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Verwaltungsgericht und vogelmordende Windräder: »Ein Nullrisiko ist nicht zu fordern«

Was kümmern schon Fledermaus, Rotmilan und Mäusebussard, wenn es um die Durchsetzung von Windrädern geht? Markant der Satz der Verwaltungsrichterin beim jüngsten Urteil in der vergangenen Woche über die Klage gegen Windräder: »Ein Nullrisiko ist nicht zu fordern!«

Geklagt hatte der niedersächsische Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz (LBU) gegen den Landkreis Hameln-Pyrmont. Der hatte als zuständige Behörde acht Anlagen der Windkraftindustrie in Grohne-Kirchohsen genehmigt. Die stehen in der Nähe des Kernkraftwerkes Grohnde. Doch dabei habe er keine fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen, so der Vorwurf von Stephan Stallmann und der Bürgerinitiative »Keine Windkraft im Emmertal«. Öffentliche Belange des Natur und Artenschutzes sowie des Landschaftsschutzes stünden dem Windpark entgegen, daher sei die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufzuheben.

Die Richterin schmetterte die Klage ab, Kritik beim Artenschutz sei nicht berechtigt. Die entsprechenden Vorschriften des niedersächsischen Leitfadens zur Umsetzung des Artenschutzes seien bei Planung und Genehmigung eingehalten worden. Die Genehmigungsbehörde habe bei einigen Arten wie Rotmilan, Kranichen oder Fledermäusen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gesehen und daher Auflagen für den Betreiber erteilt, um durch zum Beispiel Abschaltzeiten die Risiken zu vermindern.Das Gericht hatte sich mit Klägern und Gutachtern zu einem Ortstermin vor den Windrädern eingetroffen. Eine Beeinträchtigung der Landschaft mit den bis zu 200 Meter hohen Windrädern vermochte die Richterin nicht zu sehen, das Kernkraftwerk Grohnde und Strommasten würden das Landschaftsbild bereits prägen.

Während sich die Genehmigungsbehörde ebenso wie der Betreiber des Windparks zufrieden mit dem Richterspruch zeigten, will der LBU die Finanzierung der Prozesskosten in Höhe von rund 15.000 Euro klären und in die nächste Instanz gehen. Vor allem soll die Frage klargestellt werden, ob der Staat dem massenhaften Vogelmord tatenlos zusehen darf. Wenn die Landschaften immer dichter mit Windkraftanlagen zugebaut werden, widerspreche das Art. 20a des Grundgesetzes argumentieren immer häufiger verschiedene Bürgerinitiativen, die sich gegen den weiteren Ausbau der Windkraft wehren.

In Art. 20a heißt es eindeutig: »Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.« Der gebietet dem Staat, die Tiere und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen.

Doch der Staat dürfe nicht zerstören, was er eigentlich schützen soll. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dazu gibt es allerdings noch nicht. Das Ziel der Bürgerinitiative ist zu erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Das soll darüber entscheiden, ob die Privilegierung von Windkraftanlagen verfassungsgemäß sind.Bereits der Hochschullehrer und Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Gellermann hatte sich im Auftrag des Umweltverbandes Naturschutzinitiative e.V. (NI) angesehen, was die Umweltminister der Länder durchwinken wollen: Ausnahmen vom Tötungsverbot europäischer Vögel zugunsten von Windindustrieanlagen. Eine Lizenz zum Töten für Windräder also – dafür hat sich tatsächlich die 94. Umweltministerkonferenz (UMK) ausgesprochen. Betreiber von Windenergieanlagen sollen danach im Konfliktfall unter bestimmten Bedingungen heimische Greifvögel töten dürfen.

Auch das Argument der Ausnahme im »Interesse der öffentlichen Sicherheit« zähle nicht. Denn Windkraftnutzung sei laut Gutachten auch keine im ‚Interesse der öffentlichen Sicherheit‘ gelegene Maßnahme. So betone nicht zuletzt das Bundeswirtschaftsministeriums, dass die Stromversorgung »weder aktuell noch perspektivisch gefährdet« sei. TE berichtete.

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Windkrafturteil Baden-Württemberg: Genehmigungen für Windräder sind rechtswidrig

Sämtliche Genehmigungen von Windrädern in Baden-Württemberg sind vermutlich rechtswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hervor, die kurz vor Weihnachten verkündet wurde. Konkret wurde das Bauverbot für die Windparks „Blumberg“ und „Länge“, die in Baden-Württemberg entstehen sollen, bestätigt. (10 S 566/19 und 10 S 823/19 ) Dieses Bauverbot hatte zuvor das Verwaltungsgericht Freiburg ausgesprochen.

Doch sensationell ist nicht nur dieses Bau- bzw. Rodungsverbot, sondern die viel weitergehende Entscheidung des zehnten VGH-Senats, dass die verwaltungsrechtlichen Vorgaben der Landesregierung zu Genehmigungsverfahren und insbesondere zur Beteiligung der Öffentlichkeit im wesentlichen alle rechtswidrig sind. Eine größere Klatsche ist für eine Landesregierung kaum vorstellbar. Der Karlsruher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rico Faller von der Kanzlei Caemmerer Lenz fasst die wesentlichen Inhalte der VGH-Beschlüsse folgendermaßen zusammen:

»Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind rechtswidrig, weil eine Öffentlichkeitsbeteiligung hätte erfolgen müssen und zudem fehlt es an ausreichenden forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen zu Kompensation des mit der Waldumwandlung verbundenen Natureingriffs.

Die Waldumwandlungsgenehmigung ist rechtswidrig, weil diese von einer unzuständigen Behörde nicht im richtigen Genehmigungsverfahren und ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt wurde.«

Eigentlich hätten alle Voraussetzungen für die Genehmigungen der Umwandlung des auf den Anlagenstandorten stehenden Waldes wegen der Konzentrationswirkung nach § 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes geprüft werden müssen. Die Landesregierung Baden-Württemberg argumentierte, dass zum Beispiel die Rodung des Waldes für die Windkraftanlagen nicht unter das Genehmigungsverfahren falle. Das überzeugte den Senat nicht, wie es in dem Beschluss ausdrücklich heißt.»Wenn auf dem Anlagenstandort eine Waldnutzung besteht und deswegen zur Errichtung der Anlage die Nutzungsart bald in eine andere Nutzungsart (Errichtung und Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage) umgewandelt werden müsse, handele es sich um eine die Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG betreffende behördliche Entscheidung im Sinne von § 13 BImSchG«, so erläutert Anwalt Faller die Urteilsbegründung.

Vor einer solchen »Waldumwandlungsgenehmigung« müssten Rechte, Pflichten und wirtschaftliche Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit und insbesondere die nachhaltige Sicherung des Waldes wegen seiner Bedeutung für die Umwelt gegeneinander abgewogen werden. So müssten laut Senat beispielsweise Horstbäume geschont, Nistzeiten beachtet und Jagdreviere sowie Überflugrouten insbesondere gefährdeter Vogelarten oder Fledermäuse mit betrachtet werden.

Außerdem seien keine ausreichenden forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen worden, auch daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Diese Rechtsverstöße sind laut VGH-Senat auch keine Kleinigkeiten, die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung sei ein absoluter Verfahrensfehler.

Die Waldumwandlungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil die von einer unzuständigen Behörde, nicht im richtigen Genehmigungsverfahren und auch ohne die hierfür erforderliche Rechtsgrundlage erteilt wurde. Deutlicher gehts nicht. 

Die weitreichenden Bedeutung des Urteils hat bisher noch kaum Eingang in die öffentliche Diskussion gefunden. Dabei ist die überhaupt nicht zu unterschätzen: Dieses neue Urteil des VGH könnte das Aus für die Windkraft in Baden-Württemberg bedeuten.

Anwalt Rico Faller stellt fest: »Bei den Beschlüssen des VGH Baden-Württemberg handelt es sich um Entscheidungen, deren Bedeutung weit über die streitgegenständlichen Windparks hinausgeht.«

Umweltrechtliche Vorschriften seien nicht oder unzutreffend angewandt worden, damit habe auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ordnungsgemäß stattgefunden. Rechtsanwalt Faller sieht, dass diese Entscheidung künftig dazu führen wird, dass vielen Fällen ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG – und damit eine Öffentlichkeitsbeteiligung – durchzuführen ist. Diese Beteiligung wiederum führe eher dazu, dass Abwägungsbelange umfassender und verlässlicher ermittelt und gewichtet würden als lediglich in einem nicht-öffentlichen Verfahren.Wie die Landesregierung Baden-Württemberg weiter die Landschaften des Südwestens rigoros mit Windrädern bestücken will, wird interessant. 

Damit ist das große Projekt einer gigantischen Windindustrieanlage im südlichen Schwarzwald erst einmal auf Eis gelegt. Das Singener Unternehmen, das den Industriepark errichten wollte, hatte viel Geld in das Projekt gesteckt und schon die Wälder für die Windräder roden lassen.

Für Michael Thorwart, Universitätsprofessor für Theoretische Physik, der auch schon den Schwindel im baden-württembergischen Windatlas aufdeckte, ist das Urteil ein rechtsstaatliches Trostpflaster: »Es zeigt sich, dass unser demokratischer Rechtsstaat sich auch nicht durch eine ideologiegetriebene „Energiepolitik“ aus den Angeln heben lässt, was zunächst einmal beruhigend ist. Allerdings müssen wir Bürgerinnen und Bürger weiter wachsam sein.«

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