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La Niña und das Bundesverfassungsgericht – von Fritz Vahrenholt

Globale Temperaturkurve im kalten April 2021
Die Abweichung der globalen Mitteltemperatur der satellitengestützten Messungen vom Durchschnitt der Jahre 1991 – 2020 ging im April 2021 weiter auf – 0,05 Grad Celsius zurück. Noch wirkt sich die kühle La Niña-Situation der letzten Monate aus. Laut der US- amerikanischen Wetter- und Ozeanografie­behörde NOAA wird La Niña mit 80%iger Wahrscheinlichkeit von Mai bis Juli beendet sein. Allerdings erwartet die Behörde im Herbst den Wiederbeginn einer neuen La Niña.

Der Durchschnitt der Temperaturerhöhung beträgt 0,14 Grad Celsius pro Jahrzehnt. Die Modellrechnungen, auf denen die Empfehlungen des IPCC beruhen, kommen auf einen doppelt so hohen Temperaturanstieg für den gleichen Zeitraum. (siehe nächste Grafik, Quelle: R.Spencer 2021). Diese eklatante Abweichung von der realen Temperaturentwicklung ist politisch bedeutsam, weil die Prognosen der Modelle zur Grundlage von weitreichenden Entscheidungen, wie z.B. Verfassungsgerichtsurteilen, gemacht werden.

Ein Verfassungsgerichtsurteil, das sich auf fragwürdige Quellen stützt

Mit Beschluss vom 24.März hat das Bundesverfassungsgericht auf Klage einiger Einzelpersonen wie dem Schauspieler Hannes Jänicke, Luisa Neubauer (Fridays for future), Prof. Volker Quaschning, Josef Göppel (CSU und Energiebeauftragter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit) entschieden, dass das Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019, verfassungswidrig ist, weil „hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahre 2031 fehlen“.

Wie kommt das Gericht zu diesem Ergebnis?

In der Beschreibung der „tatsächlichen Grundlagen des Klimawandels“ (Ziff.16-29) und den „tatsächlichen Grundlagen des Klimaschutzes“ (Ziff.31-37) bezieht das Gericht sich im Wesentlichen auf vier Quellen: den IPCC, das Buch Rahmstorf/Schellnhuber „Der Klimawandel“, das Umweltbundesamt und den Sachverständigenrat für Umweltfragen SRU.
Das Gericht stellt zu den Grundlagen des Klimawandels fest:

zwischen der Gesamtmenge an emittierten klimawirksamen Treibhausgasen und dem Anstieg der mittleren Oberflächentemperatur besteht eine annähernd lineare Beziehung“ (Ziff.19). „Ohne zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels gilt derzeit ein globaler Temperaturanstieg um mehr als 3 °C bis zum Jahr 2100 als wahrscheinlich„.

Hier ignoriert das Gericht die erheblichen Unsicherheiten über Rückkopplungseffekte, wie etwa der Wolken, die das IPCC selbst dazu führt, eine Spannbreite von 1,5 bis 4,5 Grad Celsius bei Verdoppelung der CO2-Konzentrationen von 285 ppm (1.860)  auf 570 ppm 2.100 anzugeben.
In Ziffer 20 greift das Gericht die unter Klimaforschern umstrittene Annahme Stefan Rahmstorfs auf, wonach es Hinweise gibt,

daß infolge des Abschmelzens des Grönländischen Eisschildes und anderer Frischwassereinträge in den Nordatlantik die thermohaline Zirkulation des Nordatlantiks (atlantische Umwälzbewegung) an Stärke verliert. Eine starke Abschwächung hätte unter anderem große Auswirkungen auf die Wettersysteme in Europa und Nordamerika. Der Nordatlantikraum würde sich rasch um mehrere Grad abkühlen.“

Hier beruft sich das Gericht auf eine umstrittene Außenseitermeinung. Hätte es auf die Web-Seite des Max-Planck-Instituts für Meteorologie in Hamburg geschaut, hätte es auf die Frage “ kann die globale Erwärmung zum Abriss des Golfstroms führen?“ die Antwort gelesen „Die kurze Antwort ist: Nein.

Auch die Schellnhuberschen Kipppunkte haben es dem Gericht angetan.

Als eine besondere Gefahr für die ökologische Stabilität werden sogenannte Kipppunktprozesse im Klimasystem angesehen, weil diese weitreichende Umweltauswirkungen haben können. Kippelemente sind Teile des Erdsystems, die eine besondere Bedeutung für das globale Klima haben und die sich bei zunehmender Belastung abrupt und oft irreversibel verändern. Beispiele sind die Permafrostböden in Sibirien und Nordamerika, die Eismassen in den polaren Zonen, der Amazonasregenwald und bedeutende Luft- und Meeresströmungssysteme.„(Ziffer 21)

Wahrscheinlich hatten die Richter das Interview mit Jochem Marotzke, Doyen der deutschen Klimaforscher vom Hamburger Max-Planck-Institut für Meteorologie mit der FAZ nicht gelesen:

FAZ: Welcher Kippunkt macht Ihnen am meisten Sorgen?

Marotzke:  Keiner

Auch bei den Extremereignissen entspricht das Gericht kaum den aktuellen Erkenntnissen. Selbst der Deutsche Wetterdienst hatte 2018 erklärt – wie der IPCC noch 2013 – dass es schwierig sei, eine Zunahme von Extremwetterereignissen in Deutschland statistisch nachzuweisen. Und dies gilt auch – nach wie vor – weltweit für Dürren, Starkregenereignisse, Hurrikane, Tornados. Im Kapitel IV-Extremwetter  unseres Buches „Unerwünschte Wahrheiten“ haben wir 488 Literaturstellen zitiert, die die weitverbreitete Meinung, Extremwetter hätten zugenommen, widerlegen.

Als Widerlegung der Aussage des Gerichts (Ziffer 27):

Als eine besondere Herausforderung gilt die in Deutschland beobachtete Zunahme von Trockenheit und Dürre. Die hiermit einhergehende Austrocknung der Böden hat vor allem für die Landwirtschaft Bedeutung“, sei die Grafik der Sommerniederschläge gezeigt:

Aber nicht nur die Sommerdaten widerlegen diese Aussage des Gerichts, die Winterdaten ebenso.

Hier gibt es sogar einen Anstieg der Niederschläge. Quelle : hier

Es gibt auch keinen Dürreanstieg  europaweit und sogar weltweit („Unerwünschte Wahrheiten“, S. 168). In Ziffer 28 des Beschlusses heißt es :

Der Klimawandel ist zudem bedeutende Ursache von Flucht und Migration. Menschen verlassen ihre Heimat auch in Folge von Naturkatastrophen und aufgrund langfristiger Umweltveränderungen wie etwa vermehrter Dürren und des Anstiegs des Meeresspiegels.“(Quellenangabe Rahmstorf/Schellnhuber)

Benjamin Schraven vom Deutschen Institut für Entwicklungspolitik schreibt zu diesem Sachverhalt :

„Vieles deutet daraufhin, dass die immer noch weit verbreitete Annahme eines Automatismus zwischen Klimawandel und Migration stark angezweifelt werden muss. Ein solch genereller Ökodeterminismus ist empirisch nicht haltbar.“

Das folgende unzureichende Verständnis von Quellen und Senken des CO2 in Ziffer 32 hat riesige Konsequenzen für den Urteilsspruch:

„Es wird angenommen, dass ein annähernd linearer Zusammenhang zwischen der Gesamtmenge der über alle Zeiten hinweg kumulierten anthropogenen CO2-Emissionen und der globalen Temperaturerhöhung besteht. Nur kleine Teile der anthropogenen Emissionen werden von den Meeren und der terrestrischen Biosphäre aufgenommen„.

Das ist nun objektiv falsch. Aber wer hat das dem Gericht aufgeschrieben, denn es geht so weiter?

Der große Rest anthropogener CO2-Emissionen verbleibt aber langfristig in der Atmosphäre, summiert sich, trägt dort zur Erhöhung der CO2-Konzentration bei und entfaltet so Wirkung auf die Temperatur der Erde. Im Gegensatz zu anderen Treibhausgasen verlässt CO2 die Erdatmosphäre in einem für die Menschheit relevanten Zeitraum nicht mehr auf natürliche Weise. Jede weitere in die Erdatmosphäre gelangende und dieser nicht künstlich wieder entnommene (unten Rn. 33) CO2-Menge erhöht also bleibend die CO2-Konzentration und führt entsprechend zu einem weiteren Temperaturanstieg. Dieser Temperaturanstieg bleibt bestehen, auch wenn sich die Treibhausgaskonzentration nicht weiter erhöht.„(Ziffer 32)

Selbst das IPCC würde dem widersprechen, denn es werden zur Zeit etwa 4,7 ppm jährlich durch anthropogene CO2-Emissionen der Atmosphäre hinzugefügt, aber etwas mehr als die Hälfte des Zuwachses wird durch Ozeane und Pflanzen aufgenommen. (Das Gericht s.o.: „nur kleine Teile“!) Da die Aufnahme von Pflanzen und Ozeanen proportional der CO2-Konzentration in der Atmosphäre erfolgt, hätte eine deutliche Emissionsreduktion – wie etwa eine Halbierung –  in der Zukunft sehr wohl  eine Konzentrationsminderung in der Atmosphäre zur Folge, denn die durch Pflanzen und Ozeane aufgenommenen etwa 2,6 ppm bleiben vorerst unverändert, auch wenn die CO2– Emission auf 2,35 ppm sinkt.

Aber mit dieser Feststellung hat das Gericht die Voraussetzung für den CO2-Budgetansatz geschaffen:

Daher lässt sich in Annäherung bestimmen, welche weitere Menge an CO2 noch höchstens dauerhaft in die Erdatmosphäre gelangen darf, damit diese angestrebte Erdtemperatur nicht überschritten wird…Diese Menge wird in der klimapolitischen und klimawissenschaftlichen Diskussion als „CO2-Budget“ bezeichnet„.(Ziffer 36).

Und nun fängt das Gericht an zu rechnen und folgt dem Gutachten des sechsköpfigen Sachverständigenrats für Umweltfragen SRU (stellv. Vorsitzende Prof. Claudia Kemfert). Der SRU hatte in seinem 2020-Gutachten auf  Seite 46 das Budget des IPCC von 2018 zur Einhaltung eines Ziels von 1,75 °C mit 800 Gigatonnen CO2 übernommen. Diese Größe teilt der SRU durch die anteilige Bevölkerung und kommt zu 6,7 Gigatonnen CO2, die Deutschland noch ausstoßen darf. Dass die genannten 800 Gigatonnen selbst nach Ansicht des IPCC mit großer Unsicherheit versehen ist, erwähnt das Gericht, rechnet aber weiter mit den 6,7 Gigatonnen. Der Hamburger Klimaforscher Prof. Jochem Marotzke überraschte kurz nach Erscheinen des IPCC-Berichts von 2018 mit der Aussage, dass die zulässige Emission an CO2 sich auf 1.000 Gigatonnen erhöht hätte. Ursache hierfür war die Erkenntnis, dass die Pflanzen der grüner werdenden Erde unvorhergesehenerweise mehr CO2 aufnehmen können als bislang vermutet. Aber das Gericht folgt lieber den Rechnereien des Sachverständigenrats für Umweltfragen.

Legt man als ab 2020 verbleibendes konkretes nationales CO2-Restbudget 6,7 Gigatonnen zugrunde, wie es der Sachverständigenrat für das Ziel ermittelt hat, den Anstieg der mittleren Erdtemperatur mit einer Wahrscheinlichkeit von 67 % auf 1,75 °C zu begrenzen, würde dieses Restbudget durch die in § 4 Abs. 1 Satz 3 Klimaschutzgesetz in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen CO2-Mengen bis 2030 bereits weitgehend aufgezehrt“. (Ziffer 231).

In der Tat legt das Klimaschutzgesetz eine Minderung der CO2 -Emissionen von 0,813 GT in 2020 auf 0,543 GT in 2030 für alle Sektoren Deutschlands von Energie über Industrie, Gebäude, Verkehr und Landwirtschaft fest. Das Gericht summiert die begrenzten Emissionen und kommt zum Ergebnis:

Nach 2030 verbliebe danach von dem vom Sachverständigenrat ermittelten CO2-Restbudget von 6,7 Gigatonnen weniger als 1 Gigatonne. (Ziffer 233) Zur Wahrung der Budgetgrenzen müsste demzufolge nach 2030 alsbald Klimaneutralität realisiert werden.Dass dies gelingen könnte, ist aber nicht wahrscheinlich“. (Ziffer 234)

Und somit kommt das Gericht zum Ergebnis:

Nach der Berechnung des Sachverständigenrats bleibt bei Verfolgung einer Temperaturschwelle von 1,75 °C bei 67%iger Zielerreichungswahrscheinlichkeit nach 2030 allenfalls noch ein minimaler Rest an Emissionsmöglichkeiten, der angesichts des für 2031 noch zu erwartenden Emissionsniveaus kaum für ein weiteres Jahr genügte (oben Rn. 231 ff.). Zur strikten Wahrung des durch Art. 20a GG vorgegebenen Emissionsrahmens wären danach Reduktionsanstrengungen aus heutiger Sicht unzumutbaren Ausmaßes erforderlich, zumal die allgemeine Lebensweise auch im Jahr 2031 noch von hoher CO2-Intensität geprägt sein dürfte und die jährliche Emissionsmenge im Vergleich zu 1990 erst um 55 % reduziert sein wird (vgl. § 3 Abs 1 Satz 2 KSG). … das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot …(würde) die Hinnahme erheblicher Freiheitseinschränkungen fordern, die aus heutiger Sicht kaum zumutbar wären.“ (Ziffer 246)

Der Schlusssatz des Gerichts lautet :

„Der Gesetzgeber muss daher die Fortschreibung der Minderungsziele für Zeiträume nach 2030 jedoch bis zum 31. Dezember 2022 unter Beachtung der Maßgaben dieses Beschlusses näher regeln.“

Wie die Politik, die nach Ansicht des Gerichts 2030 noch vorhandene 1 Gigatonne CO2 auf alle Sektoren und den Zeitraum 2030 bis 2050 verteilt, ist eine unlösbare Aufgabe. Es sei denn, man macht ab 2035 alles dicht.

Damit nähert sich das Gericht der Auffassung eines Klägers, Herrn Prof. Quaschning, der eine Null-CO2-Emission für 2035 gefordert hatte. Um den Ausgangspunkt des Gerichts – Restbudget von 6,7 GT bis 2050 für Deutschland in ein Verhältnis zu setzen: das entspricht etwa einem halbem Jahr CO2-Emissionen der VR China in 2030. Bis zu diesem Zeitpunkt beabsichtigt das Land nach seiner freiwilligen Erklärung zum Pariser Abkommen die Emissionen von 9,5 auf 12,5 GT zu steigern- pro Jahr wohlgemerkt. Das Gericht sieht aber für Deutschland für 2030 bis 2050 ein Restbudget von durchschnittlich 0,05 GT pro Jahr vor, soviel wie allein die Baustoffindustrie emittiert, die naturgesetzlich durch die Zementherstellung CO2 (Kalziumkarbonat-Verarbeitung zu Kalziumoxid) ausstößt.

War schon das Klimaschutzgesetz dazu angetan, erhebliche Wohlstands- und Arbeitsplatzverluste bis 2030 zu bewirken, werden die jetzt zu erwartenden Verschärfungen zu tiefsten Verwerfungen führen. Spät, sehr spät wird man erkennen, dass die Elektrifizierung der Sektoren Wärme, Verkehr und Industrie ohne Gas, ohne die in Deutschland verbotene CO2-Abscheidung, ohne die in Deutschland verbotene Kernenergie nicht zu bewerkstelligen ist. Wind und Solar werden die nötige Energie jedenfalls nicht liefern. Denn es geht praktisch um die Stillegung der Gas-und Ölheizungen, das Verbot von Benzin- und Dieselautos, die Stilllegung des LKW-Verkehrs, des Flugverkehrs, der Raffinerien, der Grundstoffindustrie und die Durchleitung des in Nordstream 1 und 2 ankommenden Erdgases (etwa 0,2 GT CO2 pro Jahr) an unsere Nachbarn , die es dann verbrennen dürfen – das volle grüne Programm also.  Das wird grandios scheitern.

Das Gericht hat einen momentanen, mit hohen Unsicherheiten behafteten Diskussionsstand der Klimadebatte zum Anlaß genommen, den CO2-Knopf in Deutschland für 2030 bis 2050 auf Null zu stellen.

Wir bräuchten dringend eine Abkühlung. Nicht nur in der CO2-Debatte. Sondern auch des Klimas selbst. Nur wenn die von vielen Wissenschaftlern erwartete Abkühlung in diesem Jahrzehnt eintritt, ist der deutsche soziale Rechtsstaat noch zu retten.

Hinsichtlich dieser Abkühlung gegenüber den Modellprognosen bin ich zuversichtlich.

 




Bundesverfassungs­gericht: Klimaschutzgesetz reicht nicht aus

Die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen seien mit Grundrechten unvereinbar, so heißt es in dem heute veröffentlichten Beschluss vom 24. März 2021. Nicht geklärt sei, wie die weiteren Emissionen ab dem Jahre 2031 vermindert werden sollen.

Bis zum Jahre 2030 sollen Wirtschaft, Verkehr und Energieerzeugung so weit gedrosselt werden, dass die »Treibhausgase« um 55 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden. In diesem »Klimaschutzgesetz« seien zwar weitere »Reduktionspfade« festgelegt worden. Es könne, so das BVG weiter, auch nicht festgestellt werden, »dass der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführenden vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verstoßen hat«.

Doch der erste Senat unter dem ehemaligen CDU-Bundestagsabgeordneten Stephan Harbarth sah die Hauptlast der Einschränkungen bei den Friday-for-Future«-Kids: »Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden sind durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften verschieben hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030.«

Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssen, folge auch aus dem Grundgesetz. »Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz und zielt auf die Herstellung von Klimaneutralität«, heißt es wörtlich in dem Beschluss.

Das bedeute, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur dem sogenannten „Paris-Ziel“ entsprechend auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Um das zu erreichen, müssten die nach 2030 noch erforderlichen Minderungen dann immer dringender und kurzfristiger erbracht werden.

»Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind.«

Der Gesetzgeber hätte daher zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit Vorkehrungen treffen müssen, um diese hohen Lasten abzumildern. Für einen »rechtzeitigen Übergang zu Klimaneutralität« würden die gesetzlichen Maßgaben für die Fortschreibung des Reduktionspfads der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 nicht ausreichen.

Der Gesetzgeber soll jetzt genauer erklären, wie ab 2030 die Treibhausgase so vermindert werden sollen, dass bis 2050 Deutschland »klimaneutral« sei. Denn, so das Gericht: »Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln.«

Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Als Kläger aufgetreten waren »Klimaaktivisten« wie Luisa Neubauer mit finanzstarken Umwelt-NGOs im Rücken wie der BUND. Der BUND hat sich als »Anwalt der Natur« ins Spiel gebracht. Doch eine solche Beschwerdebefugnis würden Grundgesetz und das Verfassungsprozessrecht nicht vorsehen, so das Bundesverfassungsgericht.

Als »Durchbruch« bewerten die Vertreter des Klagebündnisses, die Anwälte Felix Ekardt und Franziska Heß, das Urteil. Die 1,5 Grad-Grenze sei verfassungsrechtlich verbindlich eingestuft worden. »Erstmals hat eine Umweltklage vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die Politik wird massiv nachbessern und deutlich ambitioniertere Ziele und Instrumente festsetzen müssen.« Die Klage habe aufgezeigt, »dass grundrechtlich Nullemissionen dramatisch früher nötig sind als bisher anvisiert und das Paris-Ziel grundrechtlich verbindlich ist«. Für »das Klima« sei das Urteil allerdings trotz aller Erfreulichkeit noch zu wenig, »weil nicht mit der gebotenen Klarheit zeitnahe Nullemissionen eingefordert werden«. Die Klagevertreter würden pürfen, ob sie zusätzlich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einlegen.

Das ließ weiterhin offen, ob »grundrechtliche Schutzpflichten den deutschen Staat auch gegenüber den in Bangladesch und Nepal lebenden Beschwerdeführenden verpflichten, gegen diese drohenden und bereits eingetretenen Beeinträchtigungen durch den globalen Klimawandel vorzugehen«

Der Beitrag erschien zuerst bei TE hier

Nachtrag der Redaktion:

Das Bundesverfassungsgericht hat heute der Klage verschiedener ideologisch gesteuerter Interessengruppen, darunter Jugendliche und Erwachsene aus dem In- und Ausland, SFV, BUND, DUH, Greenpeace, Germanwatch und Protect the Planet, ebenso wie der einschlägig bekannten Aktivisten Hannes Jaenicke, der ehemalige Bundestagsabgeordnete Josef Göppel (CSU) und der Energieexperte Professor Volker Quaschning von der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, in Teilen entsprochen. Dabei erklärte es die rein erfundene Behauptung, dass das anthropogen erzeugte CO2 , zumal der sehr geringe Teil (ca. 2 %) den Deutschland zu den weltweiten Emissionen beiträgt, irgend einen Beitrag zur Veränderung eines ebenso imaginären Weltklimas, beitrüge, zur einklagbaren Tatsache. Obwohl keine der vielfach seit über 100 Jahren erhobenen weltweiten Wetterdaten diese Behauptung stützen, bejahte das Gericht den Anspruch auch ausländischer Einzelpersonen auf Einhaltung von Minderungszielen, auch über das Jahr 2031 hinaus. Es folgte damit der aberwitzigen Begründung der Kläger, dass diese die Grundrechte auf Leben, Gesundheit, Existenzminimum und Eigentum verletzt.

Mehr Weltfremdheit und mehr Schadenswillen am deutschen Volk geht nicht.




Auch Bayern meint ein „Klimaschutzgesetz“ zu brauchen, oder wie der Experte aus der offiziellen Berichterstattung wieder auftauchte! Teil II

So lautete der Beginn meines Berichtes über die Anhörung im Bayerischen Landtag zur Verabschiedung des neuen „Klimaschutzgesetzes“ (hier). Sie fand am 25. September statt, das zughörige Wortprotokoll wurde mir am 8.10.20 per pdf (Sie finden es hier 032 UV 250920 ges endg Anhörung) zugestellt. Es umfasst 128 Seiten, incl. allen Gesetzestexten, Vor- und Nachbemerkungen, sowie allen Statements, die in schriftlicher und mündlicher Form vorlagen, oder vorgetragen wurden. Und es enthält auch das Wortprotokoll aller mündlichen Fragen, sowie die jeweiligen Experten-Anworten darauf.

Bevor ich darauf – zumindest was mich und meine Antworten anbelangt- eingehe, möchte ich das Rätsel um den verschwundenen Experten lösen. Der geneigte Leser meines ersten Berichtes wird sich erinnern, dass mein Name, ebenso wie eine kurze Zusammenfassung meiner Äußerungen im zunächst veröffentlichten Bericht nicht erwähnt wurden. Es wurden zwar brav alle anderen neun Experten vorgestellt und ihre Ausführungen kurz zusammengefasst erwähnt, aber mein Name fehlte völlig.

Darob verwundert fragte ich beim Ausschusssekretariat an und erhielt die schnelle Antwort, man bemühe sich um Klärung. Die kam dann auch einige Tage später. Eine Frau Anja Schuchardt von der Stabsstelle K2 schrieb mir, man würde das nachtragen. Sie zeichnet auch als Autorin des Kurzberichtes, entschuldigte sich und erfand dann eine Kurz-Beschreibung die – außer meinem Namen-  nichts von dem enthielt, was ich vor Ort geschrieben oder gesagt hatte. Man las da:

„Michael Limburg, Vizepräsident EIKE (Europäisches Institut für Klima und Energie), warf die Frage auf, ob der globale Klimawandel überhaupt menschengemacht sei und lehnte die Förderung der erneuerbaren Energien ab.“

Ich monierte das sofort, weil es nicht das war, was ich im Ausschuss mündlich und zuvor auch schriftlich in meinem Statement gesagt hatte. Denn ich hatte ausführlich begründet, warum ich empfehle den Gesetzentwurf in Gänze abzulehnen. Und mich dabei zur Begründung weder auf Erneuerbare Energien noch auf die Frage bezogen, ob der Klimawandel menschgemacht sei, oder nicht.

Das führte dann zu einer erneuten Korrektur, zumal ich ihr den Wortlaut meines mündlichen Statements zugesandt hatte und nun steht da:

„Michael Limburg, Vizepräsident EIKE (Europäisches Institut für Klima und Energie), empfahl den Gesetzentwurf abzulehnen, da er gegen die Grundprinzipien des demokratischen Umgangs miteinander verstoße, weil er Begriffe wie „Klimaschutz“ zum Inhalt habe, die keine klare Bedeutung hätten, nicht zur Zuständigkeit des Landtages gehöre und auch nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit genüge.“

Soweit, wenn auch unvollständig, so korrekt.

Und nun zu den Fragen und Antworten

Der AfD Abgeordnete Prof. Dr. Ing Hahn fragte… Ich bin selber Geograf und Geowissenschaftler und habe mich mit Themen wie der Klimatologie befasst, allerdings empirisch nicht so tiefgehend, indem ich selber Metastudien durchgeführt hätte. In der Öffentlichkeit hört oder hörte man immer wieder, dass angeblich 97 % der Wissenschaftler davon überzeugt seien, dass der Klimawandel menschengemacht sei. Ich selber habe viel Literatur gelesen und kann diese empirische Tendenz aufgrund meiner Studien überhaupt nicht bestätigen – aber, wie gesagt, ich habe das nicht systematisch untersucht. Herr Limburg, ich hätte gerne von Ihnen eine Einschätzung, ob das stimmt.

Mein zweiter Punkt ist ein Thema, mit dem ich mich als Wissenschaftler auch schon beschäftigt habe, und das in den Medien häufig präsent ist. Wir hören bei allen möglichen Dingen Zusammenhänge mit dem sogenannten Klimawandel – jetzt zum Beispiel wieder bei den Waldbränden in den USA. Ich als Ökologe habe bereits zu meiner Studienzeit gelernt, dass in den USA Waldbrände – übrigens im Gegensatz zu Europa – ein natürlicher Faktor im Ökosystem sind. Gerade wenn es länger nicht brennt, wächst einfach die Wahrscheinlichkeit, dass dort solche Brände entstehen.

Mich würde interessieren, Herr Limburg, wie Sie das einschätzen, und zwar auch gerade im Hinblick darauf, warum das jetzt in den Medien immer mit der Verbindung „Klimawandel“ transportiert wird. Waldbrände gehen schon länger durch die Medien, aber vorher wurde dazu nie etwas über Klimawandel berichtet.

Doch bevor ich dran war, konnte sich der Sachverständige Prof. Arlt nicht verkneifen diese Frage wie folgt zu beantworten:

SV Prof. Dr. Wolfgang Arlt (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, emeritiert): Zuerst möchte ich mich an den Herrn Abgeordneten Prof. Hahn wenden, der sagte, das Klima könne nicht durch Menschen geschützt werden. Das heißt, er hat uns auf gut Deutsch gesagt: Geht heim und vertrödelt eure Zeit hier nicht. – Dieser Meinung bin ich nicht.

Des Weiteren redeten Sie davon, dass 97 % oder 95 % der Wissenschaftler die Theorie zum Klimawandel befürworten würden. Sie sind selbst im wissenschaftlichen Betrieb und wissen, dass wir im Gegensatz zum Parlament nicht abstimmen. Vor 100 Jahren hatte einer Recht – Einstein –, und 99,9999 % hatten unrecht. Laufen Sie also nicht diesen komischen Zahlen hinterher. Die Wissenschaft ist kein Parlament mit Abstimmungen, mit denen wir dann die Wahrheit herausfinden.

Ferner antwortete er auf die Frage des  Abgeordnete Uli Henkel (AfD):

Vielen Dank, Frau Vorsitzende. Ich halte mich an Ihre Vorgaben und fasse mich sehr kurz. – Meine Frage an Herrn Prof. Arlt lautet: Wenn Deutschland mit Hilfe von Bayern seine Klimaschutzziele erreichen und die CO2- Emissionen auf null senken würde, welchen Einfluss hätte das auf die Welttemperatur?

Worauf der Sachverständige Arlt ehrlicherweise zugab:

Zu der mir gestellten Frage: Ich bin kein Experte für die entsprechenden Berechnungen. Allerdings habe ich auch angeführt, dass für mich der CO2-Ausstoß in Bayern im weltweiten Maßstab unerheblich ist. Mein Klimaschutz ist, dass wir diese Technologie in die Welt exportieren, sodass dadurch die CO2-Bilanz überall in der Welt besser wird. Wir denken immer gerne in Kirchtürmen: Ja, unser Dorf ist CO2-frei. – Ich sage einmal: Was für ein Blödsinn im weltweiten Maßstab.

 

Dann durfte ich auf die ersten Fragen antworten, nachdem mir die Vorsitzende Frau Rosi Steinberger (Grüne) das Wort erteilt hatte:

Limburg:

Zunächst herzlichen Dank an Prof. Arlt. Sie haben mir die Beantwortung der Frage mit den 97 % abgenommen – volle Zustimmung.

(Zuruf)

– Das war vielleicht unbeabsichtigt, aber ich nehme das trotzdem gerne zur Kenntnis.

Wir wissen, dass die Wissenschaft keine demokratische Veranstaltung ist, denn es geht dabei um Verifizierung und Falsifizierung. Dafür genügt zur Not einer, der anderer Meinung ist, und wenn er sich durchsetzt, dann ist das eben so. Das möchte ich jetzt aber nicht weiter ausführen.

Die weitere Frage bezog sich auf die derzeitigen Waldbrände in Kalifornien und Oregon. Diese werden durch die Neigung insbesondere der Medien, aber auch der Politik gekennzeichnet, sämtliche Katastrophen – und das ist eine Katastrophe – dem Klimawandel und unterschwellig auch immer dem menschengemachten Klimawandel zuzuordnen. Sogar der Gouverneur von Kalifornien hat sich dazu „verstiegen“: Seht her, hier ist der Klimawandel, hier seht ihr ihn an den kalifornischen Waldbränden.

Was man feststellen kann ist: Niemand wird behaupten, dass eine Erhöhung der Temperatur – über die Kontinente hinweg waren das in den letzten 150 Jahren Pi mal Daumen 1,5 Grad; also so wie in Bayern – zu einer Entzündung von Holz führen kann, denn das ist schlicht unmöglich. Holz wird entzündet, wenn es brennen kann – sprich: wenn es nicht nass, sondern trocken ist –, und wenn eine Temperatur um die 300 Grad erreicht wird. Dazu braucht man einen Zünder, und das sind in erster Linie Blitze. Das kann aber auch durch Brandstiftung, Fahrlässigkeit oder was auch immer geschehen. All das ist in Kalifornien passiert.

Der entscheidende Punkt dort ist aber, dass die Brandlast massiv erhöht wurde. Seit der Besiedelung hat sich die Baumdichte um den Faktor 10 bei einer gleichzeitigen Verstärkung der Besiedelungsdichte erhöht. Seit etwa 10, 15 Jahren gibt es dort Maßnahmen, um die Brandlast zu vermindern – die Indianer haben damals kontrolliert abgebrannt, die Forstbehörden haben das ebenfalls jahrzehntelang gemacht –, die jedoch vermindert und zurückgefahren wurden, und zwar einerseits um Geld zu sparen, und andererseits, weil die grüne Ideologie gesagt hat: Lassen wir es naturbelassen usw. – In meiner Heimat Brandenburg sieht das übrigens genauso aus; da genügt ein Streichholz, um das anzuzünden.

Diese Dinge werden nun verwendet, um zu sagen: Seht, der Klimawandel schädigt uns alle. – Damit kommen wir jetzt zu dem eigentlichen Ziel, nämlich das 1,5/2- Grad-Ziel nicht zu überschreiten oder dafür zu sorgen, es nicht zu überschreiten, worauf Herr Geilhufe bereits verwiesen hat.

Mir fehlt bei den sehr klugen Anmerkungen, die hier von Ihnen zum Inhalt dieses Gesetzes gemacht wurden, ein Ansatz, wie erreicht werden soll, dass Bayern oder auch Deutschland mit seinen CO2-Minderungen zu diesem Ziel irgendetwas beitragen kann.

Rechnen wir es einmal um. Bei einer Anwendung der härtesten IPCC-Bedingungen könnte Deutschland, wenn es von heute auf morgen den CO2-Ausstoß auf null senken würde, zur allgemeinen Senkung der Temperaturerhöhung gerade einmal sechstausendstel Grad Celsius beitragen – das kann natürlich niemand messen –; andere Randbedingungen führen immerhin zu fünfhundertstel Grad. In Bayern ist das vielleicht ein Zehntel davon. Das kann es also nicht sein.

Sie haben die NDCs (Anmerkung: Nationally Determined Contributions) erwähnt. Von den hinterlegten 193 Vorschlägen sind 190 Vorschläge aus der ersten Runde von 2016. Nur drei sehr kleine Länder gingen darüber hinaus. Alle andere haben sich geduckt und gesagt: Machen wir nicht. – Die Folge ist, dass die CO2-Emissionen seit Kyoto weltweit um 50 % gestiegen sind und noch weiter steigen. Sie können es also drehen und wenden, wie Sie es wollen. Sie können Bayern auf den Kopf stellen oder verschwinden lassen, oder Sie können die Wirtschaft strangulieren – es wird daran nichts ändern.

Es bleibt daher nicht Vermeidung, sondern Anpassung als Ziel. Eine Anpassung ist auch insofern interessanter, weil das zum einen eine Fähigkeit ist, die die Menschheit von allen anderen Spezies auszeichnet. Zum anderen gibt sie uns Zeit, die Dinge dann zu machen, wenn wir sie kommen sehen. Nehmen wir die Meeresspiegelerhöhung: Wer hindert uns daran, einige 10 Milliarden Euro in die Hand zu nehmen, um zum Beispiel in Bangladesch einen Deich zu ziehen, wenn das – was übrigens nicht der Fall ist – kommen sollte?

Anpassung ist das Ziel, das wir haben sollten, um zu sagen: Wir können es nicht vermeiden. Egal, was wir tun – ob wir uns tot stellen, ob Deutschland oder Bayern klimatisch gesehen heute von der Landkarte verschwinden, ob wir die Wirtschaft in eine neue Richtung führen, die sehr, sehr unüberschaubar ist; zu Wasserstoff könnte man übrigens sehr viel sagen –, meine ich, dass Anpassung das Gebot der Stunde ist.

Ich bitte Sie, nicht dem Spruch von Mark Twain zu folgen, der sagte: Als die Reisegesellschaft ihr Ziel aus den Augen verloren hatte, verdoppelte sie ihre Geschwindigkeit. – Das ist jedoch das, was nach meinem Eindruck mit diesem Gesetz derzeit geplant ist.

Es wirkt nichts, es kommt nichts, es ist falsch. Erfreulicherweise steht Anpassung aber auch im Gesetz. Lassen Sie uns doch darauf konzentrieren.

 

Dann kam nochmals Abg. Prof. Dr. Ingo Hahn (AfD): Meine Sorge ist, dass mit diesem Klimaschutzgesetz auch etwas gegen den Umweltschutz ausgespielt wird.

Die Biodiversitätskrise wurde heute schon angesprochen, unter anderem vom BUND Naturschutz. Allerdings soll der Klimawandel auch von solchen Naturschutzorganisationen sozusagen korrigiert oder bekämpft werden, weshalb Windräder gebaut werden, obwohl wir genau wissen, dass bei dieser Energieform mehr Vögel und Fledermäuse sterben, als durch jede andere Form der Energiegewinnung in Deutschland. Meine Frage an Frau Völzow lautet: Wer sind eigentlich die Gewinner und Verlierer in der Wirtschaft, wenn wir ein solches Klimaschutzgesetz bekommen?  Zum Thema Wasserstoff – wir haben einen Energieexperten in unserer Fraktion –: Wer soll für eine solche Wasserstoffwirtschaft oder Produktion die Energie aufbrin- gen? Zudem ist das teuer.

Herr Limburg, wer sind die Gewinner und Verlierer beim Umweltschutz bei einem solchen Klimaschutzgesetz?

 

SV Michael Limburg (EIKE): Zunächst darf ich mir die Freiheit erlauben, die Frage zu beantworten, von der Sie (Anmerkung: Herr Arlt) sagten, Sie könnten es nicht. Ich verstehe das gut; das ist eine komplizierte Rechenoperation. Ich hatte es vorher kurz angesprochen: Wenn Deutschland von der Klimakarte verschwinden würde, dann würde sich das um sechstausendstel Grad und bei anderen Randbedingungen um fünfhunderstel Grad auswirken. Für Bayern wäre es noch einmal eine Zehnerpotenz weniger. Sechs Zehntausendstel zu fünf Tausendstel Grad wäre also das Ergebnis eines erfolgreichen Klimaschutzplanes, wenn er wirklich wirken würde.

Zu der Frage „Win-win-Situation“: Ich glaube, da haben wir Sie alle ein wenig missverstanden. Sie meinten sehr spezielle lokale Gegebenheiten, und da mag das so sein.

Wenn man sich jedoch das Klimaschutzpaket ansieht – das bayerische, aber auch alle anderen –, dann gibt es eindeutig nur eine Win-lose-Situation. Es gibt einige wenige Gewinner und eine große Anzahl von Verlierern.

Wer sind die Verlierer zum Beispiel beim Umweltschutz? – Ich nehme einmal die Zupflasterung der Landschaft in Deutschland mit riesigen Industrieanlagen, die dann Windkraftanlagen heißen, und von denen wir zurzeit rund 30.000 haben. Um auch nur annähernd die Stromziele der Energiewende zu erreichen, müssten wir diese Zahl auf das Vier-, Fünf-, Sechsfache erhöhen. Das heißt, wir würden die Landschaft weiter zupflastern.

Diese 200 Meter hohen Windkraftanlagen, für die 4.000 Tonnen Beton pro Fundament vergraben werden müssen, haben wir natürlich nicht nur, damit sie sich drehen und dastehen, sondern sie haben auch eine Wirkung auf die Vögel. Der Rotmilan – er ist öfters schon einmal genannt worden – und auch andere Vögel verschwinden aus diesem Land; sie werden zerschlagen, geschreddert. Auch die Fledermäuse werden geschreddert. Darüber hinaus gibt es einen großen Insektenschwund; es sind einige Millionen Tonnen, wenn nicht Milliarden, die jährlich daran glauben müssen.

Außerdem haben wir jetzt im Bund, ich glaube, zwei Millionen Photovoltaik-Anlagen, und deren Anzahl soll sehr erhöht werden. In diese Photovoltaik-Anlagen fallen viele Tiere und verbrennen dann auf diesen Anlagen, auf diesen großen Parks, wie das beschönigend heißt. – Der Umweltschaden ist also gewaltig.

Noch viel gewaltiger ist aus meiner Sicht, dass auch der Mensch ein Teil dieser Umwelt ist. Die Anrainer, die diese Windkraftanlagen oder Photovoltaik-Anlagen ertragen müssen, leiden, ihre Grundstücke verlieren an Wert usw. Die Menschen leiden also ebenso.

Worunter sie aber noch viel mehr leiden, sind die Maßnahmen der Elektromobilität. Woher soll der Strom dafür kommen? – Die Automobilindustrie hat 2,5 Milliarden Euro für die Entwicklung der Elektroautos ausgegeben, die anders sinnvoller eingesetzt gewesen wären. Wir haben die saubersten Motoren, die es auf diesem Sektor je gegeben hat. Darüber hinaus haben wir nicht einmal den Strom, um die vorhandenen Elektroautos mit Schnellladern auszurüsten, geschweige denn, dass wir diesen in Zukunft haben werden.

Wer sind die Gewinner? – Die Gewinner sind in erster Linie die Subventionsabgreifer; das ist ganz klar. Nicht, dass ich dagegen etwas hätte – wenn das Angebot vorhanden und das eine sinnvolle Sache ist, kann man das gerne nutzen. In aller Regel sind das aber auch diejenigen, die sich nicht um den Klimaschutz kümmern.

International sind da als erstes die großen Player China und Indien zu nennen. Interessanterweise sind das aber auch viele andere. Trump als Präsident hat es durch die entsprechende Gesetzgebung, aber insbesondere durch das von ihm nicht gewollte Versiegen der Kohleverstromung geschafft, dass mehr Gas verstromt wird, sodass die USA als eines der wenigen großen Länder einen sinkenden CO2-Ausstoß hat. Die EU hat das auch, aber bei allen anderen nimmt der CO2-Ausstoß zu. China macht, was es will, und es werden 1.500 Kohlekraftwerke weltweit gebaut. – Das sind die Gewinner.

Die Gewinner würden aber besser dastehen, wenn man sich an sinnvolle Ziele hielte, wie zum Beispiel den Wasserstoff als Ersatz für Brennstoffe auf fossiler Basis. Da wäre dann angesagt, Prozesswärme für die Erzeugung von Wasserstoff zu nutzen.

Wir müssen die Energien aber dazu doch haben. Elektrisch geht das nicht; wir haben diese Energien nicht. Wir könnten aber Kernkraft einsetzen, um Prozesswärme zu erzeugen. Die Generatoren der vierten Generation haben eine Prozesswärme von 600, 800 oder auch 1000 Grad[1], und das ginge wunderbar. Dann würde sich das auch rechnen. Anders gesehen rechnet es sich hingegen nicht.

Um es kurz zu machen: Es gibt eine geringe Zahl von Gewinnern bei diesem Klimaschutzpaket, die irrsinnige Summen zulasten aller anderen einstreichen. Beim Rest handelt es sich eigentlich um Verlierer.

Soweit meine Antworten auf mir gestellte Fragen.

Und nun kann niemand, auch nicht in Bayern im Bayerischen Landtag, sagen, man hätte es nicht wissen können, denn niemand hätte sie informiert oder gar gewarnt. Das geschah, sogar mehrfach, z.B. auch vom Kollegen Sebastian Lüning.

Und trotzdem wird das scheinheilig sogenannte „Klimaschutzgesetz“ kommen, die Mehrheit will es, und die Politiker werden es nutzen, um die Ihnen anvertrauten Menschen nach bestem Können zu gängeln und gleichzeitig dabei auszunehmen. Es ist nicht mal eine Frage der Zeit.

 

 

 

 

[1] Im Protokoll stehen immer noch 600.000 und 800.000 Grad. Ebenso wie CDC statt NCD´s. Aber das wurde nicht gesagt.




Auch Bayern meint ein „Klimaschutzgesetz“ zu brauchen, oder wie ein Experte aus der offiziellen Berichterstattung verschwand

Wie immer treffen die einfachen Bemerkungen des Menschenkenners Mark Twain über das Verhalten seiner Mitmenschen ins Schwarze. Und da sie zeitlos sind, stellen sie manchen Irrsinn, nicht nur seiner Zeitgenossen bloß, sondern gelten fortwährend. So auch das obige Zitat in Bezug auf die Bayerische (und bisher 10 weitere muss man hinzufügen) Landesregierung und die sie unterstützenden Parteien. Die Landesregierung hat sich nun tapfer vorgenommen nunmehr endlich auch das Klima zu „schützen“. Und zwar mittels eines extra dafür ersonnenen bayerischen Klimaschutzgesetzes.

Es wurde am 29.04.20 unter der Drucksachennummer 18/7898 in den Bayerischen Landtag eingebracht, dort im Mai in erster Lesung beraten und soll im Oktober vom Landtag beschlossen werden. Zuvor aber sollte auf Antrag der Grünen und der SPD eine Expertenanhörung durchgeführt werden, die auf den 25.9.20 terminiert war. Die Sitzung war öffentlich, aber, das vorweg, es gab nur insgesamt 8 freie Plätze, die fast vollständig von den Medienvertretern okkupiert waren. Demgemäß hielt sich der Andrang in engen Grenzen.

Der Experte, den es eigentlich nicht geben durfte

Ich hatte – mal wieder, darf ich sagen – die Ehre, als Experte für die im Gesetz behandelten Themen eingeladen zu werden, und darf auch gleich hinzufügen, ohne auch den anderen 9 Experten nur auch noch das Geringste Negative nachsagen zu wollen, ich war auch, was die Wissenschaft vom Klima betrifft, der Einzige.

Die Spielregeln sahen vor, dass jeder der 10 Experten (einige Damen waren auch darunter) zunächst mal eine Art Gutachten in Form eines Statements vorab an das Sekretariat des Umweltauschusses abgeben sollte, um dann in der eigentlichen Anhörung zunächst in einem kurzen Statement von ca. max. 5 Minuten seine Vorschläge oder Einwendungen den Anwesenden insbesondere natürlich den Landtagsabgeordneten darlegen sollte. In mehreren sich daran anschließenden Fragerunden sollten die befragten  Experten dann den Fragenden Rede und Antwort stehen.

Der Gesetzentwurf incl. Begründung umfasst ca. 13 Seiten A4. Gleichzeitig mit dem Entwurf wurde ein schriftlicher Fragenkatalog mit 25 Einzelfragen verschickt, der möglichst ausführlich schon im Statement beantwortet werden sollte.

Mein diesbezügliches Statement finden Sie hierStatement Bayr. Landtag V1-1 Limburg EIKE

Mein Eindruck vom Gesetzentwurf und seiner Begründung

Am besten gefiel mir die dem eigentlichen Gesetzentwurf vorangehende Problembeschreibung und dann einige wenige Fragen aus dem Fragenkatalog.

Zunächst die „Problembeschreibung“

  1. A) Problem

Der anthropogen verursachte Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen des 21.Jahrhunderts. Seit Beginn der flächendeckenden Wetteraufzeichnungen, in Deutschland ungefähr im Jahr 1880, lassen sich bei vielen atmosphärischen Variablen Veränderungen beobachten. Aus diesem Grund ist es notwendig, rasch und entschlos- sen zu handeln, um den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich zu be- grenzen. Nur wenn dies gelingt, wird es möglich sein, die biologische Anpassungsfä- higkeit des Planeten und die Lebensgrundlage von Millionen Menschen zu erhalten. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtung gilt: Je höher der Temperaturanstieg ist, desto erheblicher sind die Kosten für Klimaschäden und die erforderliche Anpassung an den Klimawandel, die bei weitem die Vermeidungskosten übersteigen.

  1. B) Lösung

Die maßgeblichen Gesetzgebungskompetenzen zugunsten des Klimaschutzes, insbe- sondere zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen aus Energiewirtschaft, Indust- rie, Verkehr, Gebäuden sowie Landwirtschaft liegen auf europäischer und Bundes- ebene. Das Bayerische Klimaschutzgesetz hat eine ergänzende und unterstützende Funktion, die auch eine Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften umfasst. Dies betrifft insbesondere solche Vorschriften, die sich mit der Nutzung von Naturgü- tern, die treibhausgasmindernde Funktion haben, befassen. Zusätzliche Regelungen zu CO2-Emissionen aus Energiewirtschaft, Industrie, Gebäuden, Verkehr, Landwirtschaft und Abfall sind vom Bundesgesetzgeber zu erwarten.

  1. C) Alternativen

Keine

  1. D) Kosten

Für die Erfassung und Aufbereitung der Daten zur Berichterstattung über die Minderung der Treibhausgasemissionen in Bayern, für die Fortschreibung von Klimaschutzkonzept und Anpassungsstrategie sowie für den Vollzug der Vorschriften zur Kompensation be- steht ein zusätzlicher Personal- und Sachmittelbedarf beim dafür zuständigen Landes- amt für Umwelt.

Es ist davon auszugehen, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ziels einer klimaneutralen Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 BayKlimaG-E), die seit 1. August 2019 gesetz- lich verankert ist, auch bei den Ressorts Kosten entstehen werden, etwa für die Bilan- zierung oder finanzielle Kompensationen. Zusätzliche Kosten kann auch die Vorbild- funktion des Staates verursachen. Die Kosten sind derzeit nicht bezifferbar

Und dann die von mir ausgewählten wichtigsten Fragen

  1. Ist der Gesetzesentwurf geeignet, das Regionalklima in Bayern positiv zu beeinflussen?
  2. Welche Punkte kann und sollte das Landesgesetz regeln in Bezug auf ein bayerisches Klimaschutzprogramm und die Anpassungsstrategie?

Es war wirklich lustig. Jeder durfte nun der Reihe nach sein Sprüchlein aufsagen, die MdL´s lauschten brav und aufmerksam oder taten wenigstens so und verkniffen sich jede Bemerkung, doch wenn sie wahrnahmen, was im Einzelnen gesagt wurde, dann betraf es ausschließlich das, was an feinsten Stellschrauben noch gedreht werden konnte, um das Gesetz möglichst teuer zu machen. So jedenfalls mein höchst subjektiver Eindruck. Denn mehrfach wurde bspw. von den Experten moniert, oft bei einer Beratungsfirma oder einem staatlichem Institut tätig, dass das Gesetz kein wirkliches Monitoring vorsähe. Das trifft zwar sachlich zu, aber unabhängig ob umfassend „gemonitored“ oder nicht, keine der dort vorgesehenen Maßnahmen hat irgendeinen Einfluss auf das „Klima“. Weder das bayerische noch sonst irgendeines. Und das wussten auch alle. Aber außer mir, sprach nur einer das auch wörtlich aus, nämlich der emeritierte Erlanger Professor für Thermische Verfahrenstechnik Wolfgang Arlt. Der wollte aber dafür unbedingt eine Wasserstoffwirtschaft aufbauen und den dazu benötigten Wasserstoff im schönen Wüstenstaat Mali mit Solarenergie gewinnen.

Also soll das unbedingt als notwendig betrachtete Monitoring auschließlich der Pfründensicherung dienen, denn dazu bedarf es natürlich umfangreicher immer wiederkehrender Studien, Reisen, Gremien usw. Das Klima hingegen braucht es nicht, dessen Monitoring macht hierzulande u.a. der Deutsche Wetterdienst.

Im Bericht des Bayerischen Landtages über die Anhörung verschwindet nur ein Experte. Welcher?

In der offiziellen Kurzbeschreibung des Bayerischen Landtages der Anhörung findet man dies:

„Die Experten im Umweltausschuss lobten die Offensive Bayerns, als elftes Bundesland ein Klimaschutzgesetz auf den Weg zu bringen. Doch sie waren sich auch darin einig, dass im Gesetzentwurf noch zusätzliche Aspekte berücksichtigt werden sollten. Dazu zählen beispielsweise Controlling, Reporting, Monitoring und die Möglichkeit, nachzubessern. Dr. Johannes Gnädinger, Geschäftsführer der Prof. Schaller UmweltConsult GmbH, betonte: „Wir brauchen eine zentrale Stelle, die überwacht, ob Zielvorgaben erfüllt werden, und eventuell gegensteuert.“ Auch Prof. Dr. Ingrid Kögel-Knabner, Inhaberin des Lehrstuhls für Bodenkunde, Technische Universität München, sagte: „Wir bleiben in dem Gesetzentwurf sehr vage und wissen am Ende gar nicht, was wir erreicht haben. Ein unabhängig organisiertes Monitoring-Programm, wie es auch der Bund hat, ist unbedingt nötig.“ Dr. Stephan Sina, Koordinator interne Rechtsberatung Ecologic Institute Berlin, ergänzte: „Wichtig ist dabei festzulegen, wer an der Fortschreibung von Programmen beteiligt wird und in welchem verbindlichen Zeitrahmen.“.. „

Bild der Anhörung am 25.9.20 im Umweltausschuss des Bayerischen Landtag. Mit Pfeil markiert, der tatsächlich anwesende Autor dieses Berichtes Michael Limburg Dipl. Ing. Bildquelle Bildarchiv Bayerischer Landtag, bearbeitet (Pfeil) vom Autor 

Liest man diese Kurzbeschreibung ganz, dann fällt auf, dass zwar alle anderen neun Experten kurz namentlich erwähnt werden, aber weder mein Name, noch meine Ausführungen auch nur die geringste Erwähnung fanden. Ich wurde einfach aus der Geschichte getilgt. Das finde ich (noch) ungewöhnlich, und erbat deshalb eine Erklärung dafür, von  der Leiterin des Ausschuss-Sekretariats. Ihre bisherige Antwort: Sie hätte meine Anfrage an die zuständige Stelle weiter geleitet.

Genosse Maltschenko wird wegretuschiert, nachdem er bei Stalin in Ungnade fiel.

Mein mündliches Statement

Nach dieser langen Vorrede hier nun mein mündliches Statement.

Verehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrte Anwesende

Zwei Fragen aus Ihrem Fragenkatalog sind es besonders, auf die ich hier eingehen will. Ich halte sie für zentral.

Sie lauten:

  1. Ist der Gesetzesentwurf geeignet, das Regionalklima in Bayern positiv zu beeinflussen?
  2. Welche Punkte kann und sollte das Landesgesetz regeln in Bezug auf ein bayerisches Klimaschutzprogramm und die Anpassungsstrategie?

Beide lassen sich sehr kurz beantworten,

so lautet die Antwort auf die erste Frage:

Kaum

Und auf die zweite Frage:

Keine

Beide Fragen möchte ich aber ergänzen um die Frage:

Genügt der Gesetzentwurf dem grundgesetzlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit?

Und auch hier lautet meine Antwort kurz und knapp:

Nein

Das mag einige wundern, manche belustigen, vielleicht auch ärgern. Doch ich möchte anmerken, dass ich alle drei wesentlich ausführlicher in meinem schriftlichen Statement zur Anhörung beantwortet habe, welches Ihnen vorliegt und deswegen bekannt sein sollte.

Für meine jetzige mündliche Bewertung des Gesetzentwurfes genügt es die verwendeten Schlüssel-Begriffe, im Anhang beschriebenen Absichten und die erwarteten Ergebnisse anzuschauen.

So kommt der Begriff „Klima“ im Antrag 7 mal vor und „Klimaschutz“ in verschiedenen Wortkombinationen sogar 63 mal.

Es ist guter wissenschaftlicher Brauch zunächst einmal die wichtigsten Begriffe zu definieren, welche im Gesetz verwendet werden, um dessen Anforderungen zu begründen.

Zum Klima ?

Der Deutsche Wetterdienst[1] schreibt:

„Das Klima ist definiert als die Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort ….“

Es wird repräsentiert durch die statistischen Gesamteigenschaften (Mittelwerte, … über einen genügend langen Zeitraum. Im Allgemeinen wird ein Zeitraum von 30 Jahren zugrunde gelegt,…….“

Zum Klimaschutz?

Da tut man sich schon schwerer. Bspw findet man beim BMU[2]:

„Klimaschutz – Auch Mitigation; bezeichnet alle auf die Begrenzung der globalen Erwärmung gerichteten Maßnahmen, das heißt vor allem Maßnahmen zur Minderung der durch menschliches Handeln verursachten Treibhausgas-Emissionen“.

Das BMU verlässt also sofort den wohlklingenden Begriff „Klimaschutz“ und definiert ihn um in Mitigation. Das ist aber etwas grundlegend anderes. Denn

„Schutz“ bedeutet lt. Duden [3] „etwas, was eine Gefährdung abhält oder einen Schaden abwehrt“,

während „Mitigation“ Vermeidung auch Verminderung bedeutet. Ob diese eine Gefährdung abhält ist allerdings hoch umstritten. Zumal es seit über 30 Jahren keine CO2 Minderung gibt.

Nimmt man diese Begriffe ernst, wie von Autoren erwartet werden muss, dann wollen sie erreichen, dass die landesspezifischen CO2 Emissionen gesenkt werden. Und, ggf. zusätzlich durch Umbau der Forst-und Landwirtschaft größere CO2 Senken entstehen.

Damit, so der Glaube der Autoren, solle dann das Klima, also ein statistischer Wert aus der „Zusammenfassung der Wettererscheinungen, die den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem mehr oder weniger großen Gebiet“ geschützt werden.

Es bleibt dabei von Anfang an unbestimmt, um welches Klima es sich handelt, dass „geschützt“ werden soll. Und es hilft auch kein Verweis auf umfangreiche internationale Übereinkünfte, denn auch dort wird dieses Problem nirgends aufgelöst.

Ferner bleibt verborgen, wie das jeweilige Klima „geschützt“ werden kann. Ein Verb, dass laut Duden bedeutet: jemandem, einer Sache Schutz gewähren, einen Schutz [ver]schaffen“.

Nach der DWD Begriffsbestimmung kann aber nur das Klima in Bayern gemeint sein, denn ein anderes Klima als das in Bayern,  schon gar kein rein imaginäres Weltklima, könnte theoretisch wie praktisch, weder vom Gesetzgeber noch irgendwelchen anderen öffentlichen oder privaten Personen oder Körperschaften dieses Bundeslandes in keiner denkbaren Art und  Weise und auch nur theoretisch, zu dessen „Schutz“  beeinflusst werden.

Und es ist bisher noch von niemandem, auch nur im Ansatz, gezeigt geworden, dass das von Bayern emittierte CO2 auf irgendeine Weise „den mittleren Zustand der Atmosphäre an einem bestimmten Ort oder in einem mehr oder weniger großen Gebiet“, erst recht nicht im Sinne von „Schutz“, beeinflussen könnte.

Somit geht der Gesetzentwurf durchgängig, von sachlichen wie rechtlichen Unmöglichkeiten aus und versucht diesen Mangel durch sprachliche Umschreibungen, die wissenschaftlich eindeutig definiert klingen aber es in keiner Weise sind, zu verschleiern.

Er verstößt damit gegen die Grundprinzipien des demokratischen Umgangs miteinander, weil er Begriffe zum Inhalt hat, die keine klare Bedeutung haben oder nicht zur Zuständigkeit des Landtages gehören.

Zusätzlich zu den beschriebenen begrifflichen Unmöglichkeiten verletzt er auch die grundgesetzlich gebotene Verhältnismäßigkeit. Diese schreibt nicht nur den legitimen Zweck vor, sondern ebenso bindend die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit. Wie auch in meinem schriftlichen Statement umfangreich nachgewiesen, erfüllt der Gesetzentwurf keine dieser Vorgaben.

Seine Ablehnung wird daher empfohlen.

Bleibt mir noch der Nachtrag: Falls in den nächsten Tagen noch das Protokoll der Veranstaltung nachgereicht wird, werde ich zu gegebener Zeit darüber berichten.

[1]  Klima. In: Wetterlexikon. Deutscher Wetterdienst,

 

[2] https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k

[3] https://www.duden.de/suchen/dudenonline/geschützt




Auch Bayern will ein „Klimaschutzgesetz“ beschließen

Die Landesregierung Bayern glaubt, oder gibt vor zu glauben, dass Bayern vom menschgemachten Klimawandel besonders betroffen ist. Vielleicht haben die Laptops im Land der Lederhosen dazu beigetragen dies minutiös auszurechnen. Vielleicht ist es aber auch nur eine Ahnung der Landesregierung als Vorbereitung auf die nächste Bundesregierung mit grüner Beteiligung.

Wie dem auch sei, jedenfalls hat der Ausschuss für Umwelt- und Verbraucherschutz des Landtages Bayern für den 25.9.20 ab 9:00 Uhr im Konferenzsaal des Bayerischen Landtages zu einer Anhörung eingeladen, bei denen Sachverständige Ihre Meinung zum geplanten Gesetz vortragen können und Fragen der Abgeordneten beantworten. Diese liegen z.T. bereits schriftlich vor, bzw. können mündlich während der Anhörung gestellt werden. Der Gesetzentwurf wurde am 29.4.20 ins Parlament eingebracht und diskutiert. (Hier können alle Details dazu angesehen werden)

Die Anhörung ist öffentlich.

Ich bin, als einer von insgesamt zehn Sachverständigen, ebenfalls eingeladen und habe auch zugesagt.

Jeder Sachverständige konnte ein schriftliches Statement (bis zum 11.9.20) einreichen, was ebenfalls veröffentlicht wird, und während der Anhörung für ca. 5 Minuten mündlich auf die Thematik und Fragen eingehen.

Die Website des Bayerischen Landtags hat einen Menuepunkt für Leichte Sprache.

Ich werde mich bemühen, auch ohne Internet-Unterstützung in „leichter Sprache“ zu sprechen.

Mein schriftliches Statement liegt dem Ausschuss seit dem 8.9.20 vor.

Wer Lust und Zeit hat und in um München wohnt, sollte sich dieses Ereignis nicht entgehen lassen.

Nach Ablauf der Anhörung wird ausführlich auf diesem Blog berichtet.




Dokument des Grauens Teil II – Svenja Schulze erläutert ihr Harakiri Gesetz den lieben Genossinnen und Genossen

Wenn es überhaupt noch eines Beweises bedurfte, dass die Merkel-Regierung gegen alle Interessen Deutschlands regiert, dann liefert ihn der Brief der Umweltbundesministerin Svenja Schulze (SPD) an die Mitglieder der SPD Bundestagsfraktion vom 4. März.  Darin versucht sie ihren „Lieben Genossinnen und Genossen“, den Sinn und Zweck, des von ihr vorgelegten Entwurfes für ein „Klimaschutzgesetz“ zu erläutern.

Gleich am Anfang bezieht sie sich auf den Koalitionsvertrag, den es abzuarbeiten gälte, aber auch auf die Ergebnisse der Kohleausstiegskommission, die auftragsgemäß (Hervorhebung vom Autor) „einen verbindlichen  Pfad zum Ausstieg aus der Kohleverstromung vorgeschlagen hat“.

Um dann mit dem vereinnahmenden „wir“ fortzufahren ..

„Damit schaffen wir die Grundlagen dafür, dass die Sektorziele 2030 erreicht werden. Auf dieser Grundlage wollen wirein Gesetz verab­schieden, das die Einhaltung der Klimaschutzziele 2030 gewährleistet.

Nach diesem kühnen Sprung, einen nicht bindenden Vorschlag, einer nicht gewählten, aber handverlesenen Kommission, die in der Mehrzahl ihrer Mitglieder aus voreingenommenen Klimaaktivisten bestand, oder aus Opportunisten, die schon immer nach der Pfeife der jeweiligen Regierung tanzten, zur bindenden Vorlage des wohl rabiatesten Gesetzes zur Einführung einer Ökodiktatur zu erklären, führt sie im Folgenden lauter Behauptungen auf, warum der (menschgemachte) Klimawandel so gefährlich sei.

Und nicht nur die Welt aufs Höchste gefährde, sondern auch sonst für alles Übel auf der Welt verantwortlich sei, wobei – nicht zu vergesseen- auch Deutschland „Teil des Problems“ sei:

Das liest sich dann so:

„Den vom Menschen verursachten Klimawandel einzugrenzen ist eine der zentralen Aufgaben unserer Zeit.Schon heute sind die Folgen wie Hungers­nöte, Wasserknappheit, Naturkatastrophen oder weltweit drastisch steigende Migrationsströme, die in nahezu alle Politikbereiche eingreifen, zu spüren. Und anders als oftmals behauptet wird, ist Deutschland Teil des Problems und hat seine Hausaufgaben längst nicht gemacht: Im Vergleich sind wir pro Kopf weltweit der viertgrößte Emittent von C02. Damit liegen wir zwar hin­ter den USA, Russland und Australien, aber deutlich vor China oder dem Durchschnitt der Europäischen Union.“

Doch obwohl nicht eine ihrer Behauptungen über die Gründe der Hungersnöte, Wasserknappheit  etc. belegt ist, weil nicht eine dieser Behauptungen den Tatsachen entspricht, und weil das alles – sowohl von Frau Ministerin, als auch ihren Ministerialen- leicht zu überprüfen wäre, ist all das, was die Politikerin da ihren Genossen schreibt, nichts weiter als eine Aneinanderreihung von groben Lügen.  Spricht jemand vorsätzlich, also wider besseres Wissen, die Unwahrheit, dann ist das eine Lüge!

So erwähnt sie mit keinem Wort, die massive Überbevölkerung, insbesondere in den arabischen Ländern, sowie weiten Teilen Afrikas, als Haupt-Ursache für Raubbau an den Ressourcen und anschließende Verteilungskämpfe, wie bspw. den Bürgerkrieg in Syrien..

Bspw. stieg die Bevölkerung Somalias in den letzten 50 Jahren von 1,6 auf 16 Millionen und wird in wenigen Jahrzehnten die 40 Millionen Grenze übersteigen.

Wenn dann noch Dürren, wie schon immer mal wieder, hinzukommen, die verhindern, dass sich die übernutzten Ressourcen bspw. an Wasser wieder auffüllen, dann kommt es zu dieser Wasserknappheit mit der Folge von Hungersnöten und allen dramatischen Folgen.

Das ist für Frau Schulze keiner Erwähnung wert.

Und so geht es munter weiter. Denn sie fährt fort, dass Deutschland sich ja verpflichtet hätte mehr für den „Klimaschutz“ zu tun, und nun würde das eben umgesetzt. Und Geld würde das ja auch alles nichts kosten. Jedenfalls nicht die Ressorts. Usw, usw, usw. Lüge reiht sich an Lüge.

Um schlussendlich mit diesem Gesetz, einen pseudo-objektiven „Sachverständigengremium für Klimafragen“ zu gründen, der, handverlesen wie andere bekannte „Sachverständigengremien“, genau das vorschlägt, was der „Klimaschutzplan“ 2050, nach ihrer getricksten Darstellung verlangt.

Und erfüllt damit punktgenau den schon lange geäußerten Wunsch des  Potsdamer Klimakatastrophenpapstes H.J. Schellnhuber und seines „Wissenschaftlichen Beirat Globale Umwelt“ (WBGU)[1], der schon seit langem fordert, genau einen solches Gremium zu gründen. Und dass es die letzte Instanz für alle Politik-Entscheidungen sein soll, die auf irgendeine Weise „das Klima“ betreffen. Also für alles und jedes.

Das ist Ökodiktatur pur. Und daran ändern auch die Lippenbekenntnisse zum Parlamentsvorbehalt nichts, denn wir haben ja erlebt wie schnell der ausgehebelt werden kann.

Nun kann man sich fragen, auf welche Seite sich die lieben Genossinnen und Genossen der Frau Svenja Schulze stellen werden. Auf die Seite einer nach Ökodiktatur strebenden Klimakirche mit ihren Erfüllungsgehilfen in Parteien, NGO´s und im Parlament, oder auf der Seite ihrer Wähler, die um Jobs bangen, ihre Steuern zahlen, weitestgehend auch die absurdesten Gesetze beachten und hart für ihren Lebensunterhalt jeden Tag arbeiten müssen.

Die kommenden Wahlen werden es zeigen. Vielleicht ist es aber dann schon zu spät.

Aber bitte lesen Sie selbst 190304_Brief-BM-Schulze_KSG

 

[1]Welt im Wandel (WBGU) 2011 https://www.wbgu.de/fileadmin/user_upload/wbgu.de/templates/dateien/veroeffentlichungen/hauptgutachten/jg2011/wbgu_jg2011.pdf




Dokument des Grauens: Der Entwurf des neuen Klimaschutzgesetzes aus dem Hause Svenja Schulze (SPD)

In den Ministerien der Berliner Republik geistert zur Zeit der erste Entwurf des von der kleinsten Gro-Ko aller Zeiten angedrohte Klimaschutzgesetzes. Der Entwurf liegt uns vor. Er umfasst 15 Seiten A4 und 50 Seiten Anhang RefE Bundes-Klimaschutzgesetz. Die 15 Seiten wollen wir Ihnen nicht vorenthalten und bringen sie hier in voller Pracht.  Wäre er nicht so unfassbar dumm, ideologisch verblendet, durchweg planwirtschaftlich, aber grausig perfekt gesetzgeberisch formuliert, würde man ihn als dummen und lächerlichen Schildbürgerstreich just zur Karnevalszeit abtun können. Doch gegen das, was sich seit Jahren unter Überschrift Klimaschutz zusammenbraut waren die Schildbürger harmlose fröhliche Praktiker, die nur gelegentlich mal daneben lagen.

Liest man den Entwurf, so hätte vor nicht mal zwanzig Jahren keiner glauben wollen, dass sich eine Regierung, die sie tragenden Parteien und deutlich über 80 % der Abgeordneten, so weit vom gesunden Menschenverstand entfernen könnten, wie es dieser Gesetzentwurf zeigt. Jeder der das prophezeit hätte, wäre zu recht als für nicht ganz dicht angesehen worden, seine Prophezeiungen hätten nicht mal in einem Esoterikblättchen Erwähnung gefunden. Für so abstrus hätte man sie gehalten. Aber jetzt ist es bald politische Wirklichkeit!

Ach ja, einen Vorschlag hätten wir noch: Das Gesetz sollte wenigstens „Gutes Weltklima – Gesetz“ heißen, vielleicht auch „Gutes-Klima-Greta-Gesetz“. Da lassen wir mit uns handeln.

Lesen Sie selbst.

(Anmerkung der Redaktion: Durch die Konvertierung ist vielfach das im Original verwendete § Zeichen in • umgewandelt worden. Es war uns zu aufwändig das jedesmal zu korrigieren)

Referentenentwurf des   Bundesministeriums   für   Umwelt,   

Naturschutz   und   nukleareSicherheit

Artikel  1

Bundes-Klimaschutzgesetz   (KSG)

 

vom  

Der  Deutsche  Bundestag  hat  das  folgende  Gesetz  beschlossen:

 

Inhaltsübersicht

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

§ 1. Zweck  des  Gesetzes

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt  2

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

§ 3 Nationale  Klimaschutzziele

 

§ 4 Jahresemissionsmengen

 

§ 5 Emissionsdaten

§ 6 Lastentragung

§ 7 Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

§ 8 Sofortprogramm

Abschnitt  3

Klimaschutzplanung

§ 9 Klimaschutzplan

§ 10 Maßnahmenprogramm

§ 11 Berichterstattung

 

Abschnitt  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

§ 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

Abschnitt  5  Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

§ 14 Berücksichtigungspflicht

§ 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

§ 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

§ 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

Abschnitt  6

Schlussvorschriften

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten

 

Anlage  1  –  Sektoren

 

Anlage  2  –  Jahresemissionsmengen  nach  §  4

 

Abschnitt  1

Allgemeine  Vorschriften

 

  • Zweck  des  Gesetzes

 

Zweck  dieses  Gesetzes  ist  es,  zum  Schutz  vor  den  Auswirkungen  des  weltweiten  Klima-

wandels  die  Erfüllung  der  deutschen  Klimaschutzziele  sowie  die  Einhaltung  der  europä-

ischen  Zielvorgaben  zu  gewährleisten.  Grundlage  ist  die  Verpflichtung  nach  dem  Über-

einkommen  von  Paris  aufgrund  der  Klimarahmenkonvention  der  Vereinten  Nationen,

den  Anstieg  der  globalen  Durchschnittstemperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  mög-

lichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem  vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  um  die  Aus-

wirkungen  des  weltweiten  Klimawandels  so  gering  wie  möglich  zu  halten.  Zur  Vermei-

dung  einer  anthropogenen  Störung  des  Klimasystems  soll  die  Freisetzung  von  Treib-

hausgasen  weitestgehend  gemindert  und  bis  zur  Mitte  des  Jahrhunderts  die  Netto-Treib-

hausgasneutralität  erreicht  werden.

 

  • Begriffsbestimmungen

Für  dieses  Gesetz  gelten  die  folgenden  Begriffsbestimmungen:

  1. Treibhausgase

Kohlendioxid  (CO2),  Methan  (CH4),  Distickstoffoxid  (N2O),  Schwefelhexafluorid  (SF6),

Stickstofftrifluorid  (NF3)  sowie  teilfluorierte  Kohlenwasserstoffe  (HFKW)  und  perfluo-

rierte  Kohlenwasserstoffe  (PFKW)  entsprechend  Anhang  V  Teil  2  der  Europäischen

Governance-Verordnung  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. Treibhausgasemissionen

Die  anthropogene  Freisetzung  von  Treibhausgasen  in  Tonnen  Kohlendioxidäquiva-

lent;  eine  Tonne  Kohlendioxidäquivalent  ist  eine  Tonne  Kohlendioxid  oder  die  Menge

eines  anderen  Treibhausgases,  die  in  ihrem  Potenzial  zur  Erwärmung  der  Atmo-

sphäre  einer  Tonne  Kohlendioxid  entspricht.  Das  Potenzial  richtet  sich  nach  der  De-

legierten  Verordnung  (EU)  Nr.  666/2014  der  Kommission  vom  12.  März  2014  über

die  grundlegenden  Anforderungen  an  ein  Inventarsystem  der  Union  und  zur  Berück-

sichtigung  von  Veränderungen  der  Treibhauspotenziale  und  der  international  verein-

barten  Inventarleitlinien  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäischen

Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  179  vom  19.06.2014,  S.  26)  oder  einer  aufgrund

von  Artikel  26  Absatz  6  Buchstabe  b  der  Europäischen  Governance-Verordnung  er-

lassenen  Nachfolgeregelung;

  1. EuropäischeGovernance-Verordnung

Verordnung  (EU)  2018/1999  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom  11.

Dezember  2018  über  das  Governance-System  für  die  Energieunion  und  für  den  Kli-

maschutz,  zur  Änderung  der  Verordnungen  (EG)  Nr.  663/2009  und  (EG)  Nr.

715/2009  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  94/22/EG,

98/70/EG,  2009/31/EG,  2009/73/EG,  2010/31/EU,  2012/27/EU  und  2013/30/EU  des

Europäischen  Parlaments  und  des  Rates,  der  Richtlinien  2009/119/EG  und  (EU)

2015/652  des  Rates  und  zur  Aufhebung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Eu-

ropäischen  Parlaments  und  des  Rates  (ABl.  L  328  vom  21.12.2018,  S.  1)  in  der  je-

weils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaschutzverordnung

Verordnung  (EU)  Nr.  2018/842  des  Europäischen  Parlaments  und  des  Rates  vom

  1. Mai2018  zur  Festlegung  verbindlicher  nationaler  Jahresziele  für  die  Reduzierung

der  Treibhausgasemissionen  im  Zeitraum  2021  bis  2030  als  Beitrag  zu  Klimaschutz-

maßnahmen  zwecks  Erfüllung  der  Verpflichtungen  aus  dem  Übereinkommen  von

Paris  sowie  zur  Änderung  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  (ABl.  L  156  vom

19.06.2018,  S.  26)  in  der  jeweils  geltenden  Fassung;

  1. EuropäischeKlimaberichterstattungsverordnung

Durchführungsverordnung  (EU)  Nr.  749/2014  der  Kommission  vom  30.  Juni  2014

über  die  Struktur,  das  Format,  die  Verfahren  der  Vorlage  und  die  Überprüfung  der

von  den  Mitgliedstaaten  gemäß  der  Verordnung  (EU)  Nr.  525/2013  des  Europäi-

schen  Parlaments  und  des  Rates  gemeldeten  Informationen  (ABl.  L  203  vom

11.7.2014,  S.  23);

  1. Klimaschutzplan

Die  deutsche  Langfriststrategie  nach  dem  Übereinkommen  von  Paris  vom  12.  Sep-

tember  2015  und  nach  Artikel  15  der  Europäischen  Governance-Verordnung.

  1. Landnutzung,Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft

Der  in  Anlage  1  Ziffer  7  definierte  Sektor  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und

Forstwirtschaft;  für  diesen  Sektor  finden  die  §§  3  Absatz  1,  4,  7,  8  keine  Anwendung.

 

Abschnitt  2

 

Klimaschutzziele  und  Jahresemissionsmengen

 

  • Nationale  Klimaschutzziele

 

(1)  Die  Treibhausgasemissionen  werden  im  Vergleich  zum  Jahr  1990  schrittweise  ge-

mindert:

 

  1. ummindestens  40  Prozent  bis  zum  Jahr  2020,

 

  1. ummindestens  55  Prozent  bis  zum  Jahr  2030,

 

  1. ummindestens  70  Prozent  bis  zum  Jahr  2040,

 

  1. ummindestens  95  Prozent  bis  zum  Jahr  2050.

 

(2)  Darüber  hinaus  soll  bis  zum  Jahr  2050  ein  Gleichgewicht  zwischen  verbleibenden

Treibhausgasemissionen  und  dem  Abbau  von  Treibhausgasen  aus  der  Atmosphäre

(Netto-Treibhausgasneutralität)  erreicht  werden.

 

(3)  Die  teilweise  Zielerreichung  im  Rahmen  von  staatenübergreifenden  Mechanismen

zur  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  bleibt  unberührt.

 

(4)  Sollten  zur  Erfüllung  europäischer  oder  internationaler  Ziele  höhere  nationale  Klima-

schutzziele  erforderlich  werden,  so  leitet  die  Bundesregierung  die  zur  Erhöhung  der  Ziel-

werte  nach  Absatz  1  notwendigen  Schritte  ein.  Klimaschutzziele  können  erhöht,  aber

nicht  abgesenkt  werden.

 

  • Jahresemissionsmengen

 

(1)  Zur  Erreichung  der  Ziele  nach  §  3  Absatz  1  werden  für  die  nachfolgenden  Sektoren

absinkende  Emissionsmengen  festgelegt:

  1. Energiewirtschaft,
  2. Industrie,
  3. Verkehr,
  4. Gebäude,
  5. Landwirtschaft,
  6. Abfallwirtschaft  und  Sonstiges.

 

Die  Abgrenzung  der  Sektoren  richtet  sich  nach  Anlage  1.  Die  Bundesregierung  wird  er-

mächtigt  durch  Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

die  Zuordnung  von  Emissionsquellen  in  Anlage  1  zu  ändern,  soweit  dies  zur  Sicherstel-

lung  der  einheitlichen  internationalen  Berichterstattung  über  Treibhausgasemissionen

erforderlich  ist  und  unionsrechtliche  Vorgaben  nicht  entgegenstehen.

 

(2)  Die  Emissionsmengen  sinken  für  den  Zeitraum  bis  zum  Jahr  2030  in  den  Sektoren

nach  Absatz  1  Ziffer  2  bis  6  jährlich  linear  und  im  Sektor  Energiewirtschaft  möglichst

stetig;  sie  richten  sich  nach  Anlage  2.  Für  nachfolgende  Zeiträume  werden  sie  gemäß

Absatz  5  durch  Rechtsverordnung  fortgeschrieben.

 

(3)  Sofern  die  Treibhausgasemissionen  in  einem  Sektor  die  für  den  Zeitraum  von  einem

Jahr  zur  Verfügung  stehende  Emissionsmenge  über-  oder  unterschreiten,  wird  die  Dif-

ferenzmenge  auf  die  verbleibenden  Jahresemissionsmengen  des  Sektors  bis  zum  Errei-

chen  des  nächsten  in  §  3  Absatz  1  genannten  Zieljahres  gleichmäßig  angerechnet.  Die

Vorgaben  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  bleiben  unberührt.

 

(4)  Das  aufgrund  seines  Geschäftsbereichs  für  einen  Sektor  überwiegend  zuständige

Bundesministerium  ist  für  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmengen  verantwortlich.  Es

hat  die  Aufgabe,  die  dafür  erforderlichen  nationalen  Maßnahmen  zu  veranlassen,  insbe-

sondere  die  Maßnahmen  nach  §  8  und  §  10  vorzulegen  und  umzusetzen.  Die  Zustän-

digkeitsverteilung  innerhalb  der  Bundesregierung  bleibt  unberührt.  Die  Bundesregierung

kann  bei  Überschneidungen  zwischen  den  Zuständigkeiten  einzelner  Bundesministerien

nach  Satz  1,  insbesondere  in  Ansehung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10,  die  Ver-

antwortlichkeit  nach  Satz  1  zuweisen.

 

(5)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  insbesondere  nach  der  Fortschreibung  des

Klimaschutzplans  nach  §  9,  durch  Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesra-

tes  die  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  in  Anlage  2  mit  Wirkung  zum  Beginn  des

nächsten  Kalenderjahres  zu  ändern  und  für  weitere  Zeiträume  nach  dem  Jahr  2030  jähr-

lich  absinkende  Emissionsmengen  festzulegen,  sofern  diese  Veränderungen  im  Ein-

klang  mit  der  Erreichung  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  Absatz  1  und  mit  den  unions-

rechtlichen  Anforderungen  stehen.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zu-

stimmung  des  Deutschen  Bundestages.  Der  Deutsche  Bundestag  kann  diese  Zustim-

mung  davon  abhängig  machen,  ob  Änderungswünsche  übernommen  werden.  Über-

nimmt  die  Bundesregierung  die  Änderungen,  ist  eine  erneute  Beschlussfassung  durch

den  Deutschen  Bundestag  nicht  erforderlich.  Hat  sich  der  Deutsche  Bundestag  nach

Ablauf  von  sechs  Sitzungswochen  seit  Eingang  der  Rechtsverordnung  nicht  mit  ihr  be-

fasst,  gilt  seine  Zustimmung  zu  der  unveränderten  Rechtsverordnung  als  erteilt.

 

  • Emissionsdaten

 

(1)  Das  Umweltbundesamt  veröffentlicht  die  Daten  der  Treibhausgasemissionen  in  den

Sektoren  nach  Anlage  1  für  das  zurückliegende  Kalenderjahr  (Berichtsjahr)  bis  zum  15.

März  des  Folgejahres,  beginnend  mit  dem  Berichtsjahr  2020  auf  Grundlage  der  metho-

dischen  Vorgaben  der  Europäischen  Klimaberichterstattungsverordnung  oder  einer

nach  Artikel  26  der  Europäischen  Governance-Verordnung  erlassenen  Nachfolgerege-

lung.  Mit  den  Emissionsdaten  werden  ab  dem  Berichtsjahr  2021  auch  die  Einhaltung,

Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der  Sektoren  nach  Anlage

2  sowie  die  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  der  Folgejahre  nach  Anrechnung  von

Über-  oder  Unterschreitungen  gemäß  §  4  Absatz  3  dargestellt.  Die  Emissionsdaten  nach

Satz  1  umfassen  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  auch

Quellen  und  Senken  von  Treibhausgasen.  Als  Anhang  werden  die  an  die  Europäische

Kommission  übermittelten  Emissionsdaten  der  Vorjahre  ab  dem  Berichtsjahr  2020  bei-

gefügt  und  die  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  unterliegenden  Emissionsan-

teile  der  Sektoren  ausgewiesen.

 

(2)  Das  Umweltbundesamt  darf  die  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  nach  diesem  Gesetz  er-

forderlichen  Daten  nach  Maßgabe  der  Rechtsverordnung  aufgrund  von  Satz  3  von  Drit-

ten  erheben.  Die  Erhebung  der  Daten  von  natürlichen  und  juristischen  Personen  des

privaten  und  öffentlichen  Rechts  sowie  von  Personenvereinigungen  ist  ausgeschlossen,

soweit  diese  Daten  bereits  auf  der  Grundlage  sonstiger  Rechtsvorschriften  gegenüber

Behörden  des  Bundes  oder  der  Länder  mitgeteilt  wurden.  Dem  Umweltbundesamt  wird

Zugang  zu  diesen  Daten  eingeräumt,  soweit  dies  zur  Erfüllung  der  Aufgaben  gemäß

Absatz  1  erforderlich  ist.  Die  Zweckbestimmung  der  ersten  Datenerhebung  ist  für  die

Datenweitergabe  unbeachtlich.  Die  Bundesregierung  kann  durch  Rechtsverordnung,  die

nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,

1. die  Verantwortlichkeit  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,

2. bestimmen,  welche  Daten  ermittelt  und  mitgeteilt  werden  müssen,

3. bestimmen,  dass  Einzelangaben  nur  in  einer  Form  erhoben  werden  dürfen,

die  sicherstellt,  dass  Daten  von  natürlichen  oder  juristischen  Personen  des

privaten  Rechts  oder  von  Personenvereinigungen  nicht  oder  nur  durch  unver-

hältnismäßig  großen  Aufwand  an  Zeit,  Kosten  und  Arbeitskraft  zugeordnet

werden  können,

4. Anforderungen  an  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  festlegen,  sowie

5. das  Verfahren  für  die  Ermittlung  und  Mitteilung  der  Daten  regeln.

 

  • Überschreitung  der  Jahresemissionsmengen

 

Im  Falle  der  Überschreitung  der  nach  §  4  Absatz  2  vorgegebenen  Jahresemissionsmen-

gen  trägt  der  Bund  die  Ausgaben,  die  der  Bundesrepublik  Deutschland  auf  Grund  der

Nichteinhaltung  jährlicher  Minderungsziele  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung

entstehen.  Diese  Ausgaben  werden  im  Bundeshaushalt  anteilig  nach  dem  Grad  der

Nichteinhaltung  der  jeweiligen  Jahresemissionsmengen  in  den  Einzelplänen  der  nach

  • 4Absatz  4  verantwortlichen  Bundesministerien  veranschlagt.  Soweit  zusätzliche  Aus-

gaben  für  den  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  aufgrund  der  Ausgleichsregelung  des

Artikels  9  Absatz  2  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  anfallen,  gilt  Satz  2  ent-

sprechend  für  das  für  Landnutzung,  Landnutzungsänderungen  und  Forstwirtschaft  zu-

ständige  Bundesministerium.

 

 

  • 7  Durchführungsvorschriften  zur  Europäischen  Klimaschutzverordnung

 

(1)  Der  Ankauf  von  Emissionszuweisungen  zur  Erfüllung  der  Pflichten  nach  der  Euro-

päischen  Klimaschutzverordnung  wird  zentral  durch  das  für  diese  zuständige  Bundes-

ministerium  in  Abstimmung  mit  dem  für  Finanzen  zuständigen  Bundesministerium  durch-

geführt.  Dabei  ist  darauf  zu  achten  es,  dass  der  europäische  Verkäuferstaat  zusichert,

die  erzielten  Einnahmen  für  die  Bekämpfung  des  Klimawandels  zu  verwenden.

 

(2)  Die  Bundesregierung  legt  dem  Deutschen  Bundestag  und  dem  Bundesrat  zusammen

mit  dem  Entwurf  des  Bundeshaushaltsplans  eine  zahlenmäßige  Übersicht  vor,  die  ins-

besondere  gegliedert  ist  in

 

  1. dieEinhaltung,  Über-  oder  Unterschreitungen  der  Jahresemissionsmengen  der

Sektoren  nach  Anlage  2  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst

seit  2021,

 

  1. dienach  der  Europäischen  Klimaschutzverordnung  zur  Verfügung  stehenden

Emissionszuweisungen  im  Haushaltsjahr,  und

 

  1. dieAnzahl  der  im  zurückliegenden  Kalenderjahr  und  zusammengefasst  seit  2021

erworbenen  Emissionszuweisungen.

 

Zusätzlich  wird  eine  Übersicht  der  aufgewendeten  Haushaltsmittel  beigefügt.

 

  • Sofortprogramm

(1)  Weisen  die  Emissionsdaten  nach  §  5  Absatz  1  eine  Überschreitung  der  Jahresemis-

sionsmenge  eines  Sektors  im  Berichtsjahr  aus,  beschließt  die  Bundesregierung  inner-

halb  von  sechs  Monaten  nach  Veröffentlichung  der  Emissionsdaten  ein  Sofortprogramm,

das  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmenge  des  Sektors  für  die  folgenden  Jahre  si-

cherstellt.  Für  die  Sektoren,  die  teilweise  dem  Europäischen  Emissionshandel  unterlie-

gen,  kann  die  Frist  nach  Satz  1  um  drei  Monate  verlängert  werden,  um  die  dem  Europä-

ischen  Emissionshandel  unterliegenden  Emissionsanteile  dieser  Sektoren  zu  berück-

sichtigen.

 

(2)  Die  Bundesregierung  unterrichtet  den  Deutschen  Bundestag  über  das  beschlossene

Sofortprogramm.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  legt  der  Bundesregie-

rung  und  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  drei  Monaten  eine  Bewertung  des

Sofortprogramms  nach  Absatz  1  vor.

 

(3)  Die  Maßnahmen  des  Sofortprogramms  sollen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach

dem  Beschluss  des  Sofortprogramms  umgesetzt  werden.  Ist  für  die  Umsetzung  ein  Ge-

setz  erforderlich,  bringt  die  Bundesregierung  innerhalb  der  Frist  nach  Satz  1  einen  Ge-

setzentwurf  in  den  Deutschen  Bundestag  ein.

 

(4)  Für  den  Sektor  Energiewirtschaft  finden  die  Absätze  1  bis  3  beginnend  mit  der  Über-

prüfung  im  Jahr  2023  im  Turnus  von  drei  Jahren  entsprechend  Anwendung.

 

 

Abschnitt  3

 

Klimaschutzplanung

  • Klimaschutzplan

 

(1)  Die  Bundesregierung  schreibt  den  Klimaschutzplan  in  den  im  Übereinkommen  von

Paris  festgelegten  Überprüfungszeiträumen  fort.  Dabei  achtet  sie  insbesondere  auch  da-

rauf,  dass  bei  Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  die  Bindung

von  Treibhausgasen  die  Treibhausgasemissionen  aus  diesem  Sektor  übersteigt,  sodass

dieser  eine  Netto-Senke  bleibt.  Der  Klimaschutzplan  ist  maßgeblich  für  die  integrierten

nationalen  Energie-  und  Klimapläne  nach  Artikel  3  der  Europäischen  Governance-Ver-

ordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirtschaft  und  Energie  im  Einvernehmen

mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

(2)  Vor  jeder  Fortschreibung  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen  Konsul-

tationsverfahren  Länder,  Kommunen,  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche  Verbände

sowie  Bürgerinnen  und  Bürger  ein.  Die  Bundesregierung  dokumentiert  öffentlich,  welche

Ergebnisse  des  Konsultationsverfahrens  bei  der  Fortschreibung  der  Langfriststrategie

berücksichtigt  wurden.

 

  • 10 Maßnahmenprogramme

 

(1)  Die  Bundesregierung  beschließt  erstmals  im  Jahr  2019  und  danach  jeweils  mindes-

tens  nach  jeder  Fortschreibung  des  Klimaschutzplans  ein  Maßnahmenprogramm.  In  je-

dem  Maßnahmenprogramm  legt  die  Bundesregierung  auf  Basis  des  Klimaschutz-Pro-

jektionsberichts  nach  §  11  Absatz  2  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zur  Erreichung  der  Kli-

maschutzziele  in  den  einzelnen  Sektoren  ergreifen  wird.  Maßgeblich  für  die  Maßnahmen

nach  Satz  2  ist  die  Einhaltung  der  in  §  4  festgelegten  Jahresemissionsmengen.  Zudem

legt  die  Bundesregierung  fest,  welche  Maßnahmen  sie  zum  Erhalt  der  Netto-Senke  bei

Landnutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft  ergreifen  wird.  Empfehlungen

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  §  13  sind  bei  der  Erstellung  des

Maßnahmenprogramms  zu  berücksichtigen.

 

(2)  Das  Maßnahmenprogramm  wird  spätestens  in  dem  Kalenderjahr  nach  der  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  beschlossen.  Die  nach  §  4  Absatz  4  für  die  Sektoren

verantwortlichen  Bundesministerien  schlagen  innerhalb  von  sechs  Monaten  nach  Fort-

schreibung  des  Klimaschutzplans  Maßnahmen  vor,  die  geeignet  sind,  die  in  den  jeweili-

gen  Sektoren  erforderlichen  zusätzlichen  Treibhausgasminderungen  zu  erzielen.  Die

Maßnahmenvorschläge  enthalten  neben  wissenschaftlichen  Abschätzungen  zu  den  vo-

raussichtlichen  Treibhausgasminderungswirkungen  auch  wissenschaftliche  Abschät-

zungen  zu  möglichen  ökonomischen,  sozialen  und  weiteren  ökologischen  Folgen.  Diese

Abschätzungen  schließen  soweit  möglich  auch  Auswirkungen  auf  den  effizienten  Ein-

satz  von  natürlichen  Ressourcen  ein.  Das  Bundesministerium  für  Umwelt,  Naturschutz

und  nukleare  Sicherheit  ermittelt  die  voraussichtliche  Gesamtminderungswirkung  der

vorgeschlagenen  Maßnahmen.

 

(3)  Für  jedes  Maßnahmenprogramm  bezieht  die  Bundesregierung  in  einem  öffentlichen

Konsultationsverfahren  Länder,  Kommunen  sowie  wirtschafts-  und  zivilgesellschaftliche

Verbände  ein.

 

  • 11 Berichterstattung

 

(1)  Die  Bundesregierung  erstellt  jährlich  einen  Klimaschutzbericht,  der  die  aktuellen

Trends  der  Emissionsentwicklung  in  den  verschiedenen  Sektoren,  den  Stand  der  Um-

setzung  der  Maßnahmenprogramme  nach  §  10  und  der  Sofortprogramme  nach  §  8  und

eine  Prognose  der  zu  erwartenden  Minderungswirkungen  enthält.  Die  Bundesregierung

leitet  den  Klimaschutzbericht  für  das  Vorjahr  bis  zum  30.  Juni  dem  Deutschen  Bundestag

zu.

 

(2)  Die  Bundesregierung  erstellt  ab  2021  alle  zwei  Jahre  einen  Klimaschutz-Projektions-

bericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  der  die  Projektionen

von  Treibhausgasemissionen,  einschließlich  der  Quellen  und  Senken  des  Sektors  Land-

nutzung,  Landnutzungsänderung  und  Forstwirtschaft,  und  die  nationalen  Politiken  und

Maßnahmen  zu  deren  Minderung  enthält.  Bei  der  Erstellung  des  Klimaschutz-Projekti-

onsberichtes  sind  Stellungnahmen  und  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums

für  Klimafragen  gemäß  §  13  zu  berücksichtigen.  Die  Bundesregierung  leitet  den  Klima-

schutz-Projektionsbericht  bis  zum  31.  März  des  jeweiligen  Jahres  dem  Deutschen  Bun-

destag  zu.

 

(3)  Der  Klimaschutz-Projektionsbericht  nach  Artikel  18  der  Europäischen  Governance-

Verordnung  ist  maßgeblich  für  die  integrierten  nationalen  Fortschrittsberichte  gemäß  Art

17  der  Europäischen  Governance-Verordnung,  welche  das  Bundesministerium  für  Wirt-

schaft  und  Energie  im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesministerium  für  Umwelt,  Natur-

schutz  und  nukleare  Sicherheit  erstellt.

 

Abschnitt  4

 

Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

  • 12 Unabhängiges  Sachverständigengremium  für  Klimafragen

 

(1)  Es  wird  ein  interdisziplinäres  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  eingerichtet,

das  aus  sieben  sachverständigen  Personen  besteht.  Der  Deutsche  Bundestag  ernennt

für  die  Dauer  von  fünf  Jahren  sieben  Mitglieder,  davon  je  eines  auf  Vorschlag  des  Sach-

verständigenrates  für  Umweltfragen,  des  Wissenschaftlichen  Beirats  Globale  Umwelt-

veränderungen,  des  Rates  für  nachhaltige  Entwicklung,  des  Sachverständigenrates  für

Verbraucherfragen  und  des  Sachverständigenrates  zur  Begutachtung  der  gesamtwirt-

schaftlichen  Entwicklung.  Hierbei  ist  eine  gleichberechtigte  Vertretung  von  Frauen  und

Männern  sicherzustellen.  Eine  einmalige  Wiederernennung  ist  möglich.

 

(2)  Aus  seiner  Mitte  wählt  das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  in  geheimer

Wahl  eine  vorsitzende  und  eine  stellvertretend  vorsitzende  Person.  Das  Sachverständi-

gengremium  für  Klimafragen  gibt  sich  eine  Geschäftsordnung,  die  der  Genehmigung

durch  den  Deutschen  Bundestag  bedarf.

 

(3)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  ist  nur  an  den  durch  dieses  Gesetz

begründeten  Auftrag  gebunden  und  in  seiner  Tätigkeit  unabhängig.  Der  Bund  trägt  die

Kosten  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  nach  Maßgabe  des  Bundes-

haushaltes.

 

(4)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  wird  bei  der  Durchführung  seiner  Ar-

beit  von  einer  Geschäftsstelle  unterstützt.  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  durch

Rechtsverordnung  ohne  Zustimmung  des  Bundesrates  Regelungen  zum  Sitz,  zur  Ge-

schäftsstelle,  zur  pauschalen  Entschädigung  der  Mitglieder,  zur  Reisekostenerstattung,

zur  Verschwiegenheit  sowie  zu  sonstigen  organisatorischen  Angelegenheiten  zu  bestim-

men.  Die  Rechtsverordnung  nach  Satz  1  bedarf  der  Zustimmung  des  Deutschen  Bun-

destages.  §  4  Absatz  5  Satz  2  bis  5  gilt  entsprechend.

 

  • 13 Aufgaben  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen

 

(1)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  prüft  die  bestehenden  und  geplanten

Klimaschutzmaßnahmen  auf  ihre  Wirksamkeit  zur  Erreichung  der  nationalen  und  euro-

päischen  Klimaschutzziele  und  der  entsprechenden  Zielsetzungen  des  Übereinkom-

mens  von  Paris.  Es  legt  dem  Deutschen  Bundestag  bis  zum  15.  Dezember  jeden  Jahres

ein  Hauptgutachten  vor,  in  dem  es  den  Klimaschutzbericht  nach  §  11  unter  Berücksich-

tigung  der  Emissionsdaten  nach  §  5  sowie  weiterer  veröffentlichter  Dokumente  bewertet

und  Empfehlungen  ausspricht.  In  dem  Hauptgutachten  soll  das  Sachverständigengre-

mium  für  Klimafragen  insbesondere  dazu  Stellung  nehmen,

 

  1. obdie  tatsächliche  und  voraussichtliche  Entwicklung  der  Treibhausgasemis-

sionen  bei  wissenschaftlicher  Folgenabschätzung  der  bestehenden  und  ge-

planten  Klimaschutzmaßnahmen  erwarten  lässt,  dass  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  und  die  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  eingehalten  werden;

 

  1. obdie  Jahresemissionsmengen  nach  §  4  geeignet  sind,  die  Klimaschutzziele

nach  §  3  zu  erreichen;

 

  1. welchezusätzlichen  Maßnahmen  und  Instrumente  erforderlich  sind,  um  unter

Berücksichtigung  der  ökologischen,  sozialen  und  gesamtwirtschaftlichen  Be-

lange  die  Klimaschutzziele  nach  §  3  zu  erreichen.

 

Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  sich  auf  eigene  Initiative,  auf  An-

frage  einer  Fraktion  des  Deutschen  Bundestags  oder  auf  Anfrage  der  Bundesregierung

mit  besonderen  Themen  der  Klimaschutzpolitik  befassen.

 

(2)  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  leitet  seine  Stellungnahmen  an  den

Deutschen  Bundestag  sowie  die  Bundesregierung  weiter  und  veröffentlicht  sie  auf  seiner

Internetseite.  Die  Bundesregierung  nimmt  gegenüber  dem  Deutschen  Bundestag  zu  den

Bewertungen  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  innerhalb  von  drei  Mona-

ten  Stellung  und  berücksichtigt  die  Empfehlungen  des  Sachverständigengremiums  für

Klimafragen  bei  der  Fortschreibung  ihrer  Klimaschutzplanung.

 

(3)  Zusätzlich  zu  den  Bewertungen  nach  Absatz  1  holt  die  Bundesregierung  eine  Stel-

lungnahme  des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  ein,  bevor  sie  folgende

Maßnahmen  veranlasst:

 

  1. Änderungender  Klimaschutzziele  nach  §  3;

 

  1. Änderungender  Jahresemissionsmengen  durch  Verordnung  nach  §  4  Ab-

satz  5;

 

  1. Fortschreibungdes  Klimaschutzplans  nach  §  9;

 

  1. Beschlussvon  Maßnahmenprogrammen  nach  §  10.

 

(4)  Alle  öffentlichen  Stellen  des  Bundes  im  Sinne  des  §  2  Absatz  1  des  Bundesdaten-

schutzgesetzes  gewähren  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Einsicht  in

die  zur  Wahrnehmung  seiner  Aufgaben  benötigten  Daten  und  stellen  diese  zur  Verfü-

gung.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  stellt  sicher,  dass  der  Schutz  von

Betriebs-  und  Geschäftsgeheimnissen  Dritter  sowie  der  Schutz  personenbezogener  Da-

ten  gewährleistet  ist.  Das  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  kann  zu  klima-

schutzbezogenen  Themen  Behörden,  sowie  Sachverständige,  insbesondere  Vertreter

und  Vertreterinnen  von  Organisationen  der  Wirtschaft  und  der  Umweltverbände  anhören

und  befragen.

 

(5)  Der  Deutsche  Bundestag,  ein  Ausschuss  oder  eine  Fraktion  des  Deutschen  Bundes-

tages  kann  dem  Sachverständigengremium  für  Klimafragen  Gesetzentwürfe  zur  Ein-

schätzung  der  Folgen  für  den  Klimaschutz  zuleiten.  In  diesem  Fall  soll  die  Einschätzung

des  Sachverständigengremiums  für  Klimafragen  in  die  Nachhaltigkeitsprüfung  des  Ge-

setzentwurfs  aufgenommen  werden.

 

Abschnitt  6

 

Vorbildfunktion  der  öffentlichen  Hand

 

  • 14 Berücksichtigungspflicht

 

(1)  Die  Träger  öffentlicher  Aufgaben  berücksichtigen  bei  ihren  Planungen  und  Entschei-

dungen  den  Zweck  dieses  Gesetzes  und  die  zu  seiner  Erfüllung  festgelegten  Ziele.  Die

Kompetenzen  der  Länder  und  Gemeinden,  die  Berücksichtigungspflicht  innerhalb  ihrer

jeweiligen  Verantwortungsbereiche  auszugestalten,  bleiben  unberührt.

 

(2)  Der  Bund  prüft  bei  der  Planung,  Auswahl  und  Durchführung  von  Investitionen  und

bei  der  Beschaffung,  wie  damit  zum  Erreichen  der  Klimaschutzziele  nach  §  3  dieses  Ge-

setzes  beigetragen  werden  kann.  Unter  mehreren  Varianten  ist  solchen  der  Vorzug  zu

geben,  mit  denen  das  Ziel  der  Minderung  von  Treibhausgasemissionen  über  die  ge-

samte  Nutzungsdauer  zu  den  geringsten  Kosten  erreicht  werden  kann.  Mehraufwendun-

gen  sollen  nicht  außer  Verhältnis  zu  ihrem  Beitrag  zur  Treibhausgasminderung  stehen.

Bei  der  Wirtschaftlichkeitsberechnung  sind  auch  die  zu  erwartenden  finanziellen  Folge-

wirkungen  in  späteren  Jahren  bei  sinkenden  Jahresemissionsmengen  sowie  erforderli-

chenfalls  zu  leistende  Kompensationen  gemäß  §  16  Absatz  2  Satz  2  zu  berücksichtigen.

 

  • 15 Bund-Länder-Zusammenarbeit

 

(1)  Unbeschadet  der  Vereinbarkeit  mit  Bundesrecht  können  die  Länder  eigene  Klima-

schutzgesetze  erlassen.

 

(2)  Der  Bund  und  die  Länder  arbeiten  in  geeigneter  Form  zusammen,  um  die  Ziele  dieses

Gesetzes  zu  erreichen.

 

  • 16 Klimaneutrale  Bundesverwaltung

 

(1)  Der  Bund  setzt  sich  zum  Ziel,  die  Bundesverwaltung  bis  zum  Jahr  2030  klimaneutral

zu  organisieren.  Zur  Verwirklichung  dieses  Zieles  verabschiedet  die  Bundesregierung

spätestens  im  Jahr  2020  Maßnahmen,  die  die  Behörden  des  Bundes  und  sonstige  Bun-

deseinrichtungen  ohne  eigene  Rechtspersönlichkeit  verpflichten,  soweit  sie  der  unmit-

telbaren  Organisationsgewalt  des  Bundes  unterliegen.  Soweit  zur  Verwirklichung  des  in

Satz  1  genannten  Zieles  gesetzliche  Regelungen  erforderlich  sind,  legt  die  Bundesre-

gierung  dem  Deutschen  Bundestag  innerhalb  von  18  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten

dieses  Gesetzes  einen  Entwurf  vor.

 

(2)  Die  Klimaneutralität  der  Bundesverwaltung  soll  insbesondere  durch  die  Einsparung

von  Energie,  die  effiziente  Bereitstellung,  Umwandlung,  Nutzung  und  Speicherung  von

Energie  sowie  die  effiziente  Nutzung  erneuerbarer  Energien  und  die  Wahl  möglichst  kli-

maschonender  Verkehrsmittel  erreicht  werden;  dabei  ist  auf  die  effiziente  Nutzung  na-

türlicher  Ressourcen  zu  achten.  Nicht  vermiedene  Treibhausgasemissionen  sollen  kom-

pensiert  werden.

 

(3)  Der  Bund  wirkt  in  den  unter  seiner  Aufsicht  stehenden  selbständigen  öffentlich-recht-

lichen  Einrichtungen  (Körperschaften,  Anstalten  und  Stiftungen),  seinen  Sondervermö-

gen  sowie  den  sich  ausschließlich  oder  zum  Teil  in  seinem  Eigentum  befindenden  juris-

tischen  Personen  des  Privatrechts  darauf  hin,  dass  auch  diese  ihre  Verwaltungstätigkeit

klimaneutral  organisieren.

 

(4)  Die  Bundesregierung  soll  mit  den  Ländern  einen  Erfahrungsaustausch  durchführen,

um  die  Länder  bei  der  Prüfung  vergleichbarer  Regelungen  für  ihren  Verantwortungsbe-

reich  zu  unterstützen.

 

  • 17 Kapitalanlagen  des  Bundes

 

(1)  Der  Bund  und  seine  Einrichtungen,  Agenturen,  Körperschaften  und  Sozialversiche-

rungsträger  mit  Selbstverwaltung  sowie  Stiftungen  des  öffentlichen  Rechts,  die  dem

Bund  zugeordnet  sind  und  die  berufsständischen  Kammern,  soweit  ihre  Angelegenhei-

ten  durch  Bundesrecht  geregelt  sind,  haben,  soweit  sie  am  Kapitalmarkt  Kapitalanlagen

tätigen,  darzulegen  und  zu  veröffentlichen,

 

  1. wiesie  die  Ziele  des  Übereinkommens  von  Paris,  die  globale  Durchschnitts-

temperatur  auf  deutlich  unter  2  Grad  und  möglichst  auf  1,5  Grad  gegenüber  dem

vorindustriellen  Niveau  zu  begrenzen,  und  die  Ziele  der  2030-Agenda  für  nach-

haltige  Entwicklung  in  ihrer  Anlagepolitik  und  -strategie  berücksichtigen;

 

  1. welchenKlimarisiken  das  auf  dem  Kapitalmarkt  angelegte  Vermögen  ausge-

setzt  ist  und  welche  Treibhausgasemissionen  damit  verbunden  sind.

 

Sie  legen  dar,  welche  Kriterien  sie  für  die  Berücksichtigung  der  in  Satz  1  genannten

Belange  heranziehen,  wie  sie  diese  Kriterien  anwenden  und  welche  selbst  gesetzten

Zielgrößen  erreicht  wurden  und  zukünftig  erreicht  werden  sollen.  Sie  geben  an,  wie  sie

die  Stimmrechte  aus  den  Aktien  mit  Rücksicht  auf  die  in  Satz  1  genannten  Belange  aus-

üben.

 

(2)  Soweit  von  der  Berichterstattung  nach  Absatz  1  abgesehen  wird,  ist  zu  erklären,  in

welchem  Umfang  und  aus  welchen  Gründen  keine  Angaben  gemacht  werden.

 

(3)  Die  Bundesregierung  wird  ermächtigt,  nach  Anhörung  der  beteiligten  Kreise  durch

Rechtsverordnung,  die  nicht  der  Zustimmung  des  Bundesrates  bedarf,  nähere  Bestim-

mungen  über  Inhalte,  Umfang  und  Darstellung  der  Informationen  nach  Absatz  1  zu  er-

lassen.

Abschnitt  7

 

Schlussvorschriften

 

  • 18 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)  Ordnungswidrig  handelt,  wer  vorsätzlich  oder  fahrlässig  einer  Rechtsverordnung

nach  §  5  Absatz  2  Nummer  2  und  4  oder  einer  vollziehbaren  Anordnung  auf  Grund  einer

solchen  Rechtsverordnung  zuwiderhandelt,  soweit  die  Rechtsverordnung  für  einen  be-

stimmten  Tatbestand  auf  diese  Bußgeldvorschrift  verweist.

 

(2)  Die  Ordnungswidrigkeit  kann  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  fünfzigtausend  Euro  geahn-

det  werden.

 

 

14

 

 

 

 

 

  • 19Inkrafttreten

 

Dieses  Gesetz  tritt  am  Tag  nach  seiner  Verkündung  in  Kraft.