1

Corona-Panik, die dritte : Zentrale Gründe für die Verfassungswidrigkeit des Teil-Lockdown vom 28. Oktober 2020

Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht oder das Bundesverfassungsgericht hätte jedoch nicht den Beschluss zum Gegenstand, sondern die ihn umsetzenden Rechtsverordnungen, welche von den zuständigen Stellen der einzelnen Bundesländer erlassen werden. Die nachfolgende verfassungsrechtliche Prüfung hingegen hat nicht eine konkrete Landesverordnung zum Gegenstand, sondern den Beschluss vom 28. Oktober 2020. Dabei unterstelle ich, dass die Landesverordnungen sich eng an die Anordnungen und Begründungen der unten zitierten Verlautbarung der Bundesregierung zum Bund-Länder-Beschluss halten.

Regelungsgegenstand

Das außerhalb des Grundgesetzes bestehende, informelle Entscheidungsgremium aus den 16 Ministerpräsidenten der Länder und dem „Coronakabinett“ der Bundesregierung hat am 28.10.2020 für den Monat November einen Teil-Lockdown beschlossen, der weniger strikt ist als der vom 23. März. Vor allem die Schulen und Kitas bleiben offen, ebenso der Groß-und Einzelhandel sowie die Friseure. Geschlossen werden die Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen, Diskotheken sowie die Hotels für touristische Übernachtungen.

Geschlossen werden auch die Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser, Kinos oder auch Schwimmbäder und Fitnessstudios. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb wird eingestellt. Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden.

Private Kontakte in der Öffentlichkeit sind auf maximal 10 Personen beschränkt und nur mit Angehörigen aus dem eigenen und einem weiteren  Hausstand möglich. In der privaten Häuslichkeit sollen Feieraktivitäten vermieden werden.

Angesichts der „inzwischen exponentiellen Infektionsdynamik und um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden“, ist es erklärtes Ziel der Maßnahmen, „das Infektionsgeschehen aufzuhalten und  die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung  von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken“.

Der Bund gewährt Unternehmen und Einrichtungen, die von den Schließungen erfasst werden, eine außerordentliche Wirtschaftshilfe. Sie erhalten Ersatz für ihre Umsatzverluste in Höhe von 75 % des Umsatzes im November 2019. Bestehende Hilfsmaßnahmen für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie die Soloselbständigen werden verlängert (Aus der Verlautbarung der Bundesregierung vom 28. Oktober zum Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Pandemie).

 

Grundrechtseingriffe

Die angeordneten Kontaktbeschränkungen stellen Eingriffe in die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG dar. Die Verbote und Einschränkungen der beruflichen und wirtschaftlichen Aktivitäten  in den unterschiedlichen Bereichen sind Eingriffe in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG. Rechtlich umstritten ist es, ob letztere, und zwar unter dem Aspekt des „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs“, auch Eingriffe in das Eigentumsrecht des Art. 14 GG darstellen. Dieses innerrechtliche Problem soll im Folgenden offen bleiben und nur Art 12 Abs. 1 GG geprüft werden.

 

Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe

Die Verfassungsmäßigkeit der Eingriffe in Grundrechte richtet sich, wie sich erfreulicherweise mittlerweile herumgesprochen hat, in erster Linie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit seinen drei Elementen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zweck/ Mittelproportionalität der Eingriffe. Für diese Prüfung, die hier allein auf der grundrechtlichen Ebene der Art. 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG erfolgt, spielt die Gewährung von Entschädigungszahlungen keine Rolle. Die Grundrechte sind grundsätzlich nicht monetarisierbar.

Während die beiden Lockdownbeschlüsse vom März und April noch ohne explizite verfassungsrechtliche Bezugnahme auskamen, verwendete die Bundeskanzlerin nun mit demonstrativer Betonung die trinitarische Formel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Hilfreich für diesen Lernprozess mögen die gerichtlichen Niederlagen gewesen sein, welche zu zahlreichen Aufhebungen von Bestimmungen der  Länderverordnungen (vor allem.bei den Beherbergungsverboten) geführt hatten. Freilich ist die bloß demonstrative und affirmative Verwendung der Verhältnismäßigkeitsformel unzureichend, wenn sie nicht mit überzeugendem Inhalt gefüllt wird.

 

  1. Die Geeignetheit der Eingriffe

Bei der Prüfung dieses Merkmals des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (wie auch bei der Prüfung der beiden anderen Merkmale) gilt grundsätzlich das Prinzip des Gestaltungs- und Prognosespielraums der handelnden legislativen (Gesetzgeber) oder exekutiven (Verordnungsgeber) Organe. Das Bundesverfassungsgericht spricht auch von der „Einschätzungsprärogative“ dieser Organe. Je intensiver freilich in die Grundrechte eingegriffen wird und je gewichtiger der Sachverhalt ist, desto intensiver erfolgt auch die gerichtliche Kontrolle, wie das BVerfG u.a. in seinem bahnbrechenden Mitbestimmungsurteil postuliert hat (BVerfGE 50, 290 /  333-Mitbestimmung; näher zum Problem der unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Kontrolldichten Schlaich / Korioth 2017, 398 ff) . Da auch der Lockdown light in historisch einmaliger Schärfe in wesentliche Grundrechte einer ganzen Nation eingreift, ist mit der intensiven Inhaltskontrolle der strengste verfassungsgerichtliche Kontrollmaßstab anzuwenden. Er reduziert die Einschätzungsprärogative des Bundes- und Landesverordnungsgebers auf Null.

Die Beschränkung der menschlichen Kontakte in der dargestellten Weise greift in den personalen Kernbereich der Versammlungsfreiheit des Art. Abs. 1 GG ein. Die zeitweise Schließung von Geschäften und Unternehmen greift in den personalen Kernbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG ein, es handelt sich um temporäre Berufsverbote. Die Eignung dieser Anordnungen, das Infektionsgeschehen aufzuhalten, hätte daher sorgfältig begründet werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.

Als Ziele des Lockdown nennt der Beschluss, 1. „das Infektionsgeschehen aufzuhalten“ und 2. die 7-Tage-Inzidenz wieder unter 50 pro 100.000 Einwohner zu senken. Über die Erreichung des ersten Ziels gibt die folgende Graphik aus worldometer Auskunft:

Es zeigt sich, dass am Beginn des Lockdown am 2.11.2020 der „7–day moving average“ der Fallzahlen bei rund 15.700 lag und am 23.11.2020 bei rund 18.450. Das Infektionsgeschehen aufzuhalten, ist bei strenger Betrachtung offensichtlich auch nach 3 Wochen nicht erreicht worden. Allerdings hat sich die Zunahme seit dem 7.11. auf hohem  Niveau stabilisiert. Dies könnte als „Aufhalten“ gesehen werden. Entscheidend dafür ist mangels Einschätzungsprärogative aber nicht die Auffassung des Verordnungsgebers, sondern die des Gerichts. Dieses wird erstens das Eingeständnis des RKI in Rechnung stellen, dass die Stabilisierung der Fallzahlen zumindest zum Teil auf die aktuelle Verringerung der Tests, nicht aber auf die Maßnahmen zurückzuführen ist. Das Gericht wird außerdem das 2. Ziel der 50/100.000 -Inzidenz hinzunehmen und dann wahrscheinlich die Zielerreichung verneinen. Denn laut täglichem Lagebericht des RKI vom 23.11, d.h. nach immerhin 3 Wochen Laufzeit der Maßnahmen, kommen nicht 50, sondern 141 „Infizierte“ auf 100.000 Einwohner.

Die fehlende Zielerreichung des Lockdown wiederholt die Erfahrung aus dem Frühjahr. Damals konnte eine weitere Absenkung des R-Faktors als eines zentralen Indikators für die Infektionsdynamik, nachdem er einmal unter 1 gefallen war, auch Wochen nach der Anordnung des Lockdown nicht erreicht werden (Nahamowitz 2020). In dieselbe Richtung weist die Erfahrung, dass die am 22. April eingeführte Maskenpflicht ohne Einfluss auf das Infektionsgeschehen in Deutschland war (CIDM online, Graphik Aktuelles Corona-Monitoring 2 / 2).

Diese negativen Erfahrungen aus dem Frühjahr können verallgemeinert werden. In einer hochrangigen aktuellen Studie des amerikanischen National Bureau of Economic Research wird gezeigt, dass Lockdowns, Schließungen, Reisebeschränkungen, Quarantänemaßnahmen Sperrstunden und Masken keinen Einfluss auf die Übertragungsraten des Corona-Virus und die Todesfälle haben (Atkeson, Kopecky, Zha 2020). Ob diese Erfahrung aus dem Frühjahr eins zu eins auf die gegenwärtige kalte und dunkle Jahreszeit übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Immerhin erhält die Studie die Erinnerung wach an die inhärenten, von politischen Steuerungsmaßnahmen nicht oder kaum beeinflussbaren Tendenzen einer Epidemie – das ist angesichts des allerorten auffindbaren politischen Aktionismus ein wertvoller Fingerzeig.

Letztlich kann freilich die Frage der Geeignetheit des Teil-Lockdown dahingestellt bleiben. Denn wie im folgenden zu zeigen sein wird, folgt seine Verfassungswidrigkeit eindeutig aus seiner mangelnden Erforderlichkeit.

  1. Die Erforderlichkeit der Grundrechtseingriffe

Die Erörterung der Erforderlichkeit ist die zweite Station der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein Grundrechtseingriff ist nur dann erforderlich, wenn es kein milderes Mittel zur Zielerreichung gibt. Das wäre im Fall eines Lockdown nur dann der Fall, wenn Corona ein gemeingefährliches Killervirus wäre. Hätte es hingegen nur die Gefährlichkeit eines Grippevirus, wäre überhaupt keine staatliche Zwangsmaßnahme zum Schutz des Gesundheitswesens vor Überforderung erforderlich. Nirgendwo auf der Welt, und auch nicht in Deutschland, wird gegen eine Grippeepidemie mit staatlichen Zwangsmaßnahmen vorgegangen, auch nicht beim Auftreten einer schweren Grippewelle mit vielen Tausend Toten.

 

  1. 2. 1. Ist SARS-CoV-2 gefährlicher als das Grippevirus?

Es ist vor allem der seit seiner Heinsbergstudie prominent gewordene Bonner Virologe Hendrik Streeck, der mit großer Entschiedenheit die Auffassung vertritt, zuletzt in den Talkshows von Lanz und Maischberger, dass Corona 4 bis 5 Mal gefährlicher als das Grippevirus sei. Der Meinung des ansonsten geschätzten Virologen ist mit derselben Entschiedenheit zu widersprechen.

Die kürzliche schwere Grippewelle von 2017/ 18 forderte in Deutschland nach Schätzung des RKI 25.000 Todesopfer. Sie ist kein Einzellfall. Ihre Vorläufer waren die Grippewellen 1995/ 96 (mehr als 30.000 Tote), 2002/ 2003 (etwa 15.000 Tote), 2004/ 2005 (ebenfalls etwa 15.000 Tote). Alle Todeszahlen gelten für Deutschland (vgl. Reiss, Bhakdi 2020, 32 f). Während in Deutschland eine gewöhnliche saisonale Grippe mit einigen Hundert Toten eine Fallsterblichkeit von 0,1 % bis 0,2 % hat, lag die Sterblichkeitsrate der Grippe 2017/ 18 deutlich über 1 % (ebd.). Ihr steht die in der Heinsbergstudie für Corona festgestellte Letalitätsrate von 0,37 % gegenüber, welche Streeck viele Anfeindungen eingebracht hat, liegt sie doch mehr als ein Zehntel niedriger als die von WHO und RKI lange Zeit propagierten  Sterblichkeitsraten von 3 – 5%.

Im Vergleich zu einer gewöhnlichen saisonalen Grippe liegt die Heinsbergrate von 0,37 % etwa  2 bis 3 Mal höher, im Vergleich zu den nicht seltenen schweren Grippewellen ist sie viel niedriger. Insgesamt geht man sicher nicht fehl, wenn man Grippevirus und Coronavirus als etwa gleich gefährlich einstuft. Diese Einschätzung hat nun eine sensationelle Bestätigung durch einen Strategieschwenk der WHO erfahren. Das Bulletin der WHO vom 14. Oktober enthält die Ergebnisse einer umfangreichen Metaanalyse des weltweit renommierten Stanford Epidemiologen John Ioannidis von über 60 vorliegenden Coronastudien, einschließlich der Heinsbergstudie (Ioannidis 2020). Ioannidis sieht die Median-COVID-19-Infektionssterblichkeitsrate bei nur 0,23 %. Sie liegt damit auf dem Niveau eines mittelschweren Grippevirus. Diese Veröffentlichung hat das Zeug zum game changer im weltweiten Corona-Spiel. Nirgendwo auf der Welt hat bisher das Grippevirus,   auch nicht in seinen schweren Varianten, spezielle staatliche Schutzmaßnahmen ausgelöst, welche über die jährliche Grippeimpfung mit ihrer in Deutschland durchschnittlichen Wirksamkeit von nur 10 % hinausgehen. Offenbar gelten derartige Schutzmaßnahmen weltweit nicht als erforderlich.

Im Zusammenhang mit dem WHO-Bulletin ergibt sich zunächst die Frage, wie es zu dieser überraschenden Veröffentlichung kommen konnte, galt die WHO doch bis dahin allgemein als die globale Speerspitze der Corona-Alarmisten. Die Vermutung ist, dass chinesischer Druck die Veröffentlichung befördert hat. Das chinesische Interesse an einer solchen Deeskalation ist ökonomischer Art. Zur Aufrechterhaltung der eigenen Exporte soll verhindert werden, dass die besinnungslose Jagd auf das Virus via staatlicher Containement-Maßnahmen zu einer erneuten drastischen Schwächung der Wirtschaft in den Industrieländern führt.

Wichtiger ist freilich die Frage, warum die WHO-Publikation nicht bremsend auf die europäischen Länder Deutschland, Frankreich, Italien, England, Griechenland u.a. gewirkt hat, die etwa 14 Tage nach Veröffentlichung der Publikation gleichsam im Gleichschritt rigide Beschränkungen  angeordnet haben. Immerhin impliziert das Ergebnis der Veröffentlichung die Gleichsetzung der Gefährlichkeit von Corona mit einem mittelschweren Grippevirus.

Man kann von den Regierungen nicht erwarten, dass sie die Veröffentlichungen der WHO kennen. Das kann man aber von ihren Public-Health-Instituten, in Deutschland dem RKI, erwarten. Das RKI, eine Bundesoberbehörde, hat sicherlich Kenntnis von der Publikation genommen. Die Frage ist, hat es seine Kenntnis nicht an seinen Dienstherrn weiter gegeben, oder hat sich die Regierung über sie hinweg gesetzt? Die Beantwortung dieser spannenden Frage muss leider offen bleiben.

Klar aber ist, dass die WHO-Botschaft potentiell eine große Explosivkraft für die Lockdown-Regierungen hat. Denn sie bedeutet, dass die Regierungen von Beginn der Corona-Krise an einer Chimäre nachgejagt sind. Statt ein gemeingefährliches haben sie ein Virus gejagt, dessen  Gefährlichkeit auf dem Niveau eines mittelschweren Grippevirus liegt. Würde das der Öffentlichkeit bewusst werden, wären die negativen Konsequenzen für das politische Renommee, die Popularität und die Legitimation der verantwortlichen Regierungen gar nicht zu überschätzen.

Die Nichtbeachtung der empirischen Evidenz, welche die Lockdown-Strategie der staatlichen Corona-Bekämpfung von Beginn an auszeichnet (Nahamowitz 2020), ergibt sich noch aus einer anderen Überlegung, in deren Mittelpunkt noch einmal die große Grippewelle 2017/ 18 steht. Diese raffte in 3 Monaten nach der Schätzung des RKI 25.000 Menschen dahin. Die Krankheit COVID-19 forderte in den 9 Monaten ihres Wirkens von Februar bis November 2020 knapp 11.000 Tausend Tote, wobei in dieser Zahl auch die große Anzahl bloß „mit“ Corona Verstorbener enthalten ist. Der unmittelbare Vergleich zeigt die sehr viel höhere Gefährlichkeit des Influenzavirus gegenüber SARS-CoV-2. Mir ist bei ARD und ZDF unter den unzähligen Corona- Sendungen keine einzige bekannt, in der ein solcher doch nahe liegender Vergleich angestellt worden wäre – man erkennt, die TV-Sender sind mit viel Beflissenheit im Dienst der Regierung am Werk. Außerdem erkennt man, dass das Evidenz-Argument  nicht immer hochwissenschaftlicher Forschungsanstrengungen im Stil eines John Ioannidis bedarf, manchmal genügt die alltägliche vergleichende Anschauung. Auch sie ergibt die fehlende Erforderlichkeit des Teil-Lockdown.

3.2.2. Das Ignorieren der Testhäufigkeit führt in die Verfassungswidrigkeit

Von KW 33 (10.8. – 16.8.2020) bis KW 46 (9.11. – 15.11.2020) nahm die Zahl der Testungen um etwa 850.000 auf ungefähr das Doppelte zu (vgl. die Graphik).

Da dadurch die relativ hohe Dunkelziffer von etwa 10:1 (Reiss, Bhakdi 2020, 33) stärker ausgeleuchtet wurde, stieg zwangsläufig auch die wöchentliche Zahl der positiv (und falsch-positiv) Getesteten in KW 46 auf 131.037). Sie ist auf der roten „Panikkurve“ abgetragen. Durch die Zunahme der Testungen hat die Politik also wesentlich selbst den Zustand geschaffen, den sie nun mittels Lockdown bekämpft.

Bezieht man hingegen zutreffend die positiv Getesteten auf 100.000 Testungen, ergibt sich statt des steilen („exponentiellen“) Anstiegs der roten Kurve ein sanfter Anstieg auf 7.786 positiv Getestete in KW 46,  wie ihn die blaue „Realkurve“ zeigt. Von den im Lockdownbeschluss an die Wand gemalten Schreckensbildern einer „exponentiellen Infektionsdynamik“ und einer drohenden „Überforderung des Gesundheitswesens“ kann dann keine Rede sein. Die Realkurve entzieht dem Lockdown die epidemische Grundlage, womit seine Erforderlichkeit und damit seine verfassungsrechtliche Legitimation entfällt. In epidemiologischer Hinsicht widerlegt die Realkurve zudem die permanente öffentliche Behauptung von der Existenz einer „zweiten Welle“.

3.2.3. Untersterblichkeit in Deutschland – Lockdown auch deswegen nicht erforderlich

Seit KW 35 (24. 8. – 30.8.2020) besteht in Deutschland (hier für Berlin gezeigt) vermutlich eine beträchtliche Untersterblichkeit, die sich letzthin sogar verstärkt hat. Das macht die Euromomo-Kurve anschaulich.

Grob gesprochen bedeutet Untersterblichkeit, dass die Sterbezahlen im fraglichen Zeitraum im Vergleich zum Durchschnitt der letzten 5 Jahre niedriger sind. In KW 46 (9.11. – 15.11.), der  zweiten Woche des Lockdown, betrug der Untersterblichkeitswert (Standardabweichung) beträchtliche  minus 1,65. Zurückgehende Sterblichkeitszahlen entlasten das Gesundheitssystem auf allen Ebenen, vor allem die Krankenhäuser und Intensivabteilungen – das Gegenteil der im Lockdownbeschluss heraufbeschworenen Belastung.

Die gegenwärtigen Meldungen, dass die Intensivbettenbelegung den Höchststand vom Frühjahr überschreite, haben mal wieder eine alarmistische Zielsetzung. Sie unterschlagen, dass nicht nur die Zunahme für die Herbstsaison normal ist, sondern vor allem, dass im Frühjahr die Intensivabteilungen in Deutschland zu 50 % unterbelegt waren, so dass aus dem Ausland Patienten aufgenommen wurden und zudem Kurzarbeit für die Ärzte angemeldet werden musste,

Gegenwärtig taucht in diversen Talkshows der Hamburger Intensivmediziner Stefan Kluge auf, der das vor allem vom RKI propagierte Narrativ, dass die deutschen Intensivstationen alsbald drohen, „an ihre Kapazitätsgrenzen zu stoßen“, beflissen bestätigt. Der Mediziner, gleichsam das Hamburger Gegenstück zum Corona-kritischen Rechtsmediziners Prof. Püschel, sollte einmal erklären, wie es sein kann, dass in einer längeren Phase deutlicher Untersterblichkeit im Land die Intensivstationen überzulaufen drohen. Laut RKI sind gegenwärtig denn auch nur 3.700 Corona-Kranke auf Intensivstation (bei insgesamt 28.000 Intensivbetten), wobei man sicher sein kann, dass unter ihnen ein hoher Anteil auf Corona umetikettierter Kranker sich befindet.

Das im Lockdownbeschluss formulierte Ziel, „die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken“, spricht die gegenwärtige Überlastung der Gesundheitsämter an. Diese liegt freilich in erster Linie an den politisch via Zunahme der Testungen gesteigerten „Infektions“-Zahlen. Würde sich die Politik außerdem endlich die tatsächliche nur mittlere Gefährlichkeit des Corona-Virus eingestehen, entfiele gänzlich der Grund, die Gesundheitsämter mit der Wahrnehmung von Tracing-Aktivitäten zu überlasten. Damit entfällt auch unter diesem Aspekt die Erforderlichkeit des Lockdown.

Die These, dass die Intensivstationen in Deutschland weit entfernt davon sind, an ihre Kapazitätsgrenzen zu stoßen, wird bestätigt durch eine weitere Graphik der Corona Initiative Deutscher Mittelstand.

Die nahezu waagrechte braune Kurve unten bildet die Corona-Krankheitsfälle in Behandlung ab. Sie ist gegenwärtig nicht nur flacher als im April, sondern ergibt auch zusammen mit den stark gestiegenen absoluten Fallzahlen das „Corona-Paradox“: anders als im Frühjahr bilden die gegenwärtigen Krankheitszahlen nicht mehr so proportional das Steigen der Fallzahlen ab, sie haben sich relativ von diesen entkoppelt.

Angesichts der aus mehreren Gründen festgestellten fehlenden Erforderlichkeit des Teil-Lockdown erübrigt sich die Erörterung der Zweck/ Mittelproportionalität als des dritten Elements des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Teil-Lockdown vom 28. Oktober ist im Gesamtergebnis verfassungswidrig.

Schlussbetrachtung: Die doppelte Absurdität der Corona-Politik

In Deutschland sterben gegenwärtig im Jahr durchschnittlich rund 950.000 Menschen, das sind 2.600 am Tag. An und mit Corona starben im laufenden 7-Tage- Durchschnitt laut worldometer 236 Menschen, etwa 9 % der´Toten dieser Tage. Zur Erinnerung: davon sind höchstens die Hälfte „echte“, d.h. „an“ Corona Verstorbene. Von den Ü80-Jährigen sterben fast die Hälfte an Herz-Kreislauferkrankungen, fast ein Drittel an Krebs und nur ca` 10 % an Atemwegserkrankungen wie Influenza oder COVID-19 (Reiss, Bhakdi 2020, 29).

Auf diese 9 % „Corona-Tote“ konzentriert sich seit März in Deutschland absurderweise nicht nur die Gesundheitspolitik, sondern auch fast die gesamte übrige Politik, vor allem die Wirtschaftspolitik mit viel Energie und gewaltigen Finanzmitteln. Andere wichtige Krankheits- und Todesursachen genießen nicht annähernd so viel Aufmerksamkeit.

Um die geschätzt jährlich 30 – 40.000 Tote aufgrund von Krankenhauskeimen z.B. kümmert sich die Politik nicht. Krankenhauskeime töten, weil erstens in den Krankenhäusern aufgrund von Sparmaßnahmen nicht ausreichend gereinigt wird und zweitens die Pharmakonzerne wegen zu geringer Renditechancen nicht in die Antibiotikaforschung investieren (näher zum Problem der Krankenhauskeime Arvay 2020, 79 ff). Ein Bruchteil der für die Corona-Bekämpfung aufgewendeten staatlichen Finanzmittel würde in diesem Bereich wahrscheinlich signifikante Erfolge erzielen. Dass dies nicht geschieht, entlarvt das von der Politik beim Kampf gegen Corona immer wieder betonte humanistische Engagement für die Erhaltung von Leben als verlogen und scheinheilig.

Ebenfalls nicht wichtig erscheint der Politik die konsequente Vermeidung von Zucker. Dieser, verborgen in den industriell gefertigten Nahrungsmitteln, ist eine primäre Ursache für Diabetes, Übergewicht, Bluthochdruck und auch Krebs (Perlmutter 2014), welche wesentliche letale Vorerkrankungen bei den „Corona-Toten“ sind. Hier fehlt es an angemessenen Verboten und gezielter Aufklärung, die auch für ausreichend körperliche Bewegung werben sollte.

Abschließend werfen wir noch einmal einen Blick auf die epidemiologische Gegensätzlichkeit der drei winterlichen Grippemonate 2018 einerseits und der Lockdownphase ab 2. November 2020 andererseits. Die obige Euromomo-Graphik weist die hohe Übersterblichkeit des Grippewinters 2018 mit einer Standardabweichung von in der Spitze plus 7,82 aus, auf der anderen Seite die erste Woche (KW 45) des Teil-Lockdown im November 2020 mit ihrer beträchtlichen Untersterblichkeit (Standardabweichung minus 1,71). Die Absurdität besteht darin, dass die Phase hoher Übersterblichkeit mit ihren zwangsläufigen Belastungen für das Gesundheitswesen von diesem gewissermaßen lautlos verarbeitet wurde und die Politik nicht zu besonderen Schutzmaßnahmen veranlasst hat, wohl aber die gegenwärtige Phase beträchtlicher Untersterblichkeit mit ihren zwangsläufigen Entlastungen des Gesundheitswesens.

Gesamtfazit: Die deutsche Corona-Politik ist durch eine von Beginn an bestehende Unverhältnismäßigkeit und das heißt auch: durch das Schießen mit Kanonen auf Spatzen, Panik, Ignoranz und Unwahrhaftigkeit gekennzeichnet. Ich habe die Hoffnung, dass die politisch Verantwortlichen in dieser oder jener Form für ihre unablässigen Fehlleistungen, deren schädliche Effekte in alle Poren der Gesellschaft eingedrungen sind, zur Verantwortung gezogen werden.

 

Quellen:

Arvay, Clemens G. 2020: Wir können es besser,  Köln.

Atkeson, Andrew, Kopecky, Karen, Zha, Tao 2020:  Four stylized facts about COVID-19, Working Paper 27719, National Bureau of Economic Research.

Joannidis, John P.A 2020: Infection fatality rate of COVID-19 inferred from seroprevalence data, Bulletin der WHO vom 14. Oktober.

Nahamowitz, Peter 2020: Sechs kurze Begründungen für die Verfassungswidrigkeit des Shutdown in Deutschland, EIKE-Publikation vom 17. Mai.

Perlmutter, David 2014: Dumm wie Brot, München (6. Aufl.).

Reiss, Karina, Bhakdi, Sucharit 2020: Corona Fehlalarm ?, Berlin.

Schlaich / Korioth 2017: Das Bundesverfassungsgericht. Stellung, Verfahren, Entscheidungen, Mü

Zum Autor:

Peter Nahamowitz war Prof. für öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht sowie Politikwissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaften der Leibniz Universität Hannover. Er ist seit 2007 im Ruhestand.




Duplik auf die Kritik von Justus Lex an meinem Artikel zur Verfassungswidrigkeit der beiden Shutdownbeschlüsse

Er ist auch einverstanden mit meiner Einschätzung der Verfassungswidrigkeit des Shutdownverlängerungsbeschlusses vom 15. 4. 2020. Das sind schon 75 % Übereinstimmung. Dissens besteht bezüglich der verfassungsrechtlichen Einordnung des ersten Shutdownbeschlusses vom 23. 3. 2020. Hier übersieht Lex die umfassende empirische Studie aus Frankreich mit dem schon alles sagenden Titel „SARS-CoV-2 : fear versus data“. Hätte er seine Energien nicht so stark auf die Feinheiten des Verfassungsprozessrechts konzentriert, sondern auf diese bahnbrechende Studie, welche SARS-CoV-2 in seiner Gefährlichkeit gleichsetzt  mit der alltäglicher  Coronaviren, hätte er im Quellenverzeichnis bemerkt, dass die Studie am 19. 3. 2020 erschienen ist, vier Tage vor dem Shutdownbeschluss. Es gehört zu den essentiellen Aufgaben eines auf Epidemien spezialisierten Instituts wie des Robert Koch Insituts ( RKI ), die einschlägige internationale Fachliteratur im Blick zu haben, gerade im Vorfeld eines für das Land so bedeutsamen Regierungsbeschlusses. Dann hätte es unverzüglich die Bundesregierung unterrichten müssen und diese hätte angemessen reagieren, d.h. auf den Shutdown verzichten müssen.

Ich muss aber einräumen, dass ich in meinem Text den zeitlichen Vorlauf des Erscheinens der Studie zum späteren Shutdownbeschluss nicht kommuniziert habe. Am Ende eines herausfordernden Schreibprozesses, in dem ich mich mit der fremdartigen epidemiologischen Materie vertraut machen musste,  war mir offensichtlich die Konzentration abhanden gekommen. Umso mehr wäre ich auf aufmerksame Leser angewiesen gewesen.

 

2.  Ich bin erstaunt über das Hohe Lied, das Lex auf das RKI anstimmt. Auf das Unterlassen zentraler epidemiologischer Unterscheidungen bezüglich des Krankheitszustands der Infizierten und der eigentlichen Todesursache , verabsäumt durch die Politik uind das RKI, habe ich gleich zu Beginn meines Artikels hingewiesen. Diese Unterlassungen hatten eine unnötige Beunruhigung und Angsterzeugung in der Bevölkerung zum Ergebnis. Das RKI hat bis in die unmittelbare Gegenwart den epidemiologischen hardliner gespielt.  Seitdem die Fallzahlen deutlich sinken, fängt der Präsident des RKI plötzlich an, von der „zweiten oder gar dritten Infektionswelle“ zu fabulieren. Dies ist reine Angstmache, seit hundet Jahren hat es in Deutschland keine Infektionswelle gegeben, welche nach dem Abklingen noch einmal angeschwollen wäre. Das ist genau die angsterzeugende Rolle, die das Umweltbundesamt, wie das RKI eine Bundesoberbehörde, in der Klimapolitik spielt. Diese auffällige Parallele hätte Lex eigenlich nicht entgehen dürfen.

 

3.  Stichwort: Risikoanalyse von 2013. Dazu stelle ich Lex nur eine Frage: Warum ist ihm die völlig überzogene Risikoanalyse der Bundesregierung von 2013 ( 26 Mio Kranke und 7,5 Mio. Tote in Folge einer Sars-Epidemie ) so bedeutsam, die Risikoanalyse des Weltklimarats IPCC bezüglich des Klimawandels ( Gefahr des Untergangs der ganzen Menschheit in wenigen Jahrzehnten ) aber, wie ich mal unterstelle, nicht ?

 

4.  Rechtfertigung der deutschen Coronapolitik durch Lex: Nahezu alle Länder der Welt haben ähnlich drakonische Maßnahmen ergriffen. Gegenfeststellung : 190 Länder haben das Pariser Klimaschutzabkommen unterschrieben. Frage: Wird es dadurch richtig?

 

5.  Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers / Verordnungsgebers, die grundsätzlich besteht, ist umso geringer, je intensiver der Grundrechtseingriff ist. Der Grundrechtseingriff durch den Shutdown ist historisch beispiellos. Daher kommt der strengste richterliche Kontrollmaßstab, die Inhaltskontrolle, zum Zuge. Die Einschätzungsprärogative ist hier auf  Null reduziert. Da wird vom Gericht alles auf Punkt und Komma auf den Prüfstand gestellt. In unserem Fall würde das Gericht bei der Prüfung des  Shutdownbeschlusses vom 23. 3. 2020 nicht nur die  französischen Studie, sondern etwa auch etwa die Beispiele Südkorea und Schweden in Betracht ziehen, die – ohne Shutdown- erfolgreich mit dem Coronaproblem umgegangen sind. Das Gericht würde auch die erstaunliche Entwicklung des Reproduktionswerts R in seine Erwägung einbeziehen, auf die ich in meinem Artikel hingewiesen habe. R hatte sich in Deutschland von einer Messzahl weit über 3 in kurzer Zeit nach unten bewegt und war bereits einige Tage vor dem Shutdownbeschluss vom 23. 3. 2020 auf unter 1 gefallen –  ein Wert, den Merkel immer wieder als Ziel angegeben hatte. Bei all diesen entscheidungsrelevanten Faktoren könnte sich die Bundesregierung nicht darauf berufen, sie nicht gekannt oder anders gewichtet zu haben.

 

6.  Lex rekurriert bei der Verfassungsbeschwerde maßgeblich auf den Grundsatz der Subsidiarität. Dieser Grundsatz ist inder Tat zentral für die Verfassungsbeschwerde., es gibt aber in Form der sog. Vorabentscheidung gem § 90 Abs.2 S. 2 BVerfGG eine wichtige Ausnahme, die von Lex ignoriert wird. Das BVerfG kann, wenn eine Verfassungsbeschwerde von „allgemeiner Bedeutung “ ist, vor Erschöpfung des Rechtwegs entscheiden. Wann, wenn nicht im gegenwärtigen Fall einer historisch beispiellosen Grundrechsbeeinträchtigung einer ganzen Nation, liegt die „allgemeine Bedeutung“ vor.? Ich glaube, es gibt gute Gründe, diese Verfassungslage nicht von einem mit drei Verwaltungsrichtern besetzten OVG beurteilen zu lassen, sondern vom BVerfG.

 

7.  Das für Lex so zentrale Verfassungsprozessrecht spielt in der universitären Praxis überhaupt keine Rolle. Ich bin Prof. für Öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht, d.h. für materielles Recht, nicht für Prozessrecht, welcher Art auch immer. Zusätzlich bin ich einer  der ganz wenigen Juristen mit einer interdisziplinären Venia, welche auch noch die Politikwissenschaft einschließt. Mein Interessenspektrum ist weit, daher lese ich Eike ( u.a. ).

Mein Artikel war auch nicht für den “ nach Recht suchenden Bürger “ ( Zitat Lex ) gedacht, Rechtsberatung machen die Rechtsanwälte. Sondern als kritische interdisziplinäre Analyse der Coronahysterie einschließlich der verfassungsrechtlichen Einordnung der staatlichen Beschränkungsmaßnahmen. Dass Lex die Parallele zur Klimahysterie nicht erkennt, finde ich außerordentlich bedauerlich.




Die Verfassungswidrigkeit des am 23. März 2020 von Bund und Ländern beschlossenen und am 15. April im Kern verlängerten Shutdown und das Totalversagen der Politik

Auch die „Coronakrise“ ist, wie neue empirische Daten über die weitgehende Harmlosigkeit von COVID-19 zeigen, nicht wirklich existent, es handelt sich in epidemiologischer Hinsicht allenfalls um ein Coronaproblem. Eine Krise ist entstanden allein in sozialer und ökonomischer Hinsicht infolge fehlerhafter und panischer politischer Entscheidungen; zu erwarten ist eine Jahrhundertrezession mit einer Massenarbeitslosigkeit in ihrem Gefolge, die der verheerenden Arbeitslosigkeit während der Weltwirtschaftskrise der 1930er Jahre gleich kommen könnte.

Aufgrund der Modellrechnung von Virologen (auch hier spielen also Modelle eine  entscheidende Rolle) wurde von der Bundesregierung bei der Anordnung des Shutdown am 23. März 2020 unterstellt, dass 5 % der mit dem Virus Infizierten beatmungspflichtig und ein Intensivbett benötigen würden. Dazu ist festzustellen, dass Modelle prinzipiell methodisch ungeeignet sind, komplexe Probleme zu analysieren, denn ihre Analyseergebnisse hängen stark ab von der Willkürlichkeit der ins Modell eingegeben Ausgangsannahmen (Nahamowitz 2020, 14 ff). Bei 300.000 Infizierten wären es nach dieser Modellrechnung 15.000 zusätzlich benötigte Intensivbetten, was zweifellos das Krankenhaussystem an den Rand der Belastbarkeit gebracht hätte. Denn nach einer Schätzung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ist Anfang April die Zahl der Intensivbetten von 28.000 auf 40.000 also nur um 12.000 gesteigert worden (Handelsblatt vom 24./25./26. April 2020, S. 33).

Daher zielten die staatlichen Abwehrmaßnahmen mit dem Shutdown als Höhepunkt auf eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens ab. Es sollte den Krankenhäusern die Zeit eingeräumt werden, ihre Intensivkapazitäten zu erhöhen, um damit, wie immer wieder von den Politikern betont wurde, „Leben zu retten“.

Bei dieser Strategie ist bereits der Ansatz falsch, weil nicht  zwischen Infizierten mit und ohne Symptome unterschieden wurde. Letztere, die ungefähr die Hälfte ausmachen könnten, bedürfen keines Intensivbettes in der Zukunft. Ihre Anzahl wurde und wird nicht erhoben – epidemiologisch ein schwerer Fehler, so der renommierte Infektionsepidemiologe Sucharit Bhakdi (Bhakdi, Video vom  29.3.2020 ). Hinzukommt, dass von Anfang an eine weitere wesentliche Unterscheidung, diesmal bei der Zählung der Toten, nicht vorgenommen wurde, nämlich die, ob der Exitus entscheidend durch das Coronavirus herbeigeführt wurde oder ob es eine andere wesentliche Ursache gab (z.B. Diabetes, Bluthochdruck oder Herzinfarkt). In der Statistik werden alle Toten als Corona-Tote aufgeführt, bei denen das Virus aufgefunden wurde, eine Obduktion findet nicht statt  – nach Bhakdi ein Verstoß gegen die deutschen ärztlichen Leitlinien. Diese Handhabung beruht auf einer Empfehlung des Robert Koch Instituts (RKI) mit der nicht überzeugenden Begründung, dass Obduktionen das Infektionsrisiko erhöhten. Die obduzierenden Ärzte sind aber in Wahrheit bei ihrer Tätigkeit gegen Infektionen ausreichend geschützt. Erst am 21.4.2020, also erst 4 Wochen nach dem Shutdownbeschluss hat das RKI, eine Bundesoberbehörde mit einem Tiermediziner (!) an der Spitze, seine verfehlte Empfehlung aufgegeben und empfiehlt nun ebenfalls Obduktionen zur Feststellung der wirklichen Todesursache. Man wird abwarten müssen, wie sich das neue Verfahren in der Praxis bewährt.

Beide Unterlassungen wurden und werden freilich weiterhin weltweit praktiziert, sie führen in der politischen Realität zu Angsterzeugung und einer überhöhten Alarmierung der Öffentlichkeit. Im ersten Fall erscheint die Zahl der kranken Infizierten zu hoch, im zweiten die Zahl der echten, tatsächlich „an“ (und nicht nur „mit“) Corona Gestorbenen. Die Ähnlichkeit des Coronaalarmismus zum vor allem in Europa staatlich geförderten Klimaalarmismus drängt sich auf.

Auf dieser inkorrekten Faktenlage beruhte der Shutdown- Beschluss vom 23. März, der weitreichende Eingriffe in die Grundrechte der deutschen Bürger und Unternehmen mit sich brachte, und zwar vor allem in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 2 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), die Freizügigkeit (Art. 11), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG).

Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt „an Gesetz und Recht gebunden“. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG beurteilt sich die Verfassungsmäßigkeit von Grundrechtseingriffen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit seinen drei Elementen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zweck/Mittel- Proportionalität des Eingriffs.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung würde anders ausfallen, wenn von den zuständigen Stellen die sachgerechten Parameter statistisch erhoben worden wären. Unterstellt, nur die Hälfte der Infizierten würde Symptome entwickeln, würden bei 300.000 Infizierten nicht 15.000, sondern nur 7.500 zusätzliche Intensivbetten benötigt, eine Aufgabe, welche die Krankenhäuser bereits Anfang April bewältigt hatten. Und dann wäre sehr genau zu prüfen, ob die Radikalmaßnahme einer Verlängerung des Shutdown am 15. April überhaupt erforderlich gewesen wäre. Würde sich weiterhin herausstellen, dass die sogenannten Corona -Toten nicht durch COVID-19 als wesentlicher Ursache, sondern wesentlich an ihren i. d. R. schweren Vorerkrankungen verstorben sind, wovon jedenfalls für Hamburg ausnahmslos auszugehen ist (so die bei Markus Lanz am 9. April 2020 getroffene Feststellung des Rechtsmediziners Klaus Püschel, der in Hamburg sämtliche „Corona-Tote“ obduziert hat), so würde sich die Prüfung der Proportionalität zwischen geretteten Leben (Zweck) einerseits und den gravierenden Beeinträchtigungen des öffentlichen und privaten Lebens einer ganzen Bevölkerung (Mittel) andererseits ebenfalls anders darstellen. Denn das Hamburger Obduktionsergebnis ist sicherlich zumindest in der Tendenz auf das ganze Bundesgebiet übertragbar. In diesem Fall würde der Zweck des Shutdown, Leben zu retten, sich nahezu vollständig verflüchtigen

Anzahl der gemeldeten Neu-Infektionen pro Tag. Berücksichtigt man den Zeitverzug von gut 10 Tagen zwischen Infektion und Meldung, dann lag der Scheitelpunkt der Epidemie etwa um den 20. März 2020. Daten Worldometer hier  Grafik mit Trendlinie Prof. Homburg im Video Punkt Preradovic vom 28.4.20 hier

Glücklicherweise brauchen wir diese mit notgedrungen hypothetischen Daten arbeitende Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht durchzuführen. Denn knapp eine Woche vor dem Shutdown-Verlängerungsbeschluss vom 15. April ist ein Ereignis eingetreten, welches die verfassungsrechtliche Waagschale zuungunsten der staatlichen Radikalmaßnahmen gesenkt hat. Der Verlängerungsbeschluss vom 15. April brachte nur zögerliche Lockerungen. Vor allem kleinere Geschäfte, Autohäuser, Buchläden und Frisöre durften wieder öffnen, für die Schulen gab es partielle Lockerungen. Wie es sich für einen föderalen Staat gehört, wurden diese Erleichterungen in den Bundesländern durchaus unterschiedlich umgesetzt. Beibehalten am 15. April aber wurde das grundsätzliche Kontaktverbot. Geschlossen blieben Geschäfte ab einer Verkaufsfläche von 800 qm, alle Hotels und Restaurants sowie die Kitas, wobei es auch hier zu föderalen Abweichungen kam. Das angesprochene verfassungsrechtlich bedeutsame Ereignis bestand in dem Ergebnis einer engagierten Forschergruppe.

Eine Anfang April von einer Forschergruppe um den Bonner Virologen Hendrik Streeck erhobene repräsentative Stichprobe mit 1.000 Probanden in der nordrhein-westfälischen Gemeinde Gangelt im Kreis Heinsberg hat nämlich die äußerst geringe Letalitätsrate von 0,37 % der Infizierten erbracht, wie auf einer Pressekonferenz am 9. April in Anwesenheit von NRW-MP Armin Laschet von Streeck mitgeteilt wurde. Das wären 1.110 Tote auf 300.000 Infizierte und 370 Tote auf 100.000 Infizierte, was SARS-CoV-2 als ein weitgehendes harmloses Virus ausweist. Hinzu kommt, dass die weit überwiegende Zahl der Toten keine „an“ Corona gestorbene Toten wären. Bhakdi schätzt die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 als zwischen einem Fünfzigstel und einem Hundertstel schwächer als das Grippevirus, welches vor zwei Jahren in Deutschland 25.000 Tote forderte (Bhakdi ebd.). Diese Grippeepidemie wurde damals ohne jede Schwierigkeit und ohne jedes öffentliche Aufsehen vom Krankenhaussystem bewältigt; eine staatliche Abwehrreaktion war nicht nötig und erfolgte auch nicht (ebd.). Für das viel harmlosere SARS-CoV-2 hat das umso mehr zu gelten. Die weitgehende Harmlosigkeit von SARS-CoV-2 wird auch durch eine aktuelle französische Studie bestätigt, von der  Bhakdi ebenfalls berichtet. In ihr wird die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2  etwa gleich hoch eingeschätzt wie die alltäglicher Coronaviren. Der Titel der Studie „SARS-CoV-2“: fear versus data“ zeigt schon an, worum es geht: Die allgemeine Coronafurcht ist durch die Datenlage nicht gerechfertigt (Roussel et al. 2020).

Wir beginnen nun mit der schulmäßigen verfassungsrechtlichen Prüfung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit seinen drei Elementen der

 

  1. Geeignetheit,

 

  1. Erforderlichkeit und

 

  1. Zweck/Mittel- Proportionalität

 

des Grundrechtseingriffs.

Auf den ersten Blick scheint der Shutdown erfolgreich und damit geeignet zu sein, das Ziel der Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu erreichen. Denn die sog. Reproduktionsrate (R), die angibt, wie viele weitere Personen ein Infizierter ansteckt, ist von ursprünglich über 3 auf knapp unter 1 gesunken. Im Zuge dieses Erfolgs haben die Krankenhäuser denn auch erhebliche Überkapazitäten im Intensivbereich aufgebaut, was den Anteil der freien Betten an der Gesamtzahl der Intensivbetten z.B. in Bayern auf 51 % (zweithöchster Wert) und in Berlin auf 31 % (niedrigster Wert) erhöht hat (Handelsblatt vom 24./25./26. April 2020, S. 33).  Der genauere Blick anhand einer Kurve, die vom Hannoveraner Ökonomen Stefan Homburg angefertigt und bei Markus Lanz am 21. April vorgeführt wurde, zeigt aber, dass R schon einige Tage vor dem Shutdownbeschluss vom 23. März auf unter 1 gesunken ist und seitdem leicht unterhalb dieser Marke pendelt, ohne weiter deutlich zu sinken. Damit wäre den beiden Shutdownbeschlüssen das Testat der Geeignetheit i. S. des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu versagen.

Das RKI wendet freilich ein, dass der R-Wert das reale Geschehen „etwas überschätzt“, vor allem weil die Testkapazitäten stark erhöht worden seien (17. Epidemiologisches Bulletin des RKI). Unterstellt, der R-Wert läge in Wahrheit 0,2 – 0,3 Punkte niedriger, also etwa bei 0,6, ändert das nichts an der Feststellung, dass der entscheidende Abstieg von dem hohen R-Sockel von über 3 auf unter 1 bereits vor dem Shutdown erfolgt ist. Und dass aus der geringen Verbesserung des R-Wertes danach die Eignung des Shutdown nicht hergeleitet werden kann.

Man kann diese Frage aber letztlich dahin gestellt sein lassen, denn es ergeben sich eindeutige Belege für die fehlende Erforderlichkeit des Shutdown. Diese sind im Vorstehenden bereits genannt worden, sie lassen sich in der Feststellung zusammenfassen, dass SARS-CoV-2 ein weitgehend harmloses Virus ist. Das legt die sehr geringe Letalitätsrate von 0,37 % zwingend nahe. Das Hamburger Obduktionsergebnis legt nahe, dass es nahezu keine ursächlich „an“ COVID-19 Gestorbenen gibt. Die französische Studie setzt die Gefährlichkeit von SARS-CoV-2 gleich mit derjenigen normaler Coronaviren. Schließlich zeigt der Vergleich mit dem 50- bis 100- fachen stärkeren Grippevirus von vor zwei Jahren, welches trotz 25.000 Toten keinerlei Abwehrmaßnahmen des Staates evoziert hat, dass die gegenwärtigen Maßnahmen des Shutdown weit überzogen sind. Die „milderen Mittel“ wie Hygieneregeln, Abstandsgebote und (die freilich medizinisch umstrittene) Maskenpflicht sind ausreichend zur Eindämmung des Virus, weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Schließlich ist auch die Zweck/Mittel- Proportionalität nicht gewahrt, die Shutdownbeschlüsse sind wie das Schießen mit Kanonen auf Spatzen: es werden wesentliche  Grundrechte einer ganzen Nation über Wochen in Quarantäne genommen, um ein weitgehend harmloses Virus zu besiegen.

Um der grundrechtsdogmatischen Vollständigkeit willen sei noch erwähnt, dass die Prüfung der Zweck/Mittel- Propotionalität des Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nach den Regeln der sog. Drei-Stufen-Lehre erfolgt. Für die Berufsausübung (1. Stufe) sind „vernünftige“ Gesichtspunkte des Gemeinwohls ausreichende Rechtfertigung, für die subjektiven Zulassungsbeschränkungen bei der Berufswahl (2. Stufe) werden „wichtige“ Gesichtspunkte des Gemeinwohls zur Rechtfertigung gefordert und bei den objektiven Zulassungsbeschränkungen bei der Berufswahl (3. Stufe) „überragend wichtige“ Interessen des Gemeinwohls. Die Regelungen des Shut­down wie Restaurantschließungen und Veranstaltungsverbote erfolgen auf der 1. Stufe (Berufsausübung ), auf der wichtige Allgemeininteressen zur Rechtfertigung ausreichend sind. Das wäre klar der Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Aber auch bei der Berufsausübungsfreiheit muss der Eingriff geeignet und erforderlich sein, wobei letzteres oben schon verneint worden ist.

Aus den Wortmeldungen der Ministerpräsidenten im Vorfeld der Verlängerungsentscheidung ergibt sich, dass sie sich an „Gefühl und Wellenschlag“ ausrichteten, und das Ergebnis der lege artis nach den Regeln der WHO durchgeführten Feldstudie der Bonner Wissenschaftler ebenso in unglaublicher Ignoranz ignorierten wie das Ergebnis der schon vorher erschienenen französischen Studie. Eine Ausnahme in der Dilettantenrunde aus Ministerpräsidenten und Vertretern der Bundesregierung bildet wahrscheinlich auch der MP von NRW Armin Laschet nicht, obwohl er die Studie der Bonner Wissenschaftler bis zuletzt politisch begleitet hatte. Das schließe ich aus dem Umstand, dass Laschet in späteren Statements (zuletzt bei Anne Will am 26. April) sich niemals auf die geringe Letalitätsrate von 0,37 % zur Begründung seines Plädoyers für mehr Lockerung berufen hat.

Hier zeigte sich das Versagen der großen Politik ein weiteres Mal, nachdem sie schon am Anfang des Prozesses die Erhebung der sachgerechten Statistiken versäumt hatte. Genauso wie beim Klimathema zeigt sich, dass die große Politik in Deutschland mit Wissenschaft nicht adäquat umgehen kann. Lässt sie sich beim Klima einseitig von dem federführenden superalarmistischen Potsdam- Institut beraten unter vollständiger Nichtbeachtung der zahlreichen hervorragenden skeptischen Klimawissenschaftler, so sind ihre Ratgeber bei Corona offensichtlich allein Wissenschaftler vom Schlag des Virologen Christian Drosten von der Berliner Charité und des Robert Koch Instituts, welche es nicht einmal angedacht hatten, den methodisch einzig richtigen Weg einer repräsentativen Stichprobe zur Erhellung der Coronaproblematik einzuschlagen. Vollends dubios ist die Rolle von Armin Laschet, der direkten Kontakt zu dem abweichenden Virologen Streeck hatte und seine Ergebnisse kannte, diese im politischen Ringen aber niemals verwendete. Wollte er seine Chancen als Bewerber um den CDU- Vorsitz nicht schmälern? Denn die von Streeck und seinen Kollegen gefundene geringe Letalitätsrate des Coronavirus legt die Axt an die gesamte Shutdown-Politik der Bundesregierung.

Und aktuell zeitigt die Totalignoranz der Politik das fatale Resultat, dass sie trotz Rückgangs der Reproduktionszahl (R) auf unter 1 und mehr als ausreichender Intensivkapazitäten in den Krankenhäusern immer noch wie das Kaninchen auf die Schlange allein auf die Infektionszahlen schaut in der furchtsamen Erwartung einer zweiten Infektionswelle. Dass die Letalitätsrate mit 0,37 % minimal ist und damit auch einer eventuellen zweiten Infektionswelle den Schrecken nimmt, ist entweder weiter unbekannt oder wird verdrängt. Geräte dieser Umstand ins öffentliche Bewusstsein, würde die unverhältnismäßige Strategie des Shutdown wie ein Kartenhaus in sich zusammen fallen.

Aus dem zuvor im Rahmen der Prüfung der Verhähtnismäßigkeit Gesagten folgt die Verfassungswidrigkeit beider Shutdown-Beschlüsse. Dass zum Zeitpunkt des ersten Beschlusses das Bonner Forschungsergebnis noch nicht vorlag, spielt keine Rolle, da es zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme auf die Kenntnis oder Unkenntnis entscheidungsrelevanter Fakten auf Seiten der handelnden staatlichen Stelle nicht ankommt. Die Verfassungswidrigkeit kann im Wege der Verfassungsbeschwerde von den Betroffenen (das sind alle Bürger) gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a vor dem BVerfG geltend gemacht werden. Nach § 32 BVerfGG ist auch ein Eilantrag zum BVerfG zulässig. Ist einem Bürger bzw. Unternehmen aufgrund des verfassungswidrigen Staatshandelns ein Vermögensschaden entstanden, der die staatlichen Kompensationszahlungen übersteigt, kann Schadensersatz nach den Grundsätzen des Staatshaftungsrechts geltend gemacht werden (vgl. näher Will, Quarck 2018 ). Tun das viele  Rechtssubjekte, könnte die  verfassungswidrige Coronapolitik den Staat noch sehr viel mehr kosten, als sich bisher abzeichnet. Das wird genau so sein bei dem großen Klimaprojekt der „Energiewende“, nur auf sehr viel höherem Niveau – eine  letzte Ähnlichkeit zwischen  Coronapolitik und Klimapolitik.

Meine Überlegungen münden in einen kurzen Abstecher in die politische (Tiefen-) Psychologie. Gegenstand ist das Totalversagen der Politik, welches in weiten Teilen die Unfähigkeit ist, mit Wissenschaft sachgerecht umzugehen. Zum einen hat diese Unfähigkeit wohl den Grund, dass Intelligenz keine Bedingung einer erfolgreichen politischen Karriere ist. Zum anderen ist auffällig, dass die Politik sich nicht pluralistisch beraten lässt, weder in der Coronapolitik noch in der Klimapolitik. Und noch mehr fällt auf, dass sie anscheinend ohne Zögern, wie bei den Themen Klima und Corona geschehen, die alarmistische Wissenschaftvariante wählt und an dieser Wahl unbeirrt festhält. Dahinter mag auch das halb bewusste, halb unbewusste Wissen stehen, dass der Notstand (die Krise) nach einer gängigen staatsrechtlichen Erkenntnis die Stunde der Exekutive ist. Und die damit zuwachsende Macht dürfte gerade für die überall anzutreffenden narzistischen Politiker, für deren Beruf Machtausübung in all ihren Schattierungen gleichsam konstitutiv ist, ein großes Faszinosum sein. Nach dem bekannten Tiefenpsychologen und Narzissmusforscher H.-J. Maaz gilt die Erkenntnis: „Politik ist narzissmuspflichtig“ (Maaz 2016, 189 ff). Die Geltung dieser Erkenntnis ist nicht auf Deutschland beschränkt, sondern ist ebenso global wie COVID-19 global wirkt.

 

Quellenverzeichnis

 

Bhakdi, Sucharit 2020: Offener Brief an die Bundeskanzlerin, Video vom 29.3.

Maaz, Hans-Joachim 2016: Die narzistische Gesellschaft.,

 

Nahamowitz, Peter 2020: Klimawandel und CO2: falsche Alarmzeichen für die Weltgesellschaft, in: ScienceFiles, Blaue Reihe. Band 8.

 

Roussel, Yanis et al. 2020: SARS-CoV-2: fear versus data, in: International Journal of Antimicrobial Agents, 19 March.

 

Will, Quarck 2018: Staatshaftungsrecht.

 

Der Autor ist Prof. für öffentliches Wirtschafts- und Finanzrecht sowie Politikwissenschaft am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Hannover und ist seit 2007 im Ruhestand. Er lehrte seit Jahrzehnten Verfassungsrecht  an seinem Fachbereich in Hannover.




Antwort – Teil 1-  auf den Artikel von Justus Lex „Dürfen die das ?“

Hier der 1. Teil: Die juristische Antithese von Frau Beate Bahner, Heidelberg

In den Kommentaren zu „Dürfen die das?“ fragt Martin Müller heute (9.4.):

„Welcher der inzwischen 80 Kommentare setzt sich auch nur mit einem einzigen Argument von Herrn Lex auseinander?“

Die Antwort kommt postwendend 3 Minuten später von Klaus Degenhard mit dem Link zu Frau Rechtsanwältin Bahner, die den Shutdown als „verfassungswidrig“ und als den „größten Rechtsskandal, den die BRD je erlebt hat „ bezeichnet.

http://beatebahner.de/lib.medien/Beate%20Bahner%20Eilantrag%20Bundesverfassungsgericht.pdf

Da der Link gesperrt ist und die Staatsanwaltschaft gegen Frau Bahner vorgeht, am Ende die gespeicherte Datei:.beate-bahner-shutdown-verfassungwidrig.pdf

Für all die, die die 19 Seiten von Frau Bahner aus zeitlichen Gründen nicht lesen können, hier eine kurze Zusammenfassung.

Wer ist diese Frau Bahner : Frau Bahner ist Juristin und Fachanwältin für  Medizinrecht. Sie kommt – kurz gesagt und nicht überraschend – zu einer völlig anderen juristischen Sichtweise als Herr Lex:

Auch Frau Bahner stellt sich die Frage „dürfen die das ?“

Die persönlichen Einschränkungen bezogen auf die freiheitliche Grundordnung, in der wir so gerne leben, wurden von den Bundesländern und der Bundesregierung veranlasst. 11 Millionen Menschen in Baden-Württemberg und 83 Millionen in der BRD werden fast aller Grund- und Freiheitsrechte beraubt. Zu weiteren Zahlen-Vergleiche aus wissenschaftlicher Sicht werde ich im Teil 2 genau Stellung nehmen.

Frau Bahner betrachtet als erstes über ihr Bundesland Baden-Württemberg (BW). Sie durchleuchtet die Begründung für den Erlass der Corona-Verordnung, die auf die Regelungen des § 28 Abs. 1 S.1 und 2 sowie den §§ 31 und 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verweist. Sie kritisiert den Innenminister von BW, Herrn Strobel (CDU), der zur Denunziation der Unwilligen aufgerufen hat, obwohl 11 Millionen Menschen in B-W und 83 Millionen Menschen in der BRD gesund seien. Seit über 2 Wochen tragen wir alle diese Einschränkungen bis hin zu den Kontakt-Verboten mit unseren kranken und gesunden Alten. Wir Deutschen sind eben diszpliniert und nicht zu Revolutionen fähig. Dazu fällt mir nur der dem Kaiser Napoleon Bonaparte zugeschrieben Spruch über die Deutschen ein:

Dann fragt Frau Bahner sich, ob wir denn wirklich verpflichtet sind, diese „unglaublichen Verbote“ hinzunehmen? Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sie die Verordnungen nicht nur für „eklatant verfassungswidrig“ einstuft, sondern sie sieht die Gefahr, dass unsere Grundrechte und unser Grundgesetz und unsere freiheitliche demokratische Grundordnung in nur wenigen Wochen „profund und endgültig vernichtet werden“.

Sie ist nicht die Erste, die zu diesem Ergebnis kommt. (Anmerkung der Redaktion: Inzwischen sind lt. Süddeutsche Zeitung fast 80 Klagen gegen diese Einschränkungen anhängig)

Beschränkung fast aller Grund- und Freiheitsrechte der Bürger

In vielem Gesprächen in meinem beruflich bedingten Bekanntenkreis muss ich immer wieder feststellen, dass das Grundgesetz (GG) im Volke inhaltlich weitestgehend unbekannt ist. Es lohnt sich m.E. diesen Anlass zu nutzen, und sich mal mit dem GG zu beschäftigen. In den Art. 1 – 20 sind unsere Grundrechte verankert, die nur unter ganz genau definierten Bedingungen durch Gesetze eingeschränkt werden dürfen, wobei insbesondere das Zitiergebot Art. 19 beachtet werden muss.

Dies ist wird schon länger in der BRD nicht immer eingehalten.

Eingeschränkt werden nach Frau Bahner die Art 1, 2, 4, 8, 9, 12 GG. Das ist eine ganze Menge. Da das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner Neufassung vom 27.3.2020 keine Landesregierung berechtige, solche fundamentalen Beschränkungen auszusprechen, sind alle Corona-Verordnungen außer Kraft zu setzen. Das IfSG stamme aus dem Jahre 2000 und habe sich bewährt. Zu einer Änderung gebe es keine Veranlassung. Die Grippe-Saison 2017/2018 hatte mit ca. 25.000 Toten eine viel höhere Todesanzahl, als die, die Experten mit Corona diesmal erwarten (heutiger Stand nach JHU ): Ca. 113.300 Infizierte (nicht Kranke) und ca. 2.349 Tote. Da haben wir also noch 22.751 „gut“. Das sind kumuliert 0,136 % Infizierte und 0,0028 % vermutete Corona-Tote. Die Änderungen im IfSG sind zeitnah verfassungsrechtlich zu überprüfen. Die Frage hier ist nur, ob das BVerfG solche Klagen annimmt. Dazu ist es nicht verpflichtet und Sachen, die die Regierung in die Bredouille bringen könnte oder gar das BVerfG, werden einfach nicht zugelassen. So einfach ist dies in unserer Demokratie.

Zitat zum Sinn und Zweck des IfSG:

„Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern,    § 1 Abs. 1 IfSG. Hierfür müssen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzte, Tierärzte, Krankenhäuser, wissenschaftliche Einrichtungen sowie sonstige Beteiligte entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft zusammenarbeiten, § 1 Abs. 2 IfSG.

Das Robert Koch-Institut (RKI) ist die hierfür zuständige nationale Behörde. Sie ist zuständig für die Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und für die frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen. Das RKI ist hierbei zur Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgestützter Analysen sowie zur Forschung zu Ursache, Diagnostik und Prävention übertragbarer Krankheiten verpflichtet, § 4 Abs. 1 IfSG. Das RKI arbeitet hierfür mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden, den zuständigen Landesbehörden, den nationalen Referenzzentren, weiteren wissenschaftlichen Einrichtungen und Fachgesellschaften zusammen, § 4 Abs. 1 S. 2 IfSG. „

Nach Frau Bahner findet sich trotz der kürzlichen Änderungen das Corona-Virus SARS-CoV-2 nicht im IfSG.Merkwürdig.

Weiter:

Das Infektionsschutzgesetz berechtigt nach einer entsprechenden Feststellung der Gesundheitsämter sodann zu folgenden Schutzmaßnahmen:

Anordnung von Ausgeh- und Betretungsverboten, § 28 Abs. 1 IfSG

– Anordnung einer Beobachtung, § 29 IfSG

– Anordnung von Quarantäne – allerdings nur bei Verdacht auf Lungenpest oder hämorrhagischem Fieber, § 30 Abs. 1 IfSG.

– Anordnung von beruflichen Tätigkeitsverboten, § 31 IfSG.  

Zu den Anordnungen: 

Der ganz entscheidende Aspekt des Infektionsschutzgesetzes ist, dass  diese Schutzmaßnahmen nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs-verdächtigen oder Ausscheidern ergehen dürfen, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG. Sie dürfen ferner nur ergehen, solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG.

Maßnahmen gegen Gesunde dürfen nur ausnahmsweise angeordnet werden.

Sehr interessant ist, dass die Ausgeh- und Betretungsverbote des Landes BW nicht nur gegen das IfSG verstoßen, sondern auch gegen die Masernentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 3 C 16.11), nach dem ein Schulbetretungsverbot gegenüber gesunden gegen Masern ungeeimpften Schülern rechtswidrig ist.

Frau Bahner hält die landesweite Schließung von Einrichtungen und Geschäften für rechtswidrig, da hier , wie beim Einkaufen in Lebensmittelgeschäften keine Ansteckung gegeben sei. Dafür gebe es keine Rechtsnorm. „Tätigkeitsverbote sind nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern zulässig.“ Hier vermute ich einfach, dass die Regierung jeden, der nicht getestet ist, in diesen Kreis einordnet. Frau Bahner dazu : „Zulässig ist diese sehr gravierende Maßnahme jedoch grundsätzlich nur gegenüber Personen, die als Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsdächtige oder Ausscheider konkret festgestellt wurden, §§ 28 Abs. 1, 31 und § 34 IfSG. Sind Ladeninhaber also nachweislich nicht infiziert oder gefährdet, dann darf ihnen gegenüber auch kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.“

Bliebe juristisch zu klären, ob man alle, die nicht getestet wurden, verdächtig sind. Hier greift dann die Unzuverlässigkeit des nicht validierten Tests, den Herr Drosten in 3 Tagen entwickelt hat und sich von der WHO hat genehmigen lassen. Ca. 50 % falsch positive Ergebnisse machen eine begründete Entscheidung schwierig.

Unter 3.5 stellt dann Frau Bahner fest, dass die Schließung aller Einzelhandelsgeschäfte ein schwerer Eingriff in die Berufsfreiheit darstelle (Art 12 GG).

Interessant ist dann die Feststellung, dass das IfSG den Staat und die zuständigen Behörden gerade bei Epidemien ausdrücklich dazu verpflichtet, die Eigenverantwortung des Einzelnen zu verdeutlichen und zu fördern, § 1 Abs. 2 IfSG.

Die Übertragung der Viren erfolgt nach RKI über Tröpfchen z.B. beim Nießen direkt auf die Schleimhäute des Gegenüber. Prof. Streeck konnte in der bisher einzigartigen Untersuchung in Heinsberg eine Kontamination durch kontaminierte Oberflächen nicht feststellen. Abstandhalten und Händewaschen reiche nach Ansicht der Experten zum Schutz aus.

Unter Punkt 4.3 greift dann Frau Bahner die Frage der Herdenimmunisierung auf, die zum Schutz der Bevölkerung notwendig ist. Diese Entscheidung liege beim Bürger und nicht bei der Regierung.

Niemals zuvor in der Weltgeschichte seien zur Bekämpfung von Seuchen 99,9 % der gesunden Bevölkerung mit Ausgeh- und Betretungsverboten belegt und (fast) sämtliche Geschäfte geschlossen worden. Die Frage müsse erlaubt sein, warum die Regierung  zu existenzvernichtenden Maßnahmen greift..

Mit diesen Maßnahmen, deren Auswirkungen vermutlich keiner von uns überblicken kann, verstoßen die Regierungen (Bund und Länder) gegen das Grundgesetz und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung der BRD. Für Gesunde können die ganzen Verbote nicht gelten.

Frau Bahner stellt dann noch diverse Straftatbestände bei Regierung und Polizei fest, da man Gesunde nicht bestrafen könne: Verfolgung Unschuldiger, Nötigung etc. Die Frage hier ist dann allerdings, muss ich beweisen, dass ich gesund bin, oder muss die Polizei beweisen, dass ich krank bin? Und das Ganze auf der Basis eines nicht validierten Tests. Die Chancen ohne Bestrafung durchzukommen sind dann 50:50. Bei solch eine mangelnden Güte sind wir dann beim Niveau des Aidstests angekommen, man testet solange, bis der Test mehr oder weniger zufällig positiv ist? Oder mit bestimmten Symptomen übereinstimmt? Nur dumm, dass die Mehrzahl der Symptome auch von einem grippalen Infekt stammen können. Der PCR-Test von Drosten findet dann u.U einen Abschnitt eines anderen Corona-Virus? Dann steh ich blöd da. Damit kommen wir dann zu Fragen, mit denen ich mich im Teil 2 beschäftigen will, der m.E. eine wichtige Grundlage für juristische und wirtschaftliche Folgerungen sein müsste.

Ergebnis: Die juristische Betrachtung der Fachanwältin für Medizinrecht, Frau Bahner, beantwortet eine Reihe von Fragen zu den Einschränkungen unserer Grundrechte und unserer Freiheit anders als die Bundes- und Länderregierungen. Sie sieht eklatante Verstöße gegen das Grundgesetz, die als Basisnorm gelten sollte. Das Vorgehen von Frau Bahner verdient m.E. größten Respekt, da sie mutig – ohne Zukunftsängste – aus Ihrer Sicht die rechtliche Lage ehrlich beurteilt. Anmerkungen in den Kommentaren von Juristen-Kollegen, ob die Dame das Staatsexamen im Lotto gewonnen habe, halte ich für nicht für angemessen. Ich befürchte allerdings, dass auch der Mainstream über sie herfallen wird, wie über Herrn H.G. Maaßen. Allein dieser Fall zeigt, dass Art. 5 GG in der BRD nicht geachtet wird. Man wird sehen, was man mit Frau Bahner anstellen wird.

Einfach sind alle diese Fragen nicht zu beantworten und eine Verhältnismäßigkeit der Anordnungen wird man wohl nur feststellen können, wenn man die Faktenlage der Virus-Forschung überblickt. Seit den verordneten Einschränkungen hat sich die Faktenlage m.E. nur wenig, in manchen Punkten aber doch entscheidend  verändert. Mein Eindruck ist, wir stochern noch ganz schön im Nebel herum.

Bedauerlich ist mal wieder die Rolle der Mainstream-Medien, die Angst- und Panikmache verbreiten und damit sicher viel Unheil anrichten. Die öffentlich rechtlichen Sender nähern sich immer mehr der DDR-Propaganda an, allerdings viel subtiler. Sie stützen damit die Interessen der Regierung, wie ein Geheimpapier des Innenministeriums (Anmerkung der Redaktion: Inzwischen stark als von zweifelhafter Herkunft angezweifelt). Darüber durfte in der Bundes-Pressekonferenz nicht gesprochen werden, weil es sich um eine  Verschlusssache handelt. Man kann dem Souverän eben nicht alles zumuten, sondern muss ihn gängeln.

Über den Autor:

Dr. Uwe Erfurth schrieb  1974 und 1976 seine Diplomarbeit und seine Doktorarbeit an dem Vorläuferinstitut des heutigen Helmholtz-Zentrums für Infektionsforschung in Stöckheim/Braunschweig  im Bereich Molekularbiologie. Damals hieß das erst GMBF Gesellschaft für Molekular-biologische Forschung  danach GBF Gesellschaft für biotechnologische Forschung..
Anfang März d.J. suchte er zum Institut Kontakt und hat etwas andere Infos erhalten, als Prof. Wieler sie verbreitet.
Von der Ausbildung her ist er Biochemiker und Molekularbiologe, auch wenn er dann beruflich anderes gemacht hat.

 

 

 

 

 




Dürfen die das überhaupt?

Zur Zeit hört man von verschiedenen Zeitgenossen, dass die von der Bundesregierung und den Landesregierungen ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig seien. Ob dieser Vorwurf juristisch berechtigt ist, soll hier erörtert werden.

Die derzeitigen Maßnahmen stellen erhebliche und schwerwiegende Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten dar, wie sie die Bundesrepublik in diesem Ausmaß noch niemals seit 1949 erlebt hat.

Beispielsweise wurde eingegriffen in das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG: bei der jetzigen Ausgangssperre kann man sich nicht mehr völlig frei bewegen, sondern ist von manchen sogar öffentlichen Orten abgeschnitten; diejenigen, die nach dem Infektionsschutzgesetz unter Quarantäne gestellt wurden, sind sogar rechtlich betrachtet tatsächlich in ihrer Wohnung eingesperrt und dürfen diese überhaupt nicht mehr verlassen), in das Recht auf Freiheit der Religionsausübung (Art. 4 GG: derzeit sind Gottesdienste in den meisten Bundesländern verboten), in das Recht auf Ehe und Familie (Art. 6 GG: Man kann seine Verwandten, die in Krankenhäusern, Altersheimen oder Pflegeeinrichtungen untergebracht sind, nicht mehr besuchen. Auch Eheschließungen werden derzeit schwierig bis unmöglich), in das Recht auf Beschulung von Kindern (Art. 7 GG: Die Schulen wurden geschlossen; nach der hier vertretenen Auffassung korrespondiert die Schulpflicht auch mit einem Recht auf Beschulung, welches sich gegen den Staat richtet), in das Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG: derzeit sind Versammlungen in allen Bundesländern verboten), in das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG: Freies Reisen im Inland und ins Ausland ist faktisch unmöglich), in das Recht auf freie Berufsausübung (Art. 12 GG: Beinahe alle Gewerbetreibende bis auf Supermärkte, Apotheken und Lebensmittel produzierende Betriebe mussten ihr Geschäft schließen) und mit dem zuletzt Genannten korrespondierend in das Recht auf Eigentum (Art. 14 GG), soweit es den Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs angeht.

Diese erheblichen und schwerwiegenden Eingriffe in eine Vielzahl von Grundrechten sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

(Von der Erörterung einzelner Fälle wird hier abgesehen. Darüber hinaus wird hier auch kein juristisches Seminar über die jeweilige Rechtsgrundlage gehalten. Wenn man der Auffassung ist, dass die Maßnahmen keine ausreichende Rechtsgrundlage haben, wären sie schon allein deshalb verfassungswidrig. Nach der überwiegenden und auch hier vertretenen Auffassung haben die ergriffenen Maßnahmen aber eine ausreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (ebenso die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 23.03.2020, Az. 11 S 12.20; und auch der VGH München in der Entscheidung vom 30.03.2020, Az. 20 NE 20.632) und, wo das nicht der Fall ist, in der Generalklausel des jeweiligen Landesgesetzes, wonach alle Verwaltungsbehörden des Staates die Verpflichtung haben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren.)

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsrang, auch wenn er nirgendwo ausdrücklich im Grundgesetz geregelt ist. Die juristisch spannenden Fragen lauten daher: Sind die ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig? Falls ja: In welchem, auch zeitlichen Ausmaß bleiben die Maßnahmen verhältnismäßig? Oder verstoßen sie irgendwann gegen das Übermaßverbot?

Die juristische Frage, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist, gliedert sich in drei Unterfragen, nämlich:

a) Ist die Maßnahme geeignet, um das definierte Ziel zu erreichen?
b) Ist die Maßnahme erforderlich, um das Ziel zu erreichen?
c) Ist die Maßnahme verhältnismäßig im engeren Sinne, verstößt sie nicht gegen das Übermaßverbot?

Bei der Einschätzung, wie gefährlich die Lage ist, und bei der Entscheidung, welche Maßnahmen ergriffen werden sollen, haben Bundes- und Landesregierungen einen Beurteilungsspielraum bzw. ein Ermessen. Das bedeutet, dass es juristisch irrelevant ist, ob der Einzelne eine solche Einschätzung oder eine solche Maßnahme für verhältnismäßig hält. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob sich die Regierenden noch innerhalb ihres Beurteilungsspielraums halten und, flapsig formuliert, nicht erkennbar Unsinn betreiben. Ob also der einzelne Leser oder der Autor dieses Beitrags die Maßnahmen für richtig und angemessen halten, ist juristisch gleichgültig. Rechtlich relevant ist nur die Frage, ob sich die Regierenden innerhalb ihres Beurteilungsspielraums gehalten haben bzw. halten.

Kommen wir zurück zu den drei Fragen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

 

a) Geeignetheit

Das von Bundeskanzlerin und Ministerpräsidenten definierte Ziel lautet, die weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Niemand hat mehr die Erwartung, die Ausbreitung des Virus noch endgültig stoppen zu können. Was aber noch möglich erscheint und was von den Regierenden als Ziel definiert wurde, ist der Versuch, das exponentielle Wachstum von Infektionen und von Erkrankungen zu verhindern und in ein lineares, möglichst geringes Wachstum zu überführen. Die Infektions- und Erkrankungskurve soll also möglichst „abgeflacht“ werden, damit für jeden schwer Erkrankten ein Bett auf einer Intensivstation inklusive Beatmungsgerät zur Verfügung steht. (Das ist bei einem exponentiellen Wachstum der Infektions- und Erkrankungszahlen auch in einem reichen Land wie Deutschland völlig unmöglich. Wenn allein 0,5 Prozent der Bevölkerung von zur Zeit etwa 80 Millionen gleichzeitig eine intensivmedizinische Betreuung benötigen würden, wären das 400.000 Intensiv-Betten, die wir in Deutschland nicht haben und auch nicht bekommen werden). Das von den Regierenden definierte Ziel war somit vernünftig und lag nicht außerhalb des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums.

Manche Leser werden jetzt herumnörgeln und behaupten, dass das Corona-Virus nicht schlimmer sei als eine Grippe. Die Maßnahmen seien von Anfang an unverhältnismäßig gewesen. Ein solcher Einwand ist aber, da die Regierenden einen Beurteilungsspielraum hatten, juristisch irrelevant.

Die juristisch relevante Frage lautet nur: Lag die Einschätzung noch innerhalb des Beurteilungsspielraums der Verantwortlichen? War ihre Einschätzung vertretbar? Diese Frage kann man mit einem klaren Ja beantworten.

Warum waren die Maßnahmen vertretbar? Weil bei aller Unklarheit der Lage genügend Informationen vorlagen, die die Regierenden berechtigten, von einer existenziellen Bedrohung des Staates und der Gesellschaft auszugehen. Dazu Folgendes:

Zum einen gab es historisches Wissen, wie gefährlich eine Pandemie mit einem Virus sein kann. Die spanische Grippe von 1918 bis 1920 verlief in drei Wellen und kostete insgesamt mindestens 25 Millionen Menschen weltweit das Leben, allein im Deutschen Reich etwa 300.000. Das kann jeder, der sich dafür interessiert, nachlesen bei Wikipedia oder in einem guten Geschichtsbuch.

Zum anderen gab es die Information durch das Robert-Koch-Institut, dass es sich bei dem Corona-Virus um ein sehr aggressives und gefährliches Virus handele, welches sich pandemisch ausbreite. Auch hier kann der Einzelne der Meinung sein, die Bewertung durch das Robert-Koch-Institut sei „falsch“ gewesen. Aber auch diese Meinung Einzelner wäre juristisch irrelevant.

Das Robert-Koch-Institut war von 1952 bis 1994 der wesentliche Kern des Bundesgesundheitsamtes. Auch heute ist es noch eine selbständige Bundesoberbehörde für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten. Die Regierenden in Bund und Ländern waren und sind im Hinblick auf Seuchen und Pandemien Laien. Sie mussten also zwangsläufig Sachverständige und Experten zu Rate ziehen. Darin lag kein Rechtsfehler, völlig unabhängig davon, was das RKI zu dem Corona-Virus im Einzelnen inhaltlich erklärte. Selbst wenn sich die dortige Einschätzung später in Teilen als fehlerhaft herausstellen sollte, handelte es sich um ein sachverständiges Institut, welches mit Experten besetzt war und welches auf die Frage von Infektionskrankheiten spezialisiert war. Es war daher rechtlich zulässig, ein solches Institut nach seiner Meinung zu befragen.

Es gibt bislang auch niemanden, der dem RKI wirklich nachgewiesen hätte, dass seine medizinischen Einschätzungen falsch gewesen wären. Ganz im Gegenteil spricht die Tatsache, dass auch die Weltgesundheitsorganisationen WHO am 11.03.2020 das Corona-Virus als Pandemie einstufte, da es sich schon in 115 Ländern ausgebreitet habe, für die Richtigkeit der Einschätzung durch das RKI. Die Bundes- und Landesregierungen haben daher erkennbar nicht ihren Beurteilungsspielraum verlassen, wenn sie die Bewertung des RKI einholten.

Zum dritten gab es seit 2013 eine Risikoanalyse für den Fall einer sich pandemisch ausbreitenden Seuche. In der Drucksache des Deutschen Bundestages 17/12051 wurde der Bericht vom 03.01.2013 über eine „Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2012“ vorgestellt. Neben einer Gefahr durch extremes Schmelzhochwasser der Mittelgebirge wird in dem Bericht das Risiko durch eine Pandemie mit einen Virus Modi SARS analysiert. Wenn man sich das damals entworfene Szenario anschaut, hatten die Analysten geradezu hellseherische Fähigkeiten: Ein neuartiges Corona-Virus entsteht auf einem Wildtiermarkt in Fernost und fordert dort zahlreiche Opfer, bevor es acht Wochen später nach Deutschland und Europa kommt und sich hier pandemisch ausbreitet.

Die Risikoanalyse kam damals zum Ergebnis (Anhang 4, Seite 64), dass in einer ersten Erkrankungswelle 29 Millionen Menschen in Deutschland daran erkranken würden, in einer zweiten Welle 23 Millionen und in einer dritten Welle 26 Millionen. Außerdem ging die Analyse davon aus, dass in Deutschland innerhalb von drei Jahren 7,5 Millionen Menschen an dem Virus sterben würden!

Es versteht sich von selbst, dass Bundes- und Landesregierungen, die zwischen 2013 und 2020 dieser Risikoanalyse leider nicht die gebotene Aufmerksamkeit widmeten und die leider in all diesen Jahren keine ausreichende Vorsorge entsprechend dieser Analyse getroffen haben – das ist das eigentliche Versagen der Politik, nicht die jetzt getroffenen Maßnahmen – , diese Risikoanalyse bei ihren aktuellen Entscheidungen nicht unberücksichtigt lassen konnten.

Insgesamt war es daher frei von Rechtsfehlern, wenn Bundes- und Landesregierungen die Corona-Pandemie im März 2020 als lebensbedrohlich und existenziell gefährlich für die deutsche Bevölkerung einstuften und entsprechend die harten Maßnahmen ergriffen, die wir zu Zeit erleben. Zum Erreichen des definierten Ziels, wie es oben bereits dargestellt wurde, waren diese Maßnahmen zweifellos geeignet.

 

b) Erforderlichkeit

Es ist völlig klar, dass die Regierenden bei Ausbruch der Pandemie handeln mussten. Hätten die Bundesregierung und die Landesregierungen in Kenntnis des historischen Wissens um die spanische Grippe, in Kenntnis der Informationen des RKI und unter Berücksichtigung der Risikoanalyse 2012 gar nichts unternommen und einfach die Hände in den Schoß gelegt, dann hätten sie erkennbar verfassungswidrig „gehandelt“ durch Unterlassen. Denn dann hätten sie die Pflicht des Staates, das Leben und die Gesundheit seiner Bürger zu schützen, eklatant verletzt.

Viele Möglichkeiten zum Handeln hatten die Regierungen nicht.

Es gibt bisher keinen wirksamen Impfstoff und kein Medikament gegen das Virus. Auch gab es nicht genügend Atemschutzmasken wie in Fernost. Somit gab es eigentlich nur die Möglichkeit, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, indem man die sozialen Kontakte der Menschen minimiert.

Von einigen Leuten wird zwar eingewendet, es hätte ausgereicht, nur die Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime unter Quarantäne zu stellen und das übrige öffentliche Leben ohne Beschränkungen weiter laufen zu lassen. Dann wäre es schnell zu einer sogenannten Durchseuchung und einer anschließenden sogenannten Herdenimmunität gekommen.

Ein solcher Einwand ist rechtlich aber irrelevant, weil es jedenfalls nicht bewiesen ist, dass solche Maßnahmen ausgereicht hätten. Es ist eine bloße Behauptung oder Vermutung. Vielleicht ja, vielleicht nein. Immerhin sind an dem Corona-Virus nicht nur besonders alte oder vorerkrankte Menschen gestorben, sondern auch junge Leute ohne erkennbare Vorerkrankungen.

Wenn die Regierenden dieser Auffassung nicht folgten, sondern eine allgemeine Kontaktsperre anordneten, bewegten sie sich daher zumindest noch innerhalb ihres Ermessensspielraums. Die bloß denkbare andere Möglichkeit ändert nichts an der rechtlichen Zulässigkeit der Entscheidung von Bundes- und Landesregierungen.

Im Übrigen kann diesem Einwand auch in tatsächlicher Hinsicht entgegnet werden, dass ein effektiver Schutz von Menschen in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen faktisch kaum möglich war. Denn Deutschland verfügt– bis zum heutigen Tag (03.04.2020) – nicht über ausreichende Schutzanzüge und Atemschutzmasken, um damit sämtliche Pfleger und Betreuer in den genannten Institutionen auszustatten. Wenn man also die Strategie einer „Durchseuchung“ mit „Herdenimmunität“ eingeschlagen hätte, wären innerhalb kürzester Zeit noch mehr Pfleger und Betreuer infiziert worden, als das heute schon der Fall ist. Dann hätten noch mehr infizierte Pfleger und Betreuer das Virus in die Altersheime, Pflegeheime und Krankenhäuser hineingetragen und die Insassen wären „wie die Fliegen“ gestorben. Darüber hinaus wären auch die Risikogruppen (besonders alte oder vorerkrankte Menschen), die sich nicht in einem Krankenhaus, einem Alters- oder Pflegeheim befinden, reihenweise gestorben, wenn man diesen Weg der „Durchseuchung“ beschritten hätte. Daher bleibt festzuhalten, dass die angeordneten Maßnahmen erforderlich im Rechtssinne waren, da sich Bundes- und Landesregierungen innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegten.

 

c) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne

Zur Beantwortung dieser Frage muss man abwägen zwischen dem Wert des Rechtsgutes, welches geschützt werden soll, und dem Rechtsgut, welches durch die Maßnahmen eingeschränkt wird oder ganz dahinter zurücktritt.

Das Rechtsgut, welches geschützt werden soll, ist das Leben der einzelnen Bürger in einer Vielzahl von Fällen. (Von bloßer Gesundheit reden wir in vielen Fällen nicht mehr. Es gibt keinen Impfstoff und kein Medikament gegen das Corona-Virus. Bei den schwer Erkrankten geht es nur noch um Leben und Tod. Die anderen Infizierten gesunden bisher von alleine).

Das Recht des einzelnen Menschen auf Leben ist eines der höchsten Güter und eines der wichtigsten Grundrechte, die das Grundgesetz kennt. Der Schutz des menschlichen Lebens ist daher eine der obersten Pflichten des Staates.

Die Rechtsgüter bzw. Grundrechte, die eingeschränkt wurden bzw. die zurücktreten mussten, wurden oben bereits dargestellt. Es handelt sich um sehr intensive Eingriffe, die in wirtschaftlicher Hinsicht sehr weitreichende, negative wirtschaftliche Folgen für unser Land haben werden. Es wird aufgrund der bereits jetzt getroffenen Maßnahmen mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine starke Rezession, vielleicht sogar eine echte Wirtschaftsdepression geben. Mit solchen Folgen ist „nicht zu spaßen“, weil sie zu heftigen Verwerfungen unserer Gesellschaft und unseres Staates führen können. Jeder, der sich nur einigermaßen in der jüngeren deutschen Geschichte auskennt, weiß, dass die große Wirtschaftskrise nach dem Börsenzusammenbruch 1929 und dass die immensen Reparationszahlungen, die Deutschland aufgrund des Versailler Vertrages leisten musste, den Nährboden bereiteten, auf dem die Saat des Nationalsozialismus aufging. Es geht also auf der anderen Seite nicht nur um schnödes Geld einiger Kapitalisten, sondern um unsere Gesellschaft insgesamt.

Wie fällt die Abwägung zwischen diesen Rechtsgütern aus?

Der Einzelne kann sich dazu selbstverständlich seine eigene Meinung bilden. Das ist aber juristisch irrelevant. Auch hier kommt es darauf an, ob sich die Regierenden innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegen.

Bis die Pandemie ihren Höhepunkt erreicht, werden noch Wochen vergehen. Wir können nur hoffen, dass dann noch ausreichend Intensiv-Betten in Deutschland zur Verfügung stehen, um alle Patienten behandeln zu können.

Auf der anderen Seite wäre es völlig unverantwortlich und außerhalb des Ermessensspielraums, wenn der Staat die jetzigen Maßnahmen beispielsweise ein Jahr lang aufrechterhalten würde. Denn in einem solchen Falle würden Millionen von Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren, Tausende von Unternehmen, auch Großunternehmen, würden in die Insolvenz gehen und der Staat wäre ruiniert. Auch ein reiches Land wie Deutschland kann nicht ein Jahr lang Kurzarbeitergeld, Zuschüsse u.ä. in Milliardenhöhe bezahlen, wenn die Konjunktur auf Null heruntergeht und die Steuereinnahmen in Milliardenhöhe ausbleiben. Ein solches Szenario würde übrigens auch mit Sicherheit viele Menschenleben kosten. Daher ist völlig klar: Die Maßnahmen müssen in angemessener Zeit wieder aufgehoben werden. Alles andere wäre verfassungswidrig, selbst wenn dann durch Corona noch eine gewisse Zahl von Menschen ums Leben kommen würde. Der Schutz menschlichen Lebens ist kein Staatsziel, welches absolut, unantastbar und völlig uneingeschränkt gilt. Vielmehr muss auch dieses Staatsziel bzw. das Recht auf Leben in ein Verhältnis gesetzt werden zu anderen Grundrechten und zu der übrigen Werteordnung im Wege einer, wie es Juristen formulieren, praktischen Konkordanz. Um es klar und deutlich zu sagen: Der Bestand der freiheitlichen demokratischen Grundordnung mit einer funktionierenden Marktwirtschaft ist auf Dauer wichtiger als das Überleben von einigen Tausend Menschen. Denn in Deutschland sterben ohnehin – schon ohne Corona – etwa 900.000 Menschen jedes Jahr (vgl. die regelmäßig veröffentlichte Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes). Das ist zwar traurig, aber eine Tatsache.

Die genaue zeitliche Grenze, ab der man von einem Übermaß bzw. von einer Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne sprechen könnte, weil sich die Bundesregierung und die Landesregierungen dann erkennbar aus ihrem Ermessen herausbewegen würden, kann niemand exakt ziehen. Bis zum 20. April 2020 sind die Maßnahmen aber zweifelsfrei verhältnismäßig. In diesem Sinne hat auch das Bundesverfassungsgericht entschieden, welches bislang (Stand: 03.04.2020) sämtliche Verfassungsbeschwerden gegen die Corona-Maßnahmen verworfen oder gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat.

Statt über ein genaues Datum zu spekulieren, ab wann die Maßnahmen unverhältnismäßig werden – eine ganze Bandbreite von Daten wäre vom Ermessensspielraum gedeckt -, soll an dieser Stelle lieber ein Exit-Szenario entworfen werden.

Zunächst müssen Atemschutzmasken und Schutzanzüge in ausreichender Zahl hergestellt werden. Dabei sprechen wir von Millionen dieser Gegenstände. Dann sollte auch – nach Auffassung des Autors – eine allgemeine Mundschutzpflicht für die Bevölkerung in der Öffentlichkeit eingeführt werden, damit die Ausbreitung der Infektionen weiter eingedämmt wird. Südkorea und Japan haben gute Erfahrungen damit gemacht. Außerdem sollte die Anzahl der Intensivbetten und Beatmungsgeräte spürbar aufgestockt werden und es sollten die neuen Antikörpertests flächendeckend zum Einsatz kommen.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, was in einer hochtechnisierten Industrienation wie Deutschland innerhalb weniger Wochen möglich sein müsste, dann sollte bald nach dem 20. April 2020 das öffentliche Leben wieder eröffnet werden. Dann sollten Schulen und Universitäten, Geschäfte und Restaurants wieder öffnen und der normale Alltag sollte wieder – mit Mundschutz – beginnen. Nur die Alters- und Pflegeheime und Krankenhäuser sollten noch über eine längere Zeit besonders abgeschirmt werden zum Schutz ihrer Bewohner und Patienten.

In einem letzten Schritt, der z.B. aber auch erst in einem Jahr erfolgen kann, sollten dann auch die letzten Restriktionen in Form der allgemeinen Mundschutzpflicht und der Abschirmung von Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen nach und nach aufgehoben werden.




ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT DER CORONA-POLITIK – Raus aus dem Ausnahmezustand!

Die staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie haben unser Land in einen Ausnahmezustand versetzt – in einen Zustand, in dem viele der normalen Regeln des Zusammenlebens nicht mehr gelten und verfassungsrechtlich garantierte Rechte suspendiert sind. Die Fortbewegungsfreiheit und die Freiheit der Wahl des Aufenthaltsorts sind massiv beschränkt worden. Die Ausübung der Berufsfreiheit wird Millionen von Geschäftsleuten, Handwerkern, Gastwirten, Hoteliers, Musikern und anderen Künstlern unmöglich gemacht. Schüler und Studenten können ihr Recht auf Bildung nur noch sehr eingeschränkt wahrnehmen. Die Religionsfreiheit kann nur noch zu Hause oder über die Funkmedien wahrgenommen werden. Die Versammlungsfreiheit ist vollständig suspendiert.

Davon ist auch die Betätigungsfreiheit der politischen Parteien betroffen. Auch alle anderen Aktivitäten, die jetzt zum Corona-Schutz verboten sind, sind grundrechtlich geschützt, nämlich durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (allgemeine Handlungsfreiheit). Das gilt insbesondere für die Einschränkung sozialer Kontakte. Die Aufzählung der Freiheitsbeschränkungen ist nicht vollzählig. Seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland hat es noch nie eine derart weitgehende kollektive Einschränkung von Grundrechten gegeben. Innerhalb weniger Wochen wurde aus einem Gemeinwesen, das auf seine Freiheitlichkeit stolz ist, ein Staat, der von fundamentalen Freiheiten kaum etwas übrig lässt, ein Staat, der die individuelle Freiheit einem kollektiven Ziel in einem Maße unterordnet, das man in demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnungen sonst nicht kennt.

Kann all das mit dem Grundgesetz vereinbar sein, mit der Verfassung, die die individuelle Freiheit schützt wie keine andere Verfassung in der deutschen Geschichte zuvor? Liegt ein Notstand vor, der einen Shutdown fundamentaler bürgerlicher Freiheitsrechte rechtfertigt? Kennt Not verfassungsrechtlich kein Gebot?

Aus Sicht des Grundgesetzes nicht. Sicher – es gibt Situationen, in denen die Regeln des Normalfalls nicht gelten können, damit der Staat handlungsfähig bleibt. Aber das Grundgesetz versucht, den Notstand rechtlich einzufangen und stellt besondere rechtliche Regeln für den Ausnahmefall zur Verfügung. Der Notstand entbindet die Staatsorgane nicht von der Beachtung des Rechts. Auch im Notstand gilt die Verfassung, wenn auch mit modifizierten Regeln. Allerdings ist die Corona-Krise kein Notstand im verfassungsrechtlichen Sinne – kein Angriff auf das Bundesgebiet mit Waffengewalt (Verteidigungsfall), kein Putsch- oder Revolutionsversuch (innerer Notstand). Als einzige Notstandvorschrift, die hier Anwendung finden könnte, kommt Artikel 35 in Betracht, der bei Naturkatastrophen, wenn erforderlich, Amtshilfe auch durch die Bundeswehr erlaubt. Aber zu Grundrechtseinschränkungen ermächtigt diese Vorschrift nicht.

hier weiter lesen

Dietrich Murswiek ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg im Breisgau.




EIKE-Sprecher Horst Lüdecke im Bundestag – prompt liegen bei den Grünen die Nerven blank

Währende alle anderen Sachverständigen die verordnete Absenkung der Emissionen um 30 % bis 2030 begrüßten oder auch als etwas zu schwierig bezeichneten, verlangte Lüdecke, doch zunächst mal zu überprüfen ob das CO2wirklich diese Wirkung hätte, wie vom Weltlimarat (IPCC) seit Jahrzehnten behauptet, jedoch ohne auch nur die Spur eines Beweises vorzulegen. Nach William von Ockham (Ockhams Rasiermesser oder Gesetz der Parsimonie) ist auch in den Naturwissenschaften zunächst nach den einfachsten Erklärungen zu suchen. Und die seien erfahrungsgemäß fast immer die richtigen.

Auf die Temperaturerhöhung der letzten 150 Jahre angewendet, bedeutet dies zunächst dessen Änderungen mit früheren natürlichen Variationen des Klimas zu vergleichen. Tut man dies, dann stellt man fest, dass die Änderungen der letzten 150 Jahre sichsehr genau innerhalb der natürlichen Variationen des Klimas bewegen. Eine zusätzliche Wirkung des CO2 braucht es dazu nicht.

All diese Argumente und noch viele mehr hatte Prof. Lüdecke auch zuvor in einem umfangreichen Statement den Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt. Es ist damit in der Datenbank des Bundestages gespeichert (hier)

Prof. Lüdecke beendete seine Ausführungen zur Unsinnigkeit auch dieser „Einsparziele“ punktgenau (vorgegeben waren drei Minuten).

Ein Video des Vortrages (Urheber FMD TV) über die „Belehrung“ durch die Vorsitzende Frau Kottig-Uhl, ergänzt um einige „Argumente“ des Prof. Levermann vom Potsdamer Klimainstitut (PIK), und der Fragerunde anlässlich der  Anhörung durch den Umweltaussschuss des Deutschen Bundestages erschien am 20.2.19. EIKE hatte mit der Erstellung dieses Videos nichts zu tun.

Anmerkung der EIKE Redaktion (30.Mai 2019): Das Video wurde zensiert, nachdem es ca. 370.000 Aufrufe erreichte. Die Zensur erfolgte, indem der gesamte Kanal von FMDs channel von Youtube wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße gekündigt wurde. Die Verstöße wurden lt. Aussagen des FMDs Betreibers, Herrn Guthmann, in Videos begangen, die öffentlich rechtliches TV-Material verwendeten. Youtube teile im Übrigen weder die betreffenden Videos, noch die genaue Art des Verstoßes mit – so Herr Guthmann. Willkommen in DDR 2.0!

Natürlich gibt es das Video wieder (hier). Der Zweck der Zensur, das Video der Öffentlichkeit weitgehend zu entziehen, ist erreicht worden. Inzwischen hat es in seiner neuen „Heimat“ schon wieder knapp 30.000 Aufrufe (Stand 25.12.2019).

Dank der strengen Zeitvorgabe war natürlich wenig Platz einzelne Ausführungen genauer darzustellen. Weil aber Lüdecke es dann auch noch wagte, den PIK-Professor Levermann anlässlich dessen sehr verunglücktem Auftritts bei der letzten Anhörung am 23.11.18 zu kritisieren (siehe Video unten), hielt es die Vorsitzende Sylvia Kotting-Uhl (Grüne) nicht länger aus, nahm sich eigenmächtig – unter Missbrauch ihrer Rolle als Vorsitzende-  das Wort und belehrte Lüdecke in vorwurfsvollem Ton seine Kritik am aggressiven und unsachlichen Auftritt des Potsdamer Klimatologen Anders Levermann Ende 2018 im Reichstag sei „falsch“ gewesen. Denn der hätte – anders als von Lüdecke dargestellt- die Ausführungen von Prof. Nir Shaviv nicht als „Mist“ bezeichnet, sondern als „Quatsch“ bezeichnet und im übrigen hätte dieser „sehr wohl Argumente“ gebracht.

Auch eine sofortige Intervention seitens der AfD-Fraktion gegen diese Entgleisung von Frau Kottig Uhl konnte sie nicht stoppen. Ein Eklat! Man sieht, die Nerven liegen blank, sobald das Thema Klima & CO2 auf die Tagesordnung kommt und es so bearbeitet wird, wie wir Kritiker es für richtig halten.

Eigenes Werk aus Standbild Youtube.

Videoausschnitt des Auftrittes von Prof. Anders Levermann am 23.11.18