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble gegenüber den Fraktionsspitzen des Bundestages im Hinblick auf das Corona-Virus über eine Änderung des Grundgesetzes nachgedacht hat.

Der folgende Beitrag soll kurz die geltende Verfassungs- und Rechtslage für den Notstandsfall darstellen, in einem zweiten Teil die Frage erörtern, welche Änderungen von Schäuble anscheinend erwogen werden und in einem dritten Teil besprechen, wie die weitere Entwicklung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.

1.

Die Notstandgesetze wurden im Sommer 1968 in der Zeit der damaligen Großen Koalition vom Bundestag und Bundesrat mit jeweils Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

Historisch betrachtet erstaunt es, dass erst zu einem so späten Zeitpunkt Regeln für den Fall eines staatlichen Notstands in die Verfassung aufgenommen wurden. Denn eigentlich hätte eine solche Regelung bereits 1949 nahe gelegen, als das Grundgesetz verabschiedet wurde und als tatsächlich echte Not in Deutschland herrschte: In den Großstädten und Ballungsräumen fehlte 1949, nur vier Jahre nach Kriegsende, Wohnraum, der durch die Bombardierungen des Zweiten Weltkriegs zerstört worden war Die Wohnraumsituation wurde noch dadurch erheblich verschärft, dass Millionen von Flüchtlingen aus den Ostgebieten zusätzliche Wohnungen benötigten. Die Lage war dermaßen angespannt, dass eine staatlich reglementierte Wohnraumbewirtschaftung stattfand (was sich heutige Zeitgenossen kaum vorstellen können). Viele Konsumgüter gab es nur auf Bezugsschein. Die Wirtschaft lag darnieder. Hunderttausende von deutschen Soldaten saßen noch in Kriegsgefangenschaft, insbesondere in Sowjet-Russland. Auch Krankheiten wie Tuberkulose waren weit verbreitet.

Gegen eine Implementierung von Notstandsregeln sprach hingegen die schlechte Erfahrung, die man mit den Notstandsverordnungen der Weimarer Republik gemacht hatte. Die Notstandsverordnungen der 1930er Jahre hatten letztlich einen „Sarg-Nagel“ für die Weimarer Republik dargestellt. Beispielsweise hatte die sogenannte Reichtstagsbrandverordnung der Regierung Hitler die Möglichkeit gegeben, Grundrechte einzuschränken und missliebige Personen, beispielsweise Kommunisten, zu verhaften und einzusperren (in sogenannte „Schutzhaft“. Das geschah wohlgemerkt noch vor der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes im Reichstag!). Ein gehöriges Misstrauen im Parlamentarischen Rat gegenüber Notstandsregeln war daher nur allzu verständlich.

Da sich 1949 im Parlamentarischen Rat letztlich keine Mehrheit für eine Notstandsverfassung fand, wurde eine Regelung des Notstands nicht in das Grundgesetz aufgenommen, obwohl es bereits damals entsprechende Überlegungen der Verfassungsrechtler gab (Beispielsweise enthielt der Entwurf des Verfassungskonvents von Herrenchiemsee im August 1948 eine umfassende Notstandsverfassung, die sich an die der Weimarer Reichsverfassung von 1919 anlehnte).

Die Bundesrepublik konnte sich in den folgenden Jahren erfolgreich als Demokratie und Rechtsstaat etablieren. Im Zuge des Kalten Krieges (z.B. Ausbruch des Koreakrieges 1950, Niederschlagung des Volksaufstandes in der DDR 1953, Eintritt der Bundesrepublik in die Nato 1955 zusammen mit der Wiederbewaffnung, Mauerbau 1961, Kubakrise 1962) und aufgrund der zunehmenden Proteste und Demonstrationen in der Bundesrepublik, insbesondere von Studenten und jungen Leuten, setzte sich immer mehr, auch bei der SPD, der Gedanke durch, dass man eine Regelung für Notstandsfälle im Grundgesetz aufnehmen müsse. Glücklicherweise waren damals Männer wie Herbert Wehner, Helmut Schmidt und Georg Leber, die den Stalinismus, den Nationalsozialismus und den Krieg – also echte Krisen – kennengelernt hatten, tonangebend in der SPD. So kam es, dass im Sommer 1968 die Notstandsgesetze – gegen Massenproteste, u.a. der sogenannten außerparlamentarischen Opposition APO – verabschiedet werden konnten, durch die das Grundgesetz für den Fall des inneren Notstandes, für den Verteidigungsfall und für den Katastrophenfall in vielen Punkten geändert wurde. Eine vollständige Aufzählung aller Änderungen würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Daher seien nur die wichtigsten Änderungen erwähnt:

Artikel 10 GG (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) wurde dahingehend ergänzt, dass aufgrund eines Gesetzes in dieses Grundrecht eingegriffen werden darf. (Das sogenannte G 10 Gesetz vom 01.11.1968 führte diesen Eingriff durch. Seitdem darf in Deutschland aufgrund von Gesetzen unter engen Voraussetzungen abgehört und mitgelesen werden).

In Artikel 11 GG (Recht auf Freizügigkeit) wurde ergänzt, dass zur Abwehr drohender Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr (!), Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen ein Eingriff in dieses Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig ist.

Diese Regelung spielt gerade im Augenblick – in Zeiten von Corona – eine erhebliche Rolle. Beispielsweise enthält das Infektionsschutzgesetz schon jetzt Regelungen über die Quarantäne für bestimmte Personen bei bestimmten übertragbaren Krankheiten. Es steht außer Frage, dass die Bekämpfung des Corona-Virus als Bekämpfung einer Seuchengefahr im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GG anzusehen ist mit der Folge, dass der Gesetzgeber die Freizügigkeit in noch weiterem Maße einschränken könnte, als er es bisher schon getan hat, beispielsweise durch eine Ausgangssperre oder durch die Anordnung einer totalen Residenzpflicht, dass sich jeder Einwohner in der Stadt oder in dem Kreis aufzuhalten hat, in der bzw. in dem er mit seinem ersten Wohnsitz gemeldet ist oder auch durch ein zeitlich befristetes Ausreise-Verbot für alle Einwohner der Bundesrepublik.

In Artikel 81 Grundgesetz wurde der Gesetzgebungsnotstand geregelt, wenn nämlich ein Bundeskanzler im Bundestag keine Mehrheit für einen als dringlich bezeichneten Gesetzentwurf erhält, aber weiter im Amt bleiben und den Bundestag nicht auflösen möchte. Mit Zustimmung des Bundesrates kann dann sogar das Gesetz ohne mehrheitliche Zustimmung des Bundestages in Kraft treten (Art. 81 Abs. 2 GG). Diese Regelung war bislang nur graue Theorie und allenfalls gut dafür, um Jurastudenten oder Referendare in ihren Staatsexamina zu quälen. Praktisch ist ein solcher Fall, dass ein amtierender Kanzler tatsächlich bei einer Gesetzesvorlage keine Mehrheit mehr im Parlament fand, noch nie in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland vorgekommen. (Auch bei der Vertrauensfrage von Helmut Kohl 1983 handelte es sich nicht um einen Gesetzgebungsnotstand im Sinne von Art. 81 GG, sondern um eine reine Taktik, um Neuwahlen herbeizuführen. Tatsächlich hatte Kohl, nachdem er durch ein konstruktives Misstrauensvotum gemäß Art. 67 GG im Jahre 1982 Bundeskanzler geworden war, die Mehrheit des Hauses hinter sich. Er stellte 1983 die Vertrauensfrage nach Art. 68 GG und schlug dann, als die Mehrheit aus CDU und FDP verabredungsgemäß das Vertrauen nicht ausgesprochen hatte, dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vor, was dieser auch tat. So kam es zu den Neuwahlen).

Wenn man aber die aktuellen Geschehnisse in Thüringen bedenkt und die Umfragen für die nächste Bundestagswahl liest, ist es wohl zumindest nicht mehr völlig ausgeschlossen, dass unser Land in absehbarer Zeit unregierbar werden könnte und eine Bundesregierung eines Tages vielleicht tatsächlich auf den Gesetzgebungsnotstand nach Art. 81 GG zurückgreifen müsste.

In Artikel 91 GG wurde die Amtshilfe zwischen den Polizeien der Länder und dem Bundesgrenzschutz deutlich ausgeweitet. Insbesondere wurde neu geregelt, dass im Extremfall, wenn ein Bundesland nicht zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage ist, die Bundesregierung (also nicht die entsprechende Landesregierung!) die Polizeikräfte dieses Landes oder auch anderer Bundesländer ihrer Weisung unterstellen und einsetzen darf. Wie man sieht, handelt es sich dabei um einen sehr weitreichenden Eingriff, durch den der Föderalismus in einem ganz wichtigen Punkt außer Kraft gesetzt wird, wenn die Bundesregierung die Polizeikräfte eines Landes befehligt und einsetzt. Auch ein solcher Fall ist in der Geschichte der Bundesrepublik noch niemals eingetreten. Völlig undenkbar ist aber auch das nicht mehr.

Wenn infolge der Corona-Krise nicht nur die deutsche Wirtschaft, sondern die Weltwirtschaft insgesamt zusammenbricht und es daraufhin zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten kommt, kann die Gefahr, dass es zu Plünderungen und örtlichen Aufständen kommt, nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Solche Aufstände müssten dann mit starken Polizeikräften, notfalls auch mit Waffengewalt, niedergeschlagen werden. An dieser Stelle soll aber keine Panik verbreitet werden. Es handelt sich lediglich um einen theoretisch denkbaren Fall, den der Gesetzgeber bei der Regelung des Notstandes im Grundgesetz berücksichtigt hat, der aber zur Zeit nicht aktuell ist. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist Gott sei dank sicher in Deutschland.

Schließlich wurde durch die Notstandsgesetzgebung auch der Verteidigungsfall geregelt

(Art. 115a ff. GG, also der Fall, dass das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht). In diesem Zusammenhang sei besonders die Regelung über den sogenannten Gemeinsamen Ausschuss (Art. 53a GG) hervorgehoben:

Ist der Eintritt des Verteidigungsfalles festgestellt worden und stellt der Gemeinsame Ausschuss fest, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass der Bundestag nicht beschlussfähig ist, so tritt der Gemeinsame Ausschuss gemäß Art. 115e Abs. 1 GG an die Stelle von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich wahr. Das bedeutet also die faktische Ausschaltung des Parlaments und eine einschneidende Verkürzung des Föderalismus.

Als Sicherheit gegen einen Missbrauch dieser Vorschrift wurde geregelt, dass das Grundgesetz nicht durch Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses geändert werden darf (Art. 115e Abs. 2 GG) und dass sämtliche Gesetze und Rechtsverordnungen des Gemeinsamen Ausschusses automatisch spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer Kraft treten (Art. 115k Abs. 2 GG).

Nur zur Erinnerung: Alle diese unerfreulichen Dinge sind bereits jetzt geltendes Recht. Dazu bedarf es keiner Änderung des Grundgesetzes mehr.

 

2.

Die Gedanken, die sich Bundestagspräsident Wolfang Schäuble ausweislich einer Meldung des Nachrichtenmagazins Spiegel und ausweislich einer dpa-Meldung über eine Änderung des Grundgesetzes macht, kreisen um die Frage, was geschehen soll, wenn das Corona-Virus dem rechtzeitigen Zusammentritt oder der Beschlussfähigkeit des Bundestages über längere Zeit entgegen steht, weil beispielsweise die Abgeordneten schwer krank in Kliniken und Intensivstationen liegen oder weil im Bundestag bei über 700 Abgeordneten kein 2-Meter-Abstand zwischen den einzelnen Abgeordneten eingehalten werden kann oder weil die Abgeordneten vielleicht schlicht nicht mehr anreisen können.

Wenn der Bundestag wegen des Corona-Virus nicht mehr rechtzeitig zusammentreten kann oder deswegen nicht mehr beschlussfähig wird, steht die Bundesrepublik nach derzeitiger Rechtslage ohne funktionierendes Parlament dar. Die Corona-Epidemie ist zweifelsfrei kein Verteidigungsfall im Sinne des Grundgesetzes, so dass die Regeln über den Gemeinsamen Ausschuss nicht angewendet werden können. Eine Ergänzung im Grundgesetz, dass der Gemeinsame Ausschuss auch dann tätig werden kann, wenn dem Zusammentritt des Bundestages oder seiner Beschlussfähigkeit eine Seuche oder andere gewichtige Gründe entgegenstehen, wäre daher aus juristischer Sicht eine vernünftige Regelung.

Nebenbei bemerkt wird das auch eine interessante Frage für die Zeit nach 2038, wenn sämtliche Atom- und Kohlekraftwerke in Deutschland abgeschaltet sind und sich wahrscheinlich die Windkraft- und die Solarenergie als unzuverlässiger erweisen werden, als es die rot-grünen Glaubensbekenntnisse heute vorschreiben (nach dem alten bekannten Motto: Es kann nicht sein, was nicht sein darf). Wenn Deutschland dann seinen ersten großen Blackout erlebt, glaube niemand daran, dass der öffentliche Nah- oder Fernverkehr oder auf Dauer noch der Individualverkehr in Deutschland funktionieren werden. Wenn dann die Abgeordneten gar nicht mehr zum Bundestag anreisen können (es soll ja noch Abgeordnete geben, die sich in ihrem Wahlkreis blicken lassen), wie soll dann das Parlament zusammentreten und beschlussfähig werden?

 

3.

Wie ist die weitere Entwicklung im Hinblick auf das Corona-Virus verfassungsrechtlich zu beurteilen?

Leider liegen bezüglich des Corona-Virus derzeit keinerlei wirklich verlässliche Zahlen vor. Wir wissen in medizinischer Sicht nicht genau, wie viele Menschen mit dem Virus infiziert wurden (die Untersuchungen sind äußerst lückenhaft, wie der Autor dieses Beitrages selbst feststellen musste), wir wissen nicht, wie aggressiv es ist und wir wissen nicht, wie viele Menschen deshalb schwer erkranken oder sterben werden.

Im Gegensatz dazu wissen wir in verfassungsrechtlicher Sicht aber beinahe alles über die jetzige Situation. Die derzeitigen Maßnahmen stellen erhebliche und schwerwiegende Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten dar, beispielsweise in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG: bei einer Ausgangssperre kann man sich nicht mehr frei bewegen, sondern ist in seiner Wohnung eingesperrt), in das Recht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 GG: derzeit sind die meisten Gottesdienste in den meisten Bundesländern verboten), in das Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 GG: Man kann seine Verwandten, die in Krankenhäusern, Altersheimen oder Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, nicht mehr besuchen. Auch Eheschließungen werden derzeit schwierig bis unmöglich), in das Recht auf Beschulung von Kindern (Art. 7 GG: Die Schulen wurden geschlossen), in das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG: derzeit sind wohl Versammlungen in den meisten Bundesländern verboten), in das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG: Freies Reisen im Inland und ins Ausland ist verboten), in das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG: Viele Gewerbetreibende, insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, werden in die Insolvenz gehen, wenn die derzeitigen Verbote und Maßnahmen über längere Zeit weiter aufrecht erhalten werden), und mit dem zuletzt Genannten korrespondierend in das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit es den Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angeht.

Diese erheblichen und schwerwiegenden Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang, auch wenn er nirgendwo ausdrücklich im Grundgesetz geregelt ist. Die juristisch spannenden Fragen lauten daher: Sind die derzeitigen Maßnahmen verhältnismäßig? In welchem, auch zeitlichen, Ausmaß sind bzw. bleiben die Maßnahmen verhältnismäßig?

Die erste Frage kann mit einem klaren Ja beantwortet werden. Die derzeitigen Maßnahmen sind im Moment verhältnismäßig. Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Gefahr dar, auch wenn, wie bereits erwähnt, bislang keine verlässlichen Zahlen vorliegen, ob Corona nun gefährlicher ist als eine gewöhnliche Grippewelle oder nicht.

Soweit hier eine Gefahren-Einschätzung vorgenommen werden muss, sind zwei Punkte in rechtlicher Hinsicht zu beachten, nämlich in Bezug auf die Person des Einschätzenden und in Bezug auf den Inhalt der Einschätzung:

Zum einen wird die juristisch maßgebliche Gefahren-Einschätzung nicht von irgendjemandem getroffen (Der Einzelne kann seine eigene Meinung haben. Eine solche Privatmeinung ist juristisch aber irrelevant), sondern von der Exekutiven, von der „vollziehenden Gewalt“, wie es im Grundgesetz formuliert wird. Im Klartext heißt das, dass die juristisch maßgebliche Gefahren-Einschätzung durch die Regierungschefs von Bund und Ländern vorgenommen wird, also durch den jeweiligen Bundeskanzler (der nach Art. 65 S. 1 GG die Richtlinien der Politik bestimmt) und durch die Ministerpräsidenten der Länder.

Zum anderen kann, soweit es den Inhalt der Einschätzung angeht, niemand erwarten, dass ein Bundeskanzler oder die Ministerpräsidenten Hellseher sind und bereits in der Gegenwart genau und exakt erkennen, was in der Zukunft geschehen wird. Aus diesem Grund wird von der Rechtsordnung dem jeweiligen Bundeskanzler und den Ministerpräsidenten eine sogenannte Einschätzungs-Prärogative zugebilligt. Das bedeutet, dass die Regierungschefs einen Beurteilungsspielraum haben, wie sie eine Gefahr einschätzen und welche Maßnahmen sie für erforderlich halten. Solange sich die politisch Verantwortlichen dabei von Sachverständigen beraten lassen und Entscheidungen treffen, die zumindest von der Absicht geleitet werden, das Wohl des Volkes zu mehren und Schaden von ihm abzuwenden (so ungefähr lautet der Amtseid des Bundespräsidenten gemäß Art. 56 GG), solange müssen deren Entscheidungen von jedermann befolgt und respektiert werden. Anders kann ein Staat nicht funktionieren. Demokratie ist keine Anarchie, in der jeder machen kann, was er will, sondern eine geordnete Herrschaftsform, in der Macht ausgeübt wird durch Personen, die vom Volk hierfür in Wahlen legitimiert wurden.

Die zweite Frage ist deutlich schwieriger zu beantworten. In welchem, auch zeitlichen, Ausmaß sind bzw. bleiben die Maßnahmen verhältnismäßig?

Bei aller Unklarheit ist eines gewiss: Die derzeitigen schwerwiegenden Maßnahmen können nicht über beliebig lange Zeit aufrechterhalten werden. Das wäre zweifelsfrei unverhältnismäßig. Es ist völlig klar: Jeder Verantwortliche, der die Schließung einer Schule anordnet oder das öffentliche Leben lahmlegt, muss sich Gedanken darüber machen, wann er die Schule wieder öffnet und wann er wieder das öffentliche Leben erwachen lässt.

Eine genaue zeitliche Grenze kann hier niemand ziehen. Auch insoweit haben Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten eine Einschätzungs-Prärogative. Bei der Abwägung der Frage, ob durch ein völliges Lahmlegen des öffentlichen Lebens die Ansteckung weiterer Personen über möglichst lange Zeit hinausgezögert werden soll, mit dem gegenteiligen Gesichtspunkt, dass ein längerfristiges Lahmlegen des gesamten Landes die Wirtschaft ruinieren wird, dass Tausende ihren Arbeitsplatz verlieren werden und dass große Vermögenswerte in Betrieben vernichtet werden, muss ein vernünftiges Augenmaß angewendet werden. Eine völlige Vernachlässigung der wirtschaftlichen Folgen für Gewerbetreibende, aber auch für das gesamte Land, wäre unverantwortlich. Das gilt um so mehr, als eventuell ohnehin etwa 70 Prozent der Bevölkerung das Virus über Kurz oder Lang bekommen werden. Solche Infektionszahlen sind bei echten Pandemien unvermeidlich. Die Frage nach den wirtschaftlichen Folgen muss auch deshalb sehr genau im Auge behalten werden, weil man in den Diskussionen der letzten Jahre über die sogenannte Energiewende den Eindruck gewinnen konnte, dass es vielen Grünen und Gutmenschen völlig egal ist, ob in Zukunft noch ausreichend Energie in Deutschland selbst produziert wird und ob die deutsche Wirtschaft auf Dauer auf dem Weltmarkt noch konkurrenzfähig ist.

Unter Abwägung dieser Umstände scheint es nach jetziger Lage unumgänglich, dass die einschneidenden Maßnahmen, die wir zur Zeit erleben, spätestens nach zwei Monaten, also etwa zum 15. Mai wieder aufgehoben werden müssen, um noch als verhältnismäßig bezeichnet werden zu können.

 

 

 

 

 

 

 




Verbotspartei: Die Grünen wollen „Klimaschutz“ als Staatsziel. Was steckt dahinter; also wirklich?

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ sagt unsere Verfassung, das Grundgesetz, im Artikel eins. In den 19 folgenden Artikeln wird definiert, was das konkret bedeutet (und was nicht). Der Parlamentarische Rat war 1948 mit den Vertretern unterschiedlicher Parteien besetzt, die demokratisch miteinander stritten und eine ausgewogene Übergangs-Verfassung für Westdeutschland vorlegten.

Mit der „Vergrünung“ des deutschen Kultus, und folgend der ganzen deutschen Politik, wird unsere Verfassung nach und nach derart umgebaut, daß die Interessen des akademisch-grünen Milieus dort einseitig berücksichtigt werden. Da tut es nicht wunder, daß die Grüne Partei mittlerweile den „Klimaschutz“ als Staatsziel installieren will. Was das heißt, ist dem geneigten klimaleugnenden EIKE-Leser natürlich klar: politische und juristische Erleichterung von „klimaschützenden“ Maßnahmen wie CO2-Steuer, Waldabholzungen für Windspargelparks oder reichhaltige Subventionen für Elektroautos und Photovoltaikanlagen. Also alles, was dem kleinen vielfliegenden sozialistischen Öko-Aktienbesitzer nützlich ist.

So viel dazu vom EIKE-Journalisten. Aber was sagt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages dazu? Das hier:

„Es stellt sich die Frage, welche verfassungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergäben und inwieweit ein solches Staatsziel justiziabel wäre. Mangels subjektiven Rechts, kann sich ein Individuum nicht auf eine Staatszielbestimmung berufen.1 In grundrechtlichen Konstellationen kommen Staatszielbestimmungen daher hauptsächlich als kollidierendes Verfassungsrecht in Betracht: Dieses kann dem Staat zur Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen dienen.2 Z. B. könnte das Staatsziel „Klimaschutz“ dazu dienen, einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen, wenn Umweltauflagen die Produktion von Industriegütern beschränken.

Auch in einem Organstreitverfahren kann ein Staatsziel als kollidierendes Verfassungsrecht einen tauglichen Rechtfertigungsgrund darstellen. Wird etwa einem Abgeordneten des Bundestags sein Rederecht nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) wegen exzessiver Feindseligkeiten gegen den Klimaschutz entzogen, so könnte dies im Einzelfall auch im Hinblick auf das Staatsziel Klimaschutz gerechtfertigt sein.3

WD 3 – 3000 – 342/18 (25. September 2018) © 2018 Deutscher Bundestag.

1 Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 54. EL Juni 2018, § 90 Rn. 110.
2 Schladebach, Staatszielbestimmungen im Verfassungsrecht, JuS 2018, 118, 121.
3 Beispiel nach Schladebach, Staatszielbestimmungen im Verfassungsrecht, JuS 2018, 118, 121 (anhand des etwas
anderen Beispiels der europäischen Integration als Staatsziel).

Heißt, willkommen in der DDR 2.0, liebe Leser. Wie auf der EIKE-Hauptseite steht:

Nicht das Klima ist bedroht, sondern unsere Freiheit!




Antrag der Grünen: Klimaschutz ins Grundgesetz!

Der „Klimaschutz“ muss ins Grundgesetz fordern die Grünen

Video der Rede von Dr. Anton Hofreiter Grüne zum Antrag seiner Partei den „Klimaschutz“ als Staatsziel im Grundgesetz zu verankern

Nein, die Debatte zum Antrag der Grünen den Klimaschutz ins Grundgesetz aufzunehmen, war keine Sternstunde des Parlamentes. Nicht nur weil der grüne Fraktionschef Dr. Anton Hofreiter, vor lauter freudiger Erregung über die künftige Klimakatastrophe das dumme Pariser Zwei Grad Ziel – mal eben in typisch Freud´schem Versprecher zum 2 % Ziel umformulierte, indem er sagte..

Noch – noch! – haben wir alle Chancen, deutlich unter 2 Prozent zu bleiben. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, den Klimaschutz im Grundgesetz zu verankern.

….sondern vielleicht auch deshalb, weil das Parlament seit vielen Jahren Merkel-Regierung und GroKo sowieso das elegante, manchmal deftige, aber vor allem treffsichere Diskutieren das frühere Parlamentsdebatten so auszeichnete, verlernt hat.

Es fehlte dazu nicht nur die Absicht kontroverse Diskussionen überhaupt zu führen, es fehlte vor allem anderen der notwendige Sachverstand, Zumindest soweit der die aktuelle und zukünftige Klimaentwicklung betrifft. Keiner der Debattanten, die sich in die Redeschlacht warfen– mit Ausnahme der AfD – wusste auch nur im Ansatz, wovon sie/er redete.

Es fehlt bei allen – bis auf die AfD Vertreter- der notwendige Sachverstand

Stattdessen wurden die fürchterlichsten künftigen Katastrophen, bis zur teilweisen Unbewohnbarkeit der Erde an die Wand gemalt (Hofreiter), die vermutlich nur die Verankerung des Klimaschutzes im Grundgesetz verhindern helfen würde.

„Wo bleibt das Rettungsprogramm für unser Klima?“

fragte fast hilflos Hofreiter Toni, immerhin promovierter Biologe, die wenigen anwesenden Parlamentarier und Regierungsmitglieder und bezog sich dabei auf den erfreulich warmen Sommer hierzulande,

Hätte sich Herr Hofreiter (wie später auch andere RednerInnen wie z.B. Frau Dr. Scheer SPD oder die ständig besorgte Frau Dr. Weißgerber CSU) nicht einen lokal warmen Sommer, wie den eben vergangenen angeschaut, sondern wenigstens die gesamte Nordhalbkugel in den Blick genommen, wie es beim globalen „Klimawandel“ nun mal zwingend erforderlich ist, hätte er zwar eine Pointe verloren, aber dafür feststellen müssen, dass auch dieser schöne Sommer kein einziges Argument für irgendeinen illusionären Klimaschutz liefert, denn
•Die Mitteltemperatur der Nordhalbkugel liegt exakt ± 0 auf dem Mittelwert der letzten 18 Jahre
•Die Landtemperatur sogar leicht darunter
Quelle: Dr. Ryan Maue Klimatologe Cato Institute hier

Frau Dr. Scheer von der SPD hingegen sah dazu noch  eine erschreckende Zunahme von Extremwettern und behauptete:

„Unstrittig ist, dass der von den Menschen verursachte Temperaturanstieg, der Klimawandel, eine existenzielle Bedrohung für die gesamte Menschheit darstellt. Die Folgewirkungen des Ausstoßes von Treibhausgasen führen zur Häufung von immer mehr Wetterextremen und Umweltkatastrophen.“

Das war zwar komplett gelogen, und wenn schon nicht absichtlich von ihr die Unwahrheit gesagt wurde, dann hätte sie sich zuvor sehr einfach z.B. mittels googeln schlau machen können, aber das focht Frau Scheer nicht weiter an.

Video nicht mehr verfügbar

Video der Rede von Dr. Nina Scheel zur Begründung Ihrer Partei den „Klimaschutz“ als Staatsziel nicht im Grundgesetz zu verankern

Und zwangsläufig blieb sie auch den Beweis für diese kühne und allen Statistiken widersprechenden Behauptung schuldig, fühlte sich dann noch bemüßigt, dem AfD Kollegen Karsten Hilse – der es ais einziger der Redner wirklich besser wusste- entgegen zu schleudern..

– Herr Hilse, dass Sie bei so etwas grinsen, finde ich schon abartig.

Das Protokoll (hier) verzeichnet dazu Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der LINKEN und die Erwiderung des so Angegriffenen Karsten Hilse [AfD]:

Ja, wenn Sie immer Wetter und Klima verwechseln, kann ich schon grinsen! – Gegenruf der Abg. Britta Haßelmann [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Ja, wenn die Erde eine Scheibe ist! – Gegenruf des Abg. Karsten Hilse [AfD]: Klima ist eine statistische Zahl!)

Darauf wurde Frau Scheer noch wütender und behauptete forsch

– Ich verwechsle hier überhaupt nichts. – Der Meeresspiegelanstieg betrifft Millionen von Menschen, und Ernteausfälle führen zu Problemen für Millionen von Menschen – ganz zu schweigen von der enormen Gesundheitsbelastung, die auch mit dem Ausstoß von CO2 verbunden ist. (Hervorhebung von mir)

Nun ja! Wer nichts weiß, muss alles glauben, wusste schon die Dichterin Marie Louise Ebner Eschenbach. Denn selbst das IPCC räumt ein, dass es keine Beweise für eine Zunahme von Extremwetter gibt.

Es gibt weder eine Zunahme von Extremwettern, noch steigt der Meeresspiegel schneller als zuvor, noch, noch… das alles gibt es nur in den Computer-Kristallkugeln der Klimamodellierer

Und noch mehr Informationen zur Häufigkeit von Hurrikanes und Tornados – umganggssprachlich Extremwetter nach Scheer- finden Sie bsw. hier und hier

Und auch Informationen über den Meeresspiegel und seinen normalen, seit hunderten von Jahren völlig unerschröcklichen Verlauf finden Sie z.B. hier. Dort lesen wir u.a.:

Im Holozän war der Meeresspiegel um 2 Meter höher – heutige Änderungen gehen im Rauschen unter

Es scheint daher, dass das Frisieren von Zahlen und das Aufstellen von Behauptungen, zur Norm für Klimawissenschaftler und in Folge deren parlamentarische Jünger geworden sind, obwohl die von jedermann – also auch von vielbeschäftigten, aber in der Sache völlig unbedarften, dafür umso dreisteren Politikern durch ein paar einfache Checks widerlegt werden können.

Einigkeit unter den Parlamentariern hieß in der DDR treffend Volksfront. Nun auch im Bundestag

Dafür wurde aber von allen Rednern, mit Ausnahme der AfD versteht sich, umso euphorischer zunächst die Einigkeit – aller „demokratischen“ Parteien im Bundestag beschworen, um dann umso zielsicherer den einzig richtigen Weg – nämlich den ihrer Parteien- zu Exekution des deutschen Wohlstandes per  Hängen oder durch Köpfen zu beschreiben.

War die FDP eher für eine sanftes Hängen, dass durch maktwirtschaftliche Maßnahmen so ökonomisch wie möglich vollzogen werden sollte, so waren die Grünen und tlw. auch SPD und Linke für´s Köpfen, aber nicht sofort, sondern in einigen Jahren. Denn das schaffe „Planungssicherheit“ so Grüne und Linke.

Die CDU war da geschickter. Sie hatte zwar auch nichts gegen die Exekution des deutschen Wohlstandes, aber sah die Aufgabe dazu bereits jetzt im Grundgesetz verankert und formulierte daher treffsicher und juristisch feingesponnen- rein juristisch, warum das so sei.

Der maximal hypothetische Einfluss Deutschlands auf die fiktive Weltmitteltemperatur liegt bei 0,000.653 °C. Und interessiert keinen!

Als dann noch der AfD Abgeordnete Dr. Rainer Kraft in einer Kurzintervention darauf hinwies, dass schon die bisherigen riesigen Anstrengungen überhaupt nichts gebracht hätten, jedenfalls nichts für Klima oder gar den Klimaschutz:

Vielen Dank, Frau Präsidentin. – Frau Scheer, Sie haben angesprochen, dass es nötig ist, Anstrengungen zu unternehmen, um den Folgen des Klimawandels ent- gegenzuwirken – da sind wir nicht im Dissens –, aber auch, um dem Klimawandel an sich entgegenzuwirken.
Der Klimawandel an sich ist zusammengesetzt aus zwei Komponenten, nämlich aus dem anthropogenen Anteil, über dessen Größe wir im Dissens sind, und natürlich aus
dem großen Batzen natürlicher Klimaschwankungen, die seit Hunderten von Millionen Jahren bestehen; darüber sind wir im Übrigen auch nicht im Dissens. (D)

Die Frage ist: Glauben Sie, dass die Menschheit eine Technologie, eine Terraforming-Technologie besitzt, um den natürlichen Klimawandel, den es seit Hunderten von Millionen Jahren gibt, in irgendeiner Art und Weise zu beeinflussen?

stotterte Frau Scheer dann rum, und bezichtigte den Fragesteller lauter Unwahrheiten auszusprechen, doch die einfache Frage, dazu noch in leichter Sprache gestellt, beantwortete sie nicht.

Video nicht mehr verfügbar
Das tat dann Karsten Hilse von der AfD in seiner Rede, bei der er nochmals darauf hinwies, dass – selbst wenn die Hypothese vom Einfluss des menschgemachten CO2 auf die hypothetische Welttemperatur stimmte, Deutschlands Anteil bei völliger Dekarbonisierung, wie von den anderen Parteien gefordert, nur 0,000653 °C irgendwann in ferner unbekannte Zukunft bringen würde.

Diesem Wert, von Null Erfolg praktisch nicht zu unterscheiden, wurde zwar von niemandem im Plenum widersprochen(1), aber es  interessierte auch keinen – und das ganz unabhängig von ihrer Position ob der „Klimaschutz“ nun ins Grundgesetz gehöre, oder dort schon fest verankert sei.

Denn beim Klimaschutz geht es ja darum der Welt zu zeigen, wie man die Welt rettet. Es ist ja nicht ihr Geld nicht ihr Wohlstand, der dort geopfert werden soll, sondern nur das der Bewohner dieses Landes.

Sie sägten die Äste ab, auf denen sie saßen

Und schrieen sich zu ihre Erfahrungen,

Wie man schneller sägen könnte, und fuhren

Mit Krachen in die Tiefe, und die ihnen zusahen,

Schüttelten die Köpfe beim Sägen und Sägten weiter.

– Bertolt Brecht, Exil, III

Mit Dank an Leser Stefan Steger für dieses passende Zitat.

(1) Bevor jetzt wieder die Diskussion losgeht wie denn dieser extrem geringe Wert berechnet wurde und ob er denn auf die letzte Kommastelle stimme (Dietze & Cie) sei auf den Antrag der AfD verwiesen (hier) in dem der Rechenweg angegeben ist

 




Grundgesetz und Kernenergie

Vor einigen Tagen hat mir ein Leser eine Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Bitte um eine Stellungnahme zum Kapitel Kernenergie zugeschickt. Hierbei handelt es sich um ein Sondergutachten des Sachverständigenrates für Umweltfragen: Wege zur 100 % erneuerbaren Stromversorgung vom 18. Februar 2011. Warum nun eine so olle Kammelle aus der Zeit der Koalition von CDU/CSU und FDP? Geschichtlich von Bedeutung ist die Tatsache, daß das Unglück von Fukushima erst am 11. März 2011 stattfand. Also erst einen Monat nach dem Druck dieses Gutachtens. Ganz offensichtlich ein willkommener Anlaß für den schon lange geplanten und gewünschten Ausstieg aus der Kernenergie. Wohlgemerkt, maßgeblich mit geplant und umgesetzt durch die FDP (17. Wahlperiode vom 27.10.09 – 22.10.13).

Es gibt aber noch einen aktuelleren Grund: Immer mehr Bürger fragen sich, ob die Energiewende überhaupt mit dem Artikel 20a unseres Grundgesetzes vereinbar ist:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung„.

Genau darum geht es nämlich in dem Sondergutachten. Es soll die Energiewende als zwingend durch das Grundgesetz vorgeschriebenes Staatsziel legitimieren. Es ist sicherlich kein Zufall, da gerade die FDP eine Partei mit überdurchschnittlich hohem Anteil an Juristen ist. Man hat dieses „Gutachten“ — nach der immer noch bewährten Methode — bei besonders linientreuen Scharlatanen in Auftrag gegeben. Das Verzeichnis der Personen spricht Bände: Ausgesucht keine einschlägige Berufsausbildung oder fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der „Stromversorgung“, dafür aber ideologisch um so gefestigter. Fachkenntnisse — oder gar andere Ansichten — hätten die Auftragsarbeit sicherlich nur behindert und das schon im Titel geforderte Ergebnis vielleicht sogar gefährdet. Politik in Deutschland des 21. Jahrhunderts. Ähnlichkeiten mit Staat und Papsttum des Mittelalters sind sicherlich rein zufällig.

Kurzfassung für Entscheidungsträger

Früher nannte man einen solch zeitsparenden Überblick noch „Minister-Seite“. Heute braucht Politiker*in über fünf Seiten „Fakten“ und bunte Bilder um in einer Talkshow sitzen zu können oder gar den Qualitätsmedien Fachkunde vorspielen zu können. Für das Durchwinken eines Gesetzes ist nicht einmal das nötig, denn da folgt man immer schön dem Beschluss der eigenen Fraktion — damit kann man sicher nichts verkehrt machen. Um die Sache noch einmal für den letzen Hinterbänkler zu verdichten, lautet gleich der erste Satz:

„Die Klimapolitik steht vor der Herausforderung, dass die Treibhausgasemissionen der Industrieländer um 80 bis 95 % reduziert werden müssen, um eine als gefährlich angesehene globale Temperaturerhöhung von über 2°Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu vermeiden“.

Alles klar? Es geht also um die Weltrettung. Dass dieser Satz gleich mehrfach Blödsinn ist — selbst in dieser Studie — erfährt man erst beim vollständigen lesen der fast 400 Seiten. Aber welcher Parlamentarier hat schon so viel Zeit. Da ist es doch besser, man zeigt ihm gleich wo die Mehrheiten sitzen:

„In Deutschland besteht ein weitgehender Konsens, dass eine nachhaltige Entwicklung des Energiebereichs langfristig eine möglichst vollständig auf regenerativen Energieträgern basierende Elektrizitätsversorgung erfordert.“

Das versteht er. Ist zwar auch bloß eine Sprechblase — die zudem auch noch mehr als diskussionswürdig ist — aber Mainstream ist immer gut für die Wiederwahl. Was aber, wenn Volksvertreter*in gerade keine Lesebrille auf hat? Deshalb die alles entscheidende und beruhigende Aussage noch einmal im Fettdruck:

„100 % Vollversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien ist möglich, sicher und bezahlbar.

Basta! Wie ein anderer Bundeskanzler und heutiger Vertreter für Russengas immer zu meckernden Parteimitgliedern zu sagen pflegte. Gleichnamigem Kanzler und seinem „Kellner“, dem Diplom-Sozialwirt Jürgen Trittin, ist übrigens die Besetzung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit mit solch großen Denkern und Forschern zu verdanken. Vorgänger dieses Ministers war übrigens eine gewisse Angela Merkel. Sage keiner, es gäbe keine Kontinuität in diesem Sachgebiet. Man ist aber fair genug, selbst in dieser Kurzfassung, noch eine Duftmarke seiner politischen Gesinnung zu hinterlassen:

„Die Einsparung von Strom kann als die wichtigste Brückentechnologie auf dem Weg zur regenerativen Vollversorgung betrachtet werden. Die Bundesregierung sollte daher ein absolutes Verbrauchsziel für den Stromverbrauch setzen. Ein geeignetes Instrument zur deutlichen Stärkung der Marktanreize für ein solches Ziel könnte die Einführung von Stromkundenkonten sein.“

Nur zur Erinnerung: Koalitionspartner war die FDP. Der Austausch der Sprache im Orwellschen Sinne findet nicht erst seit heute statt: Hier wird aus „planwirtschaftlichem Bezugssytem der staatlichen Mangelwirtschaft“ flugs „Marktanreize durch Stromkundenkonten“ gemacht. Frau Claudia Kemfert — die unvergleichliche Denkerin des DIW — hätte es nicht besser sagen können. Freilich hätte sie als ausgewiesene Artistin des Denglish lieber vom „Smart Grid“ und „Smart Meter“ geschwärmt.

Nachhaltigkeitsbewertung verschiedener Optionen der Energieerzeugung: Kernenergie

Jetzt ist eine kunstvolle Pirouette gefragt. Sie erinnern sich noch an den ersten Satz der Kurzfassung? Vielleicht sollten sie noch mal das Zitat weiter oben genau lesen, damit sie auch in den vollen Genuß der geistigen Verrenkungen kommen. Es geht um nichts weniger als die Errettung vor dem bösen CO2. Oh Schreck, jetzt taucht auf Seite 46 des Gutachtens eine Tabelle über „Gesamte durchschnittliche Treibhausgas-Emissionen von Stromerzeugungsoptionen“ auf. Ihre Einheit ist „Emissionen in g/kWhel CO2Äquivalente“. Spitzenreiter sind die bösen Braunkohle-Kraftwerke, die auch noch die Stromnetze verstopfen, mit sagenhaften 1153. Aber selbst die „AKW mit Uran aus Russland“ geben nur 63 her. Nur dreimal so viel wie die ideologisch guten Windparks mit 23 und nur gut die Hälfte von den ebenfalls ideologisch einwandfreien „Solarzelle (multikristallin)“ mit 101. Wohlgemerkt, diese Tabelle ist nicht von der bösen „Atomlobby“ erschaffen, sondern vom Öko-Institut errechnet, der Glaubenskongregation aller „Umweltschützer und Atomkraftgegner“. Auch deshalb muß man an dieser Stelle zu dem glasklaren Schluß kommen:

„Stromerzeugung aus Kernenergie ist weniger schädlich für das globale Klima als die Kohleverstromung; die im Lebenszyklus auftretenden Treibhausgasemissionen pro erzeugter Kilowattstunde liegen in der Größenordnung von denen erneuerbarer Energien. Dennoch ist die Kernenergie aus mehreren Gründen, insbesondere aufgrund der Entsorgungsproblematik und der Risiken beim Betrieb, als nicht nachhaltig einzustufen.“

Wow! So geht also Wissenschaft heute. Wenn die selbst errechneten Zahlen nicht zum eigenen Weltbild passen, werden sie einfach durch „Argumente“ ersetzt. Der Auftritt der Tochter des „Solarpapstes“ Hermann-Scheer (SPD) Dr. Nina Scheer (SPD) im Bundestag war also doch kein Ausreißer.

Es gibt also zwei „Argumente“: „Entsorgungsproblematik“ und „Risiken beim Betrieb“, die die Kernenergie aus dem Kreis der „CO2 armen“ Technologien ausschließen. Dabei muß wieder einmal die Förster-Weisheit von der „Nachhaltigkeit“ herhalten. Dieses Wort besitzt für jeden Gutdenker die gleiche Zauberkraft wie „Neo-Liberal, Kasino-Kapitalismus etc.“. Man weiß sofort, auf welcher Seite man zu stehen hat.

Der geneigte Leser wird jetzt vielleicht ein paar Argumente erwarten, aber weit gefehlt.

Endlagerung

Dieses Unterkapitel nimmt in diesem „Sondergutachten“ weniger als eine halbe Seite ein. Der einzige Inhalt zur Begründung besteht aus dem Satz:

„Starke Radioaktivität, hohe chemische Toxizität, lang anhaltende Wärmeproduktion und die durch Korrosion und mikrobielle Vorgänge hervorgerufene Gasbildung stellen hohe Anforderungen an das Rückhaltevermögen der Barriereelemente.“

Raten sie mal, was als Quelle für den „weltweiten“ Stand der Forschung zu diesem Komplex angegeben wird? Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU 2000). Das ist die Steigerung des Echoraumes, das selbstverliebte Eigenzitat. Von unfreiwilliger Komik ist der sich direkt anschließende Satz:

„Eine Bewertung der langfristigen Sicherheit von Endlagerstandorten muss sich notwendigerweise auf Annahmen und Modellrechnungen stützen. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sind mit umso größeren Unsicherheiten behaftet, je weiter die betrachteten Zeitpunkte in der Zukunft liegen.“

Hoppla! Wie hieß es noch im ersten Satz der Kurzfassung für Entscheidungsträgerglobale Temperaturerhöhung von über 2°Celsius“. Was auch immer eine „globale Temperaturerhöhung“ sein soll, jedenfalls wird diese ebenfalls durch mit Annahmen gefütterte Modellrechnungenbestimmt. Allerdings mit einem kleinen, aber gewichtigen Unterschied: Kein einziges „Klimamodell“ ist in der Lage, die „Klimaverläufe“ der Vergangenheit auch nur annähernd nachzubilden. Demgegenüber stellen die Rechenprogramme der Geologen ihre Brauchbarkeit nahezu täglich unter Beweis: Sonst hätten wir längst kein Öl und kein Erdgas mehr zur Verfügung.

Die letzten zwei Sätze dieses Kapitels geben in einem Zirkelschluss noch einmal den Auftrag wieder:

„Somit ist nicht auszuschließen, dass die Lebensgrundlagen kommender Generationen durch heute eingelagerten radioaktiven Abfall in katastrophalem Ausmaß beschädigt werden. Die Kernenergie ist damit im Sinne der Generationengerechtigkeit und der Risikovorsorge als nicht nachhaltig einzustufen.“

Wenn man — ich bin ausdrücklich kein Jurist — die vorhergehenden Kapitel über den Artikel 20a GG in diesem Sondergutachten gelesen hat, soll damit wohl suggeriert werden, daß die Kernenergie gegen das Grundgesetz verstößt.

Störfallrisiko

Es ist ja nicht so, daß die Kerntechnik keine Erfahrungen mit Störfällen und Unglücken hätte. Sie ist der am stärksten überwachte und durch Vorschriften reglementierte Industriezweig weltweit. Spätestens nach der Katastrophe von Tschernobyl wissen wir, daß die Propaganda der Angstindustrie „Millionen-Tote, für-zehntausende-Jahre-unbewohnbar“ einfach nur ein Märchen ist. Was bitte, ist denn noch denkbar, als ein Reaktor der explodiert, brennt und fast seine ganze Radioaktivität wie ein Vulkan ausspeit? Selbst mehrere Reaktoren wie in Fukushima stellen kein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung dar. Auch an unseren Gutachtern sind diese Tatsachen sicherlich nicht ganz spurlos vorbeigegangen. Sie beschließen dieses Kapitel deshalb lieber etwas schwammig:

„Die Charakterisierung des Risikos mit einer bestimmbaren und niedrigen Eintrittswahrscheinlichkeit sowie einem bestimmbaren und großen Schadensausmaß ist daher nicht mehr zeitgemäß. Vielmehr sind weder die Eintrittswahrscheinlichkeiten noch die möglichen Schadenswirkungen genau bestimmbar. Das Kernenergierisiko ist außerdem gekennzeichnet durch hohe Persistenz, Ubiquität und Irreversibilität“.

Wieder ist die Quelle dieser Aussage der eigene Echoraum: Wissenschaftlicher Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU 1998). Aber der Bildungshorizont unserer Gutachter geht natürlich noch viel weiter — man Beachte auch die Quellenangaben in diesem wörtlichen Zitat:

„Das Prinzip der Nachhaltigkeit erfordert Priorität für die Vermeidung solcher Risiken. Wenn die Möglichkeit katastrophaler Auswirkungen existiert, stößt die wissenschaftliche Bewertung der Risiken und Kosten an Grenzen – formale Kosten-Nutzen-Rechnungen sind in einem solchen Fall keine adäquate Grundlage für Abwägungsentscheidungen (vgl. Paul Krugman im New York Times Magazin vom 7. April 2010). Stattdessen muss die Vermeidung von Großrisiken auch bei sehr geringen Eintrittswahrscheinlichkeiten als Nachhaltigkeitskriterium Vorrang haben (Tz. 27). Für die Stromerzeugung sind demnach Technologien vorzuziehen, die technisch realisierbar, wirtschaftlich vertretbar, aber mit deutlich geringeren Sicherheitsrisiken verbunden sind.“

Welche Technologien wohl damit gemeint sind? Etwa die wetterabhängigen Umweltenergien Wind und Sonne? Wo sind die technisch realisierten Speicher gebaut worden? Wie hoch die Kosten für diesen Unsinn sind, kann jeder selbst aus seiner eigenen Stromrechnung nachvollziehen.

Umwelt- und Gesundheitsbelastungen durch den Uranabbau

Allseits bekannt ist ja, daß Deutschland sich immer sehr um fremde Länder sorgt. Neuerdings wollen wir ja sogar Fluchtursachen beseitigen:

„Viele Uranabbaugebiete liegen in Entwicklungsländern und auf dem Gebiet indigener Völker. Die Einhaltung sozialer und Umweltstandards, etwa ein angemessener Schutz der Minenarbeiter, kann für importierte Uranbrennstoffe nur schwer kontrolliert werden.“

Die Generatoren der Windmühlen und die Photovoltaik benötigen große Mengen exotischer Materialien. Wie hoch war doch noch mal der Mindestlohn im Kongo? Wie sah noch mal der Umweltschutz bei der Gewinnung seltener Erden in China aus? Wo wird der Abfall aus der Produktion beseitigt? Auch Windmühlen und Sonnenkollektoren haben nur eine endliche Lebensdauer. Fragen über Fragen…

Verbrauch nicht-erneuerbarer Ressourcen

Man scheut aber auch in dieser Unterrichtung durch die Bundesregierung nicht vor dreisten und dummen Lügen zurück:

„Kernenergie kann aufgrund der Endlichkeit der Ressourcen für Kernbrennstoffe bestenfalls als Übergangstechnologie genutzt werden. Die gängigen Schätzungen gehen davon aus, dass die bekannten Uranreserven die weltweite Versorgung noch für einige Jahrzehnte sicherstellen können…. Insgesamt ist angesichts der begrenzten Uranvorkommen auch der Verbrauch dieser nicht-erneuerbaren Ressource ein Kriterium, das bei der Nachhaltigkeitsbewertung dieser Option berücksichtigt werden muss.“

Kernbrennstoffe werden aus Uran, Plutonium und Thorium hergestellt. Auf der Basis der heutigen weltweiten Energienachfrage ist Uran und Thorium in der Erdkruste und den Weltmeeren für mindestens Zehntausende von Jahren vorhanden. Bestenfalls liegt hier der ewige „Peak-Irrtum“ vor. Die gewinnbaren Rohstoffvorkommen hängen immer von den erzielbaren Preisen und der sich ständig weiter entwickelnden Technik ab. Wegen der außerordentlich hohen Energiefreisetzung bei der Kernspaltung ist die Grenze fast beliebig nach oben ausweitbar.

Abgesehen davon, gilt die Försterweisheit von der Nachhaltigkeit nur dann, wenn man auch tatsächlich den Wald erhalten will. Hätten unsere Vorfahren so gehandelt, müßten wir heute noch auf den Bäumen leben. Niemand kann aber die Zukunft vorhersagen. Deshalb ist das Schonen von Ressourcen bestenfalls anmaßend und zeugt von eindimensionalem Denken oder wie weiland ein Ölminister bemerkte: Die Steinzeit ist nicht aus Mangel an Steinen zu ihrem Ende gekommen.

Kosten

Der Schlußsatz des etwa dreiseitigen Kapitels zur Bewertung der Kernenergie lautet:

„Insgesamt besteht bei der Kernenergie große Unsicherheit hinsichtlich der Kostenentwicklung sowie eine große potenzielle Diskrepanz zwischen den gesellschaftlichen Kosten und den Kosten für die Betreiber. Dass die Kosten langfristig sinken werden, kann als unwahrscheinlich betrachtet werden.“

Kosten sind Kosten. Immer wenn von „externen Kosten“ oder „gesellschaftlichen Kosten“ die Rede ist, versuchen irgendwelche Vulgärmarxisten ein „Marktversagen“ zu konstruieren um ihre unpopulären gesellschaftlichen Vorstellungen durchzudrücken.

Abschließende Betrachtung

Es ist schon so eine Sache mit unserem Grundgesetz: Es wächst und wächst. Teilweise hat es einen bemerkenswerten Detaillierungsgrad erreicht. So hat sich sogar der Tierschutz mit einem eigenen Paragraphen eingeschlichen. Es war sicherlich einfach, für die „niedlichen Welpen“ eine erforderliche Mehrheit zu finden. Wer möchte schon in seinem Wahlkreis als Tierquäler verdächtigt werden. Die meisten Parlamentarier haben wahrscheinlich gar nicht gemerkt, daß es sich dabei um ein Trojanisches Pferd gehandelt hat. Denn viel bedeutender ist die erste Hälfte des Satzes über die Lebensgrundlagen. Der Duden sagt zur Bedeutung des Wortes: Materielle Grundlage, Voraussetzung des Lebens.

Das Gutachten spricht von „abiotischen Elementen wie Luft, Wasser, Böden und auch das Klima“. Was ist mit Flora und Fauna oder mit etwas eher ästhetischem wie Landschaft oder gar den Menschen und ihrem Naturrecht nach Glück zu streben? Das Gutachten geht noch weiter, man schwadroniert von der Lebensgrundlage kommender Generationen, von Generationengerechtigkeit und Risikovorsorge. Am besten gefällt mir die Generationengerechtigkeit als Staatsziel. Ich dachte bisher, die Parlamentarier hätten sich im Zusammenhang mit der Rentenfrage bereits daran abgearbeitet. Man verzeih mir als einfachem Ingenieur, daß ich mir wenig unter einer „generationengerechten Stromversorgung“ vorstellen kann.

Je länger ich mich mit diesem Machwerk beschäftigt habe, komme ich zu dem Schluß, daß es hier nur um die Durchsetzung einer ganz bestimmten — allenfalls laienhaften — Vorstellung über eine Energieversorgung geht. Wenn nicht sogar um schlimmeres. Vordergründig geht es um den „Atomausstieg“, längerfristig um die „große Transformation“. Wohin eigentlich genau: Bloß in Maos „Großen Sprung“ oder gleich in die steinzeitkommunistischen Utopien des „Bruder Nummer Eins“?

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