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Das Bundesverfassungs­gericht – ein Fall für den Verfassungsschutz ?

Es geht um das Klima, was ja in der Tat eine von den Göttern gesteuerte Umwelterscheinung ist, gegen die Erdlinge sich angeblich versündigen.
Jan Grossarth hat darüber in der WELT vom 5. Mai 2021 einen exzellentem Artikel mit dem Titel „Die Apokalyptiker von Karlsruhe“ geschrieben. Er prüft alle vom Bundesverfassungsgericht vorgetragenen Argumente – und zwar juristisch – und sein Fazit ist ein vernichtendes Urteil über die erschreckende  Zielsetzung: Die Umerziehung der Bevölkerung zu einem angeblich klimagerechten Lebensstil – und die dazu erforderlichen Zwangsmaßnahmen. Dazu kommt noch auch die Erziehung der jeweiligen Bundesregierung zu folgsamem Verhalten und Handeln, was schon jetzt erfolgreich exekutiert wird, wie man an dem beflissenen Gehorsam der Altparteien erlebt.
Auch die juristische Qualität der Urteilsbegründungen erhält gleichfalls  von dem Frevler Gossarth  unterirdische Zensuren, was schon eine Blasphemie ist.

Aber es braucht noch eine Ergänzung: Das Bundesverfassungsgericht hat als Grundlage für seine „Weisung“ an Regierung und Parlament für eine Verlängerung ihrer CO2-Einsparungsverpflichtungen eine Stellungnahme des deutschen Sachverständigen-Rats für Umweltfragen (SRU) herangezogen. Sonst nichts. Die seit der Präsentation der Klimakatastrophen-Hypothese vor Jahrzehnten erfolgte intensive und absolut streitige  wissenschaftliche Diskussion über die Richtigkeit oder die Unrichtigkeit dieser – bis heute unbewiesenen – Theorie kann durch einige der zahlreichen Petitionen überdeutlich beschrieben werden:
Die „Welt Klimadeklaration“  von 700 Wissenschaftlern und Fachleuten „Es gibt keinen Klimanotstand“ vom 18.10.2019. Die „Petition zur Globalen Anthropogenen Erwärmung“ von über 90 italienischen Wissenschaftlern vom 19.7.2019. Die Petition von Prof. Richard Lindzen und 300 bedeutenden Personen vom 27.2.2017 an Präsident Trump, die zur Kündigung des Pariser Klimaabkommens führte. Das Klimamanifest von Heiligenroth vom 15.9.2007 mit 342 Unterschriften. Die Petition von Wissenschaftlern aus aller Welt“ an die EU-Administration – von 300 unabhängigen Klimawissenschaftlern und Professionals. Das Schreiben von 200 Wissenschaftlern vom 8.12.2009 an UN-Generalsekretär Ban-Ki-Moon.

Das Bundesverfassungsgericht selbst kritisierte versehentlich seine eigene Ignoranz gegenüber der wohlbekannten massiven wissenschaftlichen Kritik an der CO2-Theorie mit seinem Satz im Urteil „Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, so erlegt der Grundgesetz-Artikel 20a dem Gesetzgeber eine besondere Sorgfaltspflicht auf.“  Dieses Gericht braucht diese Sorgfalt offenbar nicht zu beachten.
Der unübersehbare Beweis für die weiterhin bestehende massive Kritik an der Untergangstheorie stellt klar: Es gibt in dieser Frage keinen Konsens – nur harte Konfrontation.  Und selbst ein Konsens würde nicht genügen: Es fehlt dann immer noch der Beweis – und zwar durch das von Dritten wiederholbare Experiment.
Diese sehr streitige Debatte – in der Wissenschaft notwendig und üblich – ist in ihrer inzwischen recht langen Geschichte und ihrer Härte dermaßen unübersehbar, dass eigentlich niemand den Ahnungslosen spielen kann.
Das Gericht hat aber alle kritischen Stellungnahmen aus der internationalen Wissenschaft ignoriert und allein die Bewertungen des SRU zur Grundlage seines Urteils gewählt. Ein unbegreifliches, aber auch sehr bezeichnendes Versäumnis. Es handelt sich um ein zweifellos bewusst gefälltes Fehlurteil, das geeignet ist, immensen Schaden für das Land und gerade auch für die angesprochenen künftigen Generationen anzurichten.
Jetzt müsste sich eigentlich der Verfassungsschutz um das Bundesverfassungsgericht kümmern.

Was nun notwendig wäre, ist die Entlassung aller Gerichtsmitglieder. Am besten mit der gesichtswahrenden japanischen Methode,  Versager in höheren Positionen dadurch loszuwerden, dass man sie – bei weiterhin gutem Gehalt – zu Frühstücksdirektoren in nachgeordneten Behörden ernennt.

Sie sollten auf keinen Fall ihre schicken roten Roben entsorgen, denn diese könnten eine lustige neue und nachhaltige Verwendung erhalten: Als eindrucksvolle Bekleidung ihrer Warmup-Vorgruppe „Die jecken Richter“ bei Karlsruher Faschings-Prunksitzungen.
Am besten am „Schmutzigen Donnerstag“ im Februar.

Günter Keil
Dr.-Ing.

Sankt Augustin

 




Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht töten

Nicht immer geben Gerichtsurteile Anlass zur Freude. Diesmal aber doch: Windkraftanlagen dürfen Vögel nicht

töten, jedenfalls nicht Mäuse- und Wespenbussarde; eine gesetzliche Ausnahmegenehmigung davon ist rechtswidrig. Das hat jüngst das Verwaltungsgericht Gießen entschieden und damit dem hessischen Regierungspräsidium in Darmstadt einen Rechtsverstoß bescheinigt. Dieses hatte am 12. Oktober 2018 genehmigt, dass drei Windenergieanlagen im Butzbacher Stadtwald vom Tötungsverbot für beide Vogelarten ausgenommen sind. Ein Urteil wie dieses wurde erstmals erwirkt, jedenfalls ist ein gleiches bisher nicht bekannt geworden. Als Grundsatzurteil dürfte es weitreichende Folgen haben und sich kaum auf die beiden Bussard-Arten beschränken lassen. Erstritten hat es der im Westerwald ansässige Umweltschutzverband Naturschutz-Initiative e.V. (NI). In einem „Sonderrundbrief“ hat er darauf aufmerksam gemacht. Vögel, Fledermäuse und Insekten fallen den inzwischen schon 30 000 Windkraftanlagen in Deutschland in schlimmsten Größenordnungen zum Opfer (siehe hier und hier).

Die Naturschutz-Initiative e.V. gewinnt gegen Hessens Regierungspräsidium

Dass Regierungspräsidium hatte seine Genehmigung auf das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestützt. In ihm sieht der Paragraph 45 Absatz 7 Satz 1 Ausnahmen vom Paragraphen 44 vor. Nach diesem ist es unteranderem verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“. Diesen Genehmigungsbescheid hat das Gericht nach dem Erörterungstermin am 22. Januar 2020 am 28. Januar aufgehoben. Der Umweltverband NI (hier) hatte gegen das Land Hessen vor allem deshalb geklagt, weil nach seiner Ansicht die Genehmigung gegen europäisches Recht verstößt. So habe der Bescheid für den Wespen- und Mäusebussard Ausnahmen vom Tötungsverbot zugelassen, die aus Sicht des Verbandes mit der EU-Vogelschutzrichtlinie nicht zu vereinbaren seien.

Rechtswidrig, weil die EU-Vogelschutzrichtlinie die vorrangige Bestimmung ist

Wie der Verband in seinem Rundbrief vom 10. Februar mitteilt, folgt die 1. Kammer des Gerichts der NI-Argumentation in ihrer Urteilsbegründung in vollem Umfang. Hiernach sehe sie das Tötungsverbot zu Lasten der Arten Wespenbussard und Mäusebussard als verletzt an. Dabei verweise sie auch auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse des Helgoländer Papiers, die Fachkonvention der Länderarbeitsgemeinschaft der Staatlichen Vogelschutzwarten (LAG VSW 2015). Die vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot sei deswegen rechtswidrig, weil sie gegen die vorrangigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie verstoße. Diese Ausnahme dürfe nicht angewandt werden. Dies gelte, so das Gericht, unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.

Mit der Argumentation gescheitert

Das Regierungspräsidium als der Beklagte hatte versucht, dem Umweltverband die Klagebefugnis abzusprechen. Es scheiterte damit aber ebenso wie mit seinem Versuch, nachträglich die Ausnahme auch auf andere Weise zu erreichen, nämlich dadurch, dass es sich auf die Gewährleistung der „öffentlichen Sicherheit“ durch die Errichtung von Windenergieanlagen berief (Paragraph 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG). Bei dieser Norm gehe es nach Auffassung des Gerichtes und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um Fragen, die sich „wesentlich“ auf die „Existenz des Staates“ auswirken würden. Doch sei, so die Kammer, nicht „ernsthaft“ zu befürchten, „dass die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie zu einem Energieversorgungsengpass in der Bundesrepublik Deutschland führen“ würde. „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“

Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben zurückzustehen

Ferner heißt es im Urteil „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit die mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen“, zumal „Deutschland im Jahr 2019 ca. 37 Milliarden Kilowattstunden Strom mehr exportierte, als es importierte“. Ferner stellt das Gericht klar, dass sich der Umweltverband NI bei seiner Klage auch dann auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften berufen kann, wenn der Artenschutz bei einer Vorprüfung zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht berücksichtigt werden muss. Damit stehe die Entscheidung des VG Gießen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. (Aktenzeichen: 1 K 6019/18.GI).

Der NI-Umweltschutzverband ist Ausnahmefall

Für den NI-Bundes- und Landesvorsitzenden Harry Neumann ist das Urteil „ein wichtiger Meilenstein für den Natur- und Artenschutz“. Er rechnet damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Entscheidung bestätigen wird, sollte das Land Hessen gegen das Urteil in Berufung gehen. Den ganzen Inhalt des NI-Rundbriefes und der gleichlautenden Pressemitteilung finden Sie hier. Mit seiner Klage ist der NI-Umweltschutzverband als Ausnahmefall zu würdigen. Denn andere Umwelt- und Naturschutzverbände nehmen das Töten der Vögel, Fledermäuse und Insekten durch Windkraftanlagen in Kauf und segeln insofern unter falscher Flagge.

Dürfen die Butzbacher Windkraftanlagen nur die beiden Bussard-Arten nicht meucheln?

Zu bedenken ist, dass nach dieser Darstellung des Urteils die Ausnahmegenehmigung nur für Mäuse- und Wespenbussarde als rechtswidrig gilt. Wenn das so ist, würde es bedeuten, dass jene drei Butzbacher Windkraftanlagen alles übrige fliegende Getier weiterhin meucheln dürfen. Doch weil die drei Flügel der Anlagen bestimmt große Schwierigkeiten haben, die beiden Bussarde von der ganzen übrigen Avifauna zu unterscheiden – „die dürfen wir nicht erschlagen, die anderen weiterhin“ – wird nichts anderes übrigbleiben, als das Urteil als Stillstandsgebot für die Anlagen zu deuten.

Aber alle anderen knapp 30 000 Windkraftanlagen töten weiterhin

Aber alle anderen knapp 30 000 Windkraftanlagen drehen sich weiter und töten weiter. Sollen die das immer noch dürfen? Die Antwort muss nein lauten.*) Der Erfolg vor dem Verwaltungsgericht in Gießen wird, so ist zu hoffen, zu weiteren Klagen ermuntern. Der erste Schritt dahin wäre, die anderen Ausnahmegenehmigungen aufzuspüren und auf ihre gleichfalls mögliche Rechtswidrigkeit zu prüfen. Mut macht dieser Kernsatz des Gießener Urteils: „Klimapolitische Zielsetzungen eines Mitgliedsstaates haben außer Betracht zu bleiben, soweit sie mit geltenden Rechtsvorschriften nicht im Einklang stehen.“ Das gelte auch unabhängig davon, ob es sich um eine streng geschützte Vogelart handele oder nicht.

Ein merkwürdiger Gegensatz

Dazu im merkwürdigen Gegensatz steht allerdings dieser Satz des Urteils: „Denn die Einhaltung der europäischen Vogelschutzrichtlinie bedeutet lediglich, dass dort keine Windenergieanlagen errichtet werden dürfen, wo dies zu einer signifikant erhöhten Tötung von europäischen Vogelarten führen würde.“ Das heißt im Klartext: Töten dürfen die Anlagen Europas Vögel durchaus, nur nicht in signifikanten Mengen.

Das süße Gift der Subventionen und die drogensüchtige Windkraft-Branche

Leider wimmelt das Bundesnaturschutzgesetz von unbestimmten, daher deut- und dehnbaren Begriffen. Das erleichtert der Windkraftindustrie das Weiter wie bisher. Lebensfähig ist sie nur durch die massiven Subventionen. Von diesem süßen Gift ist sie wie Drogensüchtige abhängig geworden. Daher wird sie keine Mühe scheuen, Verfahren gegen sie in die Länge ziehen und durch die Instanzen zu schleppen, damit ihre sich drehenden Goldesel so lange wie möglich weiterlaufen.

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*) Über den Mord von Windkraftanlagen an allem fliegendem Getier habe ich auf dieser Web-Seite zuletzt am 13. April 2017 (hier) und am 4. April 2018 (hier) geschrieben. Die Schlagworte dazu lauten: 30 000 Windkraftanlagen in Deutschland zerschlagen Vögel und Fledermäuse zu Hunderttausenden – Töten aus niedrigen Motiven, das bisher ungeahndet bleibt – Die Naturschutzverbände ducken sich weg – Julia Klöckner (CDU): Tie­re sind Mit­ge­schöp­fe, kei­ne Weg­werf­wa­re – Aber Vögel und Fledermäuse sind es – Warum schweigen die Naturschutzverbände? – Die deutschen Intellektuellen: Wieder einmal versagen sie – Bienen sind „systemrelevant“, Vögel und Fledermäuse offenkundig nicht – Ein überfahrener Wolf erfährt mehr Mitleiden als die erschlagenen Vögel

Der Beitrag erschien zuerst auf dem Blog des Autors hier




Das Hambach-Urteil: Zum Schaden des Volkes

Von Günther Leudinger

Der Paukenschlag kam am 5.10.2018 mit einer knappen Meldung der Deutschen Presseagentur dpa, in der es heißt: „Im Streit um die geplanten Rodungen im Hambacher Forst hat der Energiekonzern RWE nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster die Notwendigkeit für die Versorgungssicherheit nicht belegt. Der Konzern und die Bezirksregierung Arnsberg als zuständige Behörde hätten nicht durch Tatsachen oder Unterlagen belegt, dass bei einem Rodungsstopp die Energieversorgung bundes- oder landesweit gefährdet sei, hieß es am Freitag in der Begründung der OVG-Entscheidung“.

 

Diese Entscheidung kam nach den zahllosen jahrelangen Rechtsstreitigkeiten, die mittlerweile so gut wie alle im Sinne von RWE und der Landesregierung entschieden worden waren, wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Der Schaden für die RWE und die Landesregierung ist immens. Während die Fäkalienwerfer in den Baumhäusern und ihre aus ganz Deutschland zusammengeströmten Unterstützer ein Freudenfest feierten, musste RWE eilig eine Gewinnwarnung herausgeben und befürchtet, in nächster Zeit einen Teil seiner Stromerzeugungskapazitäten stilllegen zu müssen. In Zeitungsmeldungen war von zu erwartenden Verlusten in Höhe mehrerer Milliarden Eurodie Rede. Für die CDU-geführte Landesregierung war es ein PR-Desaster. Doch wie kam es überhaupt zu dieser unerwarteten Entscheidung?

 

Eine richterliche Retourkutsche?

Um dieses Urteil einordnen zu können, sollte man sich mit der Vorgeschichte beschäftigen. Denn erst vor kurzem gab es eine erbitterte Auseinandersetzung zwischen dem jetzt urteilenden Gericht und den NRW-Behörden, und zwar im Fall der Abschiebung des islamistischen Gefährders Sami Ben Mohamed A.Dieser hatte nach Zeugenaussagen Kontakte zu Al Quaida in Afghanistan und betätigte sich in Deutschland als sogenannter Hassprediger. Trotz jahrelanger Bemühungen um Abschiebung gelang es den Behörden aufgrund seiner ständigen juristischen Winkelzüge nicht, ihn loszuwerden. Letzte Stufe der Auseinandersetzung war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, welches die bevorstehende Abschiebung extrem kurzfristig untersagte. Dieses Urteil ging bei der Behörde erst ein, als der Flieger bereits weniger als eine Stunde von Tunesien entfernt war. Deshalb wurde der Flug fortgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verurteilte diese Behördenmaßnahme am 15. August als „offensichtlich rechtswidrig. Die folgende Fehde zwischen dem Oberverwaltungsgericht Münster und den zuständigen Behörden sowohl des Bundes als auch des Landes NRW wurde mit großer Erbitterung geführt. Sami A. konnte jedoch trotz richterlicher Weisung bisher nicht zurückgeholt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dies beim OVG Münster zu einem gewissen Groll gegenüber der Landesregierung führte. Immerhin waren die dort tätigen Richter seit Jahrzehnten unter einer SPD-geführten Regierung berufen worden, während die jetzige Regierung bekanntlich von der CDU geführt wird.

 

Sind unsere Richter wirklich unabhängig und neutral?

Im Prinzip sind Richter in unseren Rechtsstaaten nur dem Gesetz verpflichtet und verhalten sich parteipolitisch ebenso wie gesellschaftspolitisch neutral. Doch die Realität sieht offenkundig anders aus, wie nicht zuletzt die erbitterten Auseinandersetzungen in den USA um die Berufung von Brett Kavanaugh zum Richter im Obersten Gericht belegen. In Deutschland geht es zwar im Ton gesitteter, doch in der Sache dennoch knallhart ebenfalls um Einflussnahme der berufenden Gremien, in denen die jeweils führenden politischen Parteien das Sagen haben. Dies wird selbst von Richtern offen bemängelt, wie das folgende Wikipedia-Zitat belegt: „Das Richterwahlverfahren wird immer wieder kritisiert, insbesondere wird die mangelnde Transparenz des Verfahrens bemängelt und dass bei der Wahl neben der fachlichen Qualifikation auch die parteipolitische Ausrichtung der Kandidaten eine Rolle spiele. Dementsprechend forderten z. B. die Präsidenten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs auf ihrer Jahrestagung 2002 unter anderem, dass die Bundesrichter in einem transparenten Verfahren ausschließlich aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu berufen seien. Der ehemalige BundesverfassungsrichterBöckenfördespricht von „Parteipatronage“ und „personeller Machtausdehnung der Parteien“. Der Einfluss der Exekutive ist sogar so stark, dass in der gleichen Qualle ausgeführt wird, dass: „Deutschland,…wäre es nicht schon Kernland der EU, ein problematischer Beitrittskandidat“ wäre. Und weiter: „Die Bundesvertreterversammlung des Deutschen Richterbundes(DRB) forderte am 27. April 2007, der Justiz die Stellung zu verschaffen, die ihr nach dem Gewaltteilungsprinzip und nach der im Grundgesetz vorgesehenen Gerichtsorganisation zugewiesen ist. Die Unabhängigkeit der Justiz werde zunehmend durch den Einfluss der Exekutive eingeschränkt“.

 

Missachtung wirtschaftlicher Aspekte

Juristen haben in unserer Gesellschaft das Privileg, sich nicht mit den wirtschaftlichen Konsequenzen ihrer Entscheidungen herumplagen zu müssen. Das geflügelte Wort hierfür lautet „Judex non kalkulat“ – der Jurist rechnet nicht. Worauf diese auch stolz sind. Was dann aber dazu führen kann, dass ein Gericht die Ausführungen eines Konzerns bezüglich der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Maßnahme wie der Abholzung des Hambacher Forsts souverän einfach beiseite wischt. Und sei es nur aus dem Grund, dass sie keine Vorstellung davon haben, was es heißt, eine so komplexe Unternehmung wie ein Kraftwerk mit direkt angeschlossenem Tagebau zu betreiben. Im Falle des oben angesprochenen Urteils ist es nicht auszuschließen, dass die zuständigen Richter in der Angelegenheit eine willkommene Gelegenheit gesehen haben könnten, einer ungeliebten neuen Landesregierung eins auszuwischen. Über die Konsequenzen für die Firma und das Bundesland braucht man sich in diesen Kreisen nicht den Kopf zu zerbrechen. Unterstellt man die bereits erwähnte Schadenshöhe von bis zu 5 Mrd. Euro, so könnte dieser Richterspruch jeden Einwohner von NRW – vom Säugling bis zur Greisin – rund 280,- Euro kosten. Von Arbeitsplatzverlusten gar nicht zu reden. Judex non kalkulat.